Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Essen-Nord in Essen, Lindenallee, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr* Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr* Benkard für Recht erkannt: meinschuldner Hans Bulier für das Jahr 1946 in Höhe von 9«840,90 LLI ein Vorrecht aus § 61 Ziff 2 KO nicht zustehte Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Steuerforderung ist aufgrund von Ermittlungen der Steuerfalmdüngssteile Düsseldorf in Höhe von 123*359 RI.I festgesetzt und dem Gemeinschuldner mit dem Steuerbescheid für 1946 am 9* Februar 1949 zugestellt worden, zugleich mit der Aufforderung, den auf 12.525?90 DM umgestellten Betrag bis spätestens 20. Für diese linkoiamensteuerforderung beansprucht die Beklagte das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Konkursmasse gemäss § 61 Ziff 2 KO. Er klagt daher.auf Feststellung^ dass der Beklagten für die angemeldete Steuerforderung.ein Vorrecht ätCs § 61 Ziff 2 KO • nicht zustehe o In der Sache selbst hält sie das beanspruchte Vorrecht für begründet, weil die Steuerforderung erst mit der Zustellung des Steiler-bescheides für 1946, also kurz vor der Konkurseröffnung, fäl- Das Landgericht hat den Rechtsweg für zulässig erklärt, die Klage selbst aber abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt und beantragt, dem Klageanträge stattzugeben. Das Rubrum war mit Zustimmung der Parteien dahin zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorstand des Finanzamtes Essen-Nord, richtet» Das ist rechtsirrig» Eine Steuerforderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem sie zu entrichten ist» Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird regelmässig im einschlägigen Steuergesetz bestimmte Für das Steuerjahr 1946 waren § 35 des damals geltenden Einkommensteuer-gesetzes vom 27« 2« 1939 (RGBl S 297) und $ 24 der Durch- Die spätere Veranlagung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt im Jahre 1949 hat keine neue im Rahmen des § 61 KO beachtliche Fälligkeit geschaffen, sondern lediglich dem Finanzamt eine Handhabe für die zwangsweise Einziehung der Steuer gegeben, die ihm der Steuerschuldner durch seine falschen Steuererklärungen bis dahin vorenthalten hatte. Für diese nachträglich festgestellten Steuerforderungen kann das Vorrecht des § 61 Ziff 2 KO nicht in Anspruch genommen werden, da sie sich mit den schon 1946 und 1947 fälligen Vorauszahlungen decken.
Fürdas Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Öesetz: ICO § 61 Rechtssatz: Ras Vorreoht des Steuerfiskus nach § 61 Ziffer 2 KO ist nur für solche Steuerforderungen gegeben, deren erste Fälligkeit innerhalb Jahresfrist vor der Konkurseröffnung liegt* Tritt nach den ein-schlägigen Bestimmungen die Fälligkeit der Steuer schuld bereits mit den Fälligkeitsterminen geschuldeter Vorauszahlungen ein, so ist für die Fälligkeit der Steuerschuld bedeutungslos, wann der Steuerschuldner - bei Selbsteinschätzung -die Unterlagen für die Vorauszahlungen falsch angegeben hatte und ihre Höhe erst später ermittelt wird* Aktenzeichen: I ZR 10/52 Urt. des BUH. v. 11* Juli 1952 10 Essen (Sprungrevi s i on) I ZR 10/52 Verkündet am 11»Juli 1952 Grunau,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In. dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr» Heinrich S flBHBIHHP in Z^BPsinasse als Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Juweliers Hans in E^^ Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts Essen-Nord in Essen, Lindenallee, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24o Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr* Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr* Benkard für Recht erkannt: * *>3 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22« November 1951 aufgehoben. Es wird festgectellt, dass der Beklagten wegen der Einkommenstexierforderung gegen den Ge- . meinschuldner Hans Bulier für das Jahr 1946 in Höhe von 9«840,90 LLI ein Vorrecht aus § 61 Ziff 2 KO nicht zustehte Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 's * S * * ^ * 7 ' « Von Rechts wegen 4 2 2 - Tatbestands Über das Vermögen des Juweliers Hans EflHB in EflU ist am 14o April 1949 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt worden. Die Beklagte hat zur Konkurstabeile eine Einkommensteuerforderung für das Jahr 1946 in Höhe von 12.535>90 DU angemeldet. Die Steuerforderung ist aufgrund von Ermittlungen der Steuerfalmdüngssteile Düsseldorf in Höhe von 123*359 RI.I festgesetzt und dem Gemeinschuldner mit dem Steuerbescheid für 1946 am 9* Februar 1949 zugestellt worden, zugleich mit der Aufforderung, den auf 12.525?90 DM umgestellten Betrag bis spätestens 20. Februar 1949 zu zahlen. Die Steuerforderung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1950 auf 9.840,90 DM ermässigt. Für diese linkoiamensteuerforderung beansprucht die Beklagte das Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Konkursmasse gemäss § 61 Ziff 2 KO. Der Kläger will als Verwalter des Konkurses die Bevorrechtigung der Steuerforderung nicht anerkennen, da die angemei-dete Steuerforderung bereits länger als ein Jahr, vor der Konkurseröffnung fällig *gewesen sei, insbesondere an den durch das Kontrollratsgesetz Nr 12 vom 11. Februar 1946 festgesetzten, viertel jährlichen Vorauszahlungsterminen in Verbindung mit der für das Steuerjahr.;1946 eingeführten Selbsteinschätzung des_Steuerschuldners. Er klagt daher.auf Feststellung^ dass der Beklagten für die angemeldete Steuerforderung.ein Vorrecht ätCs § 61 Ziff 2 KO • nicht zustehe o Die' Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie erhebt die IJinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache selbst hält sie das beanspruchte Vorrecht für begründet, weil die Steuerforderung erst mit der Zustellung des Steiler-bescheides für 1946, also kurz vor der Konkurseröffnung, fäl- lig geworden sei* Vorher hatten die Selbsteinschätzungen des Gemeinschuldners, soweit sie überhaupt wirksam erstattet worden seien, weder ein Einkommen noch eine Steuerpflicht ergeben* Das Landgericht hat den Rechtsweg für zulässig erklärt, die Klage selbst aber abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten Revision eingelegt und beantragt, dem Klageanträge stattzugeben. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Das Rubrum war mit Zustimmung der Parteien dahin zu berichtigen, dass sich die Klage gegen die Deutsche Bundesrepublik, vertreten durch den Vorstand des Finanzamtes Essen-Nord, richtet» Zutreffend hat das Landgericht in Übereinstimmung mit 4 den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 114> 372 und*116, 368), und des Reichsfinanzhofes (JY/ 1920, 1172) den Rechtsweg für zulässig erklärt» Beanstandungen werden in dieser Richtung auch nicht mehr*erhoben» in der Sache selbst hält das Landgericht die Klage-für unbegründets weil die Fälligkeit der'streitigen Steuerforderung, erst mit der Zustellung des Steuerbescheides innerhalb Jahresfrist vor der Konkurseröffnung eingetreten sei und die vorher abgegebenen Steuererklärungen des Genein-schuldners für das erste, zweite und vierte Quartal 1946 eine Fälligkeit mangels Angabe eines steuerpflichtigen Einkommens nicht begründen konnten». Das ist rechtsirrig» Eine Steuerforderung wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem sie zu entrichten ist» Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird regelmässig im einschlägigen Steuergesetz bestimmte Für das Steuerjahr 1946 waren § 35 des damals geltenden Einkommensteuer-gesetzes vom 27« 2« 1939 (RGBl S 297) und $ 24 der Durch- y't >v y*' v* '• * * ' v- ' - * ,> '' w führungsVO von 7« 12« 1941 (RGBl S 751) durch das Kontrolle ■ ratsgesetz Kr 12 Art XVI Ziff 1-3 geändert und die Zah- . lungstermine für den Steuerpflichtigen unabhängig von der < endgültigen Veranlagung der Finanzämter gemäss Ziff 4 und 5 des .. Gesetzes auf den 10o April, 10o Juli, 10« Oktober des laufen- * * v! den SteuerJahres und den 10« Januar des folgenden Jahres % festgesetzt worden. Die Höhe der Zahlungen hatte der Steuerpflichtige entsprechend seinem Einkommen in dem vorangegan-genen Vierteljahr selbst zu ermitteln. Von dieser Zahlungspflicht wurde der Steuerpflichtige nicht dadurch befreit, dass .er unrichtige Steuererklärungen abgab und ein steuerpflichtiges * Einkommen verschwieg. Die Fälligkeit seiner Steuerschuld ist vielmehr an den eindeutig feststehenden Zahlungsterminen in Höhe seines tatsächlichen - wenn auch erst später ermittelten - Einkommens eingetreten« Diese Termine liegen sämtlich ausser- • halb der Jahresfrist des § 61 Ziff 2 KO (vgl Simon^Schwarz, Das Steuerbeitreibungsrecht § 49 Anm 6 S 226 * Hüller Deutsche Steuerzeitung 1950, 187 Frankfurt in JV< 1931» 326, RG JY/ 1930, 2301). ' Die spätere Veranlagung des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt im Jahre 1949 hat keine neue im Rahmen des § 61 KO beachtliche Fälligkeit geschaffen, sondern lediglich dem Finanzamt eine Handhabe für die zwangsweise Einziehung der Steuer gegeben, die ihm der Steuerschuldner durch seine falschen Steuererklärungen bis dahin vorenthalten hatte. Für diese nachträglich festgestellten Steuerforderungen kann das Vorrecht des § 61 Ziff 2 KO nicht in Anspruch genommen werden, da sie sich mit den schon 1946 und 1947 fälligen Vorauszahlungen decken. Diese Vorschrift begründet kein’Vorrecht für die Forderungen der Öffentlichen Hand schlechthin,' sondern nur für einen begrenzten Kreis mit ganz bestimmten Fälligkeiten, die damals gesetzlich festlagen und nicht willkürlich vom Steuergläubiger abgewandelt und festgesetzt werden konnten« Die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 126, 249/2517) sägt nichts anderes. Sie bejaht die Bevorrechtigung der Steuerforderung nur hinsichtlich derjenigen Beträge, die zur Zeit der VorausZahlungstermine noch nicht feststanden, sondern erst durch die (damals allein maßgebende) Veranlagung mit späterer Zahlungsfälligkeit festgestellt wurden» Sie schliesst aber von der Bevorrechtigung diejenigen Steuerbeträge aus, die schon bei den damals gültigen Vorauszahlungsterminen fällig gewesen waren und ermittelt werden konnten«. Der Klage musste daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils stattgegeben werden* Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO* Lindenmaier Birnbach ICrüger-Bi eland BR.Dr*Eeidenhain ist infolge Beurlaubung .an der Unterschrift Benkard verhindert Lindenmaier * £ * f