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BGH

Gericht: BGH

hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Lindenmaier, Br« Heidenhain, Schmidt, 7/ilde und BroICrüger-Nieland für Recht erkannt: In einem Vorprozeß hat die Klägerin einen Teilbetrag von 7.000 RU gegen die Beklagte unter ihrer Filiale Hamburg (jetzt Hamburger Kreditbank) geltend gemacht und - nachdem das Landgericht die Klage am 27« Oktober 1947 abgewiesen hatte - beim Ob erfand esgericht am 10. Die Klägerin verlangt nunmehr als Teil ihres Verzugs Schadens von der Beklagten Zahlung von 6„100 DM nebst 5$ Zinsen seit dem 210 Juni 1948 mit der Behauptung, sie habe im Frühjahr 1947 die Möglichkeit gehabt, sich an der Errichtung einer Paserplattenfabrik zu beteiligen, sei aber infolge des Zahlungsverzuges der Beklagten außerstande gewesen, die vorgesehene Beteiligung zu übernehmeno Auch durch Vergebung von Darlehen oder Bezahlung von Verbindlichkeiten hätte sie bei rechtzeitiger Auszahlung ihres Guthabens vor der Währungsreform eine Umstellung des Guthabens jedenfalls im Verhältnis von 10 s 1 erzielen können« terliche Entscheidung zu dem Problem der steckengebliebenen Banküberweisung abwarten dürfen« Hoch in seinem Urteil von 28« Januar 1949 (OGIIZ 1, 298) habe der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone den Grundsatz der Pilialdeckung vertreten und diesen Standpunkt erst im Urteil vom 23* Juni 1949 (OGHZ 2, 143) endgültig auf-gegeben« Die Präge, ob bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-/\7est-Bankliberweisung die Uestfiliale auch dann zur Gutschrift verpflichtet gewesen sei, wenn sie von der Ostfiliale keine wertmäßige Deckung mehr erhalten habe, sei lange Zeit hindurch im Schrifttum sehr streitig gewesen« Die Rechtsprechung habe wohl überwiegend den Grundsatz der Filialdeckung vertreten, auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sei noch in seinem Urteil vom 28. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte jedenfalls bis zu dem Bekanntwerden des Urteils vom 23* Juni 1949 nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie sich zur Zahlung nicht für verpflichtet gehalten habe. Dadurch aber, daß die Beklagte erst nach Erlaß des Revisionsurteils im Vorprozeß der Parteien (29« September 1950) geleistet habe, sei der Klägerin kein Schaden entstanden . Das Berufungsgericht lehnt auch die Auffassung der Klägerin ab, daß die Beklagte mindestens in dem Zeit punkt in Verzug gekommen sei, in welchem das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Der Senat hat zur Präge des Bankverschuldens in einem ähnlich liegenden Pall einer Ost-/Uestüberwei-sung bereits in dem Urteil vom 9* Pebruar 1951 - I ZR 35/50 - (ITJU 1951, 398) Stellung genommen und unter Hinweis auf die den Banken günstige "Rechtsprechung der Jahre 1946 bis Mitte 1948 und entsprechende Äußerungen des Schrifttums die Auffassung gebilligt, daß die Banken jedenfalls in der damaligen Zeit durch ihre ! Von welchem Zeitpunkt ab den Banken der gute Glaube an die Berechtigung ihres Standpunktes abzusprechen ist, braucht hier allgemein nicht entschieden zu werden» Denn da die Klägerin Verzugsschaden nur aus der Zeit bis zur Währungsreform (21. Juni 1948 (KDR 1948, 290) für die Beklagte noch nicht grundlegend verändert habe, \7enn auch dieses Urteil in einem gegen die Beklagte selbst anhängigen Rechtsstreit ergangen sein mag, so stellte doch die von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Stellungnahme des 1.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg noch kein si-cheres Anzeichen dafür dar, daß der 2. ruar 1951 (lfJW 1951, 398) entschiedene Pall grundlegend anders, als dort die Bank ungeachtet des sie verurteilenden Erkenntnisses des Oberlandesgerichts bei ihrer Zahlung sv/eigerung geblieben war und hierin ein schuldhaftes Handeln der Bank erblickt werden mußte,.

Zitierte Normen: § 285 BGB
BankenRechtsprechungFilialeHamburgKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2490 069
X2R 11/51
Verkündet am 5. Juni 1951 gez«	Justiz	Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im harnen des Volkes! In dem Rechtsstreit
 der Firma 0<> KflB Brauerei A.G«, t raise® ,
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br,
 gegen
BflHHBBank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in Hamburg, Hamburger Kreditbank,
-Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revi si oils beklagt e,
Rechtsanwalt Br«
hat der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Lindenmaier, Br« Heidenhain, Schmidt, 7/ilde und BroICrüger-Nieland
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9o Januar 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die früher ihren Sitz in Breslau hatte, unterhielt bei der Filiale Breslau der Beklagten ein Guthaben« Diese Filiale wich Ende des Krieges nach Greiz/Thür. aus. Kitte Juni 1945 verlangte die Klägerin dort die Auszahlung ihres Guthabens von 446.000 RII, um das Geld nach Hamburg zu verbringen, wo der Klägerin unabhängig hiervon am 20. Juni 1945 bei der Hamburger Filiale der Beklagten ein Konto eröffnet worden war. Auf Vorschlag der Filiale Breslau - Greiz wurde der Weg der unmittelbaren Überweisung gewählt. Am 25« Juni 1945 belastete die Filiale Breslau-Greiz die Klägerin mit 446.000 DM, erkannte die Filiale
 Hamburg mit dem gleichen Betrage und übergab der Klägerin zur Überbringung an die Filiale Hamburg den Überweisungs-träger und den Sammler über den genannten Betrag. Die Klä-gerin legte diese Papiere am 2. Juli 1945 der Filiale Hamburg der Beklagten vor^ Diese erteilte ihr eine Gutschrift, jedoch nur auf Sperrkonto. In einem Vorprozeß hat die Klägerin einen Teilbetrag von 7.000 RU gegen die Beklagte unter ihrer Filiale Hamburg (jetzt Hamburger Kreditbank) geltend gemacht und - nachdem das Landgericht die Klage am 27« Oktober 1947 abgewiesen hatte - beim Ob erfand esgericht am 10. Dezember 1948 ein obsiegendes Urteil in Höhe des . auf 700 DU umgestellten Klagebetrages erzielt. Die Revi- Jv sion der Beklagten wurde durch Urteil des Obersten Gerichts-^ hofes für die Britische Zone vom 29? September .1949 zurück-gewiesen. Nach Erlaß dieses Urteils schrieb die Hamburger Kreditbank den Betrag von 446.000 HM, umgestellt im Verhältnis von 10 : 0,65, der Klägerin.vorbehaltlos gut.
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Die Klägerin verlangt nunmehr als Teil ihres Verzugs Schadens von der Beklagten Zahlung von 6„100 DM nebst 5$ Zinsen seit dem 210 Juni 1948 mit der Behauptung, sie habe im Frühjahr 1947 die Möglichkeit gehabt, sich an der Errichtung einer Paserplattenfabrik zu beteiligen, sei aber infolge des Zahlungsverzuges der Beklagten außerstande gewesen, die vorgesehene Beteiligung zu übernehmeno Auch durch Vergebung von Darlehen oder Bezahlung von Verbindlichkeiten hätte sie bei rechtzeitiger Auszahlung ihres Guthabens vor der Währungsreform eine Umstellung des Guthabens jedenfalls im Verhältnis von 10 s 1 erzielen können«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und u.a. geltend gemacht, sie habe vorwurfsfrei.-eine'höchstrich-* terliche Entscheidung zu dem Problem der steckengebliebenen Banküberweisung abwarten dürfen« Hoch in seinem Urteil von 28« Januar 1949 (OGIIZ 1, 298) habe der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone den Grundsatz der Pilialdeckung vertreten und diesen Standpunkt erst im Urteil vom 23* Juni 1949 (OGHZ 2, 143) endgültig auf-gegeben«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Ent Scheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zur Klageabweisung gelangt, weil die Beklagte sich in einem nicht auf Fahrlässigkeit
 
