Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der vorliegenden Klage, mit der der Kläger gegenüber dem Beklagten, seinem früheren (Unter-)Handelsvertreter, Ansprüche auf Rückzahlung von - nach Ansicht des Klägers nicht verdienten - Provisionen in Höhe von 55.326,30 DM geltend macht, hat das Landgericht in Höhe von 52.020,91 DM nebst Zinsen entsprochen. Zu dieser Zeit war der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mangels Geschäftsfähigkeit nicht prozeßfähig. Das ergibt sich aus dem Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf in der Pflegschaftssache 95 VIII L 15031, aus den das Verfahren zweiter Instanz betreffenden Prozeßakten und aus dem Vortrag zur Revisionsbegründung, der seinem tatsächlichen Inhalt nach unstreitig ist. Februar 1991, durch den für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Pflegschaft eingeleitet worden ist, ist dieser wegen geistiger Gebrechen nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen. Grund dafür ist, daß bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine schwere seelische Störung von Krankheitswert besteht, die für das Vorliegen einer paranoiden Psychose spricht. In Übereinstimmung mit diesem Bild vom Gesundheitszustand des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich der Pflegschaftsrichter aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen mit Hilfe einer psychiatrischen Sachverständigen verschafft hat, steht es, daß - wie auch das Amtsgericht berücksichtigt hat - der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im ersten Quartal 1990 sein Fach für Schriftsätze beim Oberlandesgericht nicht geleert hat und es wiederholt zu uner- Auch hat er gegenüber einem anderen Rechtsanwalt offenbart, er habe eine solche Aversion gegen das Oberlandesgericht entwickelt, daß er das Gerichtsgebäude nicht mehr habe betreten können, sein Fach nicht geleert, Schriftsätze nur noch auf dem Postweg versandt und Verhandlungen versäumt habe. b) Auch in der vorliegenden Sache sind Auffälligkeiten vergleichbarer Art hervorgetreten, die ebenfalls zu dem Schluß zwingen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten geschäftsund prozeßunfähig war. Diese Verhaltensweise ist um so ungewöhnlicher, als dem Anwalt Protokollabschrift zugestellt war und er sich jedenfalls im Besitz einer unbeglaubigten Protokollabschrift befand, die er, unabhängig von den vorerwähnten Schriftsätzen, zu dem Zweck der Beglaubigung ah das Berufungsgericht gesandt hat. c) Auf der Grundlage dieser Tatsachen, die eine andere Erklärung nicht zulassen, ist - in Übereinstimmung mit dem auf einem psychiatrischen Gutachten beruhenden Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1991 - davon auszugehen, daß der Anwalt des Beklagten sich jedenfalls während des Laufs des Berufungsverfahrens in der Zeit von März bis Oktober 1990 infolge einer schweren seelischen Störung mit Krankheitswert in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat und damit nach § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO geschäftsund prozeßunfähig war, so daß er auch unfähig war, die Vertretung des Beklagten fortzuführen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch, wie die Revision weiterhin geltend macht, wegen Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch das Berufungsgericht gerechtfertigt ist. Danach war auf die Revision des Beklagten das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF Si? IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 313/90 Verkündet am: 4. Februar 1993 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Willi I, GflMstraße i, NflHB, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■ - gegen Jürgen |weg Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das zweite Versäumnisurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der vorliegenden Klage, mit der der Kläger gegenüber dem Beklagten, seinem früheren (Unter-)Handelsvertreter, Ansprüche auf Rückzahlung von - nach Ansicht des Klägers nicht verdienten - Provisionen in Höhe von 55.326,30 DM geltend macht, hat das Landgericht in Höhe von 52.020,91 DM nebst Zinsen entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil, den hiergegen erhobenen Einspruch durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das angefochtene zweite Versäumnisurteil kann keinen Bestand haben, da der Beklagte nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 551 Nr. 5 ZPO) und ein Fall der Säumnis i.S. des § 345 ZPO deshalb auch nicht Vorgelegen hatte, so daß das in Form eines zweiten Versäumnisurteils ergangene angefochtene Urteil auch nicht hätte ergehen dürfen. 4 1. Das Erfordernis der Prozeßfähigkeit gilt auch für den Prozeßbevollmächtigten (BVerfGE 37, 76, 82 = NJW 1974, 1279; BGHZ 30, 112, 118; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 52 Rdn. 10 a; § 78 Rdn. 20; § 79 Rdn. 2, 3; § 80 Rdn. 1; § 551 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war vorliegend in zweiter Instanz im Jahr 1990 nicht gegeben. Zu dieser Zeit war der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mangels Geschäftsfähigkeit nicht prozeßfähig. Das ergibt sich aus dem Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf in der Pflegschaftssache 95 VIII L 15031, aus den das Verfahren zweiter Instanz betreffenden Prozeßakten und aus dem Vortrag zur Revisionsbegründung, der seinem tatsächlichen Inhalt nach unstreitig ist. a) Nach dem Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1991, durch den für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine Pflegschaft eingeleitet worden ist, ist dieser wegen geistiger Gebrechen nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen. Grund dafür ist, daß bei dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine schwere seelische Störung von Krankheitswert besteht, die für das Vorliegen einer paranoiden Psychose spricht. Zur vormundschaftsgerichtlichen Anhörung, deren Termin ihm bekannt war und zu der er durch einen Gerichtsvollzieher vorgeführt werden mußte, erschien-der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten blaß-fahl, für einefi Rechtsanwalt auffallend ungepflegt und in starrer, hölzern wirkender Körperhaltung. Eine Spontanmotorik war praktisch nicht zu beobachten. Statt /& einer auch nur im Ansatz situations- und gesprächsadäquaten natürlichen Mimik zeigte er stereotype Bewegungsabläufe, die bizarr erschienen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung über den der Anhörung zugrundeliegenden Sachverhalt war mit ihm nicht möglich. Auf Zureden und Befragen blieb er dabei, "dazu keine Angaben zu machen"i bat wiederholt, dies zu protokollieren, äußerte, ob noch Fragen seien, antwortete wieder, keine Angaben zu machen. Seine Erklärungen kamen gleichförmig, automatenhaft-stereotyp und mit starrem unbeteiligtem Blick ins Leere. Ein ganz kurzer Anflug eines schwachen Lächelns am Ende der Anhörung wirkte nicht situationsangemessen und blieb während der ganzen Anhörung die einzige affektive Resonanz. Es erschien offen, ob er den Sinn und Zweck der Anhörung verstand. Dieses Bild bot er auch vor Aufruf der Sache, als er auf dem Gerichtsflur richterlich darauf angesprochen wurde, ob er bereit sei, bis zu dem Aufruf zu warten. Eine Verständigung über diese einfache und gänzlich unverfängliche Prozedur scheiterte daran, daß er mit starrem Blick und starrer Haltung konstant, schon während der Richter sich vorstellte und die Situation ansprach, beziehungslos wie ein Sprechautomat wiederholt die Erklärung äußerte, keine Angaben zu machen. In Übereinstimmung mit diesem Bild vom Gesundheitszustand des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich der Pflegschaftsrichter aufgrund einer persönlichen Anhörung des Betroffenen mit Hilfe einer psychiatrischen Sachverständigen verschafft hat, steht es, daß - wie auch das Amtsgericht berücksichtigt hat - der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im ersten Quartal 1990 sein Fach für Schriftsätze beim Oberlandesgericht nicht geleert hat und es wiederholt zu uner- 6 klärt gebliebenen Terminsversäumnissen gekommen ist, so daß gegen Mandanten Versäumnisurteile zustande kamen. Im April/ Mai 1990 hat er in einem Rechtsstreit beim Oberlandesgericht innerhalb sechs Wochen insgesamt 30 Schriftstücke auf 123 Briefumschläge verteilt eingereicht und dabei einzelne Schriftsätze auf verschiedene Briefumschläge zerlegt. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat er nach seiner Erklärung einen Richter vermißt, der in Wirklichkeit an der Verhandlung teilgenommen hatte. Schriftsätze hat er zuletzt nur noch handschriftlich produziert wegen einer reparaturbedürftigen Schreibmaschine, über die er den Verdacht äußerte, sie sei während einer früheren Reparatur ausgetauscht worden. Auch hat er gegenüber einem anderen Rechtsanwalt offenbart, er habe eine solche Aversion gegen das Oberlandesgericht entwickelt, daß er das Gerichtsgebäude nicht mehr habe betreten können, sein Fach nicht geleert, Schriftsätze nur noch auf dem Postweg versandt und Verhandlungen versäumt habe. b) Auch in der vorliegenden Sache sind Auffälligkeiten vergleichbarer Art hervorgetreten, die ebenfalls zu dem Schluß zwingen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten geschäftsund prozeßunfähig war. In der Zeit vom 27. Juli 1990 bis zu dem 9. November 1991 hat er in 46 handschriftlichen Schriftsätzen, die im wesentlichen gleich lauten, sich jedoch ausdrücklich auf den jeweils vorangegangenen Schriftsatz beziehen, die Übersendung einer beglaubigten Ausfertigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1990 (dem Termin, in dem das erste Versäumnisurteil ergangen war) auf dem Postweg bean- p s? tragt. Diese Verhaltensweise ist um so ungewöhnlicher, als dem Anwalt Protokollabschrift zugestellt war und er sich jedenfalls im Besitz einer unbeglaubigten Protokollabschrift befand, die er, unabhängig von den vorerwähnten Schriftsätzen, zu dem Zweck der Beglaubigung ah das Berufungsgericht gesandt hat. Darüber hinaus hat der'Anwalt auch noch nach der Zustellung des (mit der Revision angefochtenen) zweiten Versäumnisurteils aufgrund der Verhandlung vom 19. Oktober 1990 sieben derartige Schriftsätze an das Berufungsgericht gerichtet. c) Auf der Grundlage dieser Tatsachen, die eine andere Erklärung nicht zulassen, ist - in Übereinstimmung mit dem auf einem psychiatrischen Gutachten beruhenden Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1991 - davon auszugehen, daß der Anwalt des Beklagten sich jedenfalls während des Laufs des Berufungsverfahrens in der Zeit von März bis Oktober 1990 infolge einer schweren seelischen Störung mit Krankheitswert in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat und damit nach § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO geschäftsund prozeßunfähig war, so daß er auch unfähig war, die Vertretung des Beklagten fortzuführen. 2. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch, wie die Revision weiterhin geltend macht, wegen Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch das Berufungsgericht gerechtfertigt ist. II. Danach war auf die Revision des Beklagten das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck