* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1950 unter Mit Wirkung des Bundesrichters Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5# Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Schleswig vom21. Der Vater des Klägers hat die ihm gehörige Überland zentrale in durch den Vertrag vom 14* Juni 1926 Käufer übernimmt die Verpflichtung, mit dem Ver kaufer einen Vertrag auf 25 Jahre für die Belie ferung von Strom zu schlies und zwar für die Wohnung des Herrn in der sse in ie für das Gut Weidenhof und die Fabrik in der 23 Für die niederspannungs seitig gemessen mit 6 Pfennig zu berechnen, während des Vertrages hat Herr jederzeit das Reoht, Vaters den Strom zu dem Preise von 6 Rpf.je Kilowattstunde geliefert« Seit der Währungsreform verlangt die Beklagte unter Berufung auf die Anordnung der Verwaltung für Wirtschaft , Abteilung Preis, zur Änderung des Preises für elektrischen Strom (Pr. 33/48) einen höheren Preis. Mit der Klage beantragt der Kläger, der sein Landgut inzwischen verkauft hat, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm den elektrischen Strom für sein Wohn- Sie macht geltend, dass sie nach den seit der Währungsreform für den elektrischen Strom geltenden Bestimmungen berechtigt sei, einen ihre Selbstkosten deckenden Preis von dem Kläger zu verlangen. Sie behauptet, dass sie einen Schaden von 18000 IM erleiden würde, wenn sie dem Kläger den Strom bis zu dem AbLauf des Vertrages zu dem bisherigen Preis liefern müsste. Die Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des 5. Dagegen kann dem Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, insoweit nicht beigetreten werden als es annimmt, durch die iüiordnung Pr.53/48 Insbesondere ist die Erhöhung der allgemeinen Tarifpreise für zulässig erklärt, obwohl auch bei ihnen insbesondere die Bestimmung, dass die Erhöhung vom Tage der Geldreform, also mit rückwirkender Kraft zulässig sein soll, einen Eingriff in bestehende Verträge bedeutet. Das geht aus der Passung der Anordnung, die in den §§1,2 und 3 bestimmt, dass die Preise erhöht die Weitergeltung der alten Preise gerichtete Peststellungsklage des Klägers auch dann abgewiesen werden, wenn es der Beklagten zwar nicht befohlen, aber doch erlaubt ist, den Kläger auf Zahlung höherer Preise in Anspruch zu nehmen • Hiernach würde die Beklagte von dem Kläger dann erhöhte Preise fordern können, wenn es sich bei dem Vertrage der Parteien um einen Stromlieferungsvertrag handeln würde, henen für den entweder die im § 2 der Anordnung Pr. gemeinen Tarif preise gelten würden oder bei dem eine Preis erhöhung auf Grund des § 3 der Anordnung zulässig wäre August 1949 (Bl.35 d.A.) die Auffassung, dass der Strtm der An lieferungsvertrag des Klägers ein nach § 3 Abs.Ordnung zu regelnder Sonderabnahmevertrag sei. lieh handelt es sich aber bei dem Vertrage des Klägers überhaupt nicht um unter die Bestimmungen der An Ordnung Pr.53/48 Juni 1926, auf den der Kläger die stützt, stellt keinen Stromlieferungsvertrag, sondern . einen Kaufvertrag dar, durch den der Vater des einem Menschenalter die ihm damals gehörige Überlandzen vor trale in an die Rechtsvorgängerin der Beklagten verkauft hat. Juni 1926 der Strompreis von 6 RPf.mit einem Preise von 875 000 Goldmark für die Überlandzentrale gekoppelt ist. Pass die Anordnung Pr, 53/48 auch auf solche Verträge Anwendung finden soll, in denen die Vereinbarung der Stromliefe-rung nur einen belanglosen Nebenpunkt darstellt, und der Strompreis nicht von der Abrede über einen fast eine Million betragenden Kaufpreis für ein Kraftwerk getrennt werden kann, ist ihrem Inhalt nicht zu ent- auf eineu Vertrag so völlig anderer Art, wie den Kaufvertrag vom 14• Juni 1926, angewendet werden sollte* Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Stromlieferung als eine von dem sonstigen Inhalte des Vertrages vom 14. Juni 1926 unabhängige Vereinbarung angesehen habe* Bas Berufungsgericht stellt in den Gründen seines Urteils unmissverständlich fest, dass die Stromlieferungsverein barung in dem Vertrage vom 14. Wenn es dann in einer Eventualerwägung darlegt, dass der der Beklagten im Palle der Vertragserfüllung drohende Verlust auch dann als zu demutbar angesehen werden müsse, wenn man den Stromlieferungsvertrag als einen von dem Kaufverträge unabhängigen Vertrag ansehen wollte, se kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht damit eine Möglichkeit erwägt, die es in Wahrheit nicht als ge geben ansieht• Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Berufungs gerichts nicht entgegengetreten werden, dass die Beklagte von dem Kläger einen höheren Strompreis als 6 BPf.für die Juni 1926*^18 solcher und damit des darin vereinbarten Strompreises zu verlangen Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht dies verneint lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. nicht &o grundlegend verändert* dass der Beklagten das Pesthalten ca dem Vertrage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, Bas Berufungsgericht erwägt hier zu In den Jahren von 1945 bis zu dem Erlass der Anordnung Pr #53/48 sei eine Preiserhöhung allgemein nicht zulässig gewesen. stunde mit oinem Preise von 875 000 Goldmark für die Überlc.ndzuntrale gekoppelt gewesen sei, nicht als für die Beklagt tragbar angesehen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtVertragStromKlägerpreisenAnordnungzulässig

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift!
b
Verkündet
19. Dezember 1950
JustizSekretär
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle des Bundeage riehtshofes
 Im Namen des Volkes!
In Sachen der Schi.eswig-Holsteinischen Stromversorgungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand Direktor
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Arthur M
tras s e
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt
 hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1950 unter Mit Wirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als
4
Vorsitzenden , und der Bundesrichter Dr. Heidenhain,
 Wilde, Dr# Birnbach und Dr. öelousky
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5# Zivilsenats des Oberlandesgerichte in
 Schleswig vom21. Oktober 1949 wird auf Kesten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.

Tatbestand;
Der Vater des Klägers hat die ihm gehörige Überland
 zentrale in
 durch den Vertrag vom 14* Juni 1926
(in Abschrift B. 3 d.A.) an den Landkreis
 für
den Preis von 875 OOO Goldmark verkauft. Im
 des Ver
 tr
war bestimmt:
• *
• •
* I
i t
Käufer übernimmt die Verpflichtung, mit dem Ver
 kaufer einen Vertrag auf 25 Jahre für die Belie
 ferung von Strom zu schlies
 und zwar für die
 Wohnung des Herrn
 in der
 sse
in
 ie für das Gut Weidenhof und die
 Fabrik in der 23
strasse in se Stellen ist die Kilowattstunde
$
Für die
 niederspannungs
seitig gemessen mit 6 Pfennig zu berechnen, während des Vertrages hat Herr
 jederzeit das Reoht,
*
statt der Zahlung des festen Preises ven 6 Pfennig die Zahlung derartig zu wählen, dass er die für die
• * *
sonstigen Grossbezieher berechneten Preise mit ei
 ne

Abzug von 10
zahlt.
Verkäufer verpflichtet sich, für die Laue
 des Ver
 tr
e>
den
 tr
für die obengenannten Betriebe
 ausschliesslich vom Käufer zu beziehen. Die Ver pflichtung des Käufers gilt ausschliesslich für den Verkäufer persönlich und seine Erben, nicht für
 andere Rechtsnachfolger
«v
Der Landkreis
 hr.t die Überlandzentrale durch
 einen Vertrag vom 7*/l0. Mai 1338 an die Beklagte ver
 kauft, die die Erfüllung
 aller
dem Landkreise gegenüber
 den Stromabnehmern obliegenden Pflichten übernomi
 hat
Bis zur Währungsreform hat die Beklagte dem Kläger als Erben
 seines
/
/
✓
 
*
Vaters den Strom zu dem Preise von 6 Rpf. je Kilowattstunde geliefert« Seit der Währungsreform verlangt die Beklagte unter Berufung auf die Anordnung der Verwaltung für Wirtschaft , Abteilung Preis, zur Änderung des Preises für elektrischen Strom (Pr. 33/48) einen höheren Preis.
*
Mit der Klage beantragt der Kläger, der sein Landgut inzwischen verkauft hat, die Feststellung der Verpflichtung
 der Beklagten, ihm den elektrischen Strom für sein Wohn-
*
grunid s tü ckj^ind seine Fabrik für den Preis von C,06 DM je
*
KWh oder nach Y/ahl des Klägers zu dem um 10# exmässigton für die sonstigen Grossbezieher geltenden Preis zu liefern.
Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass sie nach den seit der Währungsreform für den elektrischen Strom geltenden Bestimmungen berechtigt sei, einen ihre Selbstkosten deckenden Preis von dem Kläger zu verlangen. Sie behauptet, dass sie einen Schaden von 18000 IM erleiden würde, wenn sie dem Kläger den Strom bis zu dem AbLauf des Vertrages zu dem bisherigen Preis liefern müsste. Eventuell wendet sie gegen den Feststellungsantrag des Klägers ein, dass sie wegen des durch die Er-
♦
«
höhung des Kohlenpreises herbeigeführten Fortfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt sei, die weitere Stromlieferung zu dem bisherigen Preise abzulehnen.
Das Landgericht in Itzehoe hat der Klage durch das
 Urteil vom 3. Juni 1949 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
*
1 andesgerichte iii Schleswig zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet 6ich die Revision der Beklagten, die
4
die Abweisung der Klage erstrebt. Per Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Ent s cheidun£3#ründe
 Pie Rüge der Revision, dass das Berufungenericht den
 Recbtsctre”* + "Me «ojr Entc^ 1 dung des Vertragshilfe
 Verfahrens habe ausset^en müssen, ist nicht berechtigt.
Die Aussetzung ist durch 5 6 der Verordnung über die Vertragshilfe in EnergiewirtsshaftsSachen in Verbin-
dung mit § 24 der Vertragshilfevercrdnung vom 30.11
1939 (RGBl 1939 I S. 2329) in das Ermessen des Gerichts
* *
gestellt. Davon, dass das Gericht sein Ennessen willkürlich ausgeübt hätte, kann um so weniger die Rede
 sein
► als die Beklagte die Atj.s Setzung weder in der
*
ersten noch in der Berufungsinstanz beantragt hat.
Die Beklagte hat auch kein Vertragshilfeverfahren be
*
antragt, obwohl dies ihre Sache gewesen wäre, da sie
 eine Änderung des Vertrages vom 14. Juni 1926 er strebt, während der Kläger den Vertrag unverändert fortsetzen will.
Dagegen kann dem Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, insoweit nicht beigetreten werden als es annimmt, durch die iüiordnung Pr.53/48
sei eine Preiserhöhung nur für den Pall zugelassen
t
dass die Zu) etoigkeit der PreiBänderung in den zu
 Grunde liegenden Verträgen vereinbart sei. In der
»
Anordnung Pr. 53/48 v/erden die Str'-mlieferungsver
 nicht einheitlich behandelt. Die Verordnung
 unterscheidet in den
2 und 3 zwischen den allge
5
I
I
meinen Tarifpreisen und den Preisen für Sonderabnehmer.
Während für die allgemeinen Tarifpreise i

2 Abs. 1 eine
 Erhöhung bis 2u 2
Pfg
 für zulässig erklärt wird
t
werden
 im
3. die Stromabnehmerverträge mit einer Kohlenpreisklau
 sei und die Verträge ohne eine solche Klausel nebeneinander
 gestellt. Pür beide Gruppen
 Verträgen wird die
 Preiserhöhung nur in beschränktem Umfange zugelassen
 Sie
# «
soll über das in der Kohlenklausel vereinbarte Mass nicht
♦ ■
♦ *
hinaußgehen und sich auch bei den Verträgen ohne Kohlen
♦ ♦
klaueel in gewissen Grenzen halten>. Aus dieser Regelung
i	*
geht hervor, dass die Strompreiserhöhung nicht nur für solohe Verträge zugelässen ist, in denen die Änderungsmöglichkeit vereinbart ist, sondern auch für solche, die ' eine Änderung nicht vorsehen. Insbesondere ist die Erhöhung der allgemeinen Tarifpreise für zulässig erklärt, obwohl auch bei ihnen insbesondere die Bestimmung, dass die Erhöhung vom Tage der Geldreform, also mit rückwirkender Kraft zulässig sein soll, einen Eingriff in bestehende Verträge bedeutet.
In der Anordnung PR,N .53/48 ist die Strompreiserhö-
* *
hung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für zu-
*
läesig erklärt. Das geht aus der Passung der Anordnung,
 die in den §§1,2 und 3 bestimmt, dass die Preise erhöht
«
♦
werden *dürfen*, zweifelsfrei hervor. Etwas anderes kann
 auch aus der Vorschrift des § 7 nicht gefolgert werden.
■
Wenn dieser besagt, dass die Anordnung für alle Liefe-rungen nach dem Tage der Geldreform gilt, so bedeutet dies na?di dem Zusammenhang der Bestimmungen, dass die Preiserhöhung für alle Lieferungen nach dem Währungsstichtage
6

zulässig sein soll. Für die Entscheidung kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Preiserhöhung bindend vorgeschrie-^ ben oder nur für zulässig erklärt ist. Da die Beklagte von dem Kläger erhöhte Preise fordert, so muss die auf
♦
die Weitergeltung der alten Preise gerichtete Peststellungsklage des Klägers auch dann abgewiesen werden, wenn es der Beklagten zwar nicht befohlen, aber doch erlaubt ist, den Kläger auf Zahlung höherer Preise in Anspruch zu
 nehmen •
Hiernach würde die Beklagte von dem Kläger dann erhöhte Preise fordern können, wenn es sich bei dem Vertrage
 der Parteien um einen Stromlieferungsvertrag handeln würde,
 henen
für den entweder die im § 2 der Anordnung Pr.
■
gemeinen Tarif preise gelten würden oder bei dem eine Preis erhöhung auf Grund des § 3 der Anordnung zulässig wäre
■
Die Beklagte vertritt in dei^Berufungsbegründung vom 26. August 1949 (Bl.35 d.A.) die Auffassung, dass der Strtm
 der An
 lieferungsvertrag des Klägers ein nach § 3 Abs.
Ordnung zu regelnder Sonderabnahmevertrag sei. Tatsäch
*
lieh handelt es sich aber bei dem Vertrage des Klägers
 überhaupt nicht um
 unter die Bestimmungen der An
 Ordnung Pr.53/48 fallenden Stromlieferungsvertrag. Der Vertrag vom 14. Juni 1926, auf den der Kläger die
 stützt, stellt keinen Stromlieferungsvertrag, sondern
.
einen Kaufvertrag dar, durch den der Vater des einem Menschenalter die ihm damals gehörige Überlandzen
 vor
trale in
 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten
 verkauft hat. Dieser Vertrag unterscheidet sich dadurch
♦ •
von den Stromlieferungsverträgen, auf die sich die An
*
Ordnung Pr. 53/48 bezieht, dass er für den dem Verkäufer
*
zu liefernden Strom nicht nur den regelmässigen Preis
*
von 6 PPf. je Kilowattstunde, sondern eine zusätzliche
*
in der Überlassung des Kraftwerkes begründete Vergütung
♦
vorsieht. Pas Berufungsgericht weist mit Hecht daraufhin dass in dem Vertrage vom 14. Juni 1926 der Strompreis von 6 RPf. mit einem Preise von 875 000 Goldmark für die Überlandzentrale gekoppelt ist. Es handelt sich bei dem
 Vertrage der Parteien demgemäss nicht um einen Strom*
♦
lieferungsvertrag der in der Anordnung Pr. 53/48 geregelten Art, sondern um einen Vertrag von ungleich grö-
♦
ßerer wirtschaftlicher Bedeutung, in dem die Vereinbarung über die Stromlieferung nur eine Nebenabrede von
 geringer Wichtigkeit darstellt, wie sie nach dem eige-
♦
nen Vorbringen der Beklagten in derartigen Verträgen üblicher Weise geschlossen zu werden pflegen. Pass die Anordnung Pr, 53/48 auch auf solche Verträge Anwendung finden soll, in denen die Vereinbarung der Stromliefe-rung nur einen belanglosen Nebenpunkt darstellt, und der Strompreis nicht von der Abrede über einen fast eine Million betragenden Kaufpreis für ein Kraftwerk
 getrennt werden kann, ist ihrem Inhalt nicht zu ent-
*
nehmen. Pie Anordnung Pr. 53/48 stellt eine Ausnahme von dem das Recht aller Kulturstaaten beherrschenden Grundsatz$®pacta sunt servanda* dar. Perartige Aus-
nahmevereir>\ ?rungen kennen ihrer Natur nach nicht aus-
♦
dehnend ausgelegt werden« Eine ausdehnende Auslegung würde es aber bedeuten, wenn die für Stromlieferungsverträge der üblichen Art erlassene Anordnung Pr. 53/48
«
auf eineu Vertrag so völlig anderer Art, wie den Kaufvertrag vom 14• Juni 1926, angewendet werden sollte* Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, dass das
 Berufungsgericht die Vereinbarung über die Stromlieferung als eine von dem sonstigen Inhalte des Vertrages vom 14. Juni 1926 unabhängige Vereinbarung angesehen habe* Bas Berufungsgericht stellt in den Gründen seines Urteils unmissverständlich fest, dass die Stromlieferungsverein barung in dem Vertrage vom 14. Juni 1926 mit einem Vertrage über einen Betrag von 875 000 Goldmark ^gekoppelt*
ist. Wenn es dann in einer Eventualerwägung darlegt, dass der der Beklagten im Palle der Vertragserfüllung drohende Verlust auch dann als zu demutbar angesehen werden müsse,
 wenn man den Stromlieferungsvertrag als einen von dem Kaufverträge unabhängigen Vertrag ansehen wollte, se kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin verstanden werden, dass das Berufungsgericht damit
 eine Möglichkeit erwägt, die es in Wahrheit nicht als ge geben ansieht•
Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Berufungs gerichts nicht entgegengetreten werden, dass die Beklagte
 von dem Kläger einen höheren Strompreis als 6 BPf. für die
■
Kilowattstunde nur dann würde fordern können, wenn sie we-
gen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt wäre,
 eine Änderung des Vertrages vom 14. Juni 1926*^18 solcher und damit des darin vereinbarten Strompreises zu verlangen Bie Begründung, mit der das Berufungsgericht dies verneint lässt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Sie läuft auf die Barlegung hinaus, die beim Abschluss des Kaufvertrages vom 14* Juni 1926 gegebenen Verhältnisse, seien
>

nicht &o grundlegend verändert* dass der Beklagten das Pesthalten ca dem Vertrage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne, Bas Berufungsgericht erwägt hier
 zu
$
die von der Beklagten vergelegte Aufstellung über
 die Entwicklung der Kohlenpreise (Bl. 15-d.A.) ergebe,
 dass der Kohlenpreis in den Jahren von 1927 bis 1944
»
0
als© während des grössten Teiles der Vertragsdauer fü±
die Stromlieferung, unter dem Preis gelegen habe
f
der
 zur 2eit des VertragsSchlusses für Kohlen gezahlt worden sei. In den Jahren von 1945 bis zu dem Erlass der Anordnung Pr #53/48 sei eine Preiserhöhung allgemein nicht zulässig gewesen. In diesen Jahren habe jedermann Nachteile durch
 die aus höheren Gründen notwendige Preispolitik hinnehmen
| • ^ * 1 \|
üssen. Ein insGewicht fällender Verlust erwachse der
 Beklagt
deshalb nur für die letzten drei Jahre der
 Vertragsdauer von 1948 bis 1951• Die Beklagte berechne diesen Verlust auf T6 000 EM. Auch wenn man diese Angabe für richtig h'-.lte, könne der Verlust, wenn man berücksichtige, dass der Strompreis von 6 BPf. je Kilow^bt-
t
stunde mit oinem Preise von 875 000 Goldmark für die Überlc.ndzuntrale gekoppelt gewesen sei, nicht als für
 die Beklagt
 tragbar angesehen werden. Das Gleiche
 müsse aber auch d
noch gelten,- wenn man die Koppelung
 mit dem Kaufpreise für das Stromerzeugungswerk ausser Acht lasse. Diese Erwägungen lassen einen rechulichen Irrtum nicht erkennen. Sie rechtfertigen die v£m Be-
rufungsgericht gezogene Folgerung, dass die Beklagt

eine Erhöhung des Strompreises wegen veränderter Um
 stände nicht verlangen kann.
*
10
Hiernach musste die Revision mit der KostenfOl#^ § 97 ZPO. zurtLckgewiosen werden.
gez.Lindenmaier	ge«. Heidenhain gez. Wilde
 gez* Br. Birnbach	gez.	Hr.	oelowsky
 als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle des
 Bundesgerichtshofes