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beruhenden Rechtsirrtum befunden habe und daher nicht in Verzug geraten sei (§ 285 BGB)«, Es hat ausgeführt!
Die Präge, ob bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-/\7est-Bankliberweisung die Uestfiliale auch dann zur Gutschrift verpflichtet gewesen sei, wenn sie von der Ostfiliale keine wertmäßige Deckung mehr erhalten habe, sei lange Zeit hindurch im Schrifttum sehr streitig gewesen« Die Rechtsprechung habe wohl überwiegend den Grundsatz der Filialdeckung vertreten, auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone sei noch in seinem Urteil vom 28. Januar 1949 (OGIIZ 1, 298) von diesem Grundsatz ausgegangen. Erst in dem Urteil vom 23o Juni 1949 (OGHZ 2, 143) habe der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt aufgegeben. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte jedenfalls bis zu dem Bekanntwerden des Urteils vom 23* Juni 1949 nicht schuldhaft gehandelt, wenn sie sich zur Zahlung nicht für verpflichtet gehalten habe. Dadurch aber, daß die Beklagte erst nach Erlaß des Revisionsurteils im Vorprozeß der Parteien (29« September 1950) geleistet habe, sei der Klägerin kein Schaden entstanden . Das Berufungsgericht lehnt auch die Auffassung der Klägerin ab, daß die Beklagte mindestens in dem Zeit punkt in Verzug gekommen sei, in welchem das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 1948 (LüDR 1948, 290) bekannt geworden sei. Denn die Beklagte habe in dieser mehr als zweifelhaften Frage die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abwarten dürfen.
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Die Revision bekämpft diese Ausführungen mit dem Hinweis, daß die Beklagte nur unter dem Gesichtspunkt	;
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des Pilialdeckungsprinzips, also einer reinen Zweck-	?
konstruktion, hätte obsiegen können» Auf einen so zwei-	\
felhaften Einwand hätte sie sich nicht verlassen dür-fen»	,	■?	\
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Der Senat hat zur Präge des Bankverschuldens in einem ähnlich liegenden Pall einer Ost-/Uestüberwei-sung bereits in dem Urteil vom 9* Pebruar 1951 - I ZR 35/50 - (ITJU 1951, 398) Stellung genommen und unter Hinweis auf die den Banken günstige "Rechtsprechung der Jahre 1946 bis Mitte 1948 und entsprechende Äußerungen des Schrifttums die Auffassung gebilligt, daß die Banken jedenfalls in der damaligen Zeit durch ihre	!
auf unverschuldetem Hechtsirrtum beruhende Zahlungs-	j
Weigerung nicht in Verzug geraten seien» An dieser	;i
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Rechtsansicht ist auch gegenüber den Darlegungen der Revision festzuhalten» Der Gedanke des Pilialdeckungs-prinzips war vom Reichsgericht bereits einmal in dem .Urteil vom 30. Juni 1923 (RGZ 108, 210) vertreten worden» Andere Entscheidungen des Reichsgerichts standen dieser Auffassung allerdings entgegen» Es darf aber nicht übersehen werden, daß die durch die Zonentrennung und die Bankensperrung im Osten eingetretenen Verhältnisse von umwälzender und außerordentlich einschneiden der ITatur waren und daher eine von der bisherigen Betrachtungsweise abweichende rechtliche Beurteilung an sich wohl hätten rechtfertigen können» Ein faiirlässi-
 
ges Verhalten kann deshalb den Banken nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich angesichts des Pehlens eines Obersten Gerichtshofes der ihnen damals günstigen Rechtsprechung angeschlossen haben»
Von welchem Zeitpunkt ab den Banken der gute Glaube an die Berechtigung ihres Standpunktes abzusprechen ist, braucht hier allgemein nicht entschieden zu werden» Denn da die Klägerin Verzugsschaden nur aus der Zeit bis zur Währungsreform (21. Juni 1948) geltend gemacht hat, kommt es nur darauf an, ob die Beurteilung der einschlägigen Prägen sich bereits bis^ dahin wesentlich gewandelt hatte. Bas ist aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Ihm ist insbesondere darin beizutreten, daß sich die Lage auch nach dem Erlaß des Urteils des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 1948 (KDR 1948, 290) für die Beklagte noch nicht grundlegend verändert habe, \7enn auch dieses Urteil in einem gegen die Beklagte selbst anhängigen Rechtsstreit ergangen sein mag, so stellte doch die von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Stellungnahme des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg noch kein si-cheres Anzeichen dafür dar, daß der 2. Zivilsenat, bei dem der Vorprozeß der Klägerin gegen die Beklagte anhängig war, sich der neueren B^c^ts^^^hung anschließen werde» Bie Beklagte konnte daher/die Entscheidung des
2.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts abwarten, ohne sich dem Vorwurf eines fahrlässigen Handelns auszusetzen. Insoweit liegt der vom Senat im Urteil vom 9» Peb-
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ruar 1951 (lfJW 1951, 398) entschiedene Pall grundlegend anders, als dort die Bank ungeachtet des sie verurteilenden Erkenntnisses des Oberlandesgerichts bei ihrer Zahlung sv/eigerung geblieben war und hierin ein schuldhaftes Handeln der Bank erblickt werden mußte,.
Die Klage ist daher zu Hecht abgewiesen worden und die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen 9	✓
Lindenmaier	Heidentain	Schmidt
 Wilde
Krüg e r-N i e1and