Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen. Die Klägerin wurde nach der Währungsreform von den Schutenvexmietem auf Ersatz der Reparaturkosten für drei Schuten, nämlich Nr* 16 839» 13 528 und Wenngleich die Schäden zu demeist vor der Währungsreform entstanden seien, so sei der Versicherungsfall doch erst einge treten, als der Schutenvermieter nach der Währungs Die Beklagten haben um Abweisung der Klage ge beten, da sie der Auffassung sind, dass es nach richtiger Auslegung des Abs. 1 WO für die dort verge8ehriebene Abwertung der Versicherungsansprüch genüge| wenn das Schadensereignis vor dem Währungs Stichtag eingetreten sei, Das Landgericht hat die Klage gegen die nach der Währungsreform hinzugetretenen Beklagten zu 2 - 5» 8 und 9, rechtskräftig abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Vermieteranspruches, also nach der Währungsreform, eingetreten sei, und dass dies genüge, um gemäss § 7 Abs, 1 WO das Umstellungsverhältnis 10 t 1 anzuwenden. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und die Wiederherstellung des seilen auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 einge treten sind und für die Zahlungen geleistet werden Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Voraussetzungen er füllt sind, unter denen der Umstellungssatz von * S.334 f) ist davon auszugehen, dass die Versicherungs Verordnung ungeachtet ihres gesetzestechnischen K Charakters als einer Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine unfassende, nicht nur die Umstellung im eigentlichen Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens aus Anlass der Währungsumstellung zu dem Gegenstand hat und das daher aus sich selbst heraus auszulegen ist. Das geht aus dem Gesetz nicht it voller Deutlichkeit hervor, kann aber aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen der §§ 6 und 7, in den sic hineingestellt s sonstigen Versicherungen Bestimmungen Über die Portdauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der Prämienzahlung enthalten. Im Absatz 7 wird schliesslich die Umstellung von Ansprüchen jeder Art aus Haftpflicht-, Unfall- öder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Danach sind als* in den Abschnitten A und B des § 6 alle verkommenden Versicherungsarten nacheinander berücksichtigt und sowohl die für alle *sonstigen* Versicherungen als auch die für einzelne Versicherungszweige geltenden Vorschriften zusammengefasst• Demgegenüber enthält § 7 Abs. 1 und 2 eine nähere Ausgestaltung des in § 6 Abs.7 zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Umstellungsgrundsatzes, indem nämlich im Abs. 1 des § 7 die Umstellung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers Vehandelt wird, die auf Zahlung gerichtet sind, während sich Abs.2 mit Ansprüchen befasst, die auf Naturalersatz gehen« auf Schuldbefreiung gerichtet ist, daraus felgt aber noch nicht, dats er unter diejenigen Ansprüche fällt, die in § 7 Abs. 2 WO. . , kann daher nur als Ersatz in Natur im engeren Sinne gemeint sein, nämlich als Naturalersatz in denjenigen Fällen,in denen, wie z.B. bei der Glas- und Fahrrad-Versicherung, für zerstörte cder beschädigte Sachen vertraglich Ersatz in natura zu leisten ist (Prölss VW.1948 S.376 und Harmening-Duden, Anm.41 Hatte der Gesetzgeber auch den Schuldbefreiungsanspruch, der letztlich ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchsgruppen des § 7 Abs. 2 WO. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WO., die, wie unten noch zu erörtern sein wird, so gelesen werden muss, dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oder Schadensereignissen, die vcr dem Währungs- hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein* wann die rüehe ent standen sind, sondern wann das (oder.der Versicherungsfall), aus dem die Ansprüche entspringen, stattgefunden hat. Ba aber die Bnt stehung cjer Versicherungsansprüche und das Schadens ereignis bei der Haftpflichtversicherung oder bei später auftretenden Schadensfolgen zeitlich ausein ander fallen können, schliesst die Regelung des die Möglichkeit ein, dass Versicherungs ansprüche aufgrund von Schadensereignissen, die ver dem 21* Juni 1948 stattgefunden haben, bereits in Deutscher Mark entstanden sind* Wenn auf solche An Sprüche nach dem Gesetz gleichwohl die Bestimmungen •über bestehende Forderungen* angewendet werden sol len, so bedeutet dies nichts anderes, als dass diese Ansprüche wie Reichsmarkforderungen behandelt werden PUr die Unfall Versicherung ist im § 2 das Entsprechende für Ansprti che auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstaus fall oder anderen Wiederkehr enden Leistungen ange ordnet, auch wenn der Versicherungsfall vor dem Wäh rungsstichtag liegt. in denen es sich nicht um Personenschäden, sondern um Sachschäden handelt, der Anspruch des Versicherten, wenn das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag liegt, auf 1/1# umzuwerten ist, gleichgültig ob der Anspruch in Reichsmark oder in Deutscher Mark entstan den ist (Prölss DRZ. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Keinesfalls Hessen sich die Werte *Auf Ansprüche aus Versicherungs ingetret sind* dahin fassen: *Auf Ansprüche deren Schadensereignisse und Versicherüngsfälle vor dem 21. Wenn die Vorschrift die' Bedeutung haben sollte, bei jedem einzelnen Anspruch nicht nur der Versi dass cherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint daher auf Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht unbedingt zwingend...Sie wird aber durch weitere Umstände als richtig bestätigt, und zvar zunächst durch den englischen und französischen Wortlaut, der allerdings nach § 8 Abs. 5 WO. nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangezogen werden kann. Beide fremdsprachlichen Texte zeigen mithin, dass ein Unterschied zwischen Versicherungsfällen und Schl* densereignissen überhaupt nicht gemacht wird, son dem da; s allein darauf abgestellt ist, ob die ••in surable occurrences" oder die "sinistres" vor dem Wahrungsstichtag stattgefunden haben# Die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass eine Kumulie rung der Anspruchsvoraussetzungen gemeint ist, wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt. Die Richtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass die 32# Durchführungsverordnung zu dem Umstcllungsgesetz eine bereits oben erwähnte Sondervorschrift für die Ilaf t pf 1 i cht v er s i ch e rung sansprüch en Umstellung von wegen Personenschäden enthält, die vor dem 21# Juni 1948 eingetreten sind# Zahlungen wegen eitles solchen Personenschadens muss der Versicher in dem Be trage bewirken, den der Versicherte nach dem 21.Juni 1948 aufzuwenden hat. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, soweit es sich um die Regelung von Personenschäden handelt, an die Stelle des § 6 Abs.7 und des § 7 Abs* 1 und 2 der. Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensoreignis vor dem Währungsstich- • tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der allgemeinen Regel im Das Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Auslegung auch auf die •Amtlichen Hinweise für die Schadensund Unfallversicherung* (Veröffentlichungen des Zonenamts der Brit.Zone 1948 Nr. 7 -abgedruckt bei Harmening-Duden S# 410 - ) bezogen, we in Ziffer 5 gesagt ist, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 stattzufinden habe, wenn der Versicherungsfall oder das für die Entstehung des Ersatzanspruches ursächliche Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche der Umstellung im Verhältnis 10 i 1, wenn und soweit das Schadensereignis oder der Versicherungsfall vor den 21. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Klageanspruch selbst bei solcher Auslegung gerecht-fertigt sei, weil im vorliegenden Streitfall nicht nur der Versicherungsfall, d.h. die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Dritten, sondern auch das Schadensereignis selbst zeitlich nach dem Währungstichtag liege. Sie beruft sich auf die * Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten* (Bl.31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Untersuchung der Schuten durch Sachverstän- Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in der Haftpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige schädigende Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine Inanspruchnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen, Gibt man aber dem Begriff *Schadensereignis* den Sinn, den es gewöhnlich im Haftpflichtversiche-( rungsrecht hat, se entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von Art und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst zu trennen. Aus den *Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten* folgt nichts anderes. Diese •besagen im § 6 Abs.4 nur, dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen notwendigen Aufwendungen zu haften habe. Mit dieser Bestimmung ist, soweit sie nicht eine Selbstverständlichkeit enthält, lediglich zu dem Ausdruck gekracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im Zeitpunkt der Rückliefeiung der Schuten stattzufin- Auch dieser Zeitpunkt tritt ab~r naturge-mäss dann schon früher ein, wenn es sich um einen TetalVerlust oder tun so schwere Schäden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich eder doch sofortige Ausbesserung aus Sicherheitsgründen *der zur Ermöglichung der Weiterfahrt geketen ist. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf» dass bei Sammelechäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass das-halb SammelSchäden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen würden*Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusammensetzt, die Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht einfach sein wird, sc ändert, dies doch nichts * daian, dass die Beschädigungen selbst und nicht erst die Feststellung 'ihres Umfanges das schadenstiftende Ereignis darstellen. Soweit also die Beschädigung der Schuten tatsächlich vor dem WährungStichtag stattgefunden hat, liegt auch das 11 Schadensereignis* vor diesem Zeitpunkt. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht erörterte Fröge, was bei der Haftpflichtversicherung als erst mit der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den geschädigten Dritten eintritt, karih er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen. Beurteilung der Umstellungsfrage im wesentlichen beizutreten, so unterlag doch das Urteil der Aufhebung, weil die Annahme des Berufungsgerichts, dass di Beschädigungen der Schuten sämtlich vor dem 21. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Schäden tatsächlich vor dem 21. denn man müsse berücksichtigen, dass die Schuten schon geraume Zeit zuvor letztmalig repariert worden seien, dass die Schuten Nr. 16839 und 13528 unstreitig auch schwerere Einzelbeschädigungen vex dem Währung s s t i cht &g erlitten hätten und dass alle drei Schuten über diesen Stichtag hinaus, wenn überhaupt, so nur noch unverhältnismässig kurze Zeit mit nennenswerter Beschädigung8gefs.hr gebraucht worden seien. gerügt wird, ist begründet, soweit damit dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht wird dass es die sich aus der Sache ergebenden Beweis anzeigen für die Verteilung des GesamtSchadens auf die Zeit vor und nach dem Währungsstichtag nicht genügend gewürdigt habe« Nach der Behauptung der Klägerin sind die Sohuten auch noch nach dem WährungsStichtag benutzt worden; das Berufungsgericht hat das Gegenteil nicht festgestellt. Juni 1948 nicht mehr vorgekonuucn sind, so waren doch die Schuten, solange sie eingesetzt waren, laufend der Gefahr kleinerer Beschädigungen ausge-setzt, wie sie z.B. durch das vorzeitige Herabfallen von Trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Berufungsgericht erwähnt selbst, dass die Schuten nach dem WährungsStichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden sind, hält diese aber nicht für ••nennenswert*. enthebt den Riohter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung - hier für die Zeit der Schadensentstehung (RGZ Bd.31 S.81 £“&&/) - bieten, aus dem Part ei Vorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (RGZ Bd.130 S.108).
Beglaubigte Abschrift. V e rlalndet^m5^12.1950 gez. ^u'&tiz*Angest. als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle. I in Namen des Volkes ! In Sachen der Firma Carl Robert in , s Klägerin, Berufungsbeklagte und Re visi rnsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen I* AgBBBBPSee-, Pluss-und Landtransport Versiehe rungsgesell schaft, Versicherungs Aktiengesellschaft, Assecuranz-Companie M 6. Allgemeine Versicherungs Aktien gesellschaft, vertreten durch die Firma H.J.Bu1 & Co., brücke 7. Versicherungs Gesellschaft in M vertreten durch die Firma F. trasse Nachf. 9 8 w 10. Peuerversicherungs-Greeelj^ohBft t vertreten durch Firma Carl L. str. Deutsche Versicherungs-Geseilschaft in vertreten durch die Firma Jchn Beklagte und zu l.,6., 7., 10., 12 und 13 Berufungsklägerinnen und Re visionsbeklagte, Prozeseb evollmächtigt er: Rechtsanwalt hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in De Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 5* zember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bun desrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Selowsky und Dr. Fischer für Recht erkannt: Das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseati «r sehen Oberlandesgerichtes in :Hamburg vo 27. Juni 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuriickverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand: * e Klägerin» die in eine Führerei be treibt» beförderte in der Zeit vor der Währungs ■ reform b.is. kurz nachher mit gemieteten Schuten Bombehtrümmer und Schutt* Mit den Beklagten zu 1, 6, 7, 10, 12, 13 und drei weiteren Versicherunge geseilschäften hatte sie im Jahre 1943 einen Miet schuten-Haftpflichtversicherungsvc rtrag geschlossen in deren *Besonderen Bedingungen* es u*a. heissts « ♦Biese Police deckt alle diejenigen Schäden, für welche die versicherte Firma in ihrer A Eigenschaft als Mieter von Flussfahrzeugen ver i antwortlich gemacht werden kann * . * . Diese Versicherung umfasst: ♦ 1*) Die den gemieteten Fahrzeugen selbst ent standenen Schäden, für welche die versicherte Firma von den Vermietern ?der Eigentümern der Fahrzeuge auf Grund der geschlossenen Mietverträge oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann * Mit Wirkung vom 21» Ju^ii 1948 wurde dieser Vertrag auf Deutsche Mark umgestellt* Die drei letztgenannten, nicht beklagten Versicherungsge * * Seilschaften schieden aus, dafür traten die Be ♦ klagten zu *2 bis 5, 8 und 9 in den’ Vertrag ein. ;• • Die Klägerin wurde nach der Währungsreform von den Schutenvexmietem auf Ersatz der Reparaturkosten für drei Schuten, nämlich Nr* 16 839» 13 528 und 13 572, in Höhe des vollen DM-Beträges in Anspruch % * * * • * ♦ « ♦ ♦ * * * ♦ ♦ * t * * * ♦ * • % ♦ * * * ♦ * ♦ ♦ * * ♦ + + ♦ * ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ ♦ genommen. Unter Absetzung eines Selbstbehalfts von DM 250,— je Schute verlangt die Klägerin von den Beklagten Erstattung dieser Kosten in Höhe von * insgesamt 7.420,— DK abzüglich gezahlter 550*— DM. Sie hat beantragt, * die Beklagten zur Zahlung von 6.870,—DM nebst * Sinsen in Höhe von 2 v.H. über dem jeweiligen Länderbank-Diskont seit dem 1. Eebruar 1949, und zwar unter Aufteilung dieser Summe auf die * einzelnen Beklagten entsprechend ihren Betei- * ligungsqueten, zu verurteilen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Nach § 7 Abs. 1 der 3* DVO zu dem Umst.Ges.