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BGH · I ZR 293/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 293/89

Dieser ist nach ihrer Behauptung durch die aufgrund der fristlosen Kündigung erfolgte Auflösung ihres Betriebes zu dem 31. März 1987 entstanden, und zwar im einzelnen durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses über ihre Betriebsräume (8.697,— DM), die Gewährung von Abverkaufsrabatten auf elf Neufahrzeuge (13.090,— DM), den Verlust von Deckungsbeiträgen beim Neuwagenverkauf (19.635,— DM), die Unmöglichkeit des Verkaufs weiterer Neuwagen (27.062,— DM), nutzlose Werbeaufwendungen (5.928,— DM), die Weiterzahlung von Lohnkosten für ihre Angestellten (4.171,09 DM), die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wegen der Kündigung (4.322,31 DM), einen Mindererlös für ihre Geschäftsund Betriebsausstattung (3.406,— DM), die Zahlung einer Ausgleichsabgabe bei der vorzeitigen Auflösung eines Öllieferungsvertrages (1.923,35 DM) und die Zahlung von Versicherungsprämien und Kammerbeiträgen für das Jahr 1987 (4.847,— DM). Außerdem hat sie einen Betrag in Höhe von 9.348,— DM für das Ersatzteillager Zug um Zug gegen Rückgabe der vorhandenen Ersatzteile geltend gemacht. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung auch der Feststellungsklage weiterverfolgt hat, ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BGH, Beschl. Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch und den Hilfsantrag auf Auskunftserteilung für unbegründet erachtet und in dem Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe bestimmter Ersatzteile eine unzulässige Klageänderung gesehen. Einem solchen Schadensersatzanspruch stehe vorliegend nicht entgegen, daß die Klägerin ihrerseits den Händlervertrag nach dem 31. Selbst wenn sie hierzu von sich aus nicht mehr bereit gewesen wäre, sei es der Beklagten nach der von ihr vertragswidrig ausgesprochenen fristlosen Kündigung verwehrt gewesen, sich zur Abwehr eines deswegen gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs auf ein Verhalten der Klägerin Hieran ändere nichts, daß die Klägerin bei weiterer Ausführung des Vertrages von den Aufwendungen einen Nutzen gehabt hätte. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nach Erhalt der unwirksamen fristlosen Kündigung als Vertragshändlerin Anspruch auf Belieferung mit Neufahrzeugen und Gewährleistung für Neufahrzeuge gehabt. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Klägerin aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zusteht (BGH, Urt. v. Danach hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, als sei der Vertrag bis zu seinem Ablauf aufgrund der ordentlichen Kündigung weitergeführt worden. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der den einzelnen Schadensposten zugrundeliegenden Aufwendungen der Klägerin verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition verneint, weil es sich nicht um einen Schaden infolge der unberechtigten fristlosen Kündigung, sondern um einen Schaden aufgrund des Lieferstops vom 4. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin entsprechend ihrer Jahresverkaufsplanung 13 Fahrzeuge hätte verkaufen können und nach Vorlage der von der Beklagten geforderten Verkaufsnachweise von dieser auch geliefert erhalten hätte. Soweit das Berufungsgericht die Schadensberechnung der Klägerin anhand durchschnittlicher unverbindlicher Preisempfehlungen und eines durchschnittlichen Deckungsbeitrages für unsubstantiiert gehalten hat, kann dem nicht beigetreten werden. Selbst wenn eine durchschnittliche Marge nicht zugrunde gelegt werden dürfte und hierzu von der Klägerin weiterer Sachvortrag nicht erfolgen sollte, müßte vom Berufungsgericht eine zweifelsfrei gegebene Mindestmarge angesetzt werden (§ 287 ZPO). Der geltend gemachte Schaden kann nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß Mietzahlungen auf jeden Fall bis zu dem 31. Soweit das Berufungsgericht weiter gemeint hat, eine Ablösezahlung wäre auch dann angefallen, wenn sich die Klägerin um eine - ebenfalls vorzeitige - Beendigung des bis zu dem 31. März 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Händlervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, bemüht hätte, und soweit es ferner ausgeführt hat, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß vom Vermieter im Hinblick auf die noch früher erfolgte Vertragsauflösung eine höhere Zahlung verlangt worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. März 1988 wäre ebenfalls eine Abfindungssumme von der Klägerin zu zahlen gewesen, ist als Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu werten, für dessen Voraussetzungen jedoch die Beklagte die Darlegungsund Beweislast trägt (BGHZ 8, 288, 295 f.; BGH, Urt. v. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung hätte ein Ablösebetrag für eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Erträgen des Geschäftsbetriebes gedeckt werden können, so kann dem aufgrund des bisherigen Sachvortrages der Klägerin nicht beigetreten werden. Ohne nähere Darlegung der Einzelumstände ist es nicht gerechtfertigt, die Rentabilitätsvermutung auch auf derartige, nicht zu den üblichen fixen Geschäftsunkosten gehörende, sondern nur im Zusammenhang mit einer Betriebsauflösung anfallende Belastungen zu erstrecken. 2. b ausgeführt - nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Klägerin bei Fortbestehen des Händlervertrages bis zu dem 31. Die Revision macht zu Recht geltend, den Ausführungen des Berufungsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen es zu der Feststellung gelangt sei, die Werbemaßnahmen seien von der Klägerin erst am 13. Eine entsprechende Behauptung hatte zwar die Beklagte aufgestellt; aus den Urteilsgründen kann jedoch nicht entnommen werden, warum das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt ist (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch bezüglich der geltend gemachten Lohnkosten spricht zugunsten der Klägerin die Vermutung, daß sie bei Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses in der Lage gewesen wäre, diese zu erwirtschaften (vgl. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Händlervertrages sei die Klägerin auch über den 31. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern gerade die unberechtigte Kündigung für den Abverkaufsrabatt, von dessen Gewährung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, ursächlich gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin hierzu als unschlüssig angesehen, da sich der Klagebegründung und den vorgelegten Kostenrechnungen der eingeschalteten Anwälte nicht entnehmen lasse, daß diese Kosten durch die fristlose Kündigung veranlaßt worden seien. Ohne nähere Darlegung der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der dritten Kostenrechnung könne auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß die Einschaltung des Anwalts durch die fristlose Kündigung veranlaßt worden sei. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegenüber der bei Ablauf des Vertrages infolge der ordentlichen Kündigung zu dem 31. Jedoch kann der Klägerin nicht dahin gefolgt werden, daß ihr Schaden in dem behaupteten 25 %-igen Mindererlös bezogen auf den Buchwert zu dem 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruches wegen der "Ausgleichsabgabe " bezüglich des mit einer Lieferantin geschlossenen Öllieferungsvertrages . Da das den Schadensersatzanspruch in voller Höhe abweisende Berufungsurteil - teilweise - keinen Bestand hat, kann auch die Abweisung des als Hilfsantrag aufrechterhaltenen Auskunfts- und Zahlungsantrages bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Klägerin hat neben der Zahlungs- und Stufenklage Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile Zahlung von 9.348,— DM nebst Zinsen verlangt und damit im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Zwar steht einer Bejahung der Sachdien-lichkeit einer Klageänderung nicht ohne weiteres entgegen, daß aufgrund ihrer Zulassung eine Beweiserhebung notwendig und dadurch die Erledigung des Rechtsstreites möglicherweise verzögert wird (BGH, Urt. v. In der Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht kann vorliegend gleichwohl keine Ermessensüberschreitung des Tatrichters - und nur in diesem Umfang ist revisionsrechtlich eine Überprüfung möglich (BGHZ 16, 317, 322; 53, 24, 28; Denn es ist kein Rechtsfehler, die Sachdienlichkeit dann zu verneinen, wenn ein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urt. v. So liegt es hier, weil - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - der neuerdings verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Ersatzteile mit dem Feststel-lungs- und Schadensersatzbegehren nicht in einem ausreichend engen Zusammenhang steht. Bezüglich der geltend gemachten Schadensposten Lieferstop (27.062,— DM), Mietabstand (8.697,— DM), Werbeflächen (5.928,— DM), Lohnkosten (4.171,09 DM), Versicherungsprämien und Kammerbeiträge (4.847,— DM) nebst Zinsen war danach auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
