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BGH · I ZR 280/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 280/89

- zur Prüfung von Frachtrechnungen, die entweder tarifgebunden sind oder der freien Vereinbarung unterliegen, und zur Verfolgung von sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüchen einschließlich der Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung gemäß Art. 27 § 1 in Verbindung mit Art. 34 § 1 des Internationalen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25.01.1961 (CIM), Außerdem ist ihr die Werbung zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge gestattet. Die Beklagte bietet nach Maßgabe eines Bestellscheines für Frachtrevisionen und Transportberatung an, Revisionen aller Frachtzahlungen und Nebengebühren im deutschen und internationalen Eisenbahn-, Straßen-, Luftfracht- und Schiffsverkehr anhand neuester Tarife sowie Reklamations-Verfahren durchzuführen; Wagenstandgeld-Rechnungen zu kontrollieren sowie Gleisanschlußverträge zu prüfen und zu überwachen; Tarif- und Frachtermäßigungen im Rahmen der bestehenden Tarife zu erwirken und tariflich festgelegte Frachtrabatte zu reklamieren; Vorschläge zur Ausnutzung optimaler Frachtwege zu unterbreiten, Frachtauskünfte zu erteilen und die Interessen der Frachtführer und ihrer Organi sationen gegenüber der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu vertreten. Die erteilte Erlaubnis sei nichtig, da sie das Maß der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (n.F.) RBerG zuzulassenden Rechtsberatung eines Frachtprüfers überschreite. Dem Frachtprüfer dürfe nämlich nur für das Gebiet der zwingenden Tarife die Erlaubnis zur Prüfung von Frachtrechnungen erteilt werden. Gleichwohl habe der Präsident des Amtsgerichts die Erlaubnis auch auf darüber hinausreichende Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung von Frachtrechnungen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde lägen, gestattet. AVO RBerG komme nämlich nicht in Betracht, wenn - wie hier hinsichtlich der Prüfung von Frachtrechnungen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde liegen - Tätigkeiten erlaubt seien, die dem Berufsbild des Frachtprüfers nicht entsprächen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 1 b, 1 d und 2 a abgewiesen; ihrem weiterreichenden Rechtsmittel sowie der Berufung des Klägers insgesamt hat es den Erfolg versagt. Nach der Nichtannahme der Revision der Beklagten stellt sich im Revisionsverfahren nicht mehr die Frage, ob die Beklagte außer den in der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts gestatteten Dienstleistungen sonstige nicht erlaubte rechtsberatende Tätigkeiten ausübt und deshalb gemäß § 1 UWG i.V. Die der Beklagten erteilte Erlaubnis, Frachtrechnungen zu prüfen, schließt notwendigerweise auch die Befugnis ein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Palettenaustauschgebühren zu kontrollieren . Der Standpunkt der Revision, die erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung sei wegen offensichtlichen Gesetzesverstoßes nichtig, die Beklagte handele also ohne rechtliche Befugnis, kann nicht geteilt werden (nachfolgend 1.). Im Ergebnis beizutreten ist aber ihrer Ansicht, daß die Beklagte vom Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. AVO RBerG hinsichtlich der in den Klageanträgen zu 1 a, b und d genannten Tätigkeiten nicht freigestellt sei (nachfolgend 2. mit § 11 Abs. 1 der (ersten) AVO RBerG erteilte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nichtig. Eine bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts allein, welche die Revision vornehmlich darin sieht, daß der Beklagten entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (n.F.) RBerG die Erlaubnis erteilt worden sei, Frachtrechnungen zu prüfen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde liegen, führt nicht zur Nichtigkeit; die Fehlerhaftigkeit muß vielmehr offen zutage treten. b) Als rechtsirrig erweist sich auch der Standpunkt der Revision, die nach ihrer Ansicht zu weitreichende Erlaubnis zur Rechtsberatung sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, weil der Beklagten damit hinsichtlich des überschießenden Bereichs eine gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG ordnungswidrige Rechtsberatung gestattet werde. Da die der Beklagten erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG ist, muß sie als bestandskräftiger Verwaltungsakt bei der wettbewerbsrechtliehen Beurteilung des Streitfalls beachtet werden (BGH, Urt. v. Die Revision erweist sich bezüglich des in den Klageanträgen zu 1 a, b und d gesondert verfolgten Verbots der Werbung der Beklagten als begründet. Beizutreten ist der Ansicht der Revision, die erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung stelle nicht von dem Verbot des § 1 Abs.3 der 2. Die Erlaubnis zur Rechtsberatung entfaltet hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beklagte dem Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. Die Erlaubnis der rechtsberatenden Tätigkeit enthält aber keine Aussage, ob oder wieweit die Beklagte vom Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. Lediglich hinsichtlich der Werbung für die Beratungsund Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge liegt eine bindende Befreiung durch Verwaltungsakt vom Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. AVO RBerG Gebrauch gemacht, gemäß deren § 2 einem Unternehmen, dem die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt ist, durch allgemeine Verwaltungsanordnung die Werbung gestattet werden kann, wenn die Tätigkeit wesentlich auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeübt wird. Im übrigen ist der Erlaubnisurkunde eine bindende behördliche Entscheidung zur Befreiung vom Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. AVO RBerG für Inkassobüros - das Werbeverbot nicht gilt "für Personen und Unternehmen, denen die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG lediglich für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist (Frachtprüfer)". AVO RBerG bezeichnete Tätigkeit eines Frachtprüfers hinaus, greift eine Freistellung vom Werbeverbot des § 1 Abs.3 der 2. AVO RBerG gilt in einem solchen Falle nicht nur für die von der 4. AVO RBerG nicht erfaßte Tätigkeit, sondern für die gesamte Tätigkeit des Frachtprüfers, also auch soweit die erteilte Erlaubnis die dem Berufsbild des Frachtprüfers unterfallende Tätigkeit einschließt; für den Frachtprüfer entfällt die Befreiung vom Werbeverbot insgesamt (vgl. AVO RBerG den Schwierigkeiten verdankt, die sich aus der bei Erlaß der vorgenannten Ausführungsverordnung im Jahre 1937 im Bereich des Gütertransports gegebenen Vielzahl von zwingenden Tarifen ergab (BGH, Urt. v. Verständnis hat der Senat eine erteilte Erlaubnis zur Prüfung von Frachtrechnungen und zur Beratung über nicht näher bezeichnete Tarife als auf die Fälle beschränkt angesehen, denen zwingende Tarife zugrunde lagen (BGH, Urt. v. Dies gilt zunächst für die Erlaubnis "zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und der freien Vereinbarung unterliegende Entgelte sowie sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -vertragen (unter Einschluß der auf die Fracht- und Frachtnebenkosten bezogenen gesetzlichen Vorschriften einerseits oder im Frachtverkehr angewandten oder vereinbarten Bedingungen wie u.a. ADSp, SVS/RVS andererseits )". AVO RBerG wie in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RBerG angesprochenen Tätigkeit des Frachtprüfers, Frachtrechnungen zu überprüfen und die sich aus der Überprüfung ergebenden Erstattungsansprüche geltend zu machen. 6. Da die der Beklagten erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung über den Tätigkeitsbereich des Frachtprüfers im Sinne der 4. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RBerG und den darin für erlaubnisfähig angesehenen Tätigkeitsbereich hinausgeht, kommt der Beklagten eine Freistei- Davon ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der nach Klageantrag zu 1 a beanstandeten Tätigkeit, die Revisionen aller Frachtrechnungen und Nebengebühren durchzuführen, ausgegangen. Die Ansicht des Landgerichts, das die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 a abgewiesen hat, weil Rechtsbesorgung voraussetze, daß - entsprechend den in den Klageanträgen zu 1 b und d beanstandeten Reklamationen von Frachtrechnungen - auf die Veränderung bestehender oder abgewickelter Rechtsverhältnisse hingewirkt werde, was bei der bloßen Revision der Frachtzahlungen (Klageantrag zu 1 a) nicht der Fall sei, kann nicht gebilligt werden. Deshalb erfordert das Gesetz in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBerG allein schon für die Prüfung von Frachtrechnungen - die sich nicht auf deren rechnerische Richtigkeit beschränkt, sondern die Prüfung der Anwendbarkeit der zugrunde gelegten Tarife einschließt - eine Freistellung vom Verbot rechtsberatender Tätigkeit. Bei der Neufassung des auf die Werbung beschränkten Verbots nach Klageantrag zu 1 a, b und d entfällt der dem Klageantrag zu 1 insgesamt nachgestellte Zusatz: "sofern nicht ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen wird, daß dies nur für den Bereich der zwingenden Tarife gilt". Dieser Zusatz hat nach dem Gesamtzusammenhang des Klägervortrags nur einen Sinn, wenn der Beklagten die Ausübung einer rechtsberatenden Tätigkeit über den Bereich der zwingenden Tarife hinaus verboten sein sollte.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 44 VwVfG § 8 RBerG § 44 VwVfG § 1 RBerG § 1 UWG § 97 ZPO
TätigkeitFrachtrechnungenRBerGErlaubnisWerbeverbotTarifKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 280/89
URTEIL
Verkündet am:
7. November 1991 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten die Klageanträge zu 1 b und d im nachgenannten Umfang,
 und das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23. November 1982 insoweit abgeändert, als es den Klageantrag zu 1 a im nachgenannten Umfang
 abgewiesen hat.
Der Beklagten wird unter Einbeziehung der Ordnungsmittelandrohung im Urteil des Landgerichts des weiteren verboten, für folgende Leistungen und Arbeitsprogramme zu werben oder werben zu lassen:
a)	Revisionen aller Frachtzahlungen und Nebengebühren im deutschen und internationalen Straßenverkehr anhand neuester Tarife (Klageantrag zu 1 a);
b)	Durchführung der Reklamations-Verfahren (Klageantrag zu 1 b);
c)	Reklamieren von tariflich festgelegten Frachtrabatten (Klageantrag zu 1 d).
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger 5/9 und die Beklagte 4/9.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5; von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung des Wettbewerbs und des lauteren Verhaltens im Speditions-, Frachtführer-und Lagereigewerbe. Mitglieder des Klägers sind Spediteure und Frachtführer. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gehört es, seine Mitglieder u.a. vor unlauteren und leistungswidrigen Wettbewerbsbeeinflussungen durch Frachtenprüfungsstellen zu schützen.
Die Beklagte ist eine Frachten-Revision-Gesellschaft. Ihrem Komplementärgesellschafter A. K^|^ ist die Erlaubnis erteilt, als Frachtprüfer tätig zu werden. In der Erlaubnis-urkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Braunschweig vom 6. März 1987 wird der Beklagten die Befugnis erteilt
-	zur Prüfung von Frachtrechnungen, die entweder tarifgebunden sind oder der freien Vereinbarung unterliegen, und zur Verfolgung von sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüchen einschließlich der Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung gemäß Art. 27 § 1 in Verbindung mit Art. 34 § 1 des Internationalen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25.01.1961 (CIM),
-	zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und der freien Vereinbarung unterliegende Entgelte sowie sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -vertragen (unter Ein-
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 Schluß der auf die Fracht und Frachtnebenkosten bezogenen gesetzlichen Vorschriften einerseits oder im Frachtverkehr angewandten oder vereinbarten Bedingungen wie u.a. ADSp, SVS/RVS andererseits ),
-	zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge,
-	zur Beratung der Entschädigungsansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Gütersendungen, jedoch nicht deren außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung.
Außerdem ist ihr die Werbung zur Beratungs- und
 Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge gestattet.
Die Beklagte bietet nach Maßgabe eines Bestellscheines für Frachtrevisionen und Transportberatung an, Revisionen aller Frachtzahlungen und Nebengebühren im deutschen und internationalen Eisenbahn-, Straßen-, Luftfracht- und Schiffsverkehr anhand neuester Tarife sowie Reklamations-Verfahren durchzuführen; Wagenstandgeld-Rechnungen zu kontrollieren sowie Gleisanschlußverträge zu prüfen und zu überwachen; Tarif- und Frachtermäßigungen im Rahmen der bestehenden Tarife zu erwirken und tariflich festgelegte Frachtrabatte zu reklamieren; Vorschläge zur Ausnutzung optimaler Frachtwege zu unterbreiten, Frachtauskünfte zu erteilen und die Interessen der Frachtführer und ihrer Organi sationen gegenüber der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu vertreten.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte betreibe eine unerlaubte Rechtsberatung. Die erteilte Erlaubnis sei nichtig, da sie das Maß der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (n.F.) RBerG zuzulassenden Rechtsberatung eines Frachtprüfers überschreite. Dem Frachtprüfer dürfe nämlich nur für das Gebiet der zwingenden Tarife die Erlaubnis zur Prüfung von Frachtrechnungen erteilt werden. Gleichwohl habe der Präsident des Amtsgerichts die Erlaubnis auch auf darüber hinausreichende Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung von Frachtrechnungen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde lägen, gestattet. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die erteilte Erlaubnis rechtlich verbindlich sei, gehe die Beklagte mit einzelnen ihrer angebotenen Dienstleistungen über den Rahmen des Erlaubten hinaus. Jedenfalls sei ihr die Werbung für ihre Tätigkeit als Frachtprüfungsgesellschaft zu verbieten. Eine Freistellung vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG komme nämlich nicht in Betracht, wenn - wie hier hinsichtlich der Prüfung von Frachtrechnungen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde liegen - Tätigkeiten erlaubt seien, die dem Berufsbild des Frachtprüfers nicht entsprächen.
Der Kläger hat beantragt,
 der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter
 Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen
 Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.	für folgende oder sinngemäße Leistungen/Arbeit sprogramme zu werben oder werben zu lassen sowie anzubieten oder anbieten zu lassen und/
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oder bei der verladenden Wirtschaft, insbesondere der Firma G^^	GmbH,	Postfach
3225, F^®straße 97 d,	durch-
zuführen:
a)	Revisionen aller FrachtZahlungen und Nebengebühren im deutschen- und internationalen Straßenverkehr anhand neuester Tarife;
b)	Durchführung der Reklamations-Verfahren;
c)	Erwirkung von Tarif- und Frachtermäßigungen im Rahmen der bestehenden Tarife;
d)	Reklamieren von tariflich festgelegten Frachtrabatten;
e)	Vertretung der Interessen gegenüber der Bundesanstalt für den Fernverkehr sowie den Frachtführern und ihren Organisationen;
sofern nicht zu demindest ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen wird, daß dies nur für den Bereich der zwingenden Tarife gilt;
2.	der verladenden Wirtschaft, insbesondere der
 Firma	GmbH,	Postfach
F^pptraße 97 d, Reklamations-Entwurfs-Schrei-
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ben an Frachtführer/Speditionsunternehmen zu entwerfen und/oder zur Verfügung zu stellen, mit denen
a)	eine volle oder teilweise Rückerstattung von Frachtentgelten begehrt wird, die der freien Vereinbarung unterliegen?
b)	eine Änderung bestehender vertraglicher Vereinbarungen zwischen der verladenden Wirtschaft und Frachtführern/Speditionsunterneh-men verlangt wird, soweit es um Beförderungsentgelte geht, die der freien Vereinbarung unterliegen und nicht zwingenden Tarifen widersprechen;
3.	bei der verladenden Wirtschaft, insbesondere bei der Firma G^Q	GmbH,	Postfach
F^^straße 97 d,	Fracht-
rechnungen von Frachtführern/Spediteuren daraufhin zu überprüfen, ob
a)	Frachtentgelte richtig berechnet wurden, die der freien Vereinbarung und nicht den zwingenden Tarifen unterliegen;
b)	die Berechnung einer Palettenaustauschgebühr gerechtfertigt ist.
Das Landgericht hat nach den Klageanträgen zu 1 b bis e - mit Ausnahme der Formulierung "oder sinngemäße" Leistungen - und zu 2 a und b verurteilt; im übrigen hat es die
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Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 1 b, 1 d und 2 a abgewiesen; ihrem weiterreichenden Rechtsmittel sowie der Berufung des Klägers insgesamt hat es den Erfolg versagt.
Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klageanträge zu 1 a, b, d, 2a, 3a und 3 b weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat nur Erfolg, soweit es um das in den Klageanträgen zu 1 a, b und d enthaltene Werbeverbot geht.
I.	1. Nach der Nichtannahme der Revision der Beklagten stellt sich im Revisionsverfahren nicht mehr die Frage, ob die Beklagte außer den in der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts gestatteten Dienstleistungen sonstige nicht erlaubte rechtsberatende Tätigkeiten ausübt und deshalb gemäß § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG wettbewerbswidrig handelt (vgl. BGHZ 48, 12, 16 - Preisbindungsüberwachung-Treuhand). Auf diese Erwägung hat das Berufungsgericht die Verurteilung entsprechend den Klageanträgen zu 1 c, 1 e und 2 b gestützt. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der zur Entscheidung anstehenden Anträge zu 1 a, lb, ld, 2a, 3a und 3 b angenommen hat, die darin be-
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zeichneten Tätigkeiten der Beklagten seien von dem in der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts umschriebenen Tätigkeitsbereich gedeckt, erhebt die Revision des Klägers keine Rügen.
Die Beurteilung, die erteilte Erlaubnis erfasse die in den zur Entscheidung stehenden Klageanträgen genannten Tätigkeiten, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Das gilt auch hinsichtlich der in Klageantrag zu 3 b beanstandeten Tätigkeit der Beklagten, Palettenaustauschgebühren auf ihre Berechtigung zu prüfen. Die Palettenaustauschgebühren sind ein Berechnungsposten des Frachtentgelts. Die der Beklagten erteilte Erlaubnis, Frachtrechnungen zu prüfen, schließt notwendigerweise auch die Befugnis ein, die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Palettenaustauschgebühren zu kontrollieren .
2.	Die Revision wendet sich indessen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die erteilte Erlaubnis sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalls rechtlich verbindlich, so daß die Beklagte Frachtrechnungen jeglicher Art überprüfen und hierfür werben dürfe.
II. Der Standpunkt der Revision, die erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung sei wegen offensichtlichen Gesetzesverstoßes nichtig, die Beklagte handele also ohne rechtliche Befugnis, kann nicht geteilt werden (nachfolgend 1.). Im Ergebnis beizutreten ist aber ihrer Ansicht, daß die Beklagte vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG hinsichtlich der in den Klageanträgen zu 1 a, b und d genannten Tätigkeiten nicht freigestellt sei (nachfolgend 2. ff.).
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1. Die der Beklagten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (n.F.) RBerG i.V. mit § 11 Abs. 1 der (ersten) AVO RBerG erteilte Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nichtig.
a)	Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Eine bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts allein, welche die Revision vornehmlich darin sieht, daß der Beklagten entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (n.F.) RBerG die Erlaubnis erteilt worden sei, Frachtrechnungen zu prüfen, denen frei zu vereinbarende Beförderungsentgelte zugrunde liegen, führt nicht zur Nichtigkeit; die Fehlerhaftigkeit muß vielmehr offen zutage treten. Davon kann aber im Streitfall keine Rede sein, selbst wenn dem vorgenannten Standpunkt der Revision beizutreten wäre (vgl. hierzu nachfolgend 5 a).
b)	Als rechtsirrig erweist sich auch der Standpunkt der Revision, die nach ihrer Ansicht zu weitreichende Erlaubnis zur Rechtsberatung sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, weil der Beklagten damit hinsichtlich des überschießenden Bereichs eine gemäß Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG ordnungswidrige Rechtsberatung gestattet werde. Die Revision verkennt dabei den Wortlaut von § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG und den Normenzusammenhang von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Art. 1 RBerG. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist nur gegeben, wenn dieser die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Davon kann aber keine Rede sein, wenn - wie im Streitfall - der Verwaltungsakt ergeht, um von einem gesetzlichen Verbot zu befreien.
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Da die der Beklagten erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG ist, muß sie als bestandskräftiger Verwaltungsakt bei der wettbewerbsrechtliehen Beurteilung des Streitfalls beachtet werden (BGH, Urt. v. 28.1.1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 923). Hieraus folgt, daß die Ausübung der beanstandeten (von der Erlaubnis gedeckten) Tätigkeit der Beklagten nicht rechtswidrig ist.
Die Revision erweist sich also insoweit als unbegründet, als sie den Anspruch des Klägers weiterverfolgt, der Beklagten zu verbieten, die in den Anträgen zu 1 a, b und d, 2 a und 3 a und b bezeichneten Tätigkeiten anzubieten und durchzuführen.
2. Die Revision erweist sich bezüglich des in den Klageanträgen zu 1 a, b und d gesondert verfolgten Verbots der Werbung der Beklagten als begründet.
Beizutreten ist der Ansicht der Revision, die erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung stelle nicht von dem Verbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG frei, wonach es Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechts-angelegenheiten erteilt ist, untersagt ist, unaufgefordert Dritten in schriftlichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen ihre Dienste anzubieten (sog. Werbeverbot).
Die Erlaubnis zur Rechtsberatung entfaltet hinsichtlich der Beurteilung, ob die Beklagte dem Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG unterliegt, keine Bindungswirkung. Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts reicht nicht
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über dessen öffentlich-rechtlichen Regelungsgehalt hinaus. Die Erlaubnis zur Rechtsberatung beschränkt sich darauf, die Beklagte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vom Verbot der Rechtsberatung freizustellen (BGH, Urt. v. 28.1.1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 923; BVerwG NJW 1989, 1175). Die Erlaubnis der rechtsberatenden Tätigkeit enthält aber keine Aussage, ob oder wieweit die Beklagte vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG befreit ist.
Lediglich hinsichtlich der Werbung für die Beratungsund Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge liegt eine bindende Befreiung durch Verwaltungsakt vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG vor, nicht indessen für die sonstigen in der Urkunde genannten rechts-beratenden Dienstleistungen, wie die Revisionserwiderung irrtümlich meint. Die Verwaltungsbehörde hat nur in dem genannten Umfang von der Ermächtigung der 5. AVO RBerG Gebrauch gemacht, gemäß deren § 2 einem Unternehmen, dem die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt ist, durch allgemeine Verwaltungsanordnung die Werbung gestattet werden kann, wenn die Tätigkeit wesentlich auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeübt wird. Nur in diesem Umfang liegt eine bindende Befreiung vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG vor (vgl. auch OLG Düsseldorf WRP 1977, 102, 104 f.).
Im übrigen ist der Erlaubnisurkunde eine bindende behördliche Entscheidung zur Befreiung vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG nicht zu entnehmen.
3. Für die Beurteilung, ob die Beklagte von dem vorgenannten Werbeverbot ausgenommen ist, ist auf die 4. AVO RBerG abzustellen, wonach - entsprechend der 3. AVO RBerG für Inkassobüros - das Werbeverbot nicht gilt "für Personen und Unternehmen, denen die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG lediglich für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche erteilt ist (Frachtprüfer)".
4.	Reicht die erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung über die in der 4. AVO RBerG bezeichnete Tätigkeit eines Frachtprüfers hinaus, greift eine Freistellung vom Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG nicht ein. Das Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG gilt in einem solchen Falle nicht nur für die von der 4. AVO RBerG nicht erfaßte Tätigkeit, sondern für die gesamte Tätigkeit des Frachtprüfers, also auch soweit die erteilte Erlaubnis die dem Berufsbild des Frachtprüfers unterfallende Tätigkeit einschließt; für den Frachtprüfer entfällt die Befreiung vom Werbeverbot insgesamt (vgl. das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Senats vom selben Tage in Sachen
I ZR 180/89, Umdr. S. 10 - Frachtprüfer, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das grundsätzliche Werbeverbot des § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG schließt es somit aus, daß durch Werbung für einen Teil rechtsberatender Tätigkeit, welche nach der 4. AVO vom Werbeverbot freigestellt sein kann, Geschäftsverbindungen auch für Tätigkeiten aufgenommen werden können, die vom Werbeverbot nicht freigestellt sind.
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5.	Zu fragen ist somit, ob der in der Erlaubnisurkunde genehmigte Tätigkeitsbereich der Beklagten über den in der 4. AVO RBerG aufgezeigten Tätigkeitsbereich des Frachtprüfers hinausgeht, Frachtrechnungen zu prüfen und die sich hieraus ergebenden Frachterstattungsansprüche zu verfolgen. Das ist zu bejahen.
a)	Entgegen der Ansicht der Revision beschränkt sich die in der 4. AVO RBerG bezeichnete Frachtprüfertätigkeit allerdings nicht auf die Prüfung von Frachtrechnungen, welchen gesetzlich festgelegte Tarife, also vornehmlich die Tarife i.S. der §§ 20, 22 GüKG, § 6 EVO, zugrunde liegen; der genannte Tätigkeitsbereich erfaßt vielmehr auch die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Frachtrechnungen, welche auf frei zu vereinbarenden Frachtentgelten beruhen. Für die Frage der Zulässigkeit der Werbung ist sonach nicht darauf abzustellen, ob sich die Prüfung von Frachtrechnungen im Sinne der 4. AVO RBerG auf tarifgebundene oder tariffreie Tätigkeiten erstreckt.
Es ist zwar davon auszugehen, daß der Frachtprüfer seine berufliche Prägung und seine Sonderstellung über die 4. AVO RBerG den Schwierigkeiten verdankt, die sich aus der bei Erlaß der vorgenannten Ausführungsverordnung im Jahre 1937 im Bereich des Gütertransports gegebenen Vielzahl von zwingenden Tarifen ergab (BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 131/78, TranspR 1985, 29, 31; OLG Braunschweig TranspR 1985, 33; vgl. auch Horn in dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten, veröffentlicht in: Der Rechtsbeistand 1988, 171, 178). Entsprechend diesem historischen
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Verständnis hat der Senat eine erteilte Erlaubnis zur Prüfung von Frachtrechnungen und zur Beratung über nicht näher bezeichnete Tarife als auf die Fälle beschränkt angesehen, denen zwingende Tarife zugrunde lagen (BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 131/78, TranspR 1985, 29, 31; vgl. auch Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, § 1 Anm. 8 e, cc). Daraus läßt sich aber entgegen der Ansicht der Revision nicht folgern, daß der in der 4. AVO bezeichnete Tätigkeitsbereich des Frachtprüfers trotz des Abbaus staatlich geregelter Tarife im Gütertransportwesen und der Zunahme frei zu vereinbarender Frachtentgelte auf den Bereich zwingender Tarife beschränkt bleiben müßte. Wortlaut und Sinn des Gesetzes, das insoweit lediglich von einer uneingeschränkten und damit nicht nur auf tarifgebundene Frachten bezogenen Prüfung von Frachtrechnungen und der Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche spricht, gebietet ein dahingehendes Verständnis nicht.
b)	Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Streitfall auch dagegen, die Verfolgung von Ansprüchen wegen Lieferfristüberschreitung nach der CIM, vorliegend Art. 27 § 1 i.V. mit Art. 34 § 1 des Internationalen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Februar 1961, der Frachtprüfertätigkeit im Sinne der 4. AVO RBerG zuzurechnen, da diese nach dem Inhalt der erteilten Erlaubnis ("hierbei") in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung von Frachtrechnungen zu stehen hat.
c)	Im übrigen aber geht die erlaubte rechtsberatende Tätigkeit über den in der 4. AVO RBerG bezeichneten Tätigkeitsbereich, lediglich Frachtrechnungen zu prüfen und sich hieraus ergebende Frachterstattungsansprüche zu verfolgen, hinaus.
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Dies gilt zunächst für die Erlaubnis "zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und der freien Vereinbarung unterliegende Entgelte sowie sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -vertragen (unter Einschluß der auf die Fracht- und Frachtnebenkosten bezogenen gesetzlichen Vorschriften einerseits oder im Frachtverkehr angewandten oder vereinbarten Bedingungen wie u.a. ADSp, SVS/RVS andererseits )". Dieser Tätigkeit fehlt ein unmittelbarer Bezug zur Prüfung von Frachtrechnungen im Sinne der 4. AVO RBerG. Nichts anderes gilt für die "Beratung der Entschädigungsansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Gütersendungen", welche die Erlaubnisurkunde ebenfalls zuläßt. Es fehlt an einem unmittelbaren Bezug zu der in der 4. AVO RBerG wie in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RBerG angesprochenen Tätigkeit des Frachtprüfers, Frachtrechnungen zu überprüfen und die sich aus der Überprüfung ergebenden Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Rechnungsprüfung des Frachtprüfers ergibt keinen Aufschluß darüber, ob dem Verlader Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung von Gütersendungen zustehen. Eine Beschränkung der Beratungstätigkeit auf die Errechnung von typisierten oder pauschalierten Ersatzansprüchen ("tarifmäßige Ansprüche"), wie sie Horn (Der Rechtsbeistand 1988, 171, 195) für zulässig erachtet, ist der erteilten Genehmigungsurkunde nicht zu entnehmen.
6.	Da die der Beklagten erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung über den Tätigkeitsbereich des Frachtprüfers im Sinne der 4. AVO RBerG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RBerG und den darin für erlaubnisfähig angesehenen Tätigkeitsbereich hinausgeht, kommt der Beklagten eine Freistei-
lung vom Werbeverbot der rechtsberatenden Berufe (§ 1 Abs. 3 der 2. AVO RBerG) nicht zugute. Die Klage beanstandet in den Anträgen zu 1 a, b und d die Werbung der Beklagten deshalb zu Recht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Die darin beworbenen Dienstleistungen unterfallen dem Begriff der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RBerG. Davon ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der nach Klageantrag zu 1 a beanstandeten Tätigkeit, die Revisionen aller Frachtrechnungen und Nebengebühren durchzuführen, ausgegangen. Die Revisionserwiderung erinnert hiergegen nichts.
Die Ansicht des Landgerichts, das die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 a abgewiesen hat, weil Rechtsbesorgung voraussetze, daß - entsprechend den in den Klageanträgen zu 1 b und d beanstandeten Reklamationen von Frachtrechnungen - auf die Veränderung bestehender oder abgewickelter Rechtsverhältnisse hingewirkt werde, was bei der bloßen Revision der Frachtzahlungen (Klageantrag zu 1 a) nicht der Fall sei, kann nicht gebilligt werden. Unter Rechtsbesorgung fällt auch rechtsberatende Tätigkeit, die nicht voraussetzt, daß der Berater auf seinen Klienten einwirkt, die aufgezeigten rechtlichen Folgen auch durchzusetzen. Auch der bloße Hinweis auf eine gegebene Rechtslage ist Rechtsberatung. Deshalb erfordert das Gesetz in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RBerG allein schon für die Prüfung von Frachtrechnungen - die sich nicht auf deren rechnerische Richtigkeit beschränkt, sondern die Prüfung der Anwendbarkeit der zugrunde gelegten Tarife einschließt - eine Freistellung vom Verbot rechtsberatender Tätigkeit.
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III. Dem teilweise begründeten Revisionsbegehren des Klägers ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1 b und d unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten stattzugeben. Bezüglich des Werbeverbots nach Klageantrag zu 1 a ist auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abzuändern.
Bei der Neufassung des auf die Werbung beschränkten Verbots nach Klageantrag zu 1 a, b und d entfällt der dem Klageantrag zu 1 insgesamt nachgestellte Zusatz: "sofern nicht ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen wird, daß dies nur für den Bereich der zwingenden Tarife gilt". Dieser Zusatz hat nach dem Gesamtzusammenhang des Klägervortrags nur einen Sinn, wenn der Beklagten die Ausübung einer rechtsberatenden Tätigkeit über den Bereich der zwingenden Tarife hinaus verboten sein sollte. Dies ist indessen nicht der Fall (vgl. o. II. 1, 5a). Mit dem verbleibenden Verbot der Werbung für die Tätigkeit als Frachtprüfer wird sonach dem Kläger nicht mehr zugesprochen, als er beantragt hat.
3/
 
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Piper
 Teplitzky
Mees
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann