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BGH · I ZR 306/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 306/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Der Antrag des Klägers und Revisionsklägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt. Das Interesse des Klägers daran, durch eine u.U. irreführende Benutzung des eingetragenen Warenzeichens der Beklagten nicht in seinen etwaigen Kennzeichenrechten beeinträchtigt zu werden, mag die von ihm im Antrag angegebenen Größenordnungen erreichen. Die von der Eintragung allein ausgehenden Interessenbeeinträchtigungen sind von den Vorinstanzen nicht ermessensfehlerhaft - und im übrigen im Einklang mit dem Streitwertvorschlag des Klägers selbst - bewertet worden.

InteressePiperWarenzeichensKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 306/91
vom 9. April 1992
in dem Rechtsstreit
 handelnd unter der Firma Eugen ;traße 0D,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karl DflMHKG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Elisabeth &■■■■■, HSHHBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
 am 9. April 1992
beschlossen:
Der Antrag des Klägers und Revisionsklägers, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
Das Interesse des Klägers daran, durch eine u.U. irreführende Benutzung des eingetragenen Warenzeichens der Beklagten nicht in seinen etwaigen Kennzeichenrechten beeinträchtigt zu werden, mag die von ihm im Antrag angegebenen Größenordnungen erreichen. Um dieses Interesse geht es vorliegend jedoch nicht, weil lediglich die Löschung eines bislang unbenutzten Warenzeichens Streitgegenstand ist. Die von der Eintragung allein ausgehenden Interessenbeeinträchtigungen sind von den Vorinstanzen nicht ermessensfehlerhaft - und im übrigen im Einklang mit dem Streitwertvorschlag des Klägers selbst - bewertet worden.
Piper	Teplitzky	Mees
v. Ungern-Sternberg
 Starck