(WO) unterlägen nur solche Versicherangsamprüche der Umstellung im Verhältnis 10 : 1, bei denen sowohl der Vor- * sicherungsfal1 als auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 eingetreten seien. Wenngleich die Schäden zu demeist vor der Währungsreform entstanden seien, so sei der Versicherungsfall doch erst einge treten, als der Schutenvermieter nach der Währungs * reform seinen Entschädigungsanspruch gegen die Klä gerin geltend gemacht habe. Liege aber der Versiehe rungsfall zeitlich nach dem WährungsStichtag, so * finde eine Abwertung der Versicherungsansprüche gemäss 7 Abs. 1 WO nicht statt. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage ge beten, da sie der Auffassung sind, dass es nach ♦ richtiger Auslegung des Abs. 1 WO für die dort verge8ehriebene Abwertung der Versicherungsansprüch 4 ♦ ■ . h ♦ * genüge| wenn das Schadensereignis vor dem Währungs Stichtag eingetreten sei, Das Landgericht hat die Klage gegen die nach der Währungsreform hinzugetretenen Beklagten zu 2 - 5» 8 und 9, rechtskräftig abgewiesen. Dagegen hat es die übrigen Beklagten im wesentlichen entsprechend * den Beteiligungsquoten dieser Beklagten antragsge-mäss verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Vermieteranspruches, also nach der Währungsreform, eingetreten sei, und dass dies genüge, um gemäss § 7 Abs, 1 WO das Umstellungsverhältnis 10 t 1 anzuwenden. Die verurteilten Beklagten haben Berufung eingelegt, Das’ Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagten nur zur Zahlung der im Verhältnis 10 * 1 abgewerteten Beträge verurteilt*, ♦ nämlich die Beklagten zu 1, 12 und 13 zu je 12,60 DM, die Beklagten zu 6, 7 und 10 zu je 25,20 DM, * Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Urteils und die Wiederherstellung des 4 landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Beklagten ♦ zu 1, 6, 7, 10, 12 und 13, Die Beklagten bitten um * % * , * Zurückweisung der Revision, I. Die Umstellungsvorschriften für Ansprüche aus privat ♦ + rechtlichen Versicherungsverträgen sind im § 24 des Brit, Mil .Reg.Gesetzes $r. 63 (UtostG,) und in der Dritten Durchführungsvererdnung (VersieherungsVerordnung * WO) - V0B1. Br,Z.1948 S, 167 - enthalten. * 6 * * Während 24 UmstG. nur die allgemeine Vorschrift gibt * ■ dass Verbindlichkeiten und Rücklagen aus Versicherungsverträgen im Verhältnis 10 : 1 umge * * stellt werden, ist an zwei Stellen der Versicherungs * Verordnung eine weitere Regelung, namentlich hin sichtlich der zeitlichen Begrenzung der Anwendung des Umstellungsgesetzes, enthalten, nämlich im 6 Abs* 7 und im 7 Abs. 1 und 2 WO. Nach der erst . genannten Vorschrift werden Ansprüche aus Haft Pflicht-,Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die ♦ vor dem 21. Juni 1948 entstanden sind,*nach den Be Stimmungen über bestehende Forderungen* behandelt. Auch § 7 Abs. 1 WO. verweist auf die *BeStimmungen über bestehende Forderungen*, die angewendet werden 9 seilen auf Ansprüche aus Versicherungsfällen und Schadensereignissen, die vor dem 21. Juni 1948 einge treten sind und für die Zahlungen geleistet werden * üssen. Als anzuwendende Umstellungsncrm, auf die diese Vorschriften verweisen, komut hi nur die allgem Bestimmung des § 16 Umstellungsgesetz in Betracht, die eine Umstellung im Verhältnis 10 s vorschreibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Voraussetzungen er füllt sind, unter denen der Umstellungssatz von 1 10 1 nach den genannten Bestimmungen der Versi cherung s Verordnung anzuwenden ist. 2. Die Klägerin ist von den Schutenvermietern hin- * sichtlich aller Beschädigungen, also auch derjenigen, die vor dem 21. Juni 1948 stattgefunden ♦ haben, auf Ersatz eines in voller Beut«eher Mark berechneten Schadens in Anspruch genommen werden. Es entsteht daher die Präge, ob die Vorschriften der Versicherungsverordnung auf Ansprüche, die bereits in Deutscher Mark .entstanden sind, bei ♦ denen also :ine Umstellung im eigentlichen Sinne ♦ nicht in Betracht kommt, überhaupt anwendbar sind. Der Senat hat die Präge bejaht. Mit Prölss (UW 1948 * S.334 f) ist davon auszugehen, dass die Versicherungs Verordnung ungeachtet ihres gesetzestechnischen K Charakters als einer Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz als selbständiges Gesetz anzusehen ist, das eine unfassende, nicht nur die Umstellung im eigentlichen Sinne betreffende Neuordnung des Versicherungswesens aus Anlass der Währungsumstellung zu dem Gegenstand hat und das daher aus sich selbst heraus auszulegen ist. Um zu einer * • zutreffenden Beurteilung zu gelangen, muss zunächst * * * geprüft »erden, in welchem Verhältnis die Vor Schriften des 6 Abs. 7 und des 7 Abs . 