Juni 1948 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, vier Beträge in Höhe von zusammen 89*.075,37 Bei Aufstellung ihrer Ernstellungs- Zurechnung belastete.sie die Klägerin mit 70.052,74 RM, in~:y dem sic die für die Klägerin ausgelegte Summe gemäß § 18- ■* Abs 1 Ziff'4 UmstG im Verhältnis von 1 : 1 umstellte. Lie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte die Forderung für die aüsgelegte Summe nur im Verhältnis von 10 : 1 habe umstellen dürfen und nimmt die Beklagte unter Geltendmachung eines Teilbetrages darauf in Anspruch, daß sie ihr einen Betrag von 6.700,0(i ELI wieder Las Oberlandesgericht in Hamm hat die Klage durch das Urteil*vom 16. Die Verbindlichkeiten sind durch den Kreditvertrag vom Jahre 1945 wohl vorbereitet, aber noch nicht erzeugt worden. Erst als die Klägerin der Beklagten den Auftrag gab, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und als die Beklagte in Ausführung dieses Auftrages, gewisse Zahlungen an die Gläubiger der Klägerin leistete, entstanden die Verbindlichkeiten zur Erstattung ' der von der Beklagten geleisteten Zahlungen in gewisser Höhe. Juni 1940 dadurch erfolgt, daß die Beklagte den Gläubigern der Klägerin bestimmte Beträge gutschrieb. Juni 1948 eingegangen sind, sind sie nach der Vorschrift des 5 18 Abs 1 Ziff 4 UmstG im Verhältnis von 1 s 1 umzustellen. Die Beklagte hat der Klägerin durch die Ausführung ihres Auftrages ein Darlehen nur in Eeichsmark gemacht und erhält es in gleicher Höhe in Dü zurück. Dieses nur vermutete Motiv des Gesetzgebers kann es nicht rechtfertigen, daß die klare und eindeutige Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 4 ümstG eine einschränkende Auslegung erfährt -oder Ausnahmen von ihr festgelegt werden, für die das Gesetz keine einleuchtende Begründung bietet. Der Begründung, mit der das Berufungsgoricht c'ie Aufrechnung der Klägerin für unzulässig erklärt, kann nicht beii.etreten werden. Da die Aufrechnung nicht von der Beklagten, sondern von der Illägerin erklärt ist, kann ihre ■ Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht nach C 529 Abs 5 *:\ZrO*9 beurteilt werden. Anzuwenden ist vielmehr der Absatz 2 -der gleichen Bestimmung, Bach dieser Vorschrift kann die Aufrechnung nur dann für unzulässig erklärt werden, wenn ihre Berücksichtigung die Bnt-scheiduug verzögern würde. Die Aufrechnung kann nur erklärt werden, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung . Die Klägerin will mit einer AL-Forderung gegen eine DH-Forderung’ der Beklagten aufrechnen. Die Aufrechnung mit dieser umgestellten Ill-For Gerung hat die Klägerin aber nicht erklärt.
' •''V' •*: , • •« v I I ZR 10/51 V erkunde t am 6. Juli' 1951 __ Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2490 00? • V ff - % Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bergbau Aktiengesellschaft L|H|| in vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHP- gegen die ilheinisch-V/estfälische Bank in vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat y r. : 'w hat der I.* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vöm 6. Juli 1951 unter IViitwirkung der Ißundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Er« Heideuhain, Er. Birnbach, Schmidt und Er. Krüger-hieland für Recht erkannt: Eie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Kovember 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. f Von Rechts wegen V V:-;:v: ' ■":- ; ■" . c I l r I Tatbestand: Im Jahre 1945 haben die Parteien, von denen die Klägerin bei der Beklagten ein Konto unterhielt, einen Vertrag geschlossen, durch den die Beklagte der Klägerin einen Kredit von 600.000 i'il einräumte. Am 19. Juni 1948 erteilte die Klägerin der Beklagten den Auftrag, vier Beträge in Höhe von zusammen 89*.075,37 -J.I für sie zu überweisen. Eie Beklagte führte den Auftrag am 20. Juni 1948 durch Überweisung von 70.052,74 aus, indemsie von dem ihr genannten Betrage Leistungen in Höhe von 19*022,63 IUI in Abzug brachte. Bei Aufstellung ihrer Ernstellungs- Zurechnung belastete.sie die Klägerin mit 70.052,74 RM, in~:y dem sic die für die Klägerin ausgelegte Summe gemäß § 18- ■* Abs 1 Ziff'4 UmstG im Verhältnis von 1 : 1 umstellte. Lie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte die Forderung für die aüsgelegte Summe nur im Verhältnis von 10 : 1 habe umstellen dürfen und nimmt die Beklagte unter Geltendmachung eines Teilbetrages darauf in Anspruch, daß sie ihr einen Betrag von 6.700,0(i ELI wieder k / gutschroibt. Lie Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Las Landgericht in Bochum hat’ die Beklagte duirch das Urteil vom 24* Kai 1950 zur Gutschrift von 6.030,00 Hi verurteilt. Las Oberlandesgericht in Hamm hat die Klage durch das Urteil*vom 16. November 1950 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils erstrebt.’ Lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision Entscheidungsgründe: Der Auffassung des Berufungsgericht,* daß* die Um- -3- Stellungsverbindlichkeiten der Klägerin erst am 20. Juni 1948 eingegangen sind, kann aus Bechtsgründen nicht ent-gegengGtreten werden. Die Verbindlichkeiten sind durch den Kreditvertrag vom Jahre 1945 wohl vorbereitet, aber noch nicht erzeugt worden. Denn nach diesem Vertrage war die Klägerin zwar berechtigt, bei der Beklagten einen Kredit von 600 .000 ELI in Anspruch zu nehmen, aber sie schuldete der 'Beklagten noch nichts, solange sie von diesen Hecht noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Erst als die Klägerin der Beklagten den Auftrag gab, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und als die Beklagte in Ausführung dieses Auftrages, gewisse Zahlungen an die Gläubiger der Klägerin leistete, entstanden die Verbindlichkeiten zur Erstattung ' der von der Beklagten geleisteten Zahlungen in gewisser Höhe. Die Zahlungen der Beklagten sind aber erst am 20. Juni 1940 dadurch erfolgt, daß die Beklagte den Gläubigern der Klägerin bestimmte Beträge gutschrieb. Da hiernach die Verbindlichkeiten der Klägerin am 20. Juni 1948 eingegangen sind, sind sie nach der Vorschrift des 5 18 Abs 1 Ziff 4 UmstG im Verhältnis von 1 s 1 umzustellen. Biese Bestimmung ist so eindeutig und* klar, daß sie für eine Auslegung keinen Harun laßt. 2s ist der Klägerin zuzugeben, daß das Ergebnis nicht sehr befriedigend ist. Die Beklagte hat der Klägerin durch die Ausführung ihres Auftrages ein Darlehen nur in Eeichsmark gemacht und erhält es in gleicher Höhe in Dü zurück. Sie erhält also einen währungsgewinn, für dessen Aochtfertigung innere Gründe nicht geltend gemacht werden können. 3s kann dahingestellt bleiben, -4- £ ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, daß diese erst in letzten Augenblick erlassene Vorschrift den Zweck gehabt hat, Spekulationen, die durch die Bestimmungen des § 17 XiVhrG über die Berechnung des Geschäftsbetrages veranlaßt waren, entgegenzutreten. Dieses nur vermutete Motiv des Gesetzgebers kann es nicht rechtfertigen, daß die klare und eindeutige Bestimmung des § 18 Abs 1 Ziff 4 ümstG eine einschränkende Auslegung erfährt -oder Ausnahmen von ihr festgelegt werden, für die das Gesetz keine einleuchtende Begründung bietet. Bas Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die Vorschriften über die Vertr^gshilfe die Möglichkeit bieten, unerträglichen! olgen des Umstellungsgesetzes auszuweichen. Der Begründung, mit der das Berufungsgoricht c'ie Aufrechnung der Klägerin für unzulässig erklärt, kann nicht beii.etreten werden. Da die Aufrechnung nicht von der Beklagten, sondern von der Illägerin erklärt ist, kann ihre ■ Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht nach C 529 Abs 5 *:\ZrO*9 beurteilt werden. Anzuwenden ist vielmehr der Absatz 2 -der gleichen Bestimmung, Bach dieser Vorschrift kann die Aufrechnung nur dann für unzulässig erklärt werden, wenn ihre Berücksichtigung die Bnt-scheiduug verzögern würde. Bas ist nicht der lall, weil über uie Aufrechnung alsbald sachlichrechtlich entschieden' werden kann. Die Aufrechnung kann nur erklärt werden, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung . erfüllt sind (Palaudt Bern l.zu § 389 BGB). Die Forderungen müssen in diesem Zeitpunkt, soweit nicht besondere Be-Stimmungen eingreifen, also gleichartig sein. Bine Reichsmark- und Bl ^Forderung sind aber nicht gleichartig. Bas \ri. • :-?> VC.i • ‘liK -5- i hat dor Große Senat in seinem. .Beschluß vom 20, <juni 1951 - GSZ 1/51 - bereits ausgesprochen. Zu einer Ausnshmebohandlung, wie sie 2.3. in diesem Beschluß und in § 392 BGB, § 53 ICO zugelassen ist, besteht im vorliegenden Pall keine Veranlassung. Die Klägerin will mit einer AL-Forderung gegen eine DH-Forderung’ der Beklagten aufrechnen. Das ist nicht zulässig, weil der Gegenstand der Forderungen nicht gleichartig im Sinne des § 387 BGB ist. Der Fd [-Forderung der Klägerin steht eine IH-.ForGerung der Beklagten gegenüber. Die Förderung der Beklagten als am 20. Juni 1948 entstandene Forderung konnte gemäß § 21 Abs 4 UmstG zu keiner Zeit auf Di.: sondern immer nur auf FI- umgestellt werden. IVun muß die ill-iorderung der Klägerin allerdings inzwischen auf Bli umgestellt sein. Heute ist die Gleichartigkeit der Forderungen also gegeben. Die Aufrechnung mit dieser umgestellten Ill-For Gerung hat die Klägerin aber nicht erklärt. An ihr hat sie kein Interesse. Sie will mit der ihr ur.T sprünglich zustehenden All-Forderung gegen die Dl.i— Forderung der Beklagten aufrechnen. Das ist aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zulässig. ** -6- » C Hiernach mußte die Revision rait der ICostenfolge des § 97 Z'i?0 zurückgewiesen warden«* vF , ; Lindeumaier Heidenhain Schmidt ICrüger-Rieland zugleich für den durch Beurlaütmng an der Unterzeichnung verhinderten Bundesrichtcr Br. Birnbach * ,>f r -1 ‘“I • . * 4 l i 3? ■5 \ % kt *