Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO noch die Frage, ob die Wahrnehmungspflicht von Verwertungsgesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 WahrnG auch gegenüber "Zessionären" besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 310/02 15. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weder die Frage einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO noch die Frage, ob die Wahrnehmungspflicht von Verwertungsgesellschaften gemäß § 6 Abs. 1 WahrnG auch gegenüber "Zessionären" besteht, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, welchen Umfang die Prüfungspflicht einer Verwertungsgesellschaft hat, stellt sich im Streitfall nicht als grundsätzliche Frage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Ullmann 204.516,75 € v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher