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BGH · 1 ZR 241/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 241/86

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - einen Rabattverstoß angenommen. Ungern-Sternberg Mees Starck Bornkamm Pokrant

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1999 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - einen Rabattverstoß angenommen. Die Beklagte kündigt mit der Versendung der Gutscheine für einen bestimmten Verbraucherkreis, die späteren Inhaber der Gutscheine, einen Sonderpreis an (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 -1 ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 437 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 DM
Ungern-Sternberg
 Mees	Starck
 Bornkamm
Pokrant