Tatbestands Mit der vorliegenden, namens der C^ppPP-Stiftung erhobenen Klage verlangt der Hat des Bezirks Gera (sowjetische Besatzungszone - 5BZ), der sich als gesetzlicher Vertreter der Stiftung bezeichnet, daß die in Heidenheim/Brenz ansässig on Beklagten die Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit für die Stiftung, den Gebrauch des Namens der Firma Carl ZPP und einer Keihe von Warenzeichen unterlassen sowie in die Umschreibung der Warenzeichen auf die Klägerin und in die Löschung der Firma Carl im Handels- Im Jahre 1875 wurde er stiller Teilhaber in dem Unternehmen des Universitätsmechanikers Carl zp|p, der eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten betrieb. Am 19* Mai 1889 stellte er ein Statut für diese Stiftung auf, der er den Namen des kurz zuvor ver- Für die Vertretung der Q^|^m^-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere ,,Stiftungsverwaltung,, bestehen. Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein: StiftungsVerwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der C^mBfe-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten« Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weit ergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.11 der Stiftungsbetriehe werden nach § 25 Abs. 1 durch die Stif-tungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt» Bach § 27 Abs. 2 dürfen sie nur entweder auf einen bestimmten, im voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bestellt werden. § 9 Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zu dem "Bevollmächtigten der C^^m^^-Stiftung" und ein zwei tes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können. I'Ur da3 Rechtsverhältnis der Vorstandsmitglieder zur Stiftung stellt § 31 den Grundsatz auf, daß das durch Ernennung zu dem Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriehs begründete besondere Rechtsverhältnis zur lediglich durch die Vorschriften des Statuts bestimmt werde und daß einem Vorstandsmitglied durch Sondervertrag oder Dienstanweisung hinsichtlich seiner Funktion andere Verpflichtungen, als das Statut sie vorsieht, mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt and andere Rechte nicht eingeräumt werden können» Wegfall der Jetzigen St.V. Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Groß-herzogl. Sollte zu irgendeiner Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der C^ÜHI^-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende üeschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen. Die betreffende Geschäftsleitung soll solchenfalls in Vertretung der Stiftung - Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist - für die Bauer eines solchen Provisoriums alle Hechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein, ... Juni 1943 die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Carl Z^/0 und eine Reihe von weiteren Betriebsangehörigen nach Heiden-heim/Brenz in Württemberg überführt. Durch Verfügung vom 25« Mai 1951 ernannte der Thüringische Minister für Volksbildung den damaligen Landgerichtspresidenten (späteren Direktor des Bezirks-Arbeitsgerichts) Dr. in Erfurt "zu dem ständigen Stiftungskommissar" der C^p) ^-Stiftung mit den "aus dem Stiftungsstatut sich ergebenden Rechten und Pflichten0. Sie erwirkten eine auf § 87 BGB in Verbindung mit Art. 133 des Württembergischen AGBGB gestützte Verfügung des Staatsministeriums für Württemberg-Baden vom 23 • Februar 1949» durch die in Ergänzung des § 3 des Stiftungsstatuts als rechtlicher Sitz der Stiftung Jena und Heidenheim/Bronz bestimmt und ferner festgestellt wurde, daß die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung die C^PP ^p|p-Stiftung "bis zur Neukonstituierung einer dem § 113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach Maßgabe von § 114 des Statuts” verwalten und vertreten. Am 13» Januar 1931 wurden die Firma Carl - die Beklagte zu 4 - als Unternehmen der C^^m^-Stif-tung in Heidenheim sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung, und zwar der Beklagte zu 1 als Bevollmächtigter der Stiftung in Angelegenheiten dieser Firma nach § 9 des Statuts, der Beklagte zu 2 als sein Stellvertreter und der Beklagte zu 3 als Einzelprokurist in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen o Am 16» Januar 1952 wurden diese Eintragungen dahin Heidenheim/Brenz verlegt habe» In der Folgezeit wurden auch die für den Stiftungsbetrieb beim ehemaligen Reichspatentamt eingetragenen Warenzeichen vom Deutschen Patentamt in München Die Betriebsstätten in Jena und in Heidenheim hatten ihre geschäftlichen Beziehungen auch nach der Enteignung der Betriebe in Jena zunäohst noch fortgesetzt» Im Jahre 1946 war es zwischen den leitenden Persönlichkeiten in Jena und in Heidenheim zu einem Schriftwechsel über die Vertretungsbefugnis gekommen9 der von den Parteien verschieden ausgelegt wird. fahren hat die Beklagte zu 4, die Firma Carl Z^^p, Heiden-heim/Brenz, als Klägerin für sich in Anspruch genommen, mit dem enteigneten Stiftungsbetrieb (Firma Carl in Jena identisch zu sein und dessen industrielle Tätigkeit fortzusetzen. 621) herbeigeführt worden war, seien ihm als der obersten Staatsbehörde des Bezirks, in dem Jena liege, für diesen Bezirk die Aufgaben des ehemaligen Landes und damit auch die Befugnisse der Stiftungsverwaltung zugefallen. Sie seien schon bei den Besprechungen mit Funktionen als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs der Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden lasse sich keine Vertretungsbefugnis für sie herleiten. Diesem Unternehmen habe die Stiftung die erwähnten Warenzeichen, die in der SBZ nach Sr laß des Waren-zoichengesetzes vom 17o Februar 1954 für sie aufrechterhalton worden seien, seit 1946 zunächst stillschweigend und später durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 8. Als statutengemäße Stiftungsverwaltung sei er, der Bat des Bezirks Gera, zur Geltendmachung der aus dieser Sachlage sich ergebenden Unterlassungs- und Löschungsansprüche namens der Klägerin berechtigt. Sie haben in erster Linie geltend gemacht, die Klägerin oei durch den hat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz tentsprechend vertreten (§ 274 Abs. 2 Ziff.7 ZPO). Die Enteignung und die Überführung der Stiftungsbetriebe in Staatseigentum habe den Fortbestand einer dem Statut entsprechenden Stiftungsorganisation vom 1. Bei diesen Organen handele es sich um abhängige Funktionäre der sowjetzonalen Staatsgewalt, mit deren Hilfe der dortige Staat nunmehr auf die von der Enteignung nicht erfaßten Vermögenswerte der Stiftung außerhalb der SBZ Zugriff nehmen wolle. Abgesobci hiervon könne eine sowjetzonale Dienststelle wie der Hat des Bezirks Gera bei Berücksichtigung des Aufbaues und der Ziele des Sowjetzonalen Staates ohnehin nicht als eine statutengemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden. Die Beklagten zu 1 bis 3 seien demgegenüber, als auf Lebenszeit berufene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl und nach Wegfall einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung auch zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung befugt. Vor ihrem Abtransport aus Jena seien lediglich vorläufige und vorübergehende Regelungen getroffen worden, durch die sich an ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Geschäftsleitung rechtlich nichts geändert habe. Es hat die Befugnis des Rates des Bezirks Gera zur Vertretung der Klägerin mit der Begründung verneint« daß nach den als rechtswirksam zu betrachtenden Verfügungen des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden nur die Beklagten zu 1 bis 3 vertrotung3-berechtigte Organe der seien. Im übrigen hat es den Hechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage vor dem Ver-waltungsgerichtshof ausgesetzt» In den Gründen des Teilurteils hat es ausgeführt, daß die Stiftung nach dem Statut in industriellen Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe nicht von der StiftungsVerwaltung, sondern allein von der Geschäftsleitung des betreffenden Betriebs vertreten werde und der Hat des Bezirks Gera daher hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die zu dem.Vermögensbereich des industriellen Betriebs unter der Firma Carl gehören, selbst dann nicht gesetzlicher Vertreter der Stiftung sei, wenn er als statutengemäße Stiftungsverwaltung angesehen werden sollte. 1. Das Berufungsgericht hält in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der angefochtenen Verwaltungsakte des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden in vollem Umfange für unzulässig. Es begründet diese Auffassung einmal damit, daß im Bereich des früheren Landes Thüringen - sofern die Stiftung dort als juristische Person überhaupt noch bestehe -die vom Stifter gegebene Verfassung der Stiftung einschließlich des § 4 des Statuts nicht mehr wirksam und mithin die rechtliche Grundlage für eine dem Statut entsprechende Stiftungsverwaltung entfallen sei. Br habe insbesondere ausgesprochen, die Beklagten zu 1 bis 3 könnten sich auf einen in der Stellung des Rates des Bezirke Gera als Stiftungsverwaltung liegenden Widerspruch zu den Handlungen der für Jena zuständigen Staatsmacht nicht berufen, wenn sie sich ihrerseits die Stellung als Geschäftsleiter unbefugt beilegten. Deshalb enthalte das Urteil des Senats die Auflage an das Berufungsgericht, zu prüfen, ob die Beklagten zu 1 bis 3 von ihrer Funktion als Mitglieder der Geschäftsleitung zurückgetreten seien. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 363 Abs. 2 ZPO, deren Beachtung in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, nicht a) Wie vom Bundesgerichtshof im Mnklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden wurde, ist das Berufungsgericht an die Beurteilung durch das Revisionsgericht nur in den Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung zur Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar Veranlassung gegeben hat (RG HRR 1942, 492} BGH LM § 565 Abs* 2 ZPO Nr* 1 * NJW 1951, 524} BGHZ 3, 322, 325 fj BGH IM § 675 BGB Nr. 3; vgl. Dieses Urteil beruhte auf der Erwägung, daß wegen des Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche, der in den Vermögensbereich des industriellen Stiftungsbetriebs (Firma Carl ZpfP) fällt, nach § 4 des Statuts nicht die Stiftungsverwaltung, sondern allein die Geschäftsleitung des Betriebes zur Vertretung der Stiftung berufen sei, und daß daher insoweit der Stiftungsverwaltung, als welche der Rat des Bezirks Gera sich bezeichne, die Befugnis zur Vertretung der Stiftung auf jeden Pall und unabhängig von der BntScheidung darüber fehlo, ob der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten könne* Diese Auffassung, welche die Möglichkeit offenließ, daß die Stiftung bei Auseinandersetzungen über die Legitimation einer Geschäftsleitung jedenfalls im Vermögensbereich des betreffenden Stiftungsbe-triebs durch keines der vorhandenen Organe gesetzlich hätte vertreten werden können, hat der Senat in dem früheren Urteil nicht gebilligt. Bereich zu demindest dann bejaht werden, wenn ~ wie nach.dem für jene Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt -eine freiwillig zurückgetretene Geschäftsführung eines Stiftungsbetriebes an der weiteren Tätigkeit für diesen Be-gehindert werden solle und eine für diese Maßnahme legitimierte Geschäftsleitung nicht mehr bestehe; die Befugnis, die C^fHHP-Stiftung in Ansehung hierauf gerichteter Ansprüche zu vertreten, könne daher dem Bat des Bezirks Gera nicht ohne weiteres abgesprochen werden, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen sei« Der Senat hatte ferner bemerkt, soweit es sich um eine widerrechtliche Benutzung des Namens bandele, wie die Klägerin sie behauptetP Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat, geht hiernach dahin, daß dann, wenn zwischen der Stiftung und der im Rechtsverkehr für die Stiftung auftretenden Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes Streit darüber besteht, ob die Geschäftsleitung zu diesem Auftreten berechtigt ist, die Stiftung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch, im Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes durch die statutengemäße Stiftungsverwaltung gesetzlich vertreten werden kann. erneuten Prüfung, ob die Klägerin durch den Hat des Bezirks Gera dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hatte das Berufungsgericht also davon auszugehen, daß eine statutengemäße Stiftungsverwaltung als gesetzlicher Vertreter namens der Stiftung den vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit führen darf, als er Ansprüche aus dem Vermögensbereich des Dagegen hat das Urteil des Senats nicht der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob in der SBZ noch eine statutengemäße Stiftungsverwaltung vorhanden ist und ob diese Stiftungsverwaltung durch den Rat des Bezirks Gera dargestellt wird, der dies für sich in Anspruch nimmt. In dem früheren Revisionsurteil werden diese Fragen nur beiläufig wegen des Binwandes der Beklagten berührt, daß der Rat des Bezirks Gera als weisungsgebundene Behörde der Staatsmacht, die den Stiftungsbetrieb enteignet hähQbv, jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik nicht als die dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden könne. Wie sein damaliger Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klärung, welche Stelle als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Vorbehalten werden müsse. Sie behandelt den Ausnahmefall, daß von der recht liehen Beurteilung eines für die Aufhebung des Berufungsur-tcils an sich nicht erheblichen Gesichtspunktes durch das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision abhing. Ber erkennende Senat hat dem Rat des Bezirks Gera die Befugnis zur Vertretung der Stiftung nicht - wie die Revision meint - schlechthin für den Fall zuerkannt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 rechtswirksam von ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs Carl zurückgetreten sind« Vielmehr hat der Senat diese Befugnis ausdrücklich nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, was das Berufungsgericht offengelassen und mithin unterstellt hatte (Revisionsurteil S« 19 Mitte). Auch der Hinweis des Senats, das Berufungsgericht werde von sich aus der Präge des Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 nachgehen müssen, beruhte auf dieser vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzung, die der damaligon Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt werden mußte« Daß er auch gelten sollte, wenn das Berufungsgericht unter Aufgabe seines Ausgangspunktes und seiner in dem Aussetzungsbeschluß zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung dem Rat des Bezirks Gera die Eigenschaft einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung absprach, kann aus dem früheren Revisionsurteil nicht gefolgert werden. Wenn die Parteien in der zweiten Berufungsinstanz geglaubt haben, aus einzelnen Wendungen in jenem Urteil eine solche Polgerung ziehen zu können, wie auch die Revision dies annimmt, so haben sie den Zusammenhang nicht beachtet, aus dem heraus diese Wendungen zu verstehen sind. Was die Präge der Vertretungsbefugnis selbst anbetrifft, so macht die Revision geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse der Rat des Bezirks Gera als Statuten gemäße StiftungsVerwaltung der Stiftung und damit als gesetzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden. 1. Das Berufungsgericht unterstellt trotz gewisser Zweifel, dio es aus der Nichtanerkennung der in der SBZ herrschenden Staatsgewalt durch die Bundesrepublik herleltet, daß der Rat des Bezirks Gera im Sinne des Stiftungsstatuts als “Behörde“, und zwar auch als "oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens1 11 betrachtet werden könne. Carl-Zeiss-Stiftung als juristische Person des Privatrochts in der SBZ fortbestehe und daß ihr für das Personalstatut maßgebender Sitz sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin nach wie vor in Jena, also in der SBZ, befinde. Die Verfassung der Stiftung, so führt es alsdann aus, ergebe sich nach den bislang auch in der SBZ nicht abgeänderten Vorschriften der §§ 85 bis 87 BGB aus dem Stiftungsgeschäft, also aus dem Statut, das auf dem Willen des Stifters beruhe. Juni 1948 und aus den von ihm eingehend erörterten, zu dem feil auch auf das Stiftungsstatut sich beziehenden Verlautbarungen der politischen Partei (SED), die, wie es darlegt, im Bereich der SBZ die Gesetzgebung und Ge-setzesanwendung beherrsche. Die Revision greift diese Ausführungen in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, daß die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera sich auf das .Stiftungsstatut gründen müsse, nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Portgeltung des Statuts in der SBZ verneint hat. Daher leitet auch der Rat des Bezirks Gera die von ihm in Anspruch genommene Stellung als gesetzlicher Vertreter der aus dem Stiftungsstatut her« Es kann auf sich beruhen, ob dieses Statut in der SBZ, d.h. in dem Gebiet, in dem sich nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klagevortrag der Sitz der Stiftung befindet, durch einen formellen Rechtsakt, den die Revision vermißt, außer Kraft gesetzt worden ist. Denn auch wem dies nicht geschehen wäre, würde die C^^H^^-Stif-tung in der SBZ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest handlungsunfähig geworden sein« Ihre Handlungsunfähigkeit ist durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe herbeigeführt worden, die nach der Verfügung des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1, Juni 1948 mit Wirkung vom 17. Das Berufungsgericht hat zwar - ohne dem im einzelnen nachzugehoh - angenommen, diese regelmäßige Wirkung der Enteignung sei bei ^er C^(BBB^--Stiftung nicht eingetroten. Insofern hat es sich auf den Boden des Beschlusses der DWK vom 16« Juni 1948 gestellt, der von dem Fortbestand der Stiftung ausgeht, obwohl er erst nach dem Enteignungsakt erlassen wurde,und es immerhin zweifelhaft sein kann, ob damit die Folgen, die in der SBZ an die Enteignung von Geschäftsbetrieben juristischer Personen geknüpft werden, im Fälle der Stif tung nefeh abgeoehwächt werden konnten oder auch nur . Jedenfalls aber ist durch die Wegnahme der industriellen Stiftungsbetriebe und deren Umwandlung in staatlich gelenkte Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft der SBZ so weitgehend in die statutenmäßige Organisation der Stiftung eingegriffen worden, daß in der SBZ, auf deren Gebiet dieser Eingriff sich dem Territorialprinzip zufolge beschränkt, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, von denen nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung als juristischer Person abhängt. Allerdings hat das Berufungsgericht die Auswirkungen der Enteignung auf das Stiftungsstatut im einzelnen nicht näher untersucht, sondern offenbar das größere Gewicht auf die Erörterung gelegt, wie die vom Stifter Ernst A^^ verfolgten Absichten von den in der SBZ herrschenden politischen Kräften beurteilt werden, deren Tendenzen im Berufungsurtbil ■ ausführlich behandelt worden sind. Indessen ist das Bevi-sionsgericht nicht gehindert, die Auswirkung der Enteignung auf die körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts, die es frei auslegen kann, selbst zu beurteilen (BGHZ 9, 279; 14, 25; BGH vom 16. durch Verkauf oder Abtretung oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte* Folgerichtig sieht § 116 vor, daß die Stiftung liquidiert werden und als Hechtssubjekt mit eigenen Organen erlöschen soll, wenn sie infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmen für weitere ersprießliche Fortsetzung nder ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der fein-technischen Industrie keinen Boden mehr haben“ und “auch keine anderen stiftungsgemäßen Hinrichtungen dauernder Art von erheblicher Bedeutung“ mehr besitzen sollte, “deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre.“ Die eigentliche “spezifische Aktion" der Stiftung, wie Ernst A^P in seinen veröffentlichten und daher für die Auslegung heranzuziehenden Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf des Statuts (hier zu § 116) die industrielle Tätigkeit bezeichnet, ist dabei den Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe anvertraut, von denen jeder unter seiner eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für sein Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter seinem besonderen Vorstand zu führen ist (§ 6). Die Stiftungsverwaltung hat hierbei die Aufgabe, in allen Stiftungsangelegenheiten für die Beachtung des Statuts Sorge zu tragen und die Überschüsse aus der industriellen Tätigkeit den statutenmäßigen Zwecken zuzuführen. Der Stiftungskommissar wird gleichfalls von ihr ernannt (§ 4)5 seine Befugnisse beruhen jedoch ebenfalls nicht auf Weisungen der Stiftungsverwaltung, sondern sind durch das Statut festgelegt und begrenzt, dem er in derselben Weise wie die Stiftungsverwaltung unterworfen ist (§5 Abs.3). Die Verfassung der Stiftung stellt nach alledem ein geschlossenes System dar, das ähnlich wie das System der geteilten Gewalten in einer freiheitlichen Staatsordnung dadurch gekennzeichnet ist, daß Willensträger mit verschie« denen Zuständigkeitsbereichen zwar innerhalb des jedem von ihnen zugewiesenen Bereichs selbständig, aber gleichwohl infolge sinnvoller Bindungen und Verzahnungen in mannigfacher Weise voneinander abhängig sind. Gerade für diesen Pall bringt es aber besonders klar zu dem Ausdruck, daß die Handlungsfähigkeit der Stiftung mit dem Vorhandensein stiftungseigener Betriebe steht und fällt» Fehlt zu irgendeiner Zeit eine statutengemäße Stiftungsverwaltung, so gehen nach § 113 die der StiftungsVerwaltung obliegenden Aufgaben bis zur Reukonstituierung einer solchen Verwaltung ohne weiteres auf die jeweils in Punktion stehende Geschäftsleitung der oder - wenn auch die nicht mehr bestände - des ältesten Stiftungsbetriebes in Jena oder Umgebung - also nioht etwa auf den Stiftungskommissor -Uber, her Y/egfall der Stiftungsverwaltung hat daher bei Fortbestand wenigstens eines einzigen stiftungseigenen Be- Im Gegensatz hierzu behält bei Wegfall der Betriebe und damit der "spezifischen Aktion" der Stiftung die Stiftungsverwaltung nach § 116 nur noch eine Abwioklungsfunktion mit der Auflage, die Stiftung als eine mit eigenen Organen ausgestattete Rechtspersönlichkeit zu dem Erlöschen zu bringen^nd auf diese Weise auch ihrer Tätigkeit als Stiftungsverwaltung ein Ende zu setzen. Während das Statut danach eine Störung im Zusammenwirken der Stiftungsorgane als vorübergehenden Zustand hinnimmt, wenn sie auf dem Ausfall der Stiftungsverwaltung beruht, betrachtet es sie als unheilbar, wenn die Stiftung nicht mehr Inhaberin eigener industrieller Betriebe ist. In dieser Regelung zeigt sich wiederum, daß den Geschäftsleitungen dieser Betriebe innerhalb der Stiftungsorganisation die für die Handlungsfähigkeit der Stiftung entscheidende Funktion zukommt, bei deren Erlöschen das statutengemäße Leben der Stiftung zu dem Stillstand gelangt und die Funktionen der beiden anderen Stiftungsorgane gegenstandslos werden. mit ist am Sitz der Stiftung eine der drei Einrichtungen, aus deren Zusammenwirken sich nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung ergibt, nämlich die der Geschäfts-leitungen der Stiftungsbetriebe und damit gerade dasjenige Organ beseitigt, das nach dem Vorhergehenden den Mittelpunkt der Stiftungsorganisation bildet» Für statutengemäße Geschäftsleitungen als Organe der Stiftung ist in diesem Gebiet kein Baum mehr, weil der Stiftung dort die Betriebe fehlen, denen die Geschäftsleitungen vorzustehen hätten» einer selbständigen, von der Stiftung losgelösten und unmittelbar vom Staat beherrschten juristischen Person mit dem entsprechenden früheren Stiftungsorgan nur noch den Namen gemeinsam» Ihre rechtliche Stellung dagegen ist nicht mehr die jenes Organs» Sie verwalten nicht Stiftungsvermögen nach dem Statut der C^HHf^-Stiftung, sondern Staatseigentum nach den für die volkseigenen Betriebe geltenden staatlichen Vorschriften und Weisungen, wie dies sich besonders deutlich in der Übernahme des Warenvertriebs durch die stiftungsfremde staatliche Handelsorganisation der SBZ, den BIA, geäußert hat (vgl. Daran würde der Umstand nichts ändern, daß nach dem Klage-vortrag, auf den die Revision sich bezieht, auf Grund einer Besprechung des früheren Stiftungskommissars Dr. mit den Leitern der enteigneten Betriebe am 3- Mai 1949 bis zu einer endgültigen Entscheidung die bisherigen Leistungen der Betriebe für die Einrichtungen - d«h. Abgesehen davon, daß eine Änderung der Organisationsform schon genügen würde, die Fortgeltung der gerade diese Form betreffenden körper-schaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts und die darauf beruhende Handlungsfähigkeit der Stiftung in der SBZ in Frage zu stellen, ist es für die Beurteilung der Enteignungsfolgen entscheidend, daß die enteigneten Produktions-stätten nicht mehr als zweckgebundenes Sondervermögen von autonomen, nur den Bestimmungen des Stiftungsstatuts unterworfenen Willensträgern verwaltet, sondern durch Befehle eines Staates gelenkt werden, der selbst Wirtschaft treibt und die Betriebe als Unternehmer nach den Grundsätzen seiner eigenen Planung gewerblich nutzt, ohne an das Stiftungostatu gebunden zu sein. gen in demselben Umfange unterstellt, in dem jede Privatperson ihnen Folge leisten müsse« In § 5 Abs« 3 heißt es, daß die Stiftungsverwaltung auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen dürfe, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten sei« Diese Bestimmung hat der Stifter dahin erläutert, daß durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde die Geschäftsunter-nehmen der C^^l^^-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben werden und nicht etwa einer besonderen Staatsaufsicht außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen unterliegen (Ernst aaO zu § 5 Abs. 2 und 3)- Die Übernahme der Stiftungsbetriebe durch den Staat als ausserhalb der Stiftung stehenden gewerblichen Unternehmer steht danach mit dem erklärten Willen des Stifters im Widerspruch. Unerheblich ist ferner, daß ebenso wie andere in der SBZ enteignete Betriebe auch die Stiftungsbetriebe der ^H^-Stiftung in der Bundesrepublik mit ihrem dort belogenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, welches von der in ihrer Wirkung territorial begrenzten Enteignung nicht erfaßt worden ist (BGH GRUR 1958, 189, 193 - Zeiss; GRUR 1959* 367* 371 - Ernst Hieraus läßt sich nichts für die Präge herleiten, ob die Stiftung an dem vom Berufungsgericht unterstellten Stiftungssitz in der SBZ noch als handlungsfähig angesehen werden kann, von dem aus der vorliegende Rechtsstreit geführt wird. Für die Einrichtung des Stiftungskommis-sars ergibt sich dies schon daraus, daß sie im Statut als Vertretung der Stiftungsverwaltung bei den Geschäftsleitungen der stiftungseigenen Betriebe vorgesehen ist, um deren statutengemäße Führung zu überwachen. Die Zweckbestimmung der Stiftung, Kechtsform für diese Betriebe zu sein, und die hierdurch bedingte enge Verkettung der drei Stiftungsorgane miteinander gestattet es nicht, durch staatlichen Zwangsakt die Stiftungsbetriebe und mit ihnen das zentrale Organ - die Geschäftsleitungen - zu beseitigen, auf diese Weise zugleich einem weiteren Organ- dem Stiftungskommissar -die Möglichkeit statutengemäßen Handelns zu nehmen, gleichwohl aber eine Behörde im Gebiet des ehemaligen Landes Thüringen wie den Hat des Bezirks Gera als Stiftungsverwaltung so auftreten zu lassen, als wenn die statutengemäße Organisation der Stiftung noch unangetastet bestände. In Wahrheit kann die Behörde, die sich hier als Stiftungsverwaltung bezeichnet, infolge der Zerstörung dieser Organisation i-a der behaupteten Eigenschaft schon deshalb nicht mehr tätig werden, weil das Statut eine von den übrigen Organen getrennte Stiftungsverwaltung ohne Stiftungsbetriebe bei Fortbestand der Stiftung nicht kennt. Wenn das Statut die thüringische Behörde, der die Angelegenheiten der Universität Jena unterstellt sind oder mangels einer solchen Zuständigkeit die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens zur Stiftungsverwaltung bestimmt hat, so hatte diese Bestimmung zur alleinigen Grundlage, daß sich in Thüringen die stiftungseigenen Betriebe befänden (§ 6), mit deren Geschäftsleitungen die StiftungsVerwaltung zur Erfüllung des Statuts nach der darin getroffenen Regelung zusammenzuwir-kcn hatte. Nach dem vernünftig erwogenen Sinn des § 114 bedeutet dies, daß die Vertretung der Stiftung nunmehr auf die Geschäftsleitung desjenigen Betriebs übergegangen ist, der in diesem Teil Deutschlands seit der Enteignung die (Birma Carl Z^^) fortsetzt. che Stellung die Mitglieder der Geschäftsloitung dieses Betriebes, die ihre Tätigkeit als Verwalter des industriellen Westvermögens der seinerzeit im Einvernehmen mit den Stiftungsorganen in Jena aufgenommen haben, früher innerhalb der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte in Jena innehatten, ist hierfür bei einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Auslegung des § 114 des Statuts nicht entscheidend. Der Rat des Bezirks Gera ist eine Behörde desselben Staates, der die Stiftungsbetriebe enteignet und damit nach dem Vorhergehenden in seinem Gebiet die Möglichkeit einer dem Statut entsprechenden Betätigung der Stiftung zerstört hat. samtheit des statutengemäßen Stiftungsorganisinus heraus zu-nehmen und sie nunmehr unter Berufung auf das Stiftungsstatut nicht als der Enteignungsstaat, der er ist, sondern unter dem Namen der Stiftung auszuüben« Dies ist erst recht nicht zulässig, wenn jene Funktionen, wie hier, dazu benutzt werden sollen, der unter der Bezeichnung einer Stiftungsverwaltung auftretenden sowjetzonalen Behörde und damit in Wirklichkeit dem sowjetzonalen Staat den Einfluß auf das nicht enteignete Stiftungsvermögen außerhalb der SBZ zu eröffnen, also praktisch die Wirkungen der Enteignung auf dieses Vermögen auszudehnen« Ein solches Vorgehen ist nicht nur mit dem Stiftungsstatut unvereinbar, nach dem die Stiftungsverwaltung als Organ zur Wahrung der st if tungseigenen Belange bestellt ist; es widerspricht auch der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik (Art« 30 EGB&B). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber die Verantwortung der sowjetzonalen Behörden für die Enteignung durch den Hinweis in Frage stellen will, daß die Enteignung auf das Potsdamer Abkommen und die zu seiner Durchführung erlassenen Befehle der Besatzungsmacht zurückgehe. Dem steht die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Aufnahme der Stiftungsbetriebe in die Liste der zu enteignenden Unternehmen von sowjetzonalen deutschen Dienststellen veranlaßt worden ist, die dabei in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gehandelt haben. Der Rat des Bezirks Gera ist hiernach zur Vertretung der Stiftung auch deshalb nicht befugt, weil es sich bei ihm um eine Behörde desselben Staates handelt, der durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe die Handlungsunfähigkeit der Stiftung herbeigeführt hat. Da der Rat des Bezirks Gera mithin weder die statutengemäße Stiftungsvorwaltung darstellt noch aus einem anderen Hechtsgrunde als gesetzlicher Vertreter der Stiftung anerkannt worden kann? kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die weitere Frage an, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im Jahre 1945 von ihren Ämtern als lebenslänglich bestellte Mitglieder der Geschäftsleitung der Diese Frage wäre, wie sich schon aus dem früheren Revisionsurteil des Senats ergibt, nur für den Fall erheblich geworden, daß der Hat des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung zu betrachten wäre.' Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Rücktrittserklärung seinerzeit von den Beklagten zu 1 bis 3 nicht abgegeben und von dem damaligen Stiftungskommissar Dr* auch nicht angenommen .worden sei, bedürfen daher keiner Erörterung. Für den hiernach gegebenen Fall, daß sie im Frozeß durch den Hat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hat die Klägerin sich hilfswoise darauf berufen, Dr. Schx^P, der in Jena zu dem Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten der Das Berufungsgericht setzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden; denn selbst wenn er entgegen den vorgelegten Urkunden nicht mit zeitlicher Beschränkung, sondern auf Lebenszeit zu dem Vor- Sie meint, für den eingetretenen Fall, daß der Stiftungsbetrieb einmal nicht nur eine Abteilung der Stiftung bilde, sondern eigene Rechtspersönlichkeit genieße, könne die Verknüpfung zwischen Stiftungsvorstand und Betrieb, wie sie in der Stellung des Br. Schr^^zu dem Ausdruck komme, nur im Sinne des Stifters gelegen haben. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet allein schon deshalb Bedenken, weil selbst die verbotswidrige Übernahme einer besoldeten Tätigkeit außerhalb der Stiftung noch nicht notwendig zur Folge haben würde, daß die dem betreffenden Vorstandsmitglied zustehende Vertretungsmacht für die Stiftung erlischt, um die es sich hier handelt. In-dosoen scheitert die Vertretung der Klägerin durch Br. Schrade daran, daß in der SBZ infolge der Enteignung der Stiftungsbetriebe die statutenmäßigen Geschäftsleitungen dieser Betriebe beseitigt worden sind und mithin auch die etwaige Bestellung eines Mitglieds einer solchen Geschäftsleitung zu dem Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten des betreffenden Stiftungsbetriebs (§9 Abs.1} hinfällig geworden ist. Dieselben Gesichtspunkte, aus denen der Rat dos Bezirks Gera nicht als statutengemäße StiftungsVerwaltung auf treten kann, schließen auch eine Vertretungsbefugnis des Br . Pas Berufungsgericht hat die Kosten aller Rechtszüge dem Rat des Bezirks Gera auferlegt» Es ist hierbei der ständi-gon Rechtsprechung gefolgt, wonach bei einer Klage, die von einem nicht-legitimierten Vertreter namens einer prozeßunfähigen Partei erhoben worden ist, die Kosten den Vertreter treffen (RGZ 66, 31?
I ZB 10/59
Vorkündet am 15. November I960 runau, JustizhauptSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2118 040
Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit
zu j^p, _
vertretoftcmrcB^ai^Äat des Bezirks
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Professor Pr.-Ing. Walter B GflM-BtfHB-Straße A
2. Dr. Paul H^p, H(
3. Dr.-Ing. Heinrich
4. die Firma Carl Z^^P?
Beklagte und Revisionsbeklagto., - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der hrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 15. November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth und Dr. Spengler,
für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Oktober 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten der Revision werden dem Rat des Bezirks Gera auferlegt.
r
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
Mit der vorliegenden, namens der C^ppPP-Stiftung erhobenen Klage verlangt der Hat des Bezirks Gera (sowjetische Besatzungszone - 5BZ), der sich als gesetzlicher Vertreter der Stiftung bezeichnet, daß die in Heidenheim/Brenz ansässig on Beklagten die Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit für die Stiftung, den Gebrauch des Namens der
Firma Carl ZPP und einer Keihe von Warenzeichen unterlassen sowie in die Umschreibung der Warenzeichen auf die Klägerin und in die Löschung der Firma Carl im Handels-
register des Amtsgerichts Heidehheim einwilligen.
Die C^m^-Stiftung wurde im Jahre 1889 von Br. Ernst errichtet. Br. ApPwar als Frivatdozent an der Universität Jena mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Optik hervorgetreten. Im Jahre 1875 wurde er stiller Teilhaber in dem Unternehmen des Universitätsmechanikers Carl zp|p, der eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten betrieb. Aus diesem Unternehmen ist der Betrieb Q^^pUHBiHI^P (Firma Carl Zpp) hervorgegangen. In dem Bestreben, die optische Verwertbarkeit des Glases durch eine systematisch ausgewählte chemische Zusammensetzung zu steigern, richtete Br. Ap| ferner dem Glaschemiker Br. Otto S^^P ein glastechnisches Laboratorium ein, aus dem das Jenaer Glaswerk Sp|[^ & Gen. entstanden ist.
Br. A^p befaßte sich schon bald mit dem Gedanken, die beiden Unternehmen, die einen bedeutenden Aufschwung nahmen, nach Art eines Fideikommisses zugunsten unpersönlicher Interessen unter eine dauernde rechtliche Bindung zu Stollen. Er glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können. Am 19* Mai 1889 stellte er ein Statut für diese Stiftung auf, der er den Namen des kurz zuvor ver-
storbenen Carl Z^BP gab. Die Stiftung wurde am 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem Hecht einer juristischen Person bekleidet. Sie wurde im Jahre 1891 Inhaberin des Unternehmens (Firma Carl Z^BP) und
danach Mitinhaberin, im Jahre 1919 Alleininhaberin des Jenaer Glaswerks S^BP & Gen. (Glaswerk für wissenschaftliche und technische Zwecke). Das erste Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 durch ein am 16. August 1896 landesherrlich bestätigtes zweites Statut ersetzt, das im Jahre 1909 neu gefaßt worden und bis zu dem Jahre 1945 im wesentlichen unverändert geblieben ist.
Die ersten fünf Paragraphen des Statuts enthalten "konsti-tuierende Bestimmungen11. In § 1 sind die Zwecke der Stiftung wie folgt umschrieben?
11A •
A. im nahmen der Stiftungsbetriebe.
1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die und das Glaswerk unter
Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besonderen:
2. Dauernde- Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation als der .Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;
3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenübor der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, be-
hufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.
B.
B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.
1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb derselben;
2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;
3* Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.
Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.
Lie uhter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.*1
In § 2 ist der Name der Stiftung ("Q^^HB^-Stiftung”), in § 3 der rechtliche Sitz der Stiftung (Jena) festgelegt. Über die Organe der Stiftung ist in den §§ 4 und 5 folgendes bestimmt:
rt§ 4
Organe der Stiftung.
Für die Vertretung der Q^|^m^-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere ,,Stiftungsverwaltung,, bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:
die “Vorstände11 ('’Geschäftsleitungen'1) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriehe;
ein zur Vertretung der StiftungsVerwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (’’Stiftungs-kommissär");
welche beide, Vorstände und Ötiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts«
§ 5
Stiftungsverwaltung (St.V.) und Stiftungskommissar (St.K.).
JOie Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogi. Sächs. Stäatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.
i • •
StiftungsVerwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der C^mBfe-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten« Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weit ergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.11
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen » G.i.) der Stiftungsbetriehe werden nach § 25 Abs. 1 durch die Stif-tungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt» Bach § 27 Abs. 2 dürfen sie nur entweder auf einen bestimmten, im voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bestellt werden. Hach § 8 Abs» 1 obliegt ihnen "die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma Ihre Vertretungsbefugnis ist in § 8 Abs. 3 und
in § 9 Abs. 1 u»a. wie folgt geregelt:
«§ 8
Befugnisse der G.L.
Vf#
Jeder Stiftungsbetrieb kann Britten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.
§ 9
Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.
Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zu dem "Bevollmächtigten der C^^m^^-Stiftung" und ein zwei tes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.
II
• • •
I'Ur da3 Rechtsverhältnis der Vorstandsmitglieder zur Stiftung stellt § 31 den Grundsatz auf, daß das durch Ernennung zu dem Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriehs begründete besondere Rechtsverhältnis zur lediglich
durch die Vorschriften des Statuts bestimmt werde und daß einem Vorstandsmitglied durch Sondervertrag oder Dienstanweisung hinsichtlich seiner Funktion andere Verpflichtungen, als das Statut sie vorsieht, mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt and andere Rechte nicht eingeräumt werden können»
Die Bestimmungen Uber die Stiftungsorgane finden eine Ergänzung in den §§ 113 ff des Statuts, die folgendermaßen lauten:
»§ 113
Vertretung der St. bei ev. Wegfall der Jetzigen St.V.
Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Groß-herzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.
§ 114
Verfahren bis zur Neukon-stituierung der St.V.
IhS ir*— ..
Sollte zu irgendeiner Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der C^ÜHI^-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende üeschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.
Biese Geschäftsleitung soll alsdann kraft, dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zu dem Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bzw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.
§’115
Die betreffende Geschäftsleitung soll solchenfalls in Vertretung der Stiftung - Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist - für die Bauer eines solchen Provisoriums alle Hechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein, ...
Hieran schließt sich in § 116 die nachstehende Bestimmung
über die Auflösung der Stiftung an*
"§ 116
Auflösung der Stiftung.
Sollte die C^m^-Stiftung zu irgendeiner Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen? unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse? für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen? deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre? so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigen;} ena nach ihrem Ermessen verteilen, zur andern Hälfte der Universität Jena? falls diese aber nicht mehr bestünde? nach Wahl der StiftungsVerwaltung einer anderncdeutschen Hochschule? zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Hechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.■
In den §§ 118 bis 120 werden etwaige Statutenänderungen nach Ablauf von 10 Jahren seit dem Inkrafttreten des Statuts von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und an ein bestimmtes, genau geregeltes Verfahren gebunden. § 121 schließlich schreibt vor, daß die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und der §§ 117 bis 120 unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden können.
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Dr. hat die Absichten, die er mit der Errichtung der
Stiftung und ihrer dargelegten organisatorischen Ausgestaltung verfolgte, in zahlreichen veröffentlichten Schriften noch näher erläutert«
Im April 1943 wurde Jena von amerikanischen Truppen besetzt. Damals gehörten der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte (Firma die ohne zeitliche
Beschränkung bestellten Mitglieder
an. Als Vertreter der Stiftung in Angelegenheiten der genannten Firma (§9) war im Handelsregister Prof. Dr.
als sein Vertreter P. eingetragen. Prof« Dr,
P» und Dr. sind die Be-
klagten zu 1 bis 3 des vorliegenden Rechtsstreits•
Im Zusammenhang mit ihrem Abzug, dem die Besetzung Thüringens durch sowjetische Streitkräfte folgte, haben die amerikanischen Truppen am 24. Juni 1943 die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Carl Z^/0 und eine Reihe von weiteren Betriebsangehörigen nach Heiden-heim/Brenz in Württemberg überführt. Unmittelbar vorher hatte der am 21. Juni 1945 vom "Bevollmächtigten für das Thüringische Volksbildungsministerium" bestellte neue Stiftungskommissar Dr. B^^B Mitgliedern der Geschäftsleitung Besprechungen über die organisatorischen Maßnahmen abgehalten, die im Hinblick auf den bevorstehenden Abtransport erforderlich erschienen. Ober das Ergebnis dieser Besprechungen besteht unter den Parteien Streit. Am 27« Juni 1945 meldete Dr. B^^ zu dem Handelsregister in Jena an, daß
11
die Bestellung von Prof. Br. B^PPHP zu dem Bevollmächtigten der C^m^p-Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Zßfß sowie die des Geschäftsleiters P. Henrichs zu seinem Stellvertreter erloschen und zu dem Bevollmächtigten das Mitglied der Geschäftsleitung. Dr. Sch^^P, zu seinem Stell-. Vertreter das Mitglied der Geschäftsleitung Dr. Spjppp neu bestellt seien; Dr. Sch^HB ferner meldete in gleicher Weise das Erlöschen der Binzeiprokuren von Dr. und Prof. Dr. sowie die Bestellung des Mitgliedes der
Geschäftsleitung Dr. Schilp in Jena zu dem Binzeiprokuristen an. Das Registergericht in Jena hat die entsprechenden Eintragung en am 18. Oktober 1945 vorgenommen.
Prof. Dr. und Dr. sind
in der Folgezeit in Westdeutschland für die Firma Carl Z^p tätig gewesen. Unter ihrer Leitung entstand dort mit Hilfe teils kriegsverlagerter, teils von den US-Streitkräften abtransportierter Einrichtungen des Betriebs in Jena eine nouc Produktionsstätte, als deren Rechtsträger am 30. Oktober 1946 im Einvernehmen mit der Leitung des Betriebs in Jena die neugegründete Optische Werkstätte Seil-
schaft mit beschränkter Haftung11 (ab 30. Januar 1947: "Zppp Optische Werke O^HHP Gesellschaft mit beschränkter Haftung") in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen wurde. Das Vermögen dieser Gesellschaft, an der die Q^PPPP^-Stiftung von vornherein zu 95 # unmittelbar und zu 5 # durch Treuhänder beteiligt war, ist später - am 28. Juli 1953 - nebst den Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Liquidation im Wege der Umwandlung auf die "CpppP^-Stiftung in Heidenheim/Brenz11 übertragen und die Gesellschaft darauf im Handelsregister gelöscht worden.
Die O^Pj^P W^PPPp (Firma Carl Zin Jena stand auf der Liste der auf Grund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen
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Militäradministration (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt ezi Vermögenswerte* Mit einer an die
Werke Jena" gerichteten Enteignungsurkunde vom
1* Juni 1948 stellten der Ministerpräsident und der Minister des Inneren des Landes Thüringen fest, daß die Enteignung dieser Vermögenswerte, nämlich der
Werke Jena, sowie sämtlicher sonstigen Vermögenswer-
te", durch den Befehl Kr* 64 des Obersten Chefs der SMAD vom 17* April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden sei. Der entqignete Betrieb wurde zunächst ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" angegliedert. In derselben Weise wurde der zweite Stiftungsbetrieb, das Jenaer Glaswerk Gen*? enteignet.
Am 16. Juni 1948 erließ die "Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone" folgenden im Zentralverordnungsblatt 1948 Kr. 22 bekanntgemachten Beschluß:
"Beschluß über die C^mB-Stiftung
In Anerkennung und Würdigung der Einmaligkeit des Werkes Ernst Aund von der Kotwendigkeit der Fortführung der Existenz und Wirksamkeit der O^HHI^-Stif-tung in Jena überzeugt, hat das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission in seiner Sitzung vom 16. Juni 1948 beschlossen, daß die beiden der Industrie-Veroini-gung für feinmechanische und optische Geräte "Optik"
WB in Jena angehörenden volkseigenen Betriebe Carl Z^HB und Jenaer Glaswerk & Gen. gegenüber der
C^^im^-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen haben, die durch das neuzufassende Statut der Stiftung festgestellt werden.
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Durch eine von der Deutschen Wirtschaftskommission einzusetzende Kommission soll eine Neufassung des Statuts der C^mim^xStiftung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen vorbereitet und der Deutschen Wirtschaftskommission zur Bestätigung vorgelegt werden«
Bis zu dem Inkrafttreten der neuen Satzung der Stiftung werden die Befugnisse aller Organe der Stiftung von einem von der Deutschen Wirtschaftskommission zu ernennenden Stiftungskommissar wahrgenommen, der über die Anwendung der Bestimmungen des alten Statuts der St if tun entscheidet bzw. Vorschläge hierzu der Deutschen Y/irt-schaftskommission unterbreitet«11
Als Stiftungskommissar auf Grund dieses Beschlusses wurde
Prof. Dr. eingesetzt, der indessen nach der Behauptung
der Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat. Der im Jahre 1945
bestellte Stiftungskommissar Dr*. B^l^ist am 9« November
%
1949 verstorben.
Mit V/irkung vom 1. Januar 1951 schied der Betrieb der "Optisc mechanischen Werke11 in Jena aus der Verwaltung und Leitung der Industrievereinigung "Optik" aus. Er wurde "selbstän-dige juristische Person und Träger von Volkseigentum'1.
Durch Verfügung vom 25« Mai 1951 ernannte der Thüringische Minister für Volksbildung den damaligen Landgerichtspresidenten (späteren Direktor des Bezirks-Arbeitsgerichts) Dr. in Erfurt "zu dem ständigen Stiftungskommissar" der C^p) ^-Stiftung mit den "aus dem Stiftungsstatut sich ergebenden Rechten und Pflichten0. Als Organe für die Carl-Zeiss-Stiftung in Angelegenheiten des Betriebes Carl Z^|^ wurden ferner der Werksdirektor Dr. Hugo Schr^p, der kauf-
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männische Direktor Dr. Victor und der Wissenschaft-
liehe Hauptleiter Geheimrat Dr. Hans in Jena be-
stellt. Im Handelsregister des Amtsgerichts Jena, in dem die Firma Carl Z0/) am 30. November 1948 gelöscht worden war, wurde der Betrieb der später
unter der ihm durch staatliche Anordnung verliehenen Bezeichnung ”VEB Carl Jena11 wieder eingetragen.
Angesichts der Enteignung der Stiftungsbetriebe in der SBZ hielten die leitenden Persönlichkeiten des Betriebs in Heidenheim es für erforderlich, der C^j|^BBl-Stiftung in der Bundesrepublik einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben. Sie erwirkten eine auf § 87 BGB in Verbindung mit Art. 133 des Württembergischen AGBGB gestützte Verfügung des Staatsministeriums für Württemberg-Baden vom 23 • Februar 1949» durch die in Ergänzung des § 3 des Stiftungsstatuts als rechtlicher Sitz der Stiftung Jena und Heidenheim/Bronz bestimmt und ferner festgestellt wurde, daß die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung die C^PP ^p|p-Stiftung "bis zur Neukonstituierung einer dem § 113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach Maßgabe von § 114 des Statuts” verwalten und vertreten. In einer als "Bestätigung” bezeichneten Verlautbarung des Kultministeriums von Württemberg-Böden vom 7* Mai 1949 wird gesagt, durch Verfügung des Staatsministeriums vom 23« Februar 1949 sei Heidenheim/Brenz zu dem Sitz der 0^mHft<~Stiftung bestimmt. Am 13» Januar 1931 wurden die Firma Carl - die Beklagte zu 4 - als Unternehmen der C^^m^-Stif-tung in Heidenheim sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung, und zwar der Beklagte zu 1 als Bevollmächtigter der Stiftung in Angelegenheiten dieser Firma nach § 9 des Statuts, der Beklagte zu 2 als sein Stellvertreter und der Beklagte zu 3 als Einzelprokurist in
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das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen o Am 16» Januar 1952 wurden diese Eintragungen dahin
Heidenheim/Brenz verlegt habe» In der Folgezeit wurden auch die für den Stiftungsbetrieb beim ehemaligen Reichspatentamt eingetragenen Warenzeichen vom Deutschen Patentamt in München
Die Betriebsstätten in Jena und in Heidenheim hatten ihre geschäftlichen Beziehungen auch nach der Enteignung der Betriebe in Jena zunäohst noch fortgesetzt» Im Jahre 1946 war es zwischen den leitenden Persönlichkeiten in Jena und in Heidenheim zu einem Schriftwechsel über die Vertretungsbefugnis gekommen9 der von den Parteien verschieden ausgelegt wird. Die Verbindung riß jedoch ab, als die enteignete 0^^
von der Staatlichen Handelsorganisation der SBZ, dem im Jahre 1952 gegründeten deutschen Innen- und Außenhandel (DIA)" übe
chen des Stiftungsbetriebs auf den Märkten der Bundesrepublik, von West-Berlin und des westlichen Auslandes, zu dem Unternehmen in Heidenheim in Wettbewerb trat. Es kam zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten im Inund Auslande, in denen die Firma Carl in Heidenheim gegen den VEB in Jena, den
DIA und verschiedene Händler Unterlassungsurteile erwirkte. Unter anderem wurde dem VEB durch Entscheidung des erkennenden Senats untersagt, sich in der Bundesrepublik und in West-Berlin im geschäftlichen Verkehr der Firmenbezeichnung "VEB Carl Z^^ Jena" und einer größeren Reihe von Warenzeichen zu bedienen (Urteil vom 24* Juli 1957, I ZR 21/56 -Zciss ss G-RUH 1958, 189)* Durch Urteil vom 6. Februar 1959 (I ZR 50 und 150/57 - Ernst A^ * GRUB I960, 367) hat der erkennende Senat ferner das vom Oberlandesgericht Düsseldorf u.a. gegen den VEB Carl Z Jena erlassene Verbot be-
ergänzt, daß die Firma Carl Z
ihren Sitz von Jena nach
auf die Firma Carl Z
in Heidenheim umgeschrieben.
in Jena mit ihren Erzeugnissen, deren Vertrieb
nommen worden war, unter dem Namen Z
und mit den Warenzei-
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stätigt, in der Bundesrepublik und in West-Berlin feinmechanische und optische Erzeugnisse und/oder deren Teile und/ oder deren Zubehör bzw. deren Verpackung und Umhüllung mit dem Zeichen "Ernst zu versehen. In allen diesen Ver-
fahren hat die Beklagte zu 4, die Firma Carl Z^^p, Heiden-heim/Brenz, als Klägerin für sich in Anspruch genommen, mit dem enteigneten Stiftungsbetrieb (Firma
Carl in Jena identisch zu sein und dessen industrielle
Tätigkeit fortzusetzen. Der Beklagte zu 1 hat sie dabei als Bevollmächtigter der C^pPpp»Stiftung (§ 9 des Statuts} vez’treten. Er und die Beklagten zu 2 und 3 betrachten sich als rechtmäßige Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebs Carl Z^p und als die nach §114 des Statuts berufene Stiftungs-Verwaltung.
Hiergegen wendet der Bat des Bezirks in Gera sich mit der vorliegenden, namens der Cppppp-^tiftung erhobenen Klage. Er ist der Auffassung, daß er auf Grund des § 113 des Statuts seinerseits die alleinige rechtmäßige Sti-ftungsverwal-tung der als Eechtspersönlichkeit von der Enteignung unberührt gebliebenen darstelle. Er begrün-
det dies damit, nach der Auflösung des Landes Thüringen und der Gliederung der SBZ in unmittelbar der Zentralinstanz unterstellte Bezirke, die durch das in -der SBZ erlassene Gesetz vom 23. Juli 1952 (GBl der SBZ vom 24. Juli 1952 S. 613) in Verbindung mit der "Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke11 vom 24.
Juli 1952 (GBl vom 29. Juli 1952 S. 621) herbeigeführt worden war, seien ihm als der obersten Staatsbehörde des Bezirks, in dem Jena liege, für diesen Bezirk die Aufgaben des ehemaligen Landes und damit auch die Befugnisse der Stiftungsverwaltung zugefallen. Ben Beklagten zu 1 bis 3 dagegen, so macht er geltend, fehle jede Vertretungsmacht
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für die Stiftung. Sie seien schon bei den Besprechungen mit
Funktionen als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs der
Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden lasse sich keine Vertretungsbefugnis für sie herleiten. Biese Verfügungen seien unwirksam, da die Be hörden des Landes Württemberg-Baden für Angelegenheiten clor
von ihnen getroffenen Maßnahmen zudem nach dem Gesetz und dem Statut unzulässig gewesen seien. Daher sei es den Beklagten
'Tätigkeit zu entfalten. Auch die von ihnen veranlaßte Eintra-gung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister in Heidenheitn/ Brenz entbehre der rechtlichen Grundlage. Die Beklagte zu 4 dürfe mithin gleichfalls weder den Hamen Z^|^oder Carl Z
allein in Jena. Diesem Unternehmen habe die Stiftung die erwähnten Warenzeichen, die in der SBZ nach Sr laß des Waren-zoichengesetzes vom 17o Februar 1954 für sie aufrechterhalton worden seien, seit 1946 zunächst stillschweigend und später durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 8. April 1954 zu dem Gebrauch überlassen. Als statutengemäße Stiftungsverwaltung sei er, der Bat des Bezirks Gera, zur Geltendmachung der aus dieser Sachlage sich ergebenden Unterlassungs- und Löschungsansprüche namens der Klägerin berechtigt. Außerdem habe der in Jena bestellte Bevollmächtigte der C^BHH)"Stiftung in Angelegenheiten der Optischen Werkstätte Carl Z^B^, Dr. Schrade, der Erhebung der Klage zugestimmt und dafür Vollmacht erteilt.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
dem Stiftungskommissar Br. B
im Juni 1945 von ihren
0
Carl Z
zurückgetreten. Aus den
in Jena belegenen C
Stiftung nicht zuständig und die
zu 1.bis 3 verwehrt, für die C
Stiftung irgendeine
noch eines der zu Unrecht auf sie umgeschriebenen Warenzoiche benutzen. Ein Unternehmen unter der Firma Carl Z bestehe
-
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I. Die Beklagten haben bei Vermeidung der zulässigen Strafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu unterlassen9
K
2»
3.
II» Die Beklagten beantragen und bewilligen die Umschreibung der im Klagantrag Ziff. I, 3 genannten Warenzeichen auf die Klägerin»
III» Die Beklagten beantragen und bewilligen die Löschung der Firma Carl Z^PI9 HeidenheimPim Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Anfechtungsprozesses der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auszusetzen«
Die Beklagten haben beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen»
die Beklagten Ziff» 1, 2 und 3t sich der Befugnis zu berühmen, die zu
verwalten und zu vertreten; sie haben sich vielmehr jeder Verwaltungs- und Vertretungs-
tätigkeit in bezug auf die C{ zu enthalten.
•Stiftung
zu ge-
weder den Namen Z^^Pnoch Carl Z^| brauchen,
20 - im einzelnen benannte - in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes in München eingetragener^ Warenzeichen zu benutzen»
Sie haben in erster Linie geltend gemacht, die Klägerin oei durch den hat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz tentsprechend vertreten (§ 274 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO). Schon vor der Enteignung der Stiftungsbetriebe in Jena habe in Thüringen infolge der politischen Entwicklung keine statutenmäßige Stif-tungsVerwaltung mehr bestanden. Jedenfalls seien etwaige Stiftungsorgane dort durch den Beschlagnahmebefehl der SMAD vom 30. Oktober 1945 ausgeschaltet worden. Die Enteignung und die Überführung der Stiftungsbetriebe in Staatseigentum habe den Fortbestand einer dem Statut entsprechenden Stiftungsorganisation vom 1. Juni 1948 ab vollends ausgeschlossen Die dem Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 16. Juni 1948 widersprechende Neubestellung von sogenannten Stiftungsorganen im Jahre 1951 sei vom sowjetzonalen Staat lediglich zu dem Schein vorgenommen worden, um der bevorstehenden Auseinandersetzung mit dem Westen zuvorzukommen. Bei diesen Organen handele es sich um abhängige Funktionäre der sowjetzonalen Staatsgewalt, mit deren Hilfe der dortige Staat nunmehr auf die von der Enteignung nicht erfaßten Vermögenswerte der Stiftung außerhalb der SBZ Zugriff nehmen wolle. Abgesobci hiervon könne eine sowjetzonale Dienststelle wie der Hat des Bezirks Gera bei Berücksichtigung des Aufbaues und der Ziele des Sowjetzonalen Staates ohnehin nicht als eine statutengemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden. Im übrigen sei selbst eine solche Verwaltung nicht befugt, die Stiftung in industriellen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebs zu vertreten.
Die Beklagten zu 1 bis 3 seien demgegenüber, als auf Lebenszeit berufene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl und nach
Wegfall einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung auch zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung befugt. Von ihren Ämtern seien sie weder im Juni 1945 noch zu irgendeinem ande-
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ren Zeitpunkt zurückgetreten. Vor ihrem Abtransport aus Jena seien lediglich vorläufige und vorübergehende Regelungen getroffen worden, durch die sich an ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Geschäftsleitung rechtlich nichts geändert habe. Eie von Er. B^^ vorgenommenen Anmeldungen zu dem Handelsregister des Amtsgerichts Jena hätten im Widerspruch mit der Rechtslage gestanden.
In zweiter Linie haben die Beklagten die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben (§ 274 Abs. 2 Ziff. 5 p § 110 ZPO).
Eas Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die prozeßhindernden Einreden der fehlenden gesetzlichen Vertre- • tung der Klägerin und der mangelnden Sicherheit für dio Prozeßkosten angeordnet. Durch Urteil vom 31. Juli 1954 hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Befugnis des Rates des Bezirks Gera zur Vertretung der Klägerin mit der Begründung verneint« daß nach den als rechtswirksam zu betrachtenden Verfügungen des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden nur die Beklagten zu 1 bis 3 vertrotung3-berechtigte Organe der seien. Auf die
Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten ist das Landgericht nicht mehr eingegangen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Rat des Bezirks Gera namens der G^[|m^-Stiftung Berufung eingelegt. Er hat ferner namens der Stiftung die Verfügungen der Württemberg-Badischen Ministerien durch Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart angefochten«
Eas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 6. April 1955 die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. I. 3* II und III in vollem Umfange und hinsichtlich des Klageantrages
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zu Ziffer I 1 insoweit zurückgewiesen, als dieser Antrag die Verwaltung und Vertretung der C^mm^^tiftung bezüglich des industriellen Betriebs der Firma Carl be-
trifft. Im übrigen hat es den Hechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage vor dem Ver-waltungsgerichtshof ausgesetzt» In den Gründen des Teilurteils hat es ausgeführt, daß die Stiftung nach dem Statut in industriellen Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe nicht von der StiftungsVerwaltung, sondern allein von der Geschäftsleitung des betreffenden Betriebs vertreten werde und der Hat des Bezirks Gera daher hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die zu dem.Vermögensbereich des industriellen Betriebs unter der Firma Carl gehören, selbst dann nicht
gesetzlicher Vertreter der Stiftung sei, wenn er als statutengemäße Stiftungsverwaltung angesehen werden sollte.
Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten dagegen hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet.
Auf die Hevision der Klägerin hat der erkennende Senat durch die Entscheidung vom 28. Januar 1958 das Teilurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieeen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich derjenigen Ansprüche wieder aufgenommen worden, wegen deren er in der früheren Berufungsinstanz ausgesetzt worden war. Durch Urteil vom 29. Oktober 1958 hat das Berufungsgericht nunmehr die vom Hat des Bezirks Gera für die. Klägerin eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ohne Einschränkung zurückgewiesen und die Kosten aller Hechtszüge - insoweit unter Abänderung des Urteils erster Instanz - dem $ät des Bezirks Gera auferlegt.
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Gegen dieses Urteil hat der Rat des Bezirks Gera namens der Klägerin wiederum Revision eingelegt. Mit der Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht» hilfsweise an das Landgericht begehrt.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Der Beklagte zu 1 ist am 28. Oktober 1959 verstorben. Die Parteien haben darauf die gegen diesen Beklagten gerichteten Ansprüche für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe;
1. Das Berufungsgericht hält in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der angefochtenen Verwaltungsakte des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden in vollem Umfange für unzulässig. Es begründet diese Auffassung einmal damit, daß im Bereich des früheren Landes Thüringen - sofern die Stiftung dort als juristische Person überhaupt noch bestehe -die vom Stifter gegebene Verfassung der Stiftung einschließlich des § 4 des Statuts nicht mehr wirksam und mithin die rechtliche Grundlage für eine dem Statut entsprechende Stiftungsverwaltung entfallen sei. Selbst wenn aber, so führt es weiter aus, von der Wirksamkeit des Statuts in der SBZ ausgegangen werde, könne doch der Rat des Bezirks Gera nicht als statutengemäße Sti'ftungsverwaltung gelten.
In beiden Fällen fehle dem Rat des Bezirks Gera die Befugnis, die Klägerin als gesetzlicher Vertreter im Sinne der §§ 86,
26 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 51 ZPO vor Gericht zu vertreten.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit die-
■ ser Auffassung entgegen der Vorschrift des § 565 Abs, 2 ZPO nicht an die rechtliche Beurteilung gehalten, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch den erkennenden Senat zugrunde gelegen habe. Der Senat habe in seinem Urteil vom 26. Januar 1938 die Vertretungsmacht des Rates des Bezirks Gera für den Rail anerkannt, daB die Beklagten zu 1 bis 3 wirksam aus ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs ausgeschieden seien. Br habe insbesondere ausgesprochen, die Beklagten zu 1 bis 3 könnten sich auf einen in der Stellung des Rates des Bezirke Gera als Stiftungsverwaltung liegenden Widerspruch zu den Handlungen der für Jena zuständigen Staatsmacht nicht berufen, wenn sie sich ihrerseits die Stellung als Geschäftsleiter unbefugt beilegten. Das besage, daß in diesem Falle die am Stiftungssitz Jena bestehende Stiftungsverwaltung den Beklagten zu 1 bis 3 die angemaßte Befugnis unter allen Umständen nehmen könne. Deshalb enthalte das Urteil des Senats die Auflage an das Berufungsgericht, zu prüfen, ob die Beklagten zu 1 bis 3 von ihrer Funktion als Mitglieder der Geschäftsleitung zurückgetreten seien. Dieser Auflage sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen. Bs habe zu Unrecht in den betreffenden Darlegungen des Revisionsurteils nur rechtliche Ausführungen gesehen, die eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts verhindert hätten, aber für die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils nicht maßgebend gewesen seien. In Wahrheit handele es sich dabei genau um diejenige rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteile geführt habe und ohne die es zu dieser Aufhebung nicht hätte kommen können.
3. Dor Revisionsangriff gehtffehl. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 363 Abs. 2 ZPO, deren Beachtung in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, nicht
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verletzt.
a) Wie vom Bundesgerichtshof im Mnklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden wurde, ist das Berufungsgericht an die Beurteilung durch das Revisionsgericht nur in den Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung zur Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar Veranlassung gegeben hat (RG HRR 1942, 492} BGH LM § 565 Abs* 2 ZPO Nr* 1 * NJW 1951, 524} BGHZ 3, 322, 325 fj BGH IM § 675 BGB Nr. 3; vgl. auch Stein/Jonas/Pohle § 565 Anm. II 2 b)*
Das Berufungsgericht darf nicht die vom Revisionsgericht beanstandeten Fehler der aufgehobenen Entscheidung wiederholen. Darüber hinaus aber ist es in der Beurteilung frei.
Entgegen der Auffassung der Revision haben diejenigen Ausführungen des früheren Revisionsurteils, auf welche die Revisionsrüge gestützt wird, den Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht zugrunde gelegen. Dieses Urteil beruhte auf der Erwägung, daß wegen des Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche, der in den Vermögensbereich des industriellen Stiftungsbetriebs (Firma Carl ZpfP) fällt, nach § 4 des Statuts nicht die Stiftungsverwaltung, sondern allein die Geschäftsleitung des Betriebes zur Vertretung der Stiftung berufen sei, und daß daher insoweit der Stiftungsverwaltung, als welche der Rat des Bezirks Gera sich bezeichne, die Befugnis zur Vertretung der Stiftung auf jeden Pall und unabhängig von der BntScheidung darüber fehlo, ob der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten könne* Diese Auffassung, welche die Möglichkeit offenließ, daß die Stiftung bei Auseinandersetzungen über die Legitimation einer Geschäftsleitung jedenfalls im Vermögensbereich des betreffenden Stiftungsbe-triebs durch keines der vorhandenen Organe gesetzlich hätte vertreten werden können, hat der Senat in dem früheren Urteil nicht gebilligt. Br hat dargelegt, die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung müsse auch im industriellen
Bereich zu demindest dann bejaht werden, wenn ~ wie nach.dem für jene Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt -eine freiwillig zurückgetretene Geschäftsführung eines Stiftungsbetriebes an der weiteren Tätigkeit für diesen Be-gehindert werden solle und eine für diese Maßnahme legitimierte Geschäftsleitung nicht mehr bestehe; die Befugnis, die C^fHHP-Stiftung in Ansehung hierauf gerichteter Ansprüche zu vertreten, könne daher dem Bat des Bezirks Gera nicht ohne weiteres abgesprochen werden, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen sei« Der Senat hatte ferner bemerkt, soweit es sich um eine widerrechtliche Benutzung des Namens bandele, wie die Klägerin sie behauptetP
werde zugleich das Hecht der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung verletzt; zur Wahrnehmung dieses Hechtes aber könne ebenfalls die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung, d.h. des obersten Organs der Stiftung., als gegeben angenommen werden«
Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat, geht hiernach dahin, daß dann, wenn zwischen der Stiftung und der im Rechtsverkehr für die Stiftung auftretenden Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes Streit darüber besteht, ob die Geschäftsleitung zu diesem Auftreten berechtigt ist, die Stiftung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch, im Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes durch die statutengemäße Stiftungsverwaltung gesetzlich vertreten werden kann. Bei der. erneuten Prüfung, ob die Klägerin durch den Hat des Bezirks Gera dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hatte das Berufungsgericht also davon auszugehen, daß eine statutengemäße Stiftungsverwaltung als gesetzlicher Vertreter namens der Stiftung den vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit führen darf, als er Ansprüche aus dem Vermögensbereich des
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Stiftungsbetriebes (Firma Carl
zu dem Gegenstände hat. Dagegen hat das Urteil des Senats nicht der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob in der SBZ noch eine statutengemäße Stiftungsverwaltung vorhanden ist und ob diese Stiftungsverwaltung durch den Rat des Bezirks Gera dargestellt wird, der dies für sich in Anspruch nimmt. In dem früheren Revisionsurteil werden diese Fragen nur beiläufig wegen des Binwandes der Beklagten berührt, daß der Rat des Bezirks Gera als weisungsgebundene Behörde der Staatsmacht, die den Stiftungsbetrieb enteignet hähQbv, jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik nicht als die dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden könne. Die hierauf sich beziehenden Ausführungen des Senats lagen der Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch schon deshalb nicht zugrunde, weil das Berufungsgericht sich insoweit jeder Stellungnahme enthalten, also keine Rechtsauffassung geäußert hatte, die das Revisionsgericht hätte mißbilligen und daher zu dem Anlaß hätte nehmen können, das Berufungsurteil aufzuheben. Wie sein damaliger Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klärung, welche Stelle als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Vorbehalten werden müsse. Der Senat hatte dazu bemerkt, die auf dieser Ansicht beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts über die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits sei vom Revisionsgericht hinzunehmen (Revisionsurteil S. 16). Die Ausführungen des Senats über den erwähnten Einwand der Beklagten betrafen mithin einen vom Berufungsgericht nicht entschiedenen Funkt. Auf'die Aufhebung des Berufungsurteils, die unabhängig von ihnen erfolgen mußte, hatten sie keinen Einfluß. Deshalb waren sie für das Berufungsgericht nicht bindend. Aus der Entscheidung BGHZ 22,
370 (= IM § 565 Abs. 2 ZPO Er. 6), die von der Revision hiergegen «angeführt wird, läßt sich nichts Abweichendes
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entnehmen. Sie behandelt den Ausnahmefall, daß von der recht liehen Beurteilung eines für die Aufhebung des Berufungsur-tcils an sich nicht erheblichen Gesichtspunktes durch das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision abhing. Von der Beurteilung dieser für den Fortgang des Rechtsstreits wesentlichen Rechtsmittelvoraussetzung durfte das Berufungsgericht allerdings nicht mehr abgehen, weil ihm andernfalls die Befugnis eingeräumt worden wäre, die Entscheidung des Revisionsgerichts Uber die Zulässigkeit der Revision zu über prüfen» dieser Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Denn die Zulässigkeit der vom Rat des Bezirks Gera namens der Klägerin eingelegten Revisionen steht außer Zweifel, weil der Rat des Bezirks Gera für die Prüfung der vorerst allein zur Entscheidung gestellten Prozeßvoraussetzung, nämlich der Frage seiner Vertretungsbefugnis, auch dann zu dem Verfahren zuzulassen ist, wenn die Prüfung nachher zu seinen Ungunsten ausfällt. Bern Berufungsgericht war es nach alledem in der neuen Berufungsinstanz nicht verwehrt, unter Abweichung von seinem im Aussetzungsbeschluß vertretenen Standpunkt das Bestehen einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung der in der
SBZ und die Eigenschaft des Rates des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung nunmehr selbst zu untersuchen. Es durfte seine Entscheidung auf das Ergebnis dieser Untersuchung stützen, ohne hieran durch die oben wiederge-gebenen Ausführungen im ersten Revisionsurteil gehindert zu sein.
b) Biese Ausführungen hatten überdies nicht den Sinn, den die Revision ihnen beilegt. Ber erkennende Senat hat dem Rat des Bezirks Gera die Befugnis zur Vertretung der Stiftung nicht - wie die Revision meint - schlechthin für den Fall zuerkannt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 rechtswirksam von ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs
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Carl zurückgetreten sind« Vielmehr hat der Senat diese
Befugnis ausdrücklich nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, was das Berufungsgericht offengelassen und mithin unterstellt hatte (Revisionsurteil S« 19 Mitte). Auch der Hinweis des Senats, das Berufungsgericht werde von sich aus der Präge des Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 nachgehen müssen, beruhte auf dieser vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzung, die der damaligon Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt werden mußte« Daß er auch gelten sollte, wenn das Berufungsgericht unter Aufgabe seines Ausgangspunktes und seiner in dem
Aussetzungsbeschluß zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung dem Rat des Bezirks Gera die Eigenschaft einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung absprach, kann aus dem früheren Revisionsurteil nicht gefolgert werden. Wenn die Parteien in der zweiten Berufungsinstanz geglaubt haben, aus einzelnen Wendungen in jenem Urteil eine solche Polgerung ziehen zu können, wie auch die Revision dies annimmt, so haben sie den Zusammenhang nicht beachtet, aus dem heraus diese Wendungen zu verstehen sind. Danach konnte die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera im Palle eines wirksamen Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 zwar nicht - wie es in dem früheren Urteil des Senats ausdrücklich heißt - "mit der bisherigen Begründung11 des Berufungsgerichts, bei der 'die Eigenschaft des Rates des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung unterstellt worden war, aber sehr wohl mit einer anderen Begründung verneint werden, wenn diese Unterstellung sich bei einer Überprüfung als unzutreffend erwies.
Sollte sich aus der Passung des ersten Revisionsurteils gleichwohl die Ansicht herleiten lassen, daß es für die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera allein auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 an-
komme, so könnte eine solche Ansicht nicht aufrechterhalten werden, weil sie die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung in unzulässiger Weise von der Entscheidung in der Sache selbst abhängig machen würde«
c) Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des § 565 Abs« 2 ZPO verstoßen habe, ist hiernach ungerechtfertigt«
II. Was die Präge der Vertretungsbefugnis selbst anbetrifft, so macht die Revision geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse der Rat des Bezirks Gera als Statuten gemäße StiftungsVerwaltung der Stiftung und damit
als gesetzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden.
1. Das Berufungsgericht unterstellt trotz gewisser Zweifel, dio es aus der Nichtanerkennung der in der SBZ herrschenden Staatsgewalt durch die Bundesrepublik herleltet, daß der
Rat des Bezirks Gera im Sinne des Stiftungsstatuts als “Behörde“, und zwar auch als "oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens1 11 betrachtet werden könne. Ferner läßt es unentschieden, ob im Bereich der SBZ infolge der dort eingetretenen grundlegenden Veränderungen die Rechtseinrich-tung der Stiftung als einer juristischen Person des Privatrechts etwa mangels autonomer Willensbildung durch ihre Organe noch der entsprechenden Einrichtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgesetzt werden kann, oder ob infolge einer Änderung ihres Wesens die Anwendung des für diese juristisch Personen, geltenden Rechts gegen den ordre public des “Deutschen Staates11 (Art. 30 EGBGB) verstößt, so daß auf den hinter der Rechtsform der Stiftung stehenden eigentlichen Willensträger als Rechtssubjekt zurückgegriffen werden müßte Vielmehr unterstellt das Berufungsgericht weiterhin, daß die
Carl-Zeiss-Stiftung als juristische Person des Privatrochts in der SBZ fortbestehe und daß ihr für das Personalstatut maßgebender Sitz sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin nach wie vor in Jena, also in der SBZ, befinde. Die Verfassung der Stiftung, so führt es alsdann aus, ergebe sich nach den bislang auch in der SBZ nicht abgeänderten Vorschriften der §§ 85 bis 87 BGB aus dem Stiftungsgeschäft, also aus dem Statut, das auf dem Willen des Stifters beruhe. Entscheidend für die Präge nach dem gesetzlichen Vertreter der C^PBBB^-Stiftung sei daher, ob im Bereich der SBZ das Statut der Stiftung, insbesondere die darin enthaltene Regelung der Vertretung (§§ 4, 5* 9> 113, 114) noch wirksam oder durch stiftungshoheitliche Maßnahmen allein oder in Verbindung mit anderen öffentlichrechtlichen Maßnahmen außer Kraft gesetzt oder geändert sei. PUr die Beantwortung dieser Präge sei nicht wesentlich, ob die im Beschluß der 2)WK vom 16. Juni 1948 vorgesehene Neufassung des Statuts unterblieben sei, sondern allein, ob das im Stiftungsgeschäft niedergelegte Statut, namentlich die Vertretungsregclung, im Bereich der SBZ noch die Verfassung der C^mi^*Stiftung bestimme. Baß dies nicht der Pall sei, folgert das Berufungsgericht aus der Enteignung der Stiftungsbetriebe, aus dem Beschluß der 3)WK vom 16. Juni 1948 und aus den von ihm eingehend erörterten, zu dem feil auch auf das Stiftungsstatut sich beziehenden Verlautbarungen der politischen Partei (SED), die, wie es darlegt, im Bereich der SBZ die Gesetzgebung und Ge-setzesanwendung beherrsche.
Die Revision greift diese Ausführungen in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, daß die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera sich auf das .Stiftungsstatut gründen müsse, nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Portgeltung des Statuts in der SBZ verneint hat. Sie meint, es sei kein rechtsetzender Akt oder Verwaltungsakt
ersichtlich, durch den das Statut aufgehoben worden sei. Der Beschluß der PWK vom 16. Juni 1948 könne dafür nicht angeführt werden. Pas Berufungsgericht habe die Rechtsstellung der DWK, deren Legitimation von den Beklagten bestritten worden sei, nicht geprüft. In dem Beschluß, werde im übrigon ausdrücklich betont, daß die Stiftung weiterbestehen solle. Pie darin erteilte Ermächtigung an den Stiftungskommissar, Uber die Anwendung von Bestimmungen des alten Statuts zu entscheiden, setze die Fortgeltung des Statuts voraus. Außerdem seien, die Maßnahmen, die der Beschluß vorgesehen habe, unstreitig nicht durchgeführt worden« Pie beabsichtigte Neufassung des Statuts sei unterblieben. Per zunächst ernannte Stiftungskommissar Pr. habe seine Tätigkeit
niemals .aufgenommen. In einer Sitzung der Geschäftsleitun-gen beider Jenaer Stiftungsbetriebe mit dem Stiftungskommissar Pr. am 3. Mai 1949 sei dementsprechend nach dem
im Berufungsurteil wiedergegebenen Sachverhalt festgestcllt worden, die bisherigen Stiftungsorgane sollten ihre Funktionen weiter ausüben und die Leistungen der Stiftungsbetriebe für die Einrichtungen der Stiftungen sollten in demselben Umfang wie vor dem Beschluß vom 16. Juni 1948 erbracht werden. Bei dieser Sachlage, aus der sich auch ergebe, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe nicht als gewöhnlicho Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform aufzufassen sei, entbehre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Konservierung der im Statut vorgesehenen Organe und die Wied erbe Setzung der seit Ende 1949 verwaisten Stelle des Stiftungskommissars im Jahre 1951 habe den Fortbestand des Statuts nur Vortäuschen sollen, jeder tatsächlichen Grundlage» Pas Berufungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf politische Verlautbarungen der SED stützen; denn aus bloßen Bestrebungen und Tendenzen könne ein Bechtszustand so lange nicht erwachsen, als sie sich
nicht zu Rechtsakten der Gesetzgebung oder einer recht-
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mäßigen Verwaltung verdichtet hätten.
3. Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben«
a) Mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschriften richtet
die gesetzliche Vertretung einer Stiftung sich nach dem Statut. Daher leitet auch der Rat des Bezirks Gera die von ihm in Anspruch genommene Stellung als gesetzlicher Vertreter der aus dem Stiftungsstatut her« Es
kann auf sich beruhen, ob dieses Statut in der SBZ, d.h.
in dem Gebiet, in dem sich nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klagevortrag der Sitz der Stiftung befindet, durch einen formellen Rechtsakt, den die Revision vermißt, außer Kraft gesetzt worden ist. Denn auch wem dies nicht geschehen wäre, würde die C^^H^^-Stif-tung in der SBZ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest handlungsunfähig geworden sein« Ihre Handlungsunfähigkeit ist durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe herbeigeführt worden, die nach der Verfügung des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1, Juni 1948 mit Wirkung vom 17. April 1948 vollzogen worden ist«
b) Nach der sowjetzonalen Auffassung, die zwar für das Gebiet der Bundesrepublik keine Geltung beanspruchen kann, für die Feststellung der in der SBZ selbst bestehenden rechtlichen Verhältnisse jedoch entscheidend ist, hat die Enteignung einer juristischen Person regelmäßig sogar noch weitergehen-dc Wirkungen. Sie erfaßt danach nicht nur einzelne Vermögens-Objekte, sondern vernichtet grundsätzlich die juristische Person als Rechtspersönlichkeit (Oberster Gerichtshof der . SBZ v. 29. April 1950 - DCGG Dessau). Bei einer Stiftung
würde sie mithin auch das Statut beseitigen. Das Berufungsgericht hat zwar - ohne dem im einzelnen nachzugehoh - angenommen, diese regelmäßige Wirkung der Enteignung sei bei ^er C^(BBB^--Stiftung nicht eingetroten. Insofern hat es sich auf den Boden des Beschlusses der DWK vom 16« Juni 1948 gestellt, der von dem Fortbestand der Stiftung ausgeht, obwohl er erst nach dem Enteignungsakt erlassen wurde,und es immerhin zweifelhaft sein kann, ob damit die Folgen, die in der SBZ an die Enteignung von Geschäftsbetrieben juristischer Personen geknüpft werden, im Fälle der Stif tung nefeh abgeoehwächt werden konnten oder auch nur . sollten. Jedenfalls aber ist durch die Wegnahme der industriellen Stiftungsbetriebe und deren Umwandlung in staatlich gelenkte Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft der SBZ so weitgehend in die statutenmäßige Organisation der Stiftung eingegriffen worden, daß in der SBZ, auf deren Gebiet dieser Eingriff sich dem Territorialprinzip zufolge beschränkt, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, von denen nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung als juristischer Person abhängt.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Auswirkungen der Enteignung auf das Stiftungsstatut im einzelnen nicht näher untersucht, sondern offenbar das größere Gewicht auf die Erörterung gelegt, wie die vom Stifter Ernst A^^ verfolgten Absichten von den in der SBZ herrschenden politischen Kräften beurteilt werden, deren Tendenzen im Berufungsurtbil ■ ausführlich behandelt worden sind. Indessen ist das Bevi-sionsgericht nicht gehindert, die Auswirkung der Enteignung auf die körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts, die es frei auslegen kann, selbst zu beurteilen (BGHZ 9,
279; 14, 25; BGH vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56 ~ m § 85 BGB Nr. 1). Alsdann ergibt sich, daß dem Berufungsge-richt im Ergebnis beizutreten ist.
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c) Nach der Stiftungsurkunde vom 26. Juli 1896, die für die Auslegung maßgebend ist, wurde die C^^[|^-Stiftung als Hechtsform für industrielle Unternehmen, nämlich für die Stiftungsbetriebe, geschaffen, die hierdurch zugunsten unpersönlich er Interessen unter dauernde rechtliche Bindung gestellt werden sollten. Die industriellen Betriebe verkörpern den wesentlichsten Teil des rechtlich verselbständigten Vermögens! denn aus ihnen allein sind die Mittel zu gewinnen, die zur Erfüllung der in § 1 des Statuts festgelegten Zwecke erforderlich sind. Diese Zwecke sind wiederum in erster Linie auf die industriellen Unternehmen der Stiftung ausgerichtet. Im Vordergrund steht nach § 1 die Pflege der durch die Stiftungsbetriebe in Jena eingebürgerten Zweige feintechnischer Industrie "durch Portführung dieser Gfewerbs-anstalten unter unpersönlichem Besitztitel11, namentlich "die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für die Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation", ferner die Erfüllung besonderer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit "der in ihnen tätigen Mitarbeiter" (Abschnitt A). Die alsdann unter B aufgeführten "Zwecke außerhalb der Stiftungsbetriebe" sollen der Stiftung lediglich obliegen "als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übriglassen mögen, nachdem den erstgenannten" - d.h. unter A aufgeführten - "Aufgaben in ihnen genügt ist". Auch bei der Einzelregelung liegt dementsprechend der Schwerpunkt der Stiftungsverfas-sung in den Normen, die sieh auf die industrielle Tätigkeit der Stiftung beziehen. Diese Normen machen die überwiegende Mehrzahl der statutarischen Bestimmungen aus und bilden auch inhaltlich ihren Kern. In § 31 heißt es, "nach Sinn und Zweck der Stiftung" sei "unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte
durch Verkauf oder Abtretung oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte* Folgerichtig sieht § 116 vor, daß die Stiftung liquidiert werden und als Hechtssubjekt mit eigenen Organen erlöschen soll, wenn sie infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmen für weitere ersprießliche Fortsetzung nder ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der fein-technischen Industrie keinen Boden mehr haben“ und “auch keine anderen stiftungsgemäßen Hinrichtungen dauernder Art von erheblicher Bedeutung“ mehr besitzen sollte, “deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre.“
Dementsprechend beruht auch der organisatorische Aufbau, der die Handlungsfähigkeit der Stiftung bestimmt, auf dem Vorhandensein stiftungseigener industrieller Betriebe. Sein wesentliches Merkmal ist die Dreiteilung der Stiftungsorgane in die Stiftungsverwaltung mit allgemeinen Vertretungs-, Vor-waltungs- und Leitungsbefugnissen, den Vorstand (die Ge-schäftsleitung) des jeweiligen Stiftungsbetriebes sowie einen Stiftungskommissar, der die Stiftungsverwaltung bei den Betrieben yertritt. Die eigentliche “spezifische Aktion" der Stiftung, wie Ernst A^P in seinen veröffentlichten und daher für die Auslegung heranzuziehenden Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf des Statuts (hier zu § 116) die industrielle Tätigkeit bezeichnet, ist dabei den Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe anvertraut, von denen jeder unter seiner eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für sein Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter seinem besonderen Vorstand zu führen ist (§ 6). Daß der Schwerpunkt der Stiftungsorganisation bei diesen Geschäftsleitungen liegt, gelangt darin zu dem Ausdruck, daß in allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebee nur der Vorstand, also nicht die Stiftungsverwaltung, gültige
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Anordnungen treffen und jeder Betrieb Dritten gegenüber nach innen und nach außen gerichtlich und außergerichtlich nur durch Mitglieder seines Vorstandes und durch die vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten vertreten werden kann (§ 8 Abs o 3)•
Ungeachtet dieser Zuständigkeitsabgrenzung und der daraus sich ergebenden Schlüsselstellung der Geschäftsleitungen sind die drei Stiftungsorgane jedoch voneinander nicht unabhängig. Vielmehr sind die organisatorischen Bestimmungen des Statuts darauf zugeschnitten» daß alle Organe in sorgfältig ausgewogener Weise bei der Aufgabe der Stiftung Zusammenwirken, industrielle Unternehmen zu einem rechtlich gebundenen Vermögen zusammenzufassen, damit die Unternehmens ertrage, und zwar ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf Interessen eines anderen Willensträgers als der Stiftung selbst, den im Statut bestimmten Zwecken zugeführt werden können, die ausschließlich innerhalb der Stiftung durch die ineinander greifenden Funktionen der Stiftungsorgane zu erfüllen sind.
Die Stiftungsverwaltung hat hierbei die Aufgabe, in allen Stiftungsangelegenheiten für die Beachtung des Statuts Sorge zu tragen und die Überschüsse aus der industriellen Tätigkeit den statutenmäßigen Zwecken zuzuführen. Allerdings ist ihr keine unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe gestattet (§§ 10, 31 Abs. 2), deren Vorstände daher ihre Unternehmerinitiative weisungsfrei entfalten können. Sie hat aber mittelbare Einflußmöglichkeiten. Einmal ernennt sie die Mitglieder der Geschäftsleitungen, wobei sie im Interesse einer sachgerechten Auswahl wiederum der Beschränkung unterworfen ist, daß sie den Stiftungskommissar und die bei dem betreffenden
Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder anhören muß und gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder niemanden bestellen darf (§ 25). Zum anderen kann sie sich der Vor-inittlung des Stiftungskömmissars bedienen. Der Stiftungskommissar wird gleichfalls von ihr ernannt (§ 4)5 seine Befugnisse beruhen jedoch ebenfalls nicht auf Weisungen der Stiftungsverwaltung, sondern sind durch das Statut festgelegt und begrenzt, dem er in derselben Weise wie die Stiftungsverwaltung unterworfen ist (§5 Abs. 3). Er hat namentlich die "Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen" (§ 11). Zu diesem Zweck sind ihm Unterrichtungspflichten auferlegt sowie genau umschriebene Einsichts-, Zustimmungs- und Antragsrechte eingeräumt (§§ 12, 16, 17)* In Angelegenheiten, "die aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten", ist er anzuhören (§ 14). Wird in einer Sache, in der ein Beschluß gefaßt werden muß oder von einem Vorstandsmitglied gefordert wird, innerhalb der botreffenden Geschäftsleitung keine Einstimmigkeit erzielt, so ist er gleichfalls zuzuziehen und demjenigen Votum Folge zu geben, dem er beitritt (§ 15). Dabei ist für seine Mitwirkung mündliches Verfahren an Ort und Stelle vorgeschrieben (§ 18). Durch diese Vorschrift wird seine ständige unmittelbare Fühlung mit den Geschäftsleitungen sichergestellt und die enge Verbindung der beiden Organe betont.
Die funktionelle Verflechtung der Stiftungsorgane erstreckt sich auch auf die Finanzwirtschaft. So steht die Verwaltung dos Reservefonds, der nach §§ 45 ff "behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben" aus den Überschüssen der Stiftungsbetriebe und den sonstigen jeweiligen Vermögenserträgen zu bilden ist, sowie die Verfügung darüber zwar allein der Stiftungsverwaltung zu. Diese Befugnisse
der Stif tungsverwaltung können aber nur vorbehaltlich der im Titel II deö Statuts niedergelegten Rechte der Geschäftsleitungen ausgeübt werden. Die Stiftungsverwaltung hat daher die Geschäftsleitungen ebenso wie den Stiftungskommie-sar über den Stand des Reservefonds, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag fortdauernd zu unterrichten (§ 55 Abs. 2). Rach § 24 haben außerdem wesentliche soziale Leistungen, wie z.B. Pensionen, auch soweit sie etwa aus dem Reservefonds erbracht werden, als Leistungen der Geschäftsbetriebe zu gelten, bei denen sie deshalb zu bilanzieren sind»
Die Verfassung der Stiftung stellt nach alledem
ein geschlossenes System dar, das ähnlich wie das System der geteilten Gewalten in einer freiheitlichen Staatsordnung dadurch gekennzeichnet ist, daß Willensträger mit verschie« denen Zuständigkeitsbereichen zwar innerhalb des jedem von ihnen zugewiesenen Bereichs selbständig, aber gleichwohl infolge sinnvoller Bindungen und Verzahnungen in mannigfacher Weise voneinander abhängig sind. Ein verfassungsmäßiges Handeln der Stiftung ist danach nur denkbar, solange diese Bindungen bestehen und das vorgesehene Zusammenwirken der Willensträger nicht gestört wird.
Das Statut stellt allerdings sogar die Möglichkeit einer solchen Störung in Rechnung. Gerade für diesen Pall bringt es aber besonders klar zu dem Ausdruck, daß die Handlungsfähigkeit der Stiftung mit dem Vorhandensein stiftungseigener Betriebe steht und fällt» Fehlt zu irgendeiner Zeit eine statutengemäße Stiftungsverwaltung, so gehen nach § 113 die der StiftungsVerwaltung obliegenden Aufgaben bis zur Reukonstituierung einer solchen Verwaltung ohne weiteres auf die jeweils in Punktion stehende Geschäftsleitung der
oder - wenn auch die
nicht mehr bestände - des ältesten Stiftungsbetriebes in Jena oder Umgebung - also nioht etwa auf den Stiftungskommissor -Uber, her Y/egfall der Stiftungsverwaltung hat daher bei Fortbestand wenigstens eines einzigen stiftungseigenen Be-
weinen Einfluß; er führt nur zu einer zeitweiligen Personalunion einer bestimmten» durch das Statut dafür qualifizierten Geschäftsleitung mit der Stiftungsverwaltung. Im Gegensatz hierzu behält bei Wegfall der Betriebe und damit der "spezifischen Aktion" der Stiftung die Stiftungsverwaltung nach § 116 nur noch eine Abwioklungsfunktion mit der Auflage, die Stiftung als eine mit eigenen Organen ausgestattete Rechtspersönlichkeit zu dem Erlöschen zu bringen^nd auf diese Weise auch ihrer Tätigkeit als Stiftungsverwaltung ein Ende zu setzen. Während das Statut danach eine Störung im Zusammenwirken der Stiftungsorgane als vorübergehenden Zustand hinnimmt, wenn sie auf dem Ausfall der Stiftungsverwaltung beruht, betrachtet es sie als unheilbar, wenn die Stiftung nicht mehr Inhaberin eigener industrieller Betriebe ist. In dieser Regelung zeigt sich wiederum, daß den Geschäftsleitungen dieser Betriebe innerhalb der Stiftungsorganisation die für die Handlungsfähigkeit der Stiftung entscheidende Funktion zukommt, bei deren Erlöschen das statutengemäße Leben der Stiftung zu dem Stillstand gelangt und die Funktionen der beiden anderen Stiftungsorgane gegenstandslos werden.
d) Durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe wurde der Stiftung in der SBZ das industrielle Zweckvermögen, zu dessen Verselbständigung sie errichtet war, entzogen. Als volkseigenen Betrieben (VEB) und Trägern von Staatseigentum ist den in der SBZ belegenen Produktionsstätten eine von der Stiftung unabhängige Rechtspersönlich/verliehen worden. Be-
triebs auf die Handlungsfähigkeit der
^-Stiftung
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mit ist am Sitz der Stiftung eine der drei Einrichtungen, aus deren Zusammenwirken sich nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung ergibt, nämlich die der Geschäfts-leitungen der Stiftungsbetriebe und damit gerade dasjenige Organ beseitigt, das nach dem Vorhergehenden den Mittelpunkt der Stiftungsorganisation bildet» Für statutengemäße Geschäftsleitungen als Organe der Stiftung ist in diesem Gebiet kein Baum mehr, weil der Stiftung dort die Betriebe fehlen, denen die Geschäftsleitungen vorzustehen hätten»
Ob die Zweiter der neuerrichteten volkseigenen Unternehmen die dem Statut entlehnten Bezeichnungen “Geschäftsleitung,, Vorstandsmitglied11 sowie “Bevollmächtigter*1 bzw. “Stellvertretender Bevollmächtigter“ der C^^H^~Stiftung führen, ist ohne rechtliche Bedeutung» Sie haben als Leiter eines VEB, d»h. einer selbständigen, von der Stiftung losgelösten und unmittelbar vom Staat beherrschten juristischen Person mit dem entsprechenden früheren Stiftungsorgan nur noch den Namen gemeinsam» Ihre rechtliche Stellung dagegen ist nicht mehr die jenes Organs» Sie verwalten nicht Stiftungsvermögen nach dem Statut der C^HHf^-Stiftung, sondern Staatseigentum nach den für die volkseigenen Betriebe geltenden staatlichen Vorschriften und Weisungen, wie dies sich besonders deutlich in der Übernahme des Warenvertriebs durch die stiftungsfremde staatliche Handelsorganisation der SBZ, den BIA, geäußert hat (vgl. Verordnung vom 22. Dezember 1950 Uber die Reorganisation der volkseigenen Industrie - GBl 1253; Verordnung vom 20« März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft - GBl 225;
Erste Durchführungsbestimmung- hierzu vom 7» April 1952 - GBl 287; Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie vom 7- August 1952 - MinBl 137; Statut der volkseigenen Handelsunternehmen BIA vom 6. November
1952 - MinBl 177). In dieser Eigenschaft sind sie nicht mehr die nur dem Stiftungsstatut unterworfenen Vertreter einer autonomen Rechtsperson dos Privatrechts, sondern abhängige Funktionäre des sowjetzonalen Staates.
Daran würde der Umstand nichts ändern, daß nach dem Klage-vortrag, auf den die Revision sich bezieht, auf Grund einer Besprechung des früheren Stiftungskommissars Dr. mit
den Leitern der enteigneten Betriebe am 3- Mai 1949 bis zu einer endgültigen Entscheidung die bisherigen Leistungen der Betriebe für die Einrichtungen - d«h. nach der Enteignung: die außerbetrieblichen Einrichtungen - der Stiftung weiterhin bewirkt werden. Entgegen der Meinung der Revision wäre hiermit nicht dargetan, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe trotz dem eindeutigen Wortlaut der Enteignungsurkunde und der folgenden Entwicklung etwa nicht als eine gewöhnliche Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform anzusehen ist. Abgesehen davon, daß eine Änderung der Organisationsform schon genügen würde, die Fortgeltung der gerade diese Form betreffenden körper-schaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts und die darauf beruhende Handlungsfähigkeit der Stiftung in der SBZ in Frage zu stellen, ist es für die Beurteilung der Enteignungsfolgen entscheidend, daß die enteigneten Produktions-stätten nicht mehr als zweckgebundenes Sondervermögen von autonomen, nur den Bestimmungen des Stiftungsstatuts unterworfenen Willensträgern verwaltet, sondern durch Befehle eines Staates gelenkt werden, der selbst Wirtschaft treibt und die Betriebe als Unternehmer nach den Grundsätzen seiner eigenen Planung gewerblich nutzt, ohne an das Stiftungostatu gebunden zu sein.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich ferner darauf, der Stifter Ernst A^^habe in § 5 Abs. 3 des Statuts die Verwaltung der Stiftung'ausdrücklich den behördlichen Weisun-
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gen in demselben Umfange unterstellt, in dem jede Privatperson ihnen Folge leisten müsse« In § 5 Abs« 3 heißt es, daß die Stiftungsverwaltung auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen dürfe, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten sei« Diese Bestimmung hat der Stifter dahin erläutert, daß durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde die Geschäftsunter-nehmen der C^^l^^-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben werden und nicht etwa einer besonderen Staatsaufsicht außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen unterliegen (Ernst aaO zu § 5 Abs. 2
und 3)- Die Übernahme der Stiftungsbetriebe durch den Staat als ausserhalb der Stiftung stehenden gewerblichen Unternehmer steht danach mit dem erklärten Willen des Stifters im Widerspruch. Sie schafft eine besondere und unmittelbare Abhängigkeit der Betriebsleitung von staatlichen Weisungen, die weit über die allgemeine Achtung vor dem Gesetz hinausgeht, wie § 5 Abs« 3 sie im Auge hat«
Unerheblich ist ferner, daß ebenso wie andere in der SBZ enteignete Betriebe auch die Stiftungsbetriebe der ^H^-Stiftung in der Bundesrepublik mit ihrem dort belogenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, welches von der in ihrer Wirkung territorial begrenzten Enteignung nicht erfaßt worden ist (BGH GRUR 1958, 189, 193 - Zeiss; GRUR 1959* 367* 371 - Ernst Hieraus läßt sich nichts
für die Präge herleiten, ob die Stiftung an dem vom Berufungsgericht unterstellten Stiftungssitz in der SBZ noch als handlungsfähig angesehen werden kann, von dem aus der vorliegende Rechtsstreit geführt wird. Biese Präge ist vielmehr nach dem am Sitz geltenden Rechtszustand zu be-
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urteilen. Dort aber haben die Geschäftsleitungen der Stif-tungsbetriebe als Organe der Stiftung zu bestehen aufgehört.
Damit sind auch Stiftungskommissar und Stiftungsverwaltung in der SBZ als Organe der 0^|^HH^~Stiftung funktionsunfähig geworden. Für die Einrichtung des Stiftungskommis-sars ergibt sich dies schon daraus, daß sie im Statut als Vertretung der Stiftungsverwaltung bei den Geschäftsleitungen der stiftungseigenen Betriebe vorgesehen ist, um deren statutengemäße Führung zu überwachen. Sie setzt mithin stiftungseigene, nach dem Statut geführte Betriebe voraus. Aber die Funktion der Stiftungsverwaltung.ist ebenfalls nicht losgetrennt von den stiftungseigenen Betrieben und ihren Geschäfts lei t ungen denkbar. Die Zweckbestimmung der Stiftung, Kechtsform für diese Betriebe zu sein, und die hierdurch bedingte enge Verkettung der drei Stiftungsorgane miteinander gestattet es nicht, durch staatlichen Zwangsakt die Stiftungsbetriebe und mit ihnen das zentrale Organ - die Geschäftsleitungen - zu beseitigen, auf diese Weise zugleich einem weiteren Organ- dem Stiftungskommissar -die Möglichkeit statutengemäßen Handelns zu nehmen, gleichwohl aber eine Behörde im Gebiet des ehemaligen Landes Thüringen wie den Hat des Bezirks Gera als Stiftungsverwaltung so auftreten zu lassen, als wenn die statutengemäße Organisation der Stiftung noch unangetastet bestände. In Wahrheit kann die Behörde, die sich hier als Stiftungsverwaltung bezeichnet, infolge der Zerstörung dieser Organisation i-a der behaupteten Eigenschaft schon deshalb nicht mehr tätig werden, weil das Statut eine von den übrigen Organen getrennte Stiftungsverwaltung ohne Stiftungsbetriebe bei Fortbestand der Stiftung nicht kennt. Das zeigt sich auch in der gegenüber dem Statut völlig veränderten, Statuten-
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widrigen Aufgabe, die diese Behörde jetzt wahrnimmt. Ihr liegt es nicht ob, durch den Stiftungskommissar als Mittelsperson eine statutengerechte, d0h. vor allem eine von stiftungsfremden Interessen wie denen der Sowjetzonalen Staats-v/irtschaft unbeeinflußte Führung der stiftungseigenen Betriebe durch die Geschäftsleitungen zu gewährleisten und für die im Statut vorgesehene Verwendung der Stiftungsertrii-go zu sorgen. Vielmehr verwaltet sie mit Hilfe ihr zuge-wendoter staatlicher, also stiftungsfremder Mittel, wie* die ihr nach dem Klagevortrag von den volkseigenen Betrieben zu überweisenden Beträge sie darstellen würden, eine Beihe von Einrichtungen mit Fürsorgecharakter, die ohne organische Beziehung zu stiftungseigenen Betrieben nunmehr eine "in toter Hand«* befindliche Vermögensmasse darstellen (Ernst aaO
zu § 116). Sie übt damit nicht die Funktion eines Stiftungsorgans, sondern staatliche Verwaltungstätigkeit aus, die sie. nicht dazu berechtigt, sich die Stellung einer statutengemäßen StiftungsVerwaltung beizulegen.
Baß ihr diese Stellung nicht zukommen kann, folgt schließlich noch aus einer weiteren Erwägung. Wenn das Statut die thüringische Behörde, der die Angelegenheiten der Universität Jena unterstellt sind oder mangels einer solchen Zuständigkeit die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens zur Stiftungsverwaltung bestimmt hat, so hatte diese Bestimmung zur alleinigen Grundlage, daß sich in Thüringen die stiftungseigenen Betriebe befänden (§ 6), mit deren Geschäftsleitungen die StiftungsVerwaltung zur Erfüllung des Statuts nach der darin getroffenen Regelung zusammenzuwir-kcn hatte. Nach der Enteignung der stiftungseigenen Betriebe und der Beseitigung der statutenmäßigen Geschäftsleitungen ist diese Grundlage weggefallen. In Thüringen besteht auch aus diesem Grunde keine statutengemäße Stiftungsverwaltung mehr. Hinsichtlich des von der Enteignung nicht er-
faßton Vermögens außerhalb der SBZ kann die Stiftung in der Böige nur noch in dem Teil Deutschlands vertreten werden, in dem die bindende Kraft des Statuts noch anerkannt und beachtet wird. Nach dem vernünftig erwogenen Sinn des § 114 bedeutet dies, daß die Vertretung der Stiftung nunmehr auf die Geschäftsleitung desjenigen Betriebs übergegangen ist, der in diesem Teil Deutschlands seit der Enteignung die (Birma Carl Z^^) fortsetzt. Wel-
che Stellung die Mitglieder der Geschäftsloitung dieses Betriebes, die ihre Tätigkeit als Verwalter des industriellen Westvermögens der seinerzeit im
Einvernehmen mit den Stiftungsorganen in Jena aufgenommen haben, früher innerhalb der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte in Jena innehatten, ist hierfür bei einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Auslegung des § 114 des Statuts nicht entscheidend.
4. Die danach zu verneinende Vertretungsbefugnis des Hates des Bezirks Gera scheitert aber noch an einem anderen Umstand, den das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zutreffend gewürdigt hat. Der Rat des Bezirks Gera ist eine Behörde desselben Staates, der die Stiftungsbetriebe enteignet und damit nach dem Vorhergehenden in seinem Gebiet die Möglichkeit einer dem Statut entsprechenden Betätigung der Stiftung zerstört hat. Nach dem vom Berufungsgericht eingehend und rechtsirrtumsfrei gewürdigten zentralistischen Verwaltungsaufbau der SBZ ist diese Behörde hinsichtlich aller von ihr zu erfüllenden Aufgaben von den Weisungen der staatlichen Zentralorgane abhängig und daher dem Enteignungsstaat gleichzusetzen. Diesem Staat kann indessen, nachdem er die Organisation der Stiftung in der dargelegten Weise zerschlagen hat, nicht die Legitimation zuerkannt werden, einzelne seinen Zielen dienliche Punktionen früherer Stiftungsorgane aus der unzerteilbaron Ge
samtheit des statutengemäßen Stiftungsorganisinus heraus zu-nehmen und sie nunmehr unter Berufung auf das Stiftungsstatut nicht als der Enteignungsstaat, der er ist, sondern unter dem Namen der Stiftung auszuüben« Dies ist erst recht nicht zulässig, wenn jene Funktionen, wie hier, dazu benutzt werden sollen, der unter der Bezeichnung einer Stiftungsverwaltung auftretenden sowjetzonalen Behörde und damit in Wirklichkeit dem sowjetzonalen Staat den Einfluß auf das nicht enteignete Stiftungsvermögen außerhalb der SBZ zu eröffnen, also praktisch die Wirkungen der Enteignung auf dieses Vermögen auszudehnen« Ein solches Vorgehen ist nicht nur mit dem Stiftungsstatut unvereinbar, nach dem die Stiftungsverwaltung als Organ zur Wahrung der st if tungseigenen Belange bestellt ist; es widerspricht auch der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik (Art« 30 EGB&B). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber die Verantwortung der sowjetzonalen Behörden für die Enteignung durch den Hinweis in Frage stellen will, daß die Enteignung auf das Potsdamer Abkommen und die zu seiner Durchführung erlassenen Befehle der Besatzungsmacht zurückgehe. Dem steht die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Aufnahme der Stiftungsbetriebe in die Liste der zu enteignenden Unternehmen von sowjetzonalen deutschen Dienststellen veranlaßt worden ist, die dabei in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gehandelt haben.
Der Rat des Bezirks Gera ist hiernach zur Vertretung der Stiftung auch deshalb nicht befugt, weil es sich bei ihm um eine Behörde desselben Staates handelt, der durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe die Handlungsunfähigkeit der Stiftung herbeigeführt hat.
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III. Da der Rat des Bezirks Gera mithin weder die statutengemäße Stiftungsvorwaltung darstellt noch aus einem anderen Hechtsgrunde als gesetzlicher Vertreter der Stiftung anerkannt worden kann? kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die weitere Frage an, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im Jahre 1945 von ihren Ämtern als lebenslänglich bestellte Mitglieder der Geschäftsleitung der
Diese Frage wäre, wie sich schon aus dem früheren Revisionsurteil des Senats ergibt, nur für den Fall erheblich geworden, daß der Hat des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung zu betrachten wäre.' Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Rücktrittserklärung seinerzeit von den Beklagten zu 1 bis 3 nicht abgegeben und von dem damaligen Stiftungskommissar Dr* auch nicht angenommen .worden sei, bedürfen daher
keiner Erörterung.
IV. Für den hiernach gegebenen Fall, daß sie im Frozeß durch den Hat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hat die Klägerin sich hilfswoise darauf berufen, Dr. Schx^P, der in Jena zu dem Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten der
stimmt und Vollmacht dafür erteilt. Das Berufungsgericht
setzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden; denn selbst wenn er entgegen den vorgelegten Urkunden nicht mit zeitlicher Beschränkung, sondern auf Lebenszeit zu dem Vor-
ais nunmehriger Werksdirektor des VEB nicht mehr die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Statuts, wonach die Mitglic-
(Firma Carl Z
) zurückgetreten sind.
(Firma Carl Z
') bestellt sei, habe der Klage zuge-
ist der Auffassung, auch Dr. Sch
könne nicht als ge-
standsmitglied der Firma Carl Z ernannt worden sei, erfülle er seit der Enteignung dieses Stiftungsbetriebs
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dor der Vorstände außer dem Bienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden dürfen*
Die Revision greift diese Begründung an. Sie meint, für den eingetretenen Fall, daß der Stiftungsbetrieb einmal nicht nur eine Abteilung der Stiftung bilde, sondern eigene Rechtspersönlichkeit genieße, könne die Verknüpfung zwischen Stiftungsvorstand und Betrieb, wie sie in der Stellung des Br. Schr^^zu dem Ausdruck komme, nur im Sinne des Stifters gelegen haben.
Ob dem beizupflichten wäre, kann auf sich beruhen. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet allein schon deshalb Bedenken, weil selbst die verbotswidrige Übernahme einer besoldeten Tätigkeit außerhalb der Stiftung noch nicht notwendig zur Folge haben würde, daß die dem betreffenden Vorstandsmitglied zustehende Vertretungsmacht für die Stiftung erlischt, um die es sich hier handelt. In-dosoen scheitert die Vertretung der Klägerin durch Br. Schrade daran, daß in der SBZ infolge der Enteignung der Stiftungsbetriebe die statutenmäßigen Geschäftsleitungen dieser Betriebe beseitigt worden sind und mithin auch die etwaige Bestellung eines Mitglieds einer solchen Geschäftsleitung zu dem Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten des betreffenden Stiftungsbetriebs (§9 Abs. 1} hinfällig geworden ist. Dieselben Gesichtspunkte, aus denen der Rat dos Bezirks Gera nicht als statutengemäße StiftungsVerwaltung auf treten kann, schließen auch eine Vertretungsbefugnis des Br . Schr^p als Bevollmächtigter der Geschäf tsleitung aus.
V. Bas Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit an einer gesetzlichen Vertretung der klagenden Stiftung fohlt.
In der angefochtenen Entscheidung hat es deshalb zutreffend das Urteil des Landgerichts bestätigt, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden war. Die Revision gegen das Berufungsurteil war daher zurückzuweisen, wobei in der Fassung des Urteilsopruchs die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Ansprüche gegen den nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen Beklagten zu 1 zu berücksichtigen war*
Pas Berufungsgericht hat die Kosten aller Rechtszüge dem Rat des Bezirks Gera auferlegt» Es ist hierbei der ständi-gon Rechtsprechung gefolgt, wonach bei einer Klage, die von einem nicht-legitimierten Vertreter namens einer prozeßunfähigen Partei erhoben worden ist, die Kosten den Vertreter treffen (RGZ 66, 31? 39; BGH v* 4» Mai 1955 - IV ZR 185/54j in BGHZ 17, 181 insoweit nicht abgedruckt)*
Dem ist auch wegen der Kosten der vorliegenden Revision beizutreten. Soweit die Hauptsache sich in der Revisionsinstanz erledigt hat* beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO; ira übrigen ergibt sie sich aus § 97 ZPO.
Wilde KrUger-Nieland Jungbluth
Löscher BR Pr. Spengler ist wegen
Erkrankung an der Unterschriftslei stung verhindert.
Wilde