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BGH · I ZR 301/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 301/91

April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. v. Februar 1992 betrifft - wie sich aus den beigezogenen Akten AG Gummersbach 10 Cs 916/90 ergibt - zwar das Ermittlungsverfahren 117 Js 1070/88, auf welches die Klägerin zur Begründung des rechtswidrigen Handelns des Beklagten in der Klageschrift (GA 5) Bezug genommen hat. Der Inhalt der beigezogenen Akten gibt indessen keinen Anlaß, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten anders zu beurteilen, als dies das Berufungsgericht getan hat. Anhaltspunkte dafür, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Angebotsliste mit den streitigen Computer spielen an Herrn versandt (BU 19 f.), Für die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens ist weder erforderlich, daß der Beklagte sich an eine Vielzahl von Personen gewandt hat, noch daß er die angebotenen Programmkopien im Zeitpunkt des Angebots bereits fertiggestellt hatte (BGH GRUR 1991, 316, 317 - Einzelangebote ) .

Zitierte Normen: § 14 EGZPO § 1 UWG
FeststellungGummersbachzivilrechtlicherechtswidrigPiperAnlaßKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 301/91	BESCHLUSS
vom 30. April 1992
in dem Rechtsstreit
 Rüdiger
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hans Joachim
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hfl^Astraße ÜB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 und
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gibt zu einer Abänderung des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses des Senats vom 12. März 1992 keinen Anlaß.
Gründe:
Das vom Amtsgericht Gummersbach erlassene freisprechende Urteil vom 14. Februar 1992 betrifft - wie sich aus den beigezogenen Akten AG Gummersbach 10 Cs 916/90 ergibt - zwar das Ermittlungsverfahren 117 Js 1070/88, auf welches die Klägerin zur Begründung des rechtswidrigen Handelns des Beklagten in der Klageschrift (GA 5) Bezug genommen hat. Der Inhalt der beigezogenen Akten gibt indessen keinen Anlaß, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten anders zu beurteilen, als dies das Berufungsgericht getan hat.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die strafgerichtliche Entscheidung für das zivilrechtliche Verfahren keine bindende Kraft hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO).
3
Anhaltspunkte dafür, die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Angebotsliste mit den streitigen Computer spielen an Herrn	versandt	(BU	19	f.),
beruhe auf Verfahrensfehlem, sind nicht ersichtlich.
Das Versenden der Programmliste mit den Computerspielen an einen einzelnen unbekannten Adressaten genügt für die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, auch wenn sie letztlich ihre Grundlage allein in § 1 UWG haben sollten. Für die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens ist weder erforderlich, daß der Beklagte sich an eine Vielzahl von Personen gewandt hat, noch daß er die angebotenen Programmkopien im Zeitpunkt des Angebots bereits fertiggestellt hatte (BGH GRUR 1991, 316, 317 - Einzelangebote ) .
Piper	Erdmann	Mees
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann