Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat sowohl zu den Schuldfeststellungen (UA S.41-42) als auch zu dem Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (UA S.59) den in den Ermittlungsverfahren 51 Js 1060/71, 23 Js 1815/71 und 51 Js 50/73 erhobenen Tatvorwurf herangezogen. Anders läßt es sioti nicht verstehen, daß das Urteil bei Wiedergabe des Gegenstandes dieser Verfahren jede eigene Stellungnahme dazu vermissen läßt, ob die jeweiligen Tatzeuginnen dem Angeklagten mit Recht *vorwarfen', Nötigungshandlungen begangen zu haben (UA S.11-13). Einen bloßen Verdacht durfte aber das Landgericht auch nicht im Zusammenhang damit, ob die von der Verletzten bezeugte Tat dem Angeklagten persön-lichkeitsfremd ist (UA S.41-42), mitverwerten.
5 StR 579/7'-5 ■t ?•’ y? - •' • ‘ / - '> BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Peter K dort geboren am 1938, wegen Notzucht Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.September 1973 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Gründe Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil nach § 349 Absatz 4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet: nDie mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift. Das Landgericht hat sowohl zu den Schuldfeststellungen (UA S.41-42) als auch zu dem Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis (UA S.59) den in den Ermittlungsverfahren 51 Js 1060/71, 23 Js 1815/71 und 51 Js 50/73 erhobenen Tatvorwurf herangezogen. Damit hat es, wie die Revision mit Recht beanstandet, gegen den Satz 1 in dubio pro reo1 verstoßen. Allerdings ist der Tatrichter nicht gehindert, sich - unabhängig von der abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft - von dem den Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens - 2' - 2 bildenden Sachverhalt eine eigene Überzeugung zu bilden und die so festgestellten Tatsachen der weiteren Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Darum handelt es sich hier aber nicht. Jedenfalls was den Gegenstand der Verfahren 23 Js 1813/71 und 31 Js 50/73 anlangt, hat das Landgericht, ohne eigene Feststellungen zu treffen, nur auf den in den genannten Verfahren hervorgetretenen Verdacht abgestellt. Anders läßt es sioti nicht verstehen, daß das Urteil bei Wiedergabe des Gegenstandes dieser Verfahren jede eigene Stellungnahme dazu vermissen läßt, ob die jeweiligen Tatzeuginnen dem Angeklagten mit Recht *vorwarfen', Nötigungshandlungen begangen zu haben (UA S.11-13). Einen bloßen Verdacht durfte aber das Landgericht auch nicht im Zusammenhang damit, ob die von der Verletzten bezeugte Tat dem Angeklagten persön-lichkeitsfremd ist (UA S.41-42), mitverwerten. Auf dem vorerörterten Mangel kann das Urteil beruhen, so daß es in vollem Umfange aufgehoben werden muß.” Dem tritt der Senat bei. Schmidt Schmitt Herrmann Fleischmann Schuster