31BerufungsgerichtMärzUrtKündigungKlägerinfristlos

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 293/89
URTEIL
Verkündet am:
17. Oktober 1991 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 GmbH/ vertreten durch den Geschäftsführer KtfflHBMtraße 37,
Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 schäftsführerH. Straße 1, N
vertreten durch die Ge-und K. MI
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage in den Punkten Mietabstand (8.697,— DM), Lieferstop (27.062,— DM), Werbeflächen (5.928,— DM), Lohnkosten (4.171,09 DM), Prämien und Beiträge (4.847,— DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war seit 1983 Vertragshändlerin der Beklagten, der deutschen Vertriebsgesellschaft eines japanischen Automobilherstellers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien richteten sich zuletzt nach dem Händlervertrag vom 10. Januar 1986, der nach einer Vertragsdauer von drei Jahren eine Kündigungsfrist von 15 Monaten zu dem Monatsende vorsah.
Ende 1986 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, in deren Verlauf die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. November 1986 mitteilte, sie habe bis zur Klärung der Gesamtsituation einen Lieferstop für Neufahrzeuge veranlaßt. Diesen Lieferstop verwirklichte die Beklagte alsdann derart, daß sie Fahrzeuge nur noch gegen den Nachweis des erfolgten (Weiter-)Verkaufs auslieferte. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1986 kündigte die Beklagte den Händlervertrag ordentlich zu dem 31. März 1988, zeigte jedoch gleichzeitig Bereitschaft, über den Abschluß eines neuen Vertrages zu verhandeln. Im Februar 1986 beanstandete die Beklagte, daß der Betrieb der Klägerin ohne Meister geführt werde und bot - ohne daß die Klägerin hierauf einging - die einvernehmliche Beendigung des Händlervertrages zu dem 31. März 1987 an. Mit Schreiben vom 12. März 1987 kündigte die Beklagte schließlich den Händlervertrag fristlos zu dem 31. März 1987. Mit einem Schreiben an die Beklagte vom 31. März 1987 erklärte auch die Klägerin die fristlose Kündigung.
Die Klägerin hat in erster Instanz Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten und - im Wege der Stufenklage - Auskunftserteilung über die in ihrem
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Vertragsgebiet verkauften N^^^-Neufahrzeuge nebst Ersatz-und Zubehörteilen für die Zeit ab 1. April 1987 bis zu dem 31. März 1988 sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Schadensersatzbetrages nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die fristlose Kündigung der Beklagten als wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Sie hat dann unter Beibehaltung ihres Feststellungsantrages einen Zahlungsanspruch in Höhe von 93.081,75 DM geltend gemacht. Dieser ist nach ihrer Behauptung durch die aufgrund der fristlosen Kündigung erfolgte Auflösung ihres Betriebes zu dem 31. März 1987 entstanden, und zwar im einzelnen durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses über ihre Betriebsräume (8.697,— DM), die Gewährung von Abverkaufsrabatten auf elf Neufahrzeuge (13.090,— DM), den Verlust von Deckungsbeiträgen beim Neuwagenverkauf (19.635,— DM), die Unmöglichkeit des Verkaufs weiterer Neuwagen (27.062,— DM), nutzlose Werbeaufwendungen (5.928,— DM), die Weiterzahlung von Lohnkosten für ihre Angestellten (4.171,09 DM), die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wegen der Kündigung (4.322,31 DM), einen Mindererlös für ihre Geschäftsund Betriebsausstattung (3.406,— DM), die Zahlung einer Ausgleichsabgabe bei der vorzeitigen Auflösung eines Öllieferungsvertrages (1.923,35 DM) und die Zahlung von Versicherungsprämien und Kammerbeiträgen für das Jahr 1987 (4.847,— DM). Hilfsweise hat sie Auskunftserteilung wie in erster Instanz verlangt. Außerdem hat sie einen Betrag in Höhe von 9.348,— DM für das Ersatzteillager Zug um Zug gegen Rückgabe der vorhandenen Ersatzteile geltend gemacht.
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Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt, die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung auch der Feststellungsklage weiterverfolgt hat, ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (BGH, Beschl. v. 8.11.1990, MDR 1991, 506 = NJW-RR 1991, 576) .
Entscheidunasaründe:
I. Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch und den Hilfsantrag auf Auskunftserteilung für unbegründet erachtet und in dem Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe bestimmter Ersatzteile eine unzulässige Klageänderung gesehen. Es hat ausgeführts
 Die unberechtigte fristlose Kündigung eines Händlervertrages stelle eine positive Vertragsverletzung dar, die den Kündigenden zu dem Ersatz des dem Gekündigten entstandenen Schadens verpflichte. Einem solchen Schadensersatzanspruch stehe vorliegend nicht entgegen, daß die Klägerin ihrerseits den Händlervertrag nach dem 31. März 1987 nicht mehr erfüllt habe. Selbst wenn sie hierzu von sich aus nicht mehr bereit gewesen wäre, sei es der Beklagten nach der von ihr vertragswidrig ausgesprochenen fristlosen Kündigung verwehrt gewesen, sich zur Abwehr eines deswegen gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruchs auf ein Verhalten der Klägerin
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zu berufen, das lediglich eine Reaktion auf das eigene vertragswidrige Verhalten der Beklagten gewesen sei. Dennoch stehe der Klägerin der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht zu. Sie habe nicht entgangenen Gewinn geltend gemacht, was zu einer Schadensschätzung anhand der zuletzt durchschnittlich erzielten Einkünfte hätte führen können, sondern ihren Schaden allein aufgrund bestimmter konkreter Schadensposten berechnet. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß der Vertragshändler - wie der Handelsvertreter - seine im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen selbst trage. Soweit mithin die Klägerin derartige regelmäßige Aufwendungen ersetzt verlange, die ohnehin zu ihren Lasten gegangen wären, weil sie sie von ihren Einkünften hätte tragen müssen, fehle es schon für deren Entstehen an der Ursächlichkeit der fristlosen Kündigung. Hieran ändere nichts, daß die Klägerin bei weiterer Ausführung des Vertrages von den Aufwendungen einen Nutzen gehabt hätte. Darüber hinaus habe die Klägerin auch nach Erhalt der unwirksamen fristlosen Kündigung als Vertragshändlerin Anspruch auf Belieferung mit Neufahrzeugen und Gewährleistung für Neufahrzeuge gehabt.
Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht in allen Teilen stand.
II. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Klägerin aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte zusteht (BGH, Urt. v. 14.11.1966 - VII ZR 112/64, NJW 1967, 248, 250; Urt. v. 27.1.1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982,
2432; Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 244/86, ZIP 1988, 1177, 1179; st. Rspr.). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin
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ihrerseits mit Schreiben vom 31. März 1987 den Händlervertrag gekündigt und ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr fortgeführt hat. Denn dabei handelte es sich nicht um eine freiwillige unternehmerische Entscheidung der Klägerin, sondern
-	wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - um die Folge des vorangegangenen vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988
 -	I ZR 244/86, aaO unter II. 1. a). Danach hat die Beklagte die Klägerin so zu stellen, als sei der Vertrag bis zu seinem Ablauf aufgrund der ordentlichen Kündigung weitergeführt worden.
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der den einzelnen Schadensposten zugrundeliegenden Aufwendungen der Klägerin verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
a)	Nichtlieferung der in der Jahresverkaufsplanung für 1987 vorgesehenen 13 Fahrzeuge (27.062,— DM).
Das Berufungsgericht hat die Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition verneint, weil es sich nicht um einen Schaden infolge der unberechtigten fristlosen Kündigung, sondern um einen Schaden aufgrund des Lieferstops vom 4. November 1986 handele, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Eine Belieferung mit Neufahrzeugen wäre auch bis zu dem 31. März 1988 nicht mehr auf Vorrat, sondern nurmehr gegen den Nachweis des Verkaufs im Einzelfalle erfolgt.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß seit dem 31. März 1987 die Belieferung der Klägerin mit Neufahrzeugen gänzlich unterblieben ist,
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während auch nach der (vertragswidrigen) Handhabung des Lie-ferstops nach dem Schreiben vom 4. November 1986 für die Klägerin immerhin die Möglichkeit bestand, Fahrzeuge zu beziehen, wenn sie deren bereits erfolgten Verkauf nachwies. Diese Möglichkeit ist aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung entfallen, so daß diese unmittelbar ursächlich dafür gewesen ist, daß die Klägerin keine Neufahrzeuge mehr absetzen konnte. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klägerin entsprechend ihrer Jahresverkaufsplanung 13 Fahrzeuge hätte verkaufen können und nach Vorlage der von der Beklagten geforderten Verkaufsnachweise von dieser auch geliefert erhalten hätte. Soweit das Berufungsgericht die Schadensberechnung der Klägerin anhand durchschnittlicher unverbindlicher Preisempfehlungen und eines durchschnittlichen Deckungsbeitrages für unsubstantiiert gehalten hat, kann dem nicht beigetreten werden. Die Klägerin hatte die Verkaufspreise der in Betracht gezogenen Modelle (Anlage C 3) und die hierauf bezogenen Deckungsbeiträge angegeben und hierfür Beweis angetreten (GA 324). Die Beklagte war dem auch ausdrücklich hinsichtlich der durchschnittlichen Marge von 10,5 % entgegengetreten (GA 350). Diesem Sachvortrag wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Selbst wenn eine durchschnittliche Marge nicht zugrunde gelegt werden dürfte und hierzu von der Klägerin weiterer Sachvortrag nicht erfolgen sollte, müßte vom Berufungsgericht eine zweifelsfrei gegebene Mindestmarge angesetzt werden (§ 287 ZPO).
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b)	AbstandsZahlung für vorzeitige Mietvertragsbeendigung (8.697,— DM).
Der geltend gemachte Schaden kann nicht schon mit der Erwägung verneint werden, daß Mietzahlungen auf jeden Fall bis zu dem 31. März 1988 angefallen wären, denn zugunsten der Klägerin spricht die Vermutung, daß sie in der Lage gewesen wäre, diese Betriebskosten zu erwirtschaften (vgl. BGHZ 99, 182, 197).
Soweit das Berufungsgericht weiter gemeint hat, eine Ablösezahlung wäre auch dann angefallen, wenn sich die Klägerin um eine - ebenfalls vorzeitige - Beendigung des bis zu dem 31. Dezember 1988 laufenden Mietvertrages zu dem 31. März 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs des Händlervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, bemüht hätte, und soweit es ferner ausgeführt hat, die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß vom Vermieter im Hinblick auf die noch früher erfolgte Vertragsauflösung eine höhere Zahlung verlangt worden sei, kann dem nicht beigetreten werden. Die Kausalität der fristlosen Kündigung für die Ablösezahlung ergibt sich ohne weiteres daraus, daß ohne die fristlose Kündigung für eine Aufhebung des Mietvertrages im Jahre 1987 keine Veranlassung bestanden hätte. Der Vortrag der Beklagten, bei Beendigung des Händlervertrages zu dem 31. März 1988 wäre ebenfalls eine Abfindungssumme von der Klägerin zu zahlen gewesen, ist als Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu werten, für dessen Voraussetzungen jedoch die Beklagte die Darlegungsund Beweislast trägt (BGHZ 8, 288, 295 f.; BGH, Urt. v. 10.7.1959 - VII ZR 87/58, VersR 1959, 811, 812; vgl. auch Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden). Danach ist es deren
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Sache, darzutun und zu beweisen, daß bei Betriebseinstellung zu dem 31. März 1988 eine Ablösezahlung in gleicher Höhe angefallen wäre. Das ist bisher nicht erfolgt.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung hätte ein Ablösebetrag für eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages aus den Erträgen des Geschäftsbetriebes gedeckt werden können, so kann dem aufgrund des bisherigen Sachvortrages der Klägerin nicht beigetreten werden. Ohne nähere Darlegung der Einzelumstände ist es nicht gerechtfertigt, die Rentabilitätsvermutung auch auf derartige, nicht zu den üblichen fixen Geschäftsunkosten gehörende, sondern nur im Zusammenhang mit einer Betriebsauflösung anfallende Belastungen zu erstrecken.
c)	Aufwendungen für Werbeflächen (5.928,— DM).
Der insoweit geltend gemachte Schaden kann - wie zu II. 2. b ausgeführt - nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Klägerin bei Fortbestehen des Händlervertrages bis zu dem 31. März 1988 diese Kosten hätte selbst tragen müssen, denn infolge der unberechtigten fristlosen Kündigung war ihr die Möglichkeit genommen, diese Kosten durch Erträge zu kompensieren.
Auch der weiteren Begründung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte die Entstehung dieser Aufwendungen vermeiden können, da die Herstellung der Werbeflächen erst am 13. April 1987 in Auftrag gegeben worden sei, zu einem Zeitpunkt, als die Nutzlosigkeit bereits festgestanden habe.
kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Die Revision macht zu Recht geltend, den Ausführungen des Berufungsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen es zu der Feststellung gelangt sei, die Werbemaßnahmen seien von der Klägerin erst am 13. April 1987 in Auftrag gegeben worden (§ 286 ZPO). Eine entsprechende Behauptung hatte zwar die Beklagte aufgestellt; aus den Urteilsgründen kann jedoch nicht entnommen werden, warum das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt ist (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Den von der Klägerin hierzu vorgelegten Urkunden (Anlage C 4 a bis c) kann dies nicht entnommen werden. Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Datum läßt sich nicht zweifelsfrei als Auftragsdatum erkennen. Im Schreiben vom 23. Juni 1987 (Anlage C 4 a) ist das Datum "13.4.87" unter der Rubrik "Belegangaben" aufgeführt. In den weiteren Anlagen (C 4 b und c) ist zwar neben dem Rechnungsdatum auch als Auftragsdatum der 13. April 1987 enthalten, jedoch wird in der Rubrik "Artikelbezeichnung" jeweils auf ein Schreiben vom 10. April 1987 Bezug genommen. Der Zeitpunkt der Auftragsvergabe bedarf daher weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
d)	Lohnkosten für Angestellte (4.171,09 DM).
Auch bezüglich der geltend gemachten Lohnkosten spricht zugunsten der Klägerin die Vermutung, daß sie bei Fortsetzung des Vertragshändlerverhältnisses in der Lage gewesen wäre, diese zu erwirtschaften (vgl. oben II. 2. b). Zur Höhe dieser Position hat die Klägerin Beweis angetreten (GA 325). Die Beklagte hat die Angaben bestritten (GA 351), so daß es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
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e)	Versicherungsprämien und Kainmerbeiträge (4.847,— DM) .
Bezüglich der Prämien und Beiträge kann die Klageabweisung ebenfalls keinen Bestand haben, denn insoweit gilt ebenfalls die RentabilitätsVermutung (vgl. oben II. 2. b). Auch bezüglich dieses Schadenspostens bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, da bisher unklar geblieben ist, welche Beträge auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 entfallen und ob die Klägerin - wie die Beklagte behauptet hat (GA 353) -Rückvergütungen auf Prämien oder Beiträge erhalten hat.
f)	Abverkaufsrabatt (13.090,— DM).
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Händlervertrages sei die Klägerin auch über den 31. März 1987 hinaus N^|^-Vertragshändlerin geblieben und habe Belieferung mit Neufahrzeugen und Gewährleistung verlangen können. Es habe daher kein Grund bestanden, den Restbestand an Neufahrzeugen mit einem Abverkaufsrabatt von 7 % zu verkaufen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, inwiefern gerade die unberechtigte Kündigung für den Abverkaufsrabatt, von dessen Gewährung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, ursächlich gewesen sein soll. Hierfür hätte es der Darlegung bedurft, daß anderenfalls ein Verkauf der Fahrzeuge nicht möglich gewesen wäre. Hieran fehlt es indessen. Die Behauptung der Klägerin, die Kunden hätten befürchtet, die Gewährleistung für die Fahrzeuge sei nicht hinreichend, ist zu allgemein, um als ausreichend angesehen werden zu können.
g)	Entgangener Deckungsbeitrag (19.635,— DM).
Bezüglich des geltend gemachten entgangenen Deckungs-beitrags wird auf die oben zu II. 2. f dargelegten Gründe verwiesen.
h)	Rechtsanwaltsgebühren (4.322,31 DM).
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin hierzu als unschlüssig angesehen, da sich der Klagebegründung und den vorgelegten Kostenrechnungen der eingeschalteten Anwälte nicht entnehmen lasse, daß diese Kosten durch die fristlose Kündigung veranlaßt worden seien. Zwei Kostenrechnungen beträfen anwaltliche Tätigkeiten, die vor der fristlosen Kündigung angefallen seien. Ohne nähere Darlegung der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der dritten Kostenrechnung könne auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß die Einschaltung des Anwalts durch die fristlose Kündigung veranlaßt worden sei.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden von der Revision auch nicht beanstandet. Soweit diese geltend macht, auch die Rechtsanwaltskosten seien als betriebliche Generalunkosten anzusehen, die von der Klägerin aufgebracht worden seien, um die Geschäftsbeziehung zu erhalten, und seien deshalb ebenfalls als nutzlose Aufwendungen zu ersetzen, handelt es sich um in der Revisionsinstanz unbeachtliches neues Vorbringen (§ 561 Abs. 1 ZPO). In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin nur vorgetragen, die Rechtsanwaltskosten seien "aus und im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung ..." angefallen bzw. seien "... Kosten für anwaltliche Zuhilfenahme wegen der rechtswidrigen Kündigung ..." (GA 325).
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i)	Mindererlös für Geschäftsund Betriebsausstattung (3.406,— DM).
Die Klägerin hat diese Schadensposition damit begründet, der Erlös aus der Betriebs- und Geschäftsausstattung sei um 25 % hinter dem Bilanzwert zu dem 1. Januar 1987 zurückgeblieben. Bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hätte sie die Ausstattung weiter nutzen können. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegenüber der bei Ablauf des Vertrages infolge der ordentlichen Kündigung zu dem 31. März 1988 erforderlichen Verwertung keine Verschlechterung ihrer Vermögenslage gegenüber der tatsächlich ein Jahr früher erfolgten Verwertung dargetan, kann zwar nicht beigetreten werden, weil der Schaden der Klägerin in der Form nutzloser Aufwendungen gesehen werden kann. Jedoch kann der Klägerin nicht dahin gefolgt werden, daß ihr Schaden in dem behaupteten 25 %-igen Mindererlös bezogen auf den Buchwert zu dem 1. Januar 1987 gelegen habe. Aufgrund des Sachvortrags der Klägerin kann von einer Vollamortisation der Geschäftsausstattung zu dem Ablauf des Händlervertrages aufgrund der ordentlichen Kündigung zu dem 31. März 1988 nicht ausgegangen werden.
j)	Ausgleichsabgabe (1.923,35 DM).
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruches wegen der "Ausgleichsabgabe " bezüglich des mit einer Lieferantin geschlossenen Öllieferungsvertrages . Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts betraf der geltend gemachte Betrag nicht eine AbstandsZahlung wegen vorzeitiger Auflösung des Liefervertrages, son-
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dem stellte den Kaufpreis für eine Öllieferung dar. Eine nutzlose Aufwendung kann hierin angesichts der an die Klägerin gelieferten Gegenleistung nicht gesehen werden.
3.	Hilfsantrag (Stufenklage).
Da das den Schadensersatzanspruch in voller Höhe abweisende Berufungsurteil - teilweise - keinen Bestand hat, kann auch die Abweisung des als Hilfsantrag aufrechterhaltenen Auskunfts- und Zahlungsantrages bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
4.	Zahlungsantrag wegen Rücknahme der Ersatzteile (9.348,— DM) .
Die Klägerin hat neben der Zahlungs- und Stufenklage Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile Zahlung von 9.348,— DM nebst Zinsen verlangt und damit im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Diese nachträgliche objektive Klagehäufung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO behandelt (BGH, Urt. v.
10.1.1985	- III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v.
26.5.1986	- II ZR 237/85, WM 1986, 1200 jeweils m.w.N.). Da die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, konnte sie vom Berufungsgericht nur zugelassen werden, wenn sie sachdienlich war. Das Berufungsgericht hat die Sachdienlichkeit verneint, da ein völlig neuer Streitgegenstand in den Prozeß eingeführt worden sei, der eine Beweisaufnahme erfordere, während ansonsten Entscheidungsreife eingetreten sei.
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Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar steht einer Bejahung der Sachdien-lichkeit einer Klageänderung nicht ohne weiteres entgegen, daß aufgrund ihrer Zulassung eine Beweiserhebung notwendig und dadurch die Erledigung des Rechtsstreites möglicherweise verzögert wird (BGH, Urt. v. 26.5.1986 - II ZR 237/85, aaO
S.	1201 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es durch die Zulassung zu dem Verlust einer Tatsacheninstanz kommt (BGHZ 1, 65, 71; Urt. v. 20.3.1981 - V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; Urt. v. 21.12.1989 - VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505). In der Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht kann vorliegend gleichwohl keine Ermessensüberschreitung des Tatrichters - und nur in diesem Umfang ist revisionsrechtlich eine Überprüfung möglich (BGHZ 16, 317, 322; 53, 24, 28;
BGH, Urt. v. 26.5.1986 - II ZR 237/85, WM 1986, 1200) - gesehen werden. Denn es ist kein Rechtsfehler, die Sachdienlichkeit dann zu verneinen, wenn ein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urt. v. 26.5.1986 - II ZR 237/85, aaO m.w.N.). So liegt es hier, weil - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - der neuerdings verfolgte Zahlungsanspruch wegen der Ersatzteile mit dem Feststel-lungs- und Schadensersatzbegehren nicht in einem ausreichend engen Zusammenhang steht.
III. Bezüglich der geltend gemachten Schadensposten Lieferstop (27.062,— DM), Mietabstand (8.697,— DM), Werbeflächen (5.928,— DM), Lohnkosten (4.171,09 DM), Versicherungsprämien und Kammerbeiträge (4.847,— DM) nebst Zinsen war danach auf die Revision der Klägerin das angefochtene
 Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mees
 Starck
Piper
 Teplitzky
Erdmann