1 WO. zu einander stehen. Das geht aus dem Gesetz nicht it voller Deutlichkeit hervor, kann aber aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen der §§ 6 und 7, in den sic hineingestellt s ind entnommen werden. Der 6 WO enthält in seinen Absätzen Bestimmungen 1 und 2 (zusamiengefasst unter * über die Umstellung ven Lebensversicherungen und in den Absätzen 3 bis 7 (zusammengefasst unter B) Vorschriften über •Sonstige Versicherungen"• Unter diesen wiederum werden in den Absätzen 3 und 4 zunächst die Ansprüche aus Rentenversicherungen näher behandelt, während die Absätze 5 und 6 für alle 8 * sonstigen Versicherungen Bestimmungen Über die Portdauer des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der Prämienzahlung enthalten. Im Absatz 7 wird schliesslich die Umstellung von Ansprüchen jeder Art aus Haftpflicht-, Unfall- öder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 21. Juni 1948 entstan- * den sind, ganz allgemein dahin geregelt, dass diese Ansprüche nach den Bestimmungen über bestehende * Forderungen zu behandeln sind. Danach sind als* in den Abschnitten A und B des § 6 alle verkommenden Versicherungsarten nacheinander berücksichtigt und sowohl die für alle *sonstigen* Versicherungen * als auch die für einzelne Versicherungszweige geltenden Vorschriften zusammengefasst• Demgegenüber enthält § 7 Abs. 1 und 2 eine nähere Ausgestaltung des in § 6 Abs. 7 zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Umstellungsgrundsatzes, indem nämlich im Abs. 1 des § 7 die Umstellung von Ansprüchen * des Versicherungsnehmers Vehandelt wird, die auf Zahlung gerichtet sind, während sich Abs. 2 mit Ansprüchen befasst, die auf Naturalersatz gehen« § 7 Abs. 1 WO. stellt mithin die besondere Hechtsnorm dar, aufgrund deren die Ansprijphe des Versicherten aus Schadensfällen, die am Währungsstichtag noch nicht abgewickelt waren, zu behandeln sind. Im Schrifttum ist allerdings die Mei- * * nung vertreten worden, dass für die Umstellung von Haftpflicht- Vorsicheruhgsansprüchen * * * * * . überhaupt nicht § 7 Abs, 1, sondern § 7 Abs. 2 WO. maßgebend sei, weil der Anspruch aus der Haftpflicht-Versicherunggemäss § 149 • WG. ein Schuldbefreiungs- anspruch sei, also in erster Linie nicht auf Zahlung, sondern auf Naturalrestitution gehe (Möller VW. 1948 S« 356| v.Caemmerer SJZ. 1948 Sp. 5095 dagegen Prölss VW. 1948 S. 334, 376; Thees VW. 1948 S. 312 5 Büro ■ für Währungsfragen in BB. 1949 S. 149)* Richtig ist zwar, dass der Haftpflichtversicherungsanspruch gemäss § 149 WG. auf Schuldbefreiung gerichtet ist, daraus felgt aber noch nicht, dats er unter diejenigen Ansprüche fällt, die in § 7 Abs. 2 WO. behandelt sind• Bas Wort ^Naturalersatz* steht dort * im Gegensatz zu • Zahlungen* im § 7 Abs. 1 WO. und . , kann daher nur als Ersatz in Natur im engeren Sinne gemeint sein, nämlich als Naturalersatz in denjenigen Fällen,in denen, wie z.B. bei der Glas- und Fahrrad-Versicherung, für zerstörte cder beschädigte Sachen vertraglich Ersatz in natura zu leisten ist (Prölss VW.1948 S.376 und Harmening-Duden, Anm.41 zu § 24 Umst.Ge8.). Lern entspricht auch der englische Text (replacement in kind..). Hatte der Gesetzgeber auch den Schuldbefreiungsanspruch, der letztlich ja auch durch Zahlung zu erfüllen ist, in die Anspruchsgruppen des § 7 Abs. 2 WO. einordnen * • wollen, so hätte er dies deutlicher zu dem Ausdruck gebracht• * Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 WO., die, wie unten noch zu erörtern sein wird, so gelesen werden muss, dass Versicherungsansprüche aus Versicherungsfällen oder Schadensereignissen, die vcr dem Währungs- Stichtag cingetreten sind, nach den Bestimmungen * . ♦ über Forderungen behandelt werden, geht über die Be Stimmung des 6 Abs* 7 WO. hinaus, denn sie lässt nicht entscheidend sein* wann die rüehe ent standen sind, sondern wann das (oder.der Versicherungsfall), aus dem die Ansprüche entspringen, stattgefunden hat. Ba aber die Bnt stehung cjer Versicherungsansprüche und das Schadens ereignis bei der Haftpflichtversicherung oder bei später auftretenden Schadensfolgen zeitlich ausein ander fallen können, schliesst die Regelung des 7 Abs. 1 WQ. die Möglichkeit ein, dass Versicherungs ansprüche aufgrund von Schadensereignissen, die ver dem 21* Juni 1948 stattgefunden haben, bereits in * Deutscher Mark entstanden sind* Wenn auf solche An Sprüche nach dem Gesetz gleichwohl die Bestimmungen •über bestehende Forderungen* angewendet werden sol len, so bedeutet dies nichts anderes, als dass diese Ansprüche wie Reichsmarkforderungen behandelt werden ♦ 8ollen, die nach den allgemeinen Bestimmungen im Verhältnis 10 i 1 umzustellen sind (Pröles VW 1948 * * S*334 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; -ders. DRZ. 1948 S. 35.8; anders Oberbach VW. 1948 * + S. 284). Eine gegenteilige Auslegung würde auch in * einem unvereinbaren Widerspruch zu der Bestimmung des zweiten Absatzes des 7 WO. stehen. Ist näm lieh der Versicherungsansprucii vertragsgemäss nicht # ♦ auf Zahlung , sondern auf Wiederherstellung in Natur * * gerichtet, so ist nach dieser Bestimmung der Reichs» * « * markwert der Naturalle'isturig zu ermitteln und im • t . * * Verhältnis 10 i 1 umzustellen« Die Leistung des Versicherers soll also in jedem Fall auf 1/10 ihres ursprünglichen Wertes herabgesetzt werden. Angesichts dieser für Naturalansprüche gegebenen Regelung kann es nicht die Absicht des Gesetzgebers 11 gewesen sein, Zahlungsansprüche, mögen sie auch in Deutscher Mark entstanden sein, in ihrer rollen DM-Höhe bestehen zu lassen* Dass eine selche Auslegung nicht gerechtfertigt wäre, wird zur Gewissheit durch die Sonderregelung * bestätigt, die Versicherungsansprüche aus Personen Schäden durch die am 13« August 1949 in Kraft ge * ■ tretene 32. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungs gesetz (öffentl. Anz* 1949 Nr. 75» abgedruckt bei Harmening-Duden Währungsgesetz Erg* Bd.S.81) nach träglich gefunden hat. Im § 1 dieser Verordnung ♦ der gemäss und des 1 Abs. 2 an die Stelle des 6 Abs. Abs. 1 und 2 WO. treten soll, wird be stimmt, dass dpr Versicherte Zahlungen, die er wegen • * * « % ♦ . ___________________________________ eines vor dem Währamgsstichtag eingetretenen Perse • * * * • : . nenschadens zu bewirken hat, von dem Versicherer einer Haftpflichtversicherung in Höhe desjenigen Be * träges verlangen kann, den der Versicherte nach.dem ♦ Währungsstichtag hat aufwenden müssen. PUr die Unfall Versicherung ist im § 2 das Entsprechende für Ansprti che auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstaus fall oder anderen Wiederkehr enden Leistungen ange ordnet, auch wenn der Versicherungsfall vor dem Wäh rungsstichtag liegt. Bei 'Mitversioherung von Heilko r sten soll gemäss § 2 Abs. 5a»a.O.der Zeitpunkt der Gewährung der ärztliohen oder sonstigen Leistungen als Zeitpunkt des Eintritts des Ver sicherungs falls + gelten. Aus dieser Sonderregelung für P.ersonenschä den use geschlossen werden, dass in den Fällen, * * 12 i 9 in denen es sich nicht um Personenschäden, sondern um Sachschäden handelt, der Anspruch des Versicherten, wenn das Schadensereignis vor dem Währungsstichtag liegt, auf 1/1# umzuwerten ist, gleichgültig ob der Anspruch in Reichsmark oder in Deutscher Mark entstan den ist (Prölss DRZ. 1949 S. 508). Dass bei einer solchen Auslegung des 7 Abs 1 WO* die Bestimmung de kJ 149 WG. für die betroffenen Fälle ausser Wirksamkeit gesetzt ist, muss zugegeben • / werden. Es ist dies aber die Folge der aus Anlass der Währungsreform erlassenen Ausnahmegesetzgebung, die angesichts der getroffenen Regelung hingenommen werden muss • Hiernach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen 9 dass 7 Abe. 1 WO di gesetzliche Grund läge bildet, anhand deren die Berechtigung des Klag anspruchs zu prüfen ist. II . r Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführts Keinesfalls Hessen sich die Werte *Auf Ansprüche aus Versicherungs I fällen und Schadensereignissen, di« ver dem 21. Juni 1948 # ingetret sind* dahin fassen: *Auf Ansprüche deren Schadensereignisse und Versicherüngsfälle vor dem 21. * * Juni 1948 eingetreten sind*. Vielmehr gehöre zu jedem der beiden Worte *Versicherungsfällen* und* Schadenser * / « eignissen* einzeln der Eingang *Auf Ansprüche aus. • e Die umständliche Wortfolge *Auf Ansprüche aus Versi w cherungsfällen und auf Ansprüche aus Schadensereigniseen v sei dann, da der Eingang sowohl den Versicherungsfällen als auch den Schademsereignissen je einzeln zugeerdnet sei zu d gesetzlichen Fassung vereinfacht werden * ♦ Bö liege mithin nicht eine Kumulierung von Ansprüche Voraussetzungen vor, sondern eine Aufzählung zweier gleich zu behandelnder Anspruchsgruppen. Das verbindende Wort •und* sei dutch ein koordonierendes 11 oder* zu ersetzen, wie dies von Prölss, Versicherungsrecht 1950 S. 53 vorgeschlagen sei. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimnen. Wenn die Vorschrift die' Bedeutung haben sollte, bei jedem einzelnen Anspruch nicht nur der Versi dass cherungsfall, sondern auch das Schadensereignis vor dem 21. Juni 1948 liegen muss, so hätte der Gesetzgeber nach deutschem Sprachgebrauch wahr scheinlich eine andere Wortfassung gewählt. Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung erscheint daher auf Grund des deutschen Textes naheliegend, wenn auch nicht unbedingt zwingend... Sie wird aber durch weitere Umstände als richtig bestätigt, und zvar zunächst durch den englischen und französischen Wortlaut, der allerdings nach § 8 Abs. 5 WO. nicht der amtliche Text ist, jedoch in Zweifelsfällen zur Auslegung und Erläuterung herangezogen werden kann. Der englische Text (Amtsblatt der Br.Mil.Heg.3.888) lauteti Art. VII Unpaid claims under Policies or Bonds. 1. Where claims for which a cash payment is stipulated have arisen as a result of insu rable occurrences happening before 21.6.1948 the provisions applicable to existing debts shall apply to such claims. Der französische Text der Verfügung Nr. 74 vom 26. Ju r % # ni 1948 (Journal Official S# 1564) heisst: Art# 24: Lee dispositions relatives aux creanccs en cours s’appliquent aux droits resultant de la couverture par la police des sinistros survenus avant le 21#6.1948 et pour lesquelles des indemnity doivent 6tre versfees. * * A Beide fremdsprachlichen Texte zeigen mithin, dass ein Unterschied zwischen Versicherungsfällen und Schl* densereignissen überhaupt nicht gemacht wird, son dem da; s allein darauf abgestellt ist, ob die ••in surable occurrences" oder die "sinistres" vor dem Wahrungsstichtag stattgefunden haben# Die von der Klägerin vertretene Auslegung, dass eine Kumulie rung der Anspruchsvoraussetzungen gemeint ist, wird somit durch die ausländischen Texte widerlegt. Die Richtigkeit der hier gegebenen Auslegung wird aber auch durch den Umstand bestätigt, dass die 32# Durchführungsverordnung zu dem Umstcllungsgesetz eine bereits oben erwähnte Sondervorschrift für die Ilaf t pf 1 i cht v er s i ch e rung sansprüch en Umstellung von wegen Personenschäden enthält, die vor dem 21# Juni 1948 eingetreten sind# Zahlungen wegen eitles solchen Personenschadens muss der Versicher in dem Be trage bewirken, den der Versicherte nach dem 21.Juni 1948 aufzuwenden hat. Diese Durchführungsvererd nung, die insbesondere für Kentenansprlche von Be deutung ist, qrwies sich vor allem deshalb als not wendig, weil die Abwertung von Rentenansprüchen 15 n im Verhältnis 10 s 1 eine besondere Härte war« Im Absatz 2des § 1 der 52. Durchführungsverordnung ist hervorgehoben, dass die neue Vorschrift, soweit es sich um die Regelung von Personenschäden handelt, an die Stelle des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs* 1 und 2 der. WO* tritt. Damit ist mittelbar zu dem Ausdruck gebracht, dass ohne diese Sondervorschrift Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen der Schaden und damit das Schadensoreignis vor dem Währungsstich- • tag eingetreten ist, auf Grund der genannten Bestimmungen entsprechend der allgemeinen Regel im % Verhältnis 10 s 1 umzustellen gewesen wären, und zwar gleichgültig, wann der •Versicherungsfall* eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat sich zur Stützung seiner Auslegung auch auf die •Amtlichen Hinweise für die Schadensund Unfallversicherung* (Veröffentlichungen des Zonenamts der Brit.Zone 1948 Nr. 7 -abgedruckt bei Harmening-Duden S# 410 - ) bezogen, we in Ziffer 5 gesagt ist, dass eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 stattzufinden habe, wenn der Versicherungsfall oder das für die Entstehung des Ersatzanspruches ursächliche Schadensereignis vor dem Währungsstichtag eingetreten sei. Bezug genommen ist hierbei auf § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1 WO. . Rechtsetzende Wirkung kommt dieser Erläuterung in den • Amt liehen Hinweisen* allerdings nicht zu. Zwar ist in § 8 Abs. 4 WO. den Aul Sichtsbehörden die Befugnis einge.räumt, zur Wahrung »der Interessen der Versicherungsnehmer weitere Vorschriften zu i treffen, doch logon fich die *Amtlichen Hinweise*, wie schon die Bezeichnung besagt, selbst nicht den Charakter einer Ergänzungsvorechrift bei, sondern sollen lediglich amtliche Erläuterungen darstellen (ygl. Möller, Probleme der Währungsreform, S.118 f)• In der Sache selbst ict aber der Auffassung des Zonenamtes aus den dargelcgten Gründen zuzustinmen. in. # Hiernach unterliegen Haftpflichtversicherungsansprüche der Umstellung im Verhältnis 10 i 1, wenn und soweit das Schadensereignis oder der Versicherungsfall vor den 21. Juni 1?48 liegt. Die Revision macht demgegenüber geltend, dass der Klageanspruch selbst bei solcher Auslegung gerecht-fertigt sei, weil im vorliegenden Streitfall nicht nur der Versicherungsfall, d.h. die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch den Dritten, sondern auch das Schadensereignis selbst zeitlich nach dem Währungstichtag liege. Sie beruft sich auf die * Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten* (Bl.31 GA.) und auf die allgemeine Übung, dass eine Untersuchung der Schuten durch Sachverstän- t dige erst bei deren Rückgabe an den Vormieter stattfinde, der Schaden also erst zu diesem Zeitpunkte ermittelt werde« Bei Sa melschaden könne ausserdem • # ein besonderes Schadensereignis überhaupt nicht festgestellt worden. Daher sei *Schadensereignis* bei dom vorliegenden Vertrag gleichbedeutend mit WVersicherungsfall*. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist in der Haftpflichtversicherung Schadensereignis dasjenige schädigende Ereignis, durch das dem Dritten ein Schaden entstanden ist, dagegen ist das Schadensereignis nicht der Schädigung des Versicherungsnehmers durch seine Inanspruchnahme seitens eines Dritten gleichzusetzen, Gibt man aber dem Begriff *Schadensereignis* den Sinn, den es gewöhnlich im Haftpflichtversiche-( rungsrecht hat, se entfallen damit die Argumente der Revision, denn die Feststellung von Art und Umfang des Schadens ist von dem schädigenden Ereignis selbst zu trennen. Aus den *Allgemeinen Bedingungen für das Vermieten von Schuten* folgt nichts anderes. Diese •besagen im § 6 Abs. 4 nur, dass der Mieter bei nicht ordnungsgemässer Rücklieferung der Schuten dem Vermieter für die daraus entstandenen notwendigen Aufwendungen zu haften habe. Mit dieser Bestimmung ist, soweit sie nicht eine Selbstverständlichkeit enthält, lediglich zu dem Ausdruck gekracht, dass die Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuges spätestens im Zeitpunkt der Rückliefeiung der Schuten stattzufin- 4 den hake. Auch dieser Zeitpunkt tritt ab~r naturge-mäss dann schon früher ein, wenn es sich um einen TetalVerlust oder tun so schwere Schäden handelt, dass die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht mehr möglich eder doch sofortige Ausbesserung aus Sicherheitsgründen *der zur Ermöglichung der Weiterfahrt geketen ist. * * 18 Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf» dass bei Sammelechäden die Feststellung des Zeitpunktes der Beschädigung auf Schwierigkeiten stosse, und dass das-halb SammelSchäden auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbehalts jeweils nur als ein Schaden angesehen würden*Denn wenn auch in solchen Fällen, bei denen sich der Schaden aus mehreren, zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Einzelbeschädigungen zusammensetzt, die Ermittlung des Zeitpunktes des Schadensereignisses nicht einfach sein wird, sc ändert, dies doch nichts * daian, dass die Beschädigungen selbst und nicht erst die Feststellung 'ihres Umfanges das schadenstiftende Ereignis darstellen. Soweit also die Beschädigung der Schuten tatsächlich vor dem WährungStichtag stattgefunden hat, liegt auch das 11 Schadensereignis* vor diesem Zeitpunkt. * Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht erörterte Fröge, was bei der Haftpflichtversicherung als *Versicherungsfalln im Sinne des § 7 Abs. 1 WO. anzu- * sehen ist. Denn gleichgültig, ob. dbr Versicherungsfall i dem Schadensereignis glcichzusetzen ist, oder eb er W * • erst mit der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den geschädigten Dritten eintritt, karih er doch jedenfalls zeitlich nicht vor dem Schadensereignis liegen. Ist hiernach dem Berufungsrichter in der rechtlichen * I Beurteilung der Umstellungsfrage im wesentlichen beizutreten, so unterlag doch das Urteil der Aufhebung, weil die Annahme des Berufungsgerichts, dass di Beschädigungen der Schuten sämtlich vor dem 21. Juni 4 1948 stattgefunden hätten, aner hinreichenden Be- * * gründung in tatsächlicher Beziehung entbehrt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Schäden tatsächlich vor dem 21. Juni 1948 entstanden seien, * denn man müsse berücksichtigen, dass die Schuten schon geraume Zeit zuvor letztmalig repariert worden seien, dass die Schuten Nr. 16839 und 13528 unstreitig auch schwerere Einzelbeschädigungen vex dem Währung s s t i cht &g erlitten hätten und dass alle drei Schuten über diesen Stichtag hinaus, wenn überhaupt, so nur noch unverhältnismässig kurze Zeit mit nennenswerter Beschädigung8gefs.hr gebraucht worden seien. Jedenfalls habe die Klägerin etwas Gegenteiliges nicht dargetan. des Die Hevisionsrüge, mit der die Nichtanwendung 287 ZPO. gerügt wird, ist begründet, soweit damit dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemacht wird dass es die sich aus der Sache ergebenden Beweis * anzeigen für die Verteilung des GesamtSchadens auf die Zeit vor und nach dem Währungsstichtag nicht genügend gewürdigt habe« Nach der Behauptung der Klägerin sind die Sohuten auch noch nach dem WährungsStichtag benutzt worden; das Berufungsgericht hat das Gegenteil nicht festgestellt. Die Schuten waren zur Beförderung von Schutt und Trümmern eingesetzt. Auch wehn schwerere Einzelbeschädigungen nach dem 21. Juni 1948 nicht mehr vorgekonuucn sind, so waren doch die Schuten, solange sie eingesetzt waren, laufend der Gefahr kleinerer Beschädigungen ausge-setzt, wie sie z.B. durch das vorzeitige Herabfallen von Trümmerstücken bei der Beladung und Löschung oder durch ähnliche Vorgänge eintreten konnten. Bas Berufungsgericht erwähnt selbst, dass die Schuten nach dem WährungsStichtag noch mit Beschädigungsgefahr benutzt worden sind, hält diese aber nicht für ••nennenswert*. Die Ausübung des freien Ermessens nach § 287 ZPO. enthebt den Riohter aber nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung - hier für die Zeit der Schadensentstehung (RGZ Bd.31 S.81 £“&&/) - bieten, aus dem Part ei Vorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (RGZ Bd.130 S.108). An einer solchen Würdigung fehlt cs hier. Zur Erörterung und Entscheidung dieser 'Präge war daher der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ba in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte, musste auch die Entscheidung über die Ko.sten der Revision dem Berufungsgericht überlassen werden. > y justizassistcnx / r rkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes.