* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 249/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 249/95

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede Partei selbst trägt.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenZPOUllmannParteiVergleichaußergerichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs, die jede Partei selbst trägt.
Streitwert bis zur Erledigung: 52.770 €
Gründe:
Da die Parteien nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs ü-bereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß §91a Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 98 ZPO kann die in dem Vergleich getroffene Kostenregelung der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO zugrunde gelegt werden, wenn dies wie im vorliegenden Fall dem Willen der Parteien entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510).
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Pokrant
 Büscher
Bergmann