Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 306/01
BESCHLUSS
vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
SMM Gruppen A/S, vertreten durch den Geschäftsführer Thor N S®BPNorwegen,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
RVÜBflMHiGmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Horst-Peter T| Angela TflHR FflPstraßeS, El
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte I
und!
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 1. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 255.645,94 € (= 500.000 DM)
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher
Schaffert