Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beurteilung des beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf.Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen sich nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 287/02 vom 8. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des beanstandeten Werbeverhaltens wirft keine grundsätzlichen Fragen bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 StBerG auf. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen als grundsätzlich formulierten Fragen stellen sich nicht. Satzungsregeln eines Vereins haben grundsätzlich keinen Wettbewerbsbezug. Es besteht sonach kein wettbewerbsrechtlich zu begründender Anspruch auf deren Einhaltung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Ullmann 35.790,43 € v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert