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BGH · I ZR 10/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 10/56

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte durch diese Bestimmung gehindert ist, ein Anfang 1953 von ihr • unter der Bezeichnung "Hade f-Rat sch-Zug" herausgebrachtes Zughubgerät herzustellen und zu vertreiben* Unter Zughubgeräten werden zu dem Spannen sowie zu dem Ziehen und Heben von Lasten bestimmte Werkzeuge verstanden, bei denen eine Kette als Lastorgan über ein Kettenrad läuft, das Uber ein Vorgelege mittels eines Schwenkhebels von Hand angetrieben wird« Solche Geräte waren bis zu dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages von den Parteien noch nicht hergestellt worden» Jedoch hatte sich die Klägerin 'seit dem Jahre 1937 nebenbei mit.dem Vertrieb vön BKS-Zughubgeräten befaßt. worden seien, fielen sie nicht unter das dort vereinbarte Konkurrenzverboto Zum mindesten liege insoweit Dissens vor«, Im übrigen habe sich der Inhaber der Klägerin durch sein Verhalten vor und nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages, - insbesondere durch die Überlassung der in Hamburg gelagerten Zughubgeräte an die Beklagte damit einverstanden erklärt, daß sie, die Beklagte, Zughubgeräte in ihr Produktionsprogramm aufnehme5 in jedem Falle habe er dadurch etwaige Ansprüche verwirkt« Vorsorglich hat die Beklagte das Konkurrenzverbot, soweit es sich auf Zughubgeräte erstrecken sollte, wegen Irrtums angefochten« Auch hat sie eingewandt, das Verbot verstoße gegen die Dekartellierungsbestimmungen* Es seien zwar nicht schlechthin alle Hebezeuge in die Klausel einzubeziehen, da die Parteien einige, beispielsweise Differential-Flaschenzüge, ausdrücklich davon ausgenommen hätten, es könnten aber jedenfalls alle diejenigen Hebezeuge nach dem Willen der Parteien bei VertragsSchluß als darunter fallend angesehen werden, die nach demselben Prinzip wie die ausdrücklich aufgeführten Hebezeuge arbeiteten und bei denen - das sei natürlich das Entscheidende - auch die gleiche Aufteilung in der Klägerin und in der Beklagten vorbehaltene Bauar- Der Verwirkungseinwand sei unbegründet, weil die Überlassung der Hamburger Zughubgeräte an die Beklagte und der spätere Erwerb einzelner dieser Geräte durch die Klägerin weder ein generelles Zugeständnis bedeutet hätten noch von der Beklagten in diesem Sinne hätten verstanden werden können. Die Auslegung, die das Berufungsgericht der in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages vereinbarten Konkurrenzklausel dahin gegeben hat, daß darunter alle diejenigen Hebezeuge-fallen sollten,' die nach demselben Prinzip wie die dort ausdrücklich aufgeführteh Geräte arbeiteten und die sich in die einerseits der Klägerin, andererseits der Beklagten vorbehaltenen Bauarten aufteilen ließen, ist als Auslegung eines Individualvertrages für das Revisionsgericht bindend$ sie ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze noch gegen das Denkgesetz. Wenn in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages bestimmte Erzeugnisse aufgeführt werden, de'ren Herstellung und Vertrieb entweder für die Klägerin oder für die Beklagte untersagt sein soll, so folgt daraus zwar, daß die Herstellung und der Vertrieb von nicht aufgeführten Erzeugnissen beiden Parteien grundsätzlich freigestellt ist. licher Ungenauigkeiten des Ausdrucks nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen bewußt gewesen ist, steht jedoch entgegen der Meinung der Revision der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen* Wie die Revisionsbeantwortung mit Recht bemerkt, liegt die sachliche Bedeutung dieser Auslegung darin, daß das- Berufungsgericht die Bezeichnungen, unter denen die von dem Konkurrenzverbot erfaßten Erzeugnisse aufgeführt worden sind, in gewissem Umfange im Sinne vor Gattungsbezeichnungen auffaßt* Biese Auffassung ist aber damit, daß nicht aufgeführte Geräte von dem Konkurrenzver-bot freigestellt sind, durchaus zu vereinbaren* Sie be-sagt, daß Erzeugnisse, die den Merkmalen der Gattungsbezeichnung entsprechen, zu den ausdrücklich aufgeführten und daher von dem Konkurrenzverbot ergriffenen Erzeug-nissen zu zählen sind, und läßt mithin den Grundsatz, daß nicht aufgeführte Geräte von dem Verbot freigestellt sind, unberührt* Die Einwendungen, die die Revision aus der vermeintlichen Nichtbeachtung dieses Grundsatzes gegen das angefochtene ürteil herleitet, sind daher gegen-standslos* a) Fehl“ geht zunächst die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe mit der Erstreckung des Konkurrenzverbotes auf die streitigen Zughubgeräte entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Konkurrenzklausel rechtsirrig und unter Verstoß gegen das Denkgesetz einen Unterschied gemacht zwischen Erzeugnissen, die die Parteien - oder eine von ihnen - schon vor Abschluß des Auseinander setzungavertrages .hergestellt hätten, und solchen, die von ihnen vor diesem Zeitpunkt nur vertrieben worden seien« Das Berufungsgericht hat die Ausdehnung des Konkurren2ver-botes auf Zughubgeräte nicht damit begründet, daß solche Geräte vor der Auseinandersetzung von den Parteien zwar vertrieben, aber nicht hergestellt worden seien. vielmehr den Umstand, daß die Klägerin.schon vor der Auseinandersetzung Zughubgeräte vertrieben hat, mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit dieses Vertriebs für unerheblich erachtet und die Sachlage so angesehen, als ob Zughubgeräte vor der Auseinandersetzung von den Parteien nicht nur nicht hergestellt, sondern auch nicht vertrieben worden seien. b) Wenn ferner, das Berufungsgericht es abgelehnt hat, aus der Überlassung der Hamburger Zughubgeräte an die Beklagte die Folgerung zu ziehen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Herstellung und der Vertrieb von Zughubgeräteh durch die Beklagte nicht dem Konkurrenzverbot unterliegen sollten, so beruht das auf rein tatsächlichen Erwägungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Insbesondere kann der Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei diesen Geräten um einen gänzlich unbedeutenden Posten gehandelt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, die Parteien hätten nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages im Hinblick auf die Konkurrenzklausel selbst solche Erzeugnisse ausgetauscht, .die von den drei Erben vor der Demontage des Werkes für eigene Rechnung gekauft worden seien* Ersichtlich hat das Berufungsgericht vielmehr diesen Vortrag für nicht durchgreifend erachtet« In der Tat läßt jeher Austausch keinen zwingenden Schluß dahin zu, daß die Parteien der Ansicht gewesen seien, Zughubgeräte sollten nicht unter das für die Beklagte bestehende Konkurrenzverbot fallen. Da der Beklagten die Hamburger Zughubgeräte im Zuge der Auseinandersetzung überlassen worden sind,' während der Erwerb jener nachträglich ausgetauschten Erzeugnisse durch die Erben auf Tatbeständen beruht, die mit der Auseinandersetzung nichts zu tun hatten, ist die unterschiedliche Behandlung durchaus verständlich und hinreichend damit zu erklären, daß der Inhaber der Klägerin, wie das Berufungsgericht auf Grund, seiner Aussage feststellt, "nachträglich nichts mehr hatte reklamieren wollen". naheliegenden - Auffassung nicht in Widerspruch«, Entgegen der Meinung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht gerade von seiner Auffassung aus das Konkurrenzverbot, nicht auf die streitigen Zughubgeräte hätte erstrecken dürfen» Die Parteien hab.en zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zughubgeräte bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages nicht als wichtig angesehen» Diese Einschätzung beruhte aber ersichtlich darauf, daß Zughubgeräte bis dahin nicht zu dem Produktionsprogramm der Parteien gehörten und auch nur in verschwindend geringem Umfange von ihnen vertrieben worden waren. Sie nötigte deshalb für sich allein nicht zu der Folgerung, daß sich das Konkurrenzverbot auf Zughubgeräte nicht habe erstrecken sollen« Es trifft allerdings zu, daß die Klägerin, wie die Revision her-vorhebt, in Erwiderung auf Ausführungen des PriVatgut-achters der Beklagten, Fofessor Do^|^P, erklärt hat, bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages sei auch an die Zughubgeräte gedacht worden- Die Folgerung der Revision, daß aus diesem Grunde das Konkurrenzverbot nur dann auf Zughubgeräte erstreckt werden könnte, wenn diese unter ihrer Bezeichnung ausdrücklich in das Verbot aufgenommen wären/ ist indessen keineswegs zwingend» d) Auf die Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten über die Unterhaltung ihres Geschäftsführers mit dem Inhaber der Klägerin wegen der etwaigen Aufnahme der Fabrikation von Zughubgeräten mißverstanden, indem es angenommen habe, die Beklagte habe damit behaupten wollen, daß sie allein zur Herstellung von Zughubgeräten berechtigt sei, konnte es nicht ankommen, Das Berufungsgericht hat jene Unterhaltung unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sich daraus die Abrede entnehmen lasse, daß Zughubgeräte anders hätten behandelt werden sollen als gewöhnliche Plaschenzü-ge. a) Entgegen der Meinung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die streitigen Zughubgeräte arbeiteten nach demselben Prinzip wie die ausdrücklich in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages aufgeführten Stirnradflaschenziige, Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge,, das Berufungsgericht habe es rechtsirrig unterlassen, die von ihm selbst gestellte Präge zu beantworten, was die Parteien nach ihrem Sprachgebrauch bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages unter Stimradflaschenzügen verstanden hätten, ist nicht begründet. Der Sprachgebrauch kann nur insoweit eine Rolle spie’len, als - soviel ist der Revision zuzugeben -Geräte, die von den Parteien vor der Auseinandersetzung unter einer bestimmten technischen Bezeichnung hergestellt oder vertrieben und die nicht mit dieser Bezeichnung in der Konkurrenzklausel aufgeführt worden sind, möglicherweise auch dann,* wenn sie nach demselben Prinzip wie eines der dort ausdrücklich aufgeführten Geräte arbeiten sollten, nicht als unter das Konkurrenzverbot fallend anzusehen sein werden, weil in einem solchen Falle die Annahme naheliegen kann, daß sie von dem Konkurrenzverbot hätten ausgenommen sein sollen. noch deren Betriebsangehörige die streitigen Zughubgeräte als Stirnradflaschenzüge bezeichnet oder angesehen hätten* Hierauf konnte es für die Frage der Anwendung des Konkurrenzverbotes in der Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nach dem Gesagten nicht ankommen. Aus denselben Erwägungen heraus brauchte sich das Berufungsgericht im einzelnen auch nicht mit der unter den Parteien und ihren Privatgutachtem strittigen Frage auseinanderzusetzen, ob Zughubgeräte in der Technik als Stirnr.adflaschenzüge angesehen werden oder ob sie eine besondere Kategorie von Hebezeugen darstellen. Es konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die streitigen Zughubgeräte nach demselben Prinzip arbeiten wie Stirnradflaschenzüge* Dieser auf Grund tatrichterlicher Würdigung des dazu vorgetragenen technischen Sachverhalts getroffenen und mit durchaus* einleuchtenden und in sich widerspruchslosen Ausführungen begründeten Feststellung kann aber aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Wenn das Berufungsgericht sich dabei nicht mit allen von der Beklagten beigebrachten Gutachten und Äußerungen im einzelnen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt hat, so bedeutet das entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, da seine Ausführungen unbedenklich annehmen lassen, daß es zu seiner Auffassung auf Grund einer umfassenden und sachgerechten Würdigung des gesamten hierzu in Betracht kommenden Prozeßstoffes gelangt ist (vgl BGHZ 3, 162)* Bei der eingehenden Erörterung, die der technische Sachverhalt in der Berufungsinstanz erfahren hat, und der klaren Herausarbeitung der -technischen Probleme durch die privatgut-achter der Parteien kann auch kein Verstoß gegen März 1956 ausgeführt wird, diese Stellungnahme an und für sich die Möglichkeit, bei Zughubgeräten ein Schraubengetriebe zu verwenden, nicht schlechthin ausschließt und daß sie deshalb dahin aufgefaßt werden kann, die Beklagte habe diese Möglichkeit als solche nicht abstreiten wollen«, Wenn das Berufungsgericht hierauf abstellt, so beachtet es jedoch nicht, daß es im gegenwärtigen Zusammenhang nicht um die Frage der bloßen Möglichkeit der Verwendung eines Schrauben- oder Schneckengetriebes in einem Zughubgerät geht, sondern daß es sich hier allein darum handeln kann, ob sich unter Verwendung eines solchen Getriebes ein Zughubgerät konstruieren läßt, das den an diese Geräte üblicherweise gestellten Anforderungen zu entsprechen vermag* Das hat die Beklagte mit ihrer oben wiedergegebenen Stellungnahme, für deren Richtigkeit sie Sachverständigenbe-v/eis erboten hat, aber eindeutig mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt,daß sich nur bei Verwendung von Stirnrädern die im Hinblick auf den Verwendungszweck unerläßliche kleine gedrungene Bauart und der aus den gleichen Gründen unabdingbare freie Durchzug der Lastkette erreichen lasse« Die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts entbehrt unter diesen Umständen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage« Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Konkurrenzverbotes ist daher nicht als erfüllt ausgewiesen« V, Dieser Mangel nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Möglichkeit gegeben ist, anstelle von Stirnradgetrieben bei Zughubgeräten Schrauben- oder Schneckengetriebe zu verwenden« Entscheidend wird dabei sein, ob es möglich ist, damit ein Zughubgerät zu konstiniieren> das in seinen Eigenschaften und seiner Verwendungsmöglichkeit den streitigen Zughubgeräten - abgesehen von dem durch die Verwendung des Schraubengetriebes bedingten Wirkungsabfall, wie ihn das Berufungsgericht für Schraubenflaschenzüge gegenüber Stirnradflaschenzügen feststellt -nicht wesentlich nachsteht, wobei möglicherweise die Frage den Ausschlag geben kann, ob es der Beklagten bei Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs

Zitierte Normen: § 286 ZPO
AuseinandersetzungBerufungsgerichtParteiZughubgeräteGerätKlägerinKonkurrenzklauselRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 10/56
2477 070
VerkUndet am 13«November 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Inm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich de Ffl[0 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Hans FflIP, DflBB, Br^-straße H •>
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
gegen	-	•
die Firma Deutsche Hebezeugfabrik PfBHP-DefS^P, Inhaber Dipl „-Ing, Wilhelm PMl,	B^Bbtraße	fB •,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« BBl -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« h,c,Weinkauff und der Bundesrichter Br, Nastelski, Br» Christoph, Br«Weiß und Br. Spreng
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird.das Urteil des 2, Zivilsenats 'des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10, Januar 1956 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
  *.
Tatbestand?
ii mm
 Die Klägerin ist im Jahre 1917 als Vertriebsgesellschaft der seit dem Jahre 19ßty bestehenden Beklagten gegründet worden. Beide Unternehmen gehörten ursprünglich dem Kaufmann Wilhelm PflMl in DBHHfeP* Dieser ist im Jahre 1931 verstorben und von Willi PüflP, Marie UBHP geb.	und	Hans	FflU	zu	gleichen	Teilen beerbt Wör-
den. Die Erben haben die Unternehmen zunächst in der.bisherigen Weise weitergeführt5 die Beklagte blieb als Produktionsgesellschaft, die Klägerin als Vertriebsgesellschaft tätig. Durch Vertrag vom 7. September 1949 haben sie sich dahin auseinandergesetzt, daß Willi PfllBI die Klägerin, und die beiden übrigen Erben die Beklagte übernahmen. Beide Unternehmen haben seitdem unabhängig voneinander gearbeitet$ die Klägerin hat eine eigene Produktion aufgenommen, die Beklagte hat ihren Vertrieb selbst besorgt.
In Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages ist hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse eine Abgrenzung des beiderseitigen Produktions- und Vertriebsprogramms vereinbart worden. Die Klägerin und Willi PflBBl haben sich dort verpflichtet, für die Dauer von 10 Jahren
 Schraubenflaschenzüge,
Elektroflaschenzüge für Tragkräfte bis einschl.
1000 kg,
 Wandwinden für Handbetrieb,
Z imme rmannswinden,
 Zahnstangenwinden
weder herzustellen noch zu vertreiben.
Die gleiche Verpflichtung übernahmen die Beklagte und
 deren Gesellschafter, für
 Stimradf laschenzüge,
 Elektroflaschenzüge für Tragkräfte über 1000 kg, hand- und motorisch betriebene Kabelwinden, *
 
motorisch betriebene Bauwinden, hydraulische Hebeböcke, elektrisch betriebene Krane*
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte durch diese Bestimmung gehindert ist, ein Anfang 1953 von ihr • unter der Bezeichnung "Hade f-Rat sch-Zug" herausgebrachtes Zughubgerät herzustellen und zu vertreiben* Unter Zughubgeräten werden zu dem Spannen sowie zu dem Ziehen und Heben von Lasten bestimmte Werkzeuge verstanden, bei denen eine Kette als Lastorgan über ein Kettenrad läuft, das Uber ein Vorgelege mittels eines Schwenkhebels von Hand angetrieben wird« Solche Geräte waren bis zu dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages von den Parteien noch nicht hergestellt worden» Jedoch hatte sich die Klägerin 'seit dem Jahre 1937 nebenbei mit.dem Vertrieb vön BKS-Zughubgeräten befaßt. Die Beklagte ihrerseits hatte im März 194-9 einen Posten von 44 oder 45 Zughubgerät.en eingekauft, die sie bei der Auseinandersetzung aus dem Lager Hamburg'der Parteien übernahm.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte dürfe den "Hadef-Ratsch-Zug" nach Ziff IV a des Auseinandersetzung sver träges bis zu dem 30. Juni 1959 weder herstellen noch vertreiben, da das Gerät ein Stirnradvorgelege aufweise und als Stirnradflaschenzug anzusehen sei. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt,
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten„
Sie ist der Auffassung, daß Zughubgeräte nicht als Plaschenzüge und ihr "Hadef-Ratsch-Zug" nicht als Stirnradflaschenzug - insbesondere nicht im Sinne des Auseinanderset zungsver.trages - angesprochen werden könnten. La Zughubgeräte nicht in Ziff IV a ausdrücklich aufgeführt
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worden seien, fielen sie nicht unter das dort vereinbarte Konkurrenzverboto Zum mindesten liege insoweit Dissens vor«, Im übrigen habe sich der Inhaber der Klägerin durch sein Verhalten vor und nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages, - insbesondere durch die Überlassung der in Hamburg gelagerten Zughubgeräte an die Beklagte damit einverstanden erklärt, daß sie, die Beklagte, Zughubgeräte in ihr Produktionsprogramm aufnehme5 in jedem Falle habe er dadurch etwaige Ansprüche verwirkt« Vorsorglich hat die Beklagte das Konkurrenzverbot, soweit es sich auf Zughubgeräte erstrecken sollte, wegen Irrtums angefochten« Auch hat sie eingewandt, das Verbot verstoße gegen die Dekartellierungsbestimmungen*
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; statt zur Rechnungslegung hat es die Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt«
Das Oberlandesgericht hat die -Berufung der Beklagten nach einer Beweisaufnahme zurückgewiesen* Dem Unterlassungsgebot hat es dabei folgende Fassung gegeben?
Die Beklagte wird verurteilt •
es bis zu dem 3.0* Juni 1959 zu unterlassen,
 Zughubgeräte,insbesondere die von ihr herausgebrachten sog* Hadef-Batsch-ZUge, herzustellen oder - mit Ausnahme der von ihr bei der Auseinandersetzung übernommenen BKS-Zughubgeräte der Filiale Hamburg - zu vertreiben, die mit einem handbetriebenen Ratsch-Hebel angetrieben werden und bei denen die Kraftübertragung über Stirnräder vorgenommen wird
 Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
 
Entscheidungsgründe s .
I« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nach Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages der Parteien für die Bauer von 10 Jahren, vom 1. Juli 1949 ah gerechnet, keine Stirnradflaschenzüge hersteilen oder vertreiben dürfe und die Parteien darüber stritten, ob unter den Begriff Stirnradflaschenzug auch Zughubgeräte mit Stirnradgetriebe fielen«, Es bemerkt, für die Beantwortung dieser Frage sei nicht in erster Einie maßgebend, was der Verkehr unter einem Stirnradflaschenzug verstehe, sondern was die Parteien damit bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages gemeint hätten» Deshalb unter-sucht es zunächst, was die Parteien "mit der fraglichen Klausel" gewollt haben- Es kommt dabei zu dem Ergebnis, die Parteien hätten jedenfalls beabsichtigt, hinsichtlich aller ihnen wichtig erschienenen Gegenstände ihres eigentlichen Hauptartikels, der Hebezeuge, die gegenseitige Konkurrenz für die Dauer von 10 Jahren auszuschalten, und zwar auch hinsichtlich solcher Gegenstände, deren Produktion erst nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages neu aufgenommen werde- Das Berufungsgericht meint sodann,
 von dieser Sicht aus sei eine weite Auslegung der Kon-
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kurrenzklausel geboten. Es seien zwar nicht schlechthin alle Hebezeuge in die Klausel einzubeziehen, da die Parteien einige, beispielsweise Differential-Flaschenzüge, ausdrücklich davon ausgenommen hätten, es könnten aber jedenfalls alle diejenigen Hebezeuge nach dem Willen der Parteien bei VertragsSchluß als darunter fallend angesehen werden, die nach demselben Prinzip wie die ausdrücklich aufgeführten Hebezeuge arbeiteten und bei denen - das sei natürlich das Entscheidende - auch die gleiche Aufteilung in der Klägerin und in der Beklagten vorbehaltene Bauar-
 
ten gemacht werden könne« Im Anschluß hieran prüft und bejaht das Berufungsgericht die Präge, .ob diese beiden Voraussetzungen für Zughubgeräte der streitigen Art zu-träfen. Zughubgeräte gehörten zu dem mindesten zu derselben Gattung von Hebezeugen wie die Plaschenzüge. Darunter würden in der Technik nicht nur die altherkömmlichen Plaschenzüge verstanden, bei denen eine Kette über mindestens zwei Rollen in zwei sog» Plaschen, der festen Ober- und der beweglichen Unterflasche laufe, sondern auch einsträngige Bastkettenanordnungen, die nur eine Rolle besäßen, auf die mit Hebelkraft eingewirkt werde. Ein solches Hebewerkzeug sei aber auch das Zughubgerät. Der Unterschied zu dem normalen Plaschenzug bestehe nur darin, daß die Hebelwirkung nicht durch ein Haspelrad mit Kette, sondern durch einen Schwenkhebel besorgt werde. Die Wirkung sei in beiden Fällen die gleiche. Bei Zughubgeräten könne ferner die gleiche Zweiteilung in Geräte mit Schrauben - und solche mit Stirnradgetriebe gemacht werden wie bei den in der Konkurrenzklausel aufgeführten Plaschenzügen, von denen die Schraubenflaschen-züge der Beklagten, die Stimradflaschenzüge dagegen der Klägerin Vorbehalten worden seien. Wie nämlich die Beklagte nicht bestritten habe, könnten auch Zughubgeräte mit Schrauben- (Schnecken-)Getriebe, versehen werden.
Einleitend zu seinen weiteren Ausführungen bemerkt
 das Berufungsgericht, diese Auslegung des Auseinanderset-
zungsvertrages wäre nur dann nicht am Platze, wenn die
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Parteien gerade die Zughubgeräte nicht mit hätten aufteilen wollen. Es verneint jedoch, daß Umstände gegeben seien, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. Angesichts des Umstundes, daß die Parteien sich mit der Herstellung von Zughubgeräten vor der Auseinandersetzung nicht befaßt hätten und der Vertrieb von BKS-Zughubgerä-
 
ten durch die Klägerin sich in äußerst engen Grenzen gehalten habe, sei es verständlich, daß bei Abschluß des Aus-einandersetzungsvertrages über die Zughubgeräte nicht gesprochen worden sei und der Vertrag diese Geräte auch nicht ausdrücklich erwähne« Daraus sei aber nicht zu entnehmen, daß die Parteien sie anders hätten behandelt wissen wollen als die gewöhnlichen Flaschenzüge; Dazu hätte es einer besonderen Abmachung bedurft, die aber nicht getroffen worden sei und auch nicht in der Absicht der Parteien gelegen habe. Abweichendes könne angesichts der Geringfügigkeit dieses Postens auch nicht aus der Über-lassung der Hamburger Geräte an die Beklagte und aus dem Umstande hergeleitet werden, daß die Klägerin kurz nach dem Auseinandersetzungsvertrage - möglicherweise - einige dieser Geräte von der Beklagten käuflich erworben habe, Auch von einem Dissens oder davon, daß die Beklagte sich über den Inhalt der Konkurrenzklausel geirrt habe, könne hiernach keine Hede sein.
Abschließend befaßt das Berufungsgericht sich mit der Frage, ob die Konkurrenzklausel gegen die Dekartellierungsbestimmungen verstoße, sowie mit dem Einwand der Verwirkung. Es verneint einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen, weil die Klausel die faire .Durchführung des Auseinandersetzungsvertrages habe gewährleisten sollen und in Wahrheit nur auf die Sicherung der vorhanden gewesenen Einzelkapazitäten hinausgelaufen sei, ohne daß dadurch die Marktlage beeinflußt worden wäre. Der Verwirkungseinwand sei unbegründet, weil die Überlassung der Hamburger Zughubgeräte an die Beklagte und der spätere Erwerb einzelner dieser Geräte durch die Klägerin weder ein generelles Zugeständnis bedeutet hätten noch von der Beklagten in diesem Sinne hätten verstanden werden können. Die Klage sei rechtzeitig erhoben, worden.
- S -
Schon gegen die Entwicklungsarbeiten der Beklagten einzuschreiten, habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, da diese Arbeiten der künftigen Produktion nach Wegfall des Konkurrenzverbotes hätten dienen können.«
II.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages der Parteien getroffene Regelung verstoße nichtgegen die Dekartellierungsbest imungen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Die Ausführungen des angefochtenen Urteils entsprechen insoweit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur kartellrechtliehen Beurteilung von Wettbewerbsverboten entwickelten Hechtsgrundsätzen (vgl BGHZ 5, 71?
 126 /T297)0-Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zutage getreten, Auch die Revision hat insoweit nichts eingewandt *
III.	Die Auslegung, die das Berufungsgericht der in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages vereinbarten Konkurrenzklausel dahin gegeben hat, daß darunter alle diejenigen Hebezeuge-fallen sollten,' die nach demselben Prinzip wie die dort ausdrücklich aufgeführteh Geräte arbeiteten und die sich in die einerseits der Klägerin, andererseits der Beklagten vorbehaltenen Bauarten aufteilen ließen, ist als Auslegung eines Individualvertrages für das Revisionsgericht bindend$ sie ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze noch gegen das Denkgesetz. Wenn in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages bestimmte Erzeugnisse aufgeführt werden, de'ren Herstellung und Vertrieb entweder für die Klägerin oder für die Beklagte untersagt sein soll, so folgt daraus zwar, daß die Herstellung und der Vertrieb von nicht aufgeführten Erzeugnissen beiden Parteien grundsätzlich freigestellt ist. Dieser Umstand, dessen sich auch das Berufungsgericht ungeachtet gelegent-
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licher Ungenauigkeiten des Ausdrucks nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen bewußt gewesen ist, steht jedoch entgegen der Meinung der Revision der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen* Wie die Revisionsbeantwortung mit Recht bemerkt, liegt die sachliche Bedeutung dieser Auslegung darin, daß das- Berufungsgericht die Bezeichnungen, unter denen die von dem Konkurrenzverbot erfaßten Erzeugnisse aufgeführt worden sind, in gewissem Umfange im Sinne vor Gattungsbezeichnungen auffaßt* Biese Auffassung ist aber damit, daß nicht aufgeführte Geräte von dem Konkurrenzver-bot freigestellt sind, durchaus zu vereinbaren* Sie be-sagt, daß Erzeugnisse, die den Merkmalen der Gattungsbezeichnung entsprechen, zu den ausdrücklich aufgeführten und daher von dem Konkurrenzverbot ergriffenen Erzeug-nissen zu zählen sind, und läßt mithin den Grundsatz, daß nicht aufgeführte Geräte von dem Verbot freigestellt sind, unberührt* Die Einwendungen, die die Revision aus der vermeintlichen Nichtbeachtung dieses Grundsatzes gegen das angefochtene ürteil herleitet, sind daher gegen-standslos*
IV* Im Grunde beanstandet die Revision weniger die ‘ erweiterte Auslegung der Konkurrenzklausel, als daß sie	^
meint, das Berufungsgericht hätte auch von dieser Auslegung aus das Konkurrenzverbot nicht auf die streitigen
i	,	*
Zughubgeräte erstrecken dürfen«
1*) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die Vorgänge vor' und nach der Auseinandersetzung nicht hinreichend beachtet und insbesondere zu wenig Gewicht darauf gelegt, daßdie Klägerin schon vor der Auseinandersetzung Zughubgeräte vertrieben habe und der Beklagten bei der Auseinandersetzung die in Hamburg gelagerten Zughubgeräte überlassen worden seien,
 
kann ihr nicht beigetreten werden«
a)	Fehl“ geht zunächst die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe mit der Erstreckung des Konkurrenzverbotes auf die streitigen Zughubgeräte entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Konkurrenzklausel rechtsirrig und unter Verstoß gegen das Denkgesetz einen Unterschied gemacht zwischen Erzeugnissen, die die Parteien
- oder eine von ihnen - schon vor Abschluß des Auseinander setzungavertrages .hergestellt hätten, und solchen, die von ihnen vor diesem Zeitpunkt nur vertrieben worden seien« Das Berufungsgericht hat die Ausdehnung des Konkurren2ver-botes auf Zughubgeräte nicht damit begründet, daß solche Geräte vor der Auseinandersetzung von den Parteien zwar vertrieben, aber nicht hergestellt worden seien. Es hat. vielmehr den Umstand, daß die Klägerin.schon vor der Auseinandersetzung Zughubgeräte vertrieben hat, mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit dieses Vertriebs für unerheblich erachtet und die Sachlage so angesehen, als ob Zughubgeräte vor der Auseinandersetzung von den Parteien nicht nur nicht hergestellt, sondern auch nicht vertrieben worden seien. Hiergegen ist aber aus Rechtsgründen und auch denkgesetzlich nichts einzuwenden«
b)	Wenn ferner, das Berufungsgericht es abgelehnt hat, aus der Überlassung der Hamburger Zughubgeräte an die Beklagte die Folgerung zu ziehen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß die Herstellung und der Vertrieb von Zughubgeräteh durch die Beklagte nicht dem Konkurrenzverbot unterliegen sollten, so beruht das auf rein tatsächlichen Erwägungen, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind. Insbesondere kann
 der Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich bei diesen Geräten um einen gänzlich unbedeutenden Posten
 gehandelt, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, die Parteien hätten nach Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages im Hinblick auf die Konkurrenzklausel selbst solche Erzeugnisse ausgetauscht, .die von den drei Erben vor der Demontage des Werkes für eigene Rechnung gekauft worden seien* Ersichtlich hat das Berufungsgericht vielmehr diesen Vortrag für nicht durchgreifend erachtet« In der Tat läßt jeher Austausch keinen zwingenden Schluß dahin zu, daß die Parteien der Ansicht gewesen seien, Zughubgeräte sollten nicht unter das für die Beklagte bestehende Konkurrenzverbot fallen. Da der Beklagten die Hamburger Zughubgeräte im Zuge der Auseinandersetzung überlassen worden sind,' während der Erwerb jener nachträglich ausgetauschten Erzeugnisse durch die Erben auf Tatbeständen beruht, die mit der Auseinandersetzung nichts zu tun hatten, ist die unterschiedliche Behandlung durchaus verständlich und hinreichend damit zu erklären, daß der Inhaber der Klägerin, wie das Berufungsgericht auf Grund, seiner Aussage feststellt, "nachträglich nichts mehr hatte reklamieren wollen".
c)	Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten jedenfalls hinsichtlich aller ihnen wichtig erschienenen Erzeugnisse ihres eigentlichen Hauptgebiets,
 der Hebezeuge, die gegenseitige Konkurrenz zunäch;st aus-
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schalten wollen, beruht auf tatrichterlicher und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogener Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts. Baß das von der Konkurrenz -klausel nicht erfaßte Betätigungsgebiet der Parteien entsprechend dem Vortrage der Beklagten sehr umfangreich ist, steht mit dieser - übrigens nach Lage der Sache durchaus
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naheliegenden - Auffassung nicht in Widerspruch«, Entgegen der Meinung der Revision trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht gerade von seiner Auffassung aus das Konkurrenzverbot, nicht auf die streitigen Zughubgeräte hätte erstrecken dürfen» Die Parteien hab.en zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zughubgeräte bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages nicht als wichtig angesehen» Diese Einschätzung beruhte aber ersichtlich darauf, daß Zughubgeräte bis dahin nicht zu dem Produktionsprogramm der Parteien gehörten und auch nur in verschwindend geringem Umfange von ihnen vertrieben worden waren. Sie nötigte deshalb für sich allein nicht zu der Folgerung, daß sich das Konkurrenzverbot auf Zughubgeräte nicht habe erstrecken sollen« Es trifft allerdings zu, daß die Klägerin, wie die Revision her-vorhebt, in Erwiderung auf Ausführungen des PriVatgut-achters der Beklagten, Fofessor Do^|^P, erklärt hat, bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages sei auch an die Zughubgeräte gedacht worden- Die Folgerung der Revision, daß aus diesem Grunde das Konkurrenzverbot nur dann auf Zughubgeräte erstreckt werden könnte, wenn diese unter ihrer Bezeichnung ausdrücklich in das Verbot aufgenommen wären/ ist indessen keineswegs zwingend»
Im übrigen besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht jene Erklärung der Klägerin übersehen habe. Das angefochtene Urteil bemerkt nur, daß die Parteien bei der Auseinandersetzung über die Zughubgeräte nicht gesprochen hätten«
d)	Auf die Rüge schließlich, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten über die Unterhaltung ihres Geschäftsführers mit dem Inhaber der Klägerin wegen der etwaigen Aufnahme der Fabrikation von Zughubgeräten mißverstanden, indem es angenommen habe, die Beklagte
 habe damit behaupten wollen, daß sie allein zur Herstellung von Zughubgeräten berechtigt sei, konnte es nicht ankommen, Das Berufungsgericht hat jene Unterhaltung unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sich daraus die Abrede entnehmen lasse, daß Zughubgeräte anders hätten behandelt werden sollen als gewöhnliche Plaschenzü-ge. Hierdurch ist die Beklagte indessen nicht beschwert«, Inwiefern das Ergebnis der Beweisaufnahme hier eine für die Beklagte günstigere Würdigung hätte zulasseh sollen, ist nicht ersichtlich,
2o) Dagegen mußte die Revision Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der streitigen Zughubgeräte die von ihm für erforderlich gehaltenen technischen Voraussetzungen für die Anwendung des Konkurrenzverbotes als erfüllt angesehen hat»
a) Entgegen der Meinung der Revision ist es allerdings rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die streitigen Zughubgeräte arbeiteten nach demselben Prinzip wie die ausdrücklich in Ziff IV a des Auseinandersetzungsvertrages aufgeführten Stirnradflaschenziige, Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge,, das Berufungsgericht habe es rechtsirrig unterlassen, die von ihm selbst gestellte Präge zu beantworten, was die Parteien nach ihrem Sprachgebrauch bei Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages unter Stimradflaschenzügen verstanden hätten, ist nicht begründet. Die Antwort auf diese Präge ist dem Ergebnis zu entnehmen, zu dem das Berufungsgericht bei der Auslegung der Konkurrenzklausel gelangt ist. Denn wenn es dort - in Anwendung auf Stirnradflaschenzüge - heißt, daß nach dem Willen der Parteien
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- vorbehaltlich der Aufteilungsmöglichkeit alie Hebezeuge unter das Konkurrenzverbot fallen sollten, die nach demselben Prinzip wie die ausdrücklich aufgeführten Stirnradflaschenzüge arbeiteten, so liegt dem ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß die Parteien unter dem Ausdruck Stirnradflaschenzüge* an sich diejenigen Hebezeuge verstanden haben, die sie bislang als solche bezeichnet hatten. Angesichts der Erweiterung, die das Berufungsgericht der Konkurrenzklausel im Wege der Auslegung über den Wortsinn der dort gewählten Bezeichnungen hinaus gegeben hat* ist indessen für die ’ Frage der Erstreckung des Konkurrenzverbotes auf Er-Zeugnisse, die nicht ausdrücklich unter ihrer üblichen Bezeichnung in der Konkurrenzklausel aufgeführt worden sind, in erster Linie die technische Funktionsweise entscheidend. Der Sprachgebrauch kann nur insoweit eine Rolle spie’len, als - soviel ist der Revision zuzugeben -Geräte, die von den Parteien vor der Auseinandersetzung unter einer bestimmten technischen Bezeichnung hergestellt oder vertrieben und die nicht mit dieser Bezeichnung in der Konkurrenzklausel aufgeführt worden sind, möglicherweise auch dann,* wenn sie nach demselben Prinzip wie eines der dort ausdrücklich aufgeführten Geräte arbeiten sollten, nicht als unter das Konkurrenzverbot fallend anzusehen sein werden, weil in einem solchen Falle die Annahme naheliegen kann, daß sie von dem Konkurrenzverbot hätten ausgenommen sein sollen. Für den vorliegenden Fall muß diese Erwägung aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausscheiden. Damit ist zugleich der Rüge die Grundlage entzogen, das Berufungsgericht habe rechtsirrig und unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Beklagten übersehen, daß weder die Parteien
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noch deren Betriebsangehörige die streitigen Zughubgeräte als Stirnradflaschenzüge bezeichnet oder angesehen hätten* Hierauf konnte es für die Frage der Anwendung des Konkurrenzverbotes in der Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nach dem Gesagten nicht ankommen.
Aus denselben Erwägungen heraus brauchte sich das Berufungsgericht im einzelnen auch nicht mit der unter den Parteien und ihren Privatgutachtem strittigen Frage auseinanderzusetzen, ob Zughubgeräte in der Technik als Stirnr.adflaschenzüge angesehen werden oder ob sie eine besondere Kategorie von Hebezeugen darstellen.
Es konnte sich mit der Feststellung begnügen, daß die streitigen Zughubgeräte nach demselben Prinzip arbeiten wie Stirnradflaschenzüge* Dieser auf Grund tatrichterlicher Würdigung des dazu vorgetragenen technischen Sachverhalts getroffenen und mit durchaus* einleuchtenden und in sich widerspruchslosen Ausführungen begründeten Feststellung kann aber aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Wenn das Berufungsgericht sich dabei nicht mit allen von der Beklagten beigebrachten Gutachten und Äußerungen im einzelnen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt hat, so bedeutet das entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, da seine Ausführungen unbedenklich annehmen lassen, daß es zu seiner Auffassung auf Grund einer umfassenden und sachgerechten Würdigung des gesamten hierzu in Betracht kommenden Prozeßstoffes gelangt ist (vgl BGHZ 3, 162)* Bei der eingehenden Erörterung, die der technische Sachverhalt in der Berufungsinstanz erfahren hat, und der klaren Herausarbeitung der -technischen Probleme durch die privatgut-achter der Parteien kann auch kein Verstoß gegen
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§ 286 ZPO darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht die Vernehmung eines gerichtlichen sachverständigen nicht für erforderlich erachtet hatö’ Wenn die Revision zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Auffassung anführen zu können meint, das Berufungsgericht habe der technisch irrigen Annahme Ausdruck verliehen, bei
, * «* dem Zughubgerät könnten zwei beliebig anzübringende Enden der Kette zu dem Anhängen von Lasten benutzt werden, so verkennt sie den Sinn der von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen der Vorzug hervorgehoben werden sollte, den Zughubgeräte gegenüber ortsgebundenen Winden infolge ihrer, vielseitigeren Verwendungsmöglichkeit bieten. Wenn das Berufungsgericht dabei von den «beiden Enden1* spricht, so sind mit dieser allerdings ungenauen Bezeichnung ersichtlich nicht die beiden eigentlichen Enden der Lastkette gemeint, sondern es wird das eine Ende der Kette mit dem am Gerät befindlichen Haken identifiziert. So verstanden trifft es im Hinblick auf bestimmte Verwendungsarten, etwa das Spannen, durchaus zu, daß beide «Enden« zu dem Anhängen von -Lasten benutzt werden können. Die Parteien gemäß § 139 ZPO darauf hin2üweisen, daß es die Zughubgeräte aus den von ihm angeführten Gründen nicht zur Kategorie der Winden rechnen wolle, bestand bei der gegebenen Sachlage für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß.
b) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß auch die * zweite Voraussetzung für die Anwendung des Konkurrenzverbotes - nämlich die Aufteilbarkeit nach Geräten mit Stirnrad- und solchen mit Schrauben- (Schnecken-)Getriebe - erfüllt sei. Das Berufungsgericht gründet diese Feststellung allein auf die Annahme, die Beklagte habe
 
nicht bestritten, daß Zughubgeräte auch mit Schrauben-(Schnecken-)Getrieben versehen werden könnten. Diese Annahme wird indessen, wie der Revision, zuzugeben ist, dem Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht-. Die Beklagte hat gegenüber der Behauptung der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe ein von der Beklagten gestellter Gutachter die Präge nach der Möglichkeit einer Kraftübertragung durch Schrauben bezw. Schnecken bei Zughubgeräten bejaht, im Schriftsatz vom 7* März 1955 wie folgt Stellung genommen:
"Die Behauptung der Klägerin, man könne ein . Gerät nach Art des "Zughubs", "Ratsch-Zuges" usw.' auch mit einem Schneckengetriebe bauen, ist wiederum aus den Fingern gesogen und wird auch dadurch nicht richtiger, daß sie einer von ihr als "Gutachter" bezeichneten Person * in den Mund gelegt wird. Bin solches von der Klägerin für Prozeßzwecke erfundenes Gerät ’ hat noch niemand auf der ganzen Welt gebaute Denn nur bei Verwendung von Stirnrädern läßt sich die im Hinblick auf den Verwendungszweck unerläßliche kleine, gedrungene Bauart und der aus den gleichen Gründen unabdingbare freie Durchzug der Lastkette erreichen«," .
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß, wie in dem Beschluß über die Zurückweisung des Antrages der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes vom 27*
März 1956 ausgeführt wird, diese Stellungnahme an und für sich die Möglichkeit, bei Zughubgeräten ein Schraubengetriebe zu verwenden, nicht schlechthin ausschließt und daß sie deshalb dahin aufgefaßt werden kann, die Beklagte habe diese Möglichkeit als solche nicht abstreiten wollen«, Wenn das Berufungsgericht hierauf abstellt, so beachtet es jedoch nicht, daß es im gegenwärtigen Zusammenhang nicht um die Frage der bloßen Möglichkeit der Verwendung eines Schrauben- oder Schneckengetriebes in einem Zughubgerät geht, sondern
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daß es sich hier allein darum handeln kann, ob sich unter Verwendung eines solchen Getriebes ein Zughubgerät konstruieren läßt, das den an diese Geräte üblicherweise gestellten Anforderungen zu entsprechen vermag* Das hat die Beklagte mit ihrer oben wiedergegebenen Stellungnahme, für deren Richtigkeit sie Sachverständigenbe-v/eis erboten hat, aber eindeutig mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt,daß sich nur bei Verwendung von Stirnrädern die im Hinblick auf den Verwendungszweck unerläßliche kleine gedrungene Bauart und der aus den gleichen Gründen unabdingbare freie Durchzug der Lastkette erreichen lasse« Die in Rede stehende Feststellung des Berufungsgerichts entbehrt unter diesen Umständen einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage« Die zweite Voraussetzung für die Anwendung des Konkurrenzverbotes ist daher nicht als erfüllt ausgewiesen«
V, Dieser Mangel nötigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit die Möglichkeit gegeben ist, anstelle von Stirnradgetrieben bei Zughubgeräten Schrauben- oder Schneckengetriebe zu verwenden« Entscheidend wird dabei sein, ob es möglich ist, damit ein Zughubgerät zu konstiniieren> das in seinen Eigenschaften und seiner Verwendungsmöglichkeit den streitigen Zughubgeräten - abgesehen von dem durch die Verwendung des Schraubengetriebes bedingten Wirkungsabfall, wie ihn das Berufungsgericht für Schraubenflaschenzüge gegenüber Stirnradflaschenzügen feststellt -nicht wesentlich nachsteht, wobei möglicherweise die Frage den Ausschlag geben kann, ob es der Beklagten bei Berücksichtigung der Anforderungen des Verkehrs
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unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzu demuten ist, ein solches Gerät herauszubringen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen«
Weinkauff	Nastelski	Christoph
 Weiß	Spreng