BGH · I ZR 10/13 vom 13.11.2013
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
2 Das Landgericht hat der vom Kläger, dem Verband Sozialer Wettbewerb e.V., gegen die Beklagte erhobenen Klage auf Unterlassung dieser drei Werbeaussagen stattgegeben. 3 Der Kläger könne von der Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 5 und 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Unterlassung der Behauptung "zur traditionellen Entschlackung" und des Hinweises auf die Entschlackung zur Aufrechterhaltung der Gesundheit einzeln oder in Kombination sowie hinsichtlich der dritten Werbeaussage bei deren Verwendung in Verbindung mit der ersten oder der zweiten Werbebehauptung verlangen. Die in der Werbung behauptete Entschlackungswirkung falle nicht unter Art. 1 Abs.4 und Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, da es sich nicht um eine allgemeine Bezeichnung handele, die traditionell als Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln und Getränken verwendet werde. Davon abgesehen sei der insoweit nach Art. 1 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Antrag nicht gestellt und erst recht nicht positiv beschieden worden. Die Werbeangaben verstießen im Umfang der Verurteilung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil die Entschlackungswirkung des Präparats jedenfalls nicht wissenschaftlich abgesichert sei. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde allein gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Begriff "Entschlackung" keine allgemeine Bezeichnung im Sinne von Art. 1 Abs.4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und im Übrigen jedenfalls der insoweit erforderliche Antrag weder gestellt noch erst recht positiv be- Sie lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass die Bestimmung des Art. 1 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lediglich eine Ausnahme von Art. 1 Abs.3 dieser Verordnung zulässt (vgl. Danach stellt eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung im Sinne des Erwägungsgrunds 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur dann eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne von Art. 1 Abs.3 dieser Verordnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Beklagten nichts dafür vorgetragen worden, dass es sich bei den betreffenden Angaben um entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützte Phantasiebezeichnungen handeln könnte.