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BGH · C-299/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: C-299/99

Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der L. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert

ErdmannLOTTOGrundsatzSchaffert1862002Ungern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der L. GmbH auf Löschung der Wortmarke "LOTTO" beim Deutschen Patent- und Markenamt - Nr. 396 38 296.7/28 -S 121/00 Lösch - ausgesetzt.
Die Rechtsbeständigkeit der Klagemarke "LOTTO" ist offen, weil im Hinblick auf das im Löschungsverfahren vorgelegte Privatgutachten die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nach den Grundsätzen der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364 ff.) zweifelhaft ist (vgl. zur Anwendbarkeit derartiger Grundsätze im Rahmen der Markenrechtsrichtlinie EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99, Tz. 65 - Philips/ Remington).
Erdmann	v.	Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Schaffert