Weist das Berufungsgericht auf die Berufung des in erster Instanz zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten die Stufenklage insgesamt ab, bestimmt sich nicht nur der Streitwert für das vom Kläger verfolgte Revisionsverfahren, sondern auch der Streitwert für die Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens nach dem vollen Streitwert der abgewiesenen Klage (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß v. 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 60.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Der Streitwert für die Berufung wird in Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 24. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.500,— DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Klägers 60.000,— DM nicht übersteigt. Der Kläger beantragt, den Wert der Beschwer und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf mehr als Die Angaben des Klägers zur Begründung seines Begehrens geben dem Senat keine Möglichkeit, den Wert der Beschwer auf einen Der Streitwert für die Revisionsinstanz war auf Infolgedessen ist diese im ganzen und nicht etwa nur der Auskunftsantrag für den Streitwert des Revisionsverfahrens maßgeblich (BGH, Beschl. Juli 1959, aaO, entschieden, daß der vom Gericht der höheren Instanz mitabgewiesene weitere Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen sei und deshalb auch nicht bei der Bemessung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen sei (zust. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Urteil die Klage insgesamt abweist und den Kläger mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert. Nach diesem Gegenstand des Urteils bestimmt sich demgemäß der für die Höhe der Gebühren (§ 11 Abs. 2 GKG) maßgebliche Streitwert. Auf diesen Betrag war deshalb auch der Streitwert für die Urteilsgebühr festzusetzen. Für die in der Berufungsinstanz im übrigen angefallenen Gebühren hatte es dagegen bei der Festsetzung durch das Berufungsgericht zu verbleiben, da diese vor dem Erlaß des Berufungsurteils im Streit lediglich um den Auskunftsanspruch entstanden sind.
2-f Nachschlagewerk: ja BGHZ __________: nein ZPO §§ 254, 537, 559; GKG 1975 § 11; GKG KostVerz Nr. 1026 Weist das Berufungsgericht auf die Berufung des in erster Instanz zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten die Stufenklage insgesamt ab, bestimmt sich nicht nur der Streitwert für das vom Kläger verfolgte Revisionsverfahren, sondern auch der Streitwert für die Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens nach dem vollen Streitwert der abgewiesenen Klage (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluß v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche = NJW 1959, 1827, 1828). BGH, Beschl. v. 12. März 1992 - I ZR 296/91 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF ay I ZR 296/91 BESCHLUSS vom 12. März 1992 in dem Rechtsstreit Handelsvertreter Holger Bi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hans-Georg BflBr (SHHB), Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 24 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann beschlossen: 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 60.000,— DM festzusetzen, wird abgelehnt. 2. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000, — DM festgesetzt. 3. Der Streitwert für die Berufung wird in Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 24. Oktober 1991 für die Urteilsgebühr auf 50.000, — DM festgesetzt. Im übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschlusses des Berufungsgerichts. Gründe: I. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Handelsvertreter-Provisionsansprüche geltend gemacht. Er hat den Streitwert bei Klageerhebung mit vorläufig 50.000,— DM 3 angegeben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 1.500,— DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer des Klägers 60.000,— DM nicht übersteigt. Der Kläger beantragt, den Wert der Beschwer und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf mehr als 60.000, — DM festzusetzen. II. Dieser Antrag konnte keinen Erfolg haben. Die Angaben des Klägers zur Begründung seines Begehrens geben dem Senat keine Möglichkeit, den Wert der Beschwer auf einen 60.000, -- DM übersteigenden Betrag festzusetzen (§ 3 ZPO). Der Kläger hatte bei Klageerhebung als vorläufigen Streitwert 50.000,— DM angegeben. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlaß. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung des Erhöhungsantrags beinhaltet nur Vermutungen zu möglichen Provisionsansprüchen aufgrund von unbestimmten Äußerungen Dritter. Diese reichen nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein. III. 1. Der Streitwert für die Revisionsinstanz war auf 50.000, -- DM festzusetzen. Mit der beabsichtigten Revision wendet sich der Kläger gegen die volle Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht. Damit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens die gesamte Stufenklage (§ 559 ZPO). Infolgedessen ist diese im ganzen und nicht etwa nur der Auskunftsantrag für den Streitwert des Revisionsverfahrens maßgeblich (BGH, Beschl. v. 14.12.1959 - V ZR 197/59, NJW 1960, 576; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 254 Rdn. 50; Schneider, Rpfleger 1977, 92, 95). 24 2. Zugleich war die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Berufungsinstanz (Beschluß vom 24. Oktober 1991) teilweise abzuändern (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG). Für die Urteilsgebühr (GKG KostVerz. Nr. 1026) konnte die Festsetzung auf einen Wert von 1.500,— DM, der dem Wert des bloßen Auskunftsbegehrens entsprach, nicht aufrechterhalten bleiben. Der Streitwert war insoweit vielmehr ebenfalls auf 50.000,— DM festzusetzen. Weist das Berufungsgericht - wie hier in zulässiger Weise (BGHZ 30, 213, 215; BGH, Beschl. v. 3.7.1959 - I ZR 169/55, GRUR 1959, 552, 553 - Bundfitsche = NJW 1959, 1827, 1828; BGH, Urt. v. 8.5.1985 - IVa ZR 138/83, NJW 1985, 2405, 2407) - bei einer Berufung gegen ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch die Klage insgesamt ab, wird damit dem Kläger die Dispositionsbefugnis über den Hauptanspruch entzogen. Das kann bei der Festsetzung des Streitwerts nicht unberücksichtigt bleiben. Der Senat hat zwar in dem vorbe-zeichneten Beschluß vom 3. Juli 1959, aaO, entschieden, daß der vom Gericht der höheren Instanz mitabgewiesene weitere Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen sei und deshalb auch nicht bei der Bemessung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen sei (zust. Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., § 15 A III; Schneider, aaO). Diese Erwägungen treffen aber für die Urteilsgebühr nicht zu. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Urteil die Klage insgesamt abweist und den Kläger mit dem vollen Wert des mit der Klage verfolgten Anspruchs beschwert. Nach diesem Gegenstand des Urteils bestimmt sich demgemäß der für die Höhe der Gebühren (§ 11 Abs. 2 GKG) maßgebliche Streitwert. Dieser beträgt hier 50.000,— DM. Auf diesen Betrag war deshalb auch der Streitwert für die Urteilsgebühr festzusetzen. Für die in der Berufungsinstanz im übrigen angefallenen Gebühren hatte es dagegen bei der Festsetzung durch das Berufungsgericht zu verbleiben, da diese vor dem Erlaß des Berufungsurteils im Streit lediglich um den Auskunftsanspruch entstanden sind. Piper Teplitzky Erdmann Mees Ullmann