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BGH · I ZR 279/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 279/90

Oktober 1987 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Kläger aus der Gesellschaft auszuscheiden hatte und der Beklagte berechtigt sein sollte, die Firma fortzuführen, "soweit das gesetzlich zulässig ist". Der Beklagte verwandte auch danach auf Briefbögen, Lieferscheinen, Rechnungen und Werbetafeln sowie in Zeitungsanzeigen und Aufschriften auf Firmenfahrzeugen Bezeichnungen, die den Inhaberzusatz nicht enthielten, sondern lediglich den Namen PflHHB vor- oder nachgestellt mit "Fenster- und Türenwerk" verbanden. Es hat die vom Kläger in erster Linie zur Grundlage seiner Klage gemachte Verwendung der abgekürzten Bezeichnung in der Werbung, zu der es außer Zeitungsanzeigen auch die Aufschriften auf dem Firmengebäude und Firmenfahrzeugen sowie Telefonbucheintragungen gezählt hat, nicht als im Sinne des § 37 HGB relevanten Gebrauch der Firma im Geschäftsbetrieb und deshalb als zulässig im Sinne des gerichtlichen Vergleichs der Parteien und als nicht erfaßt von der Verpflichtungserklärung angesehen. 1. a) Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung des Beklagten dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die Verwendung des vollständigen Firmennamens in der Werbung beziehe. Auch sei die Verpflichtungserklärung dahin konkretisiert, daß die Firmierung "auf Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen" zu unterlassen sei, während eine Verwendung des Firmennamens in der Werbung nicht verlangt werde, obwohl dem Kläger damals entsprechende Verwendungsweisen bekannt gewesen sein dürften. 5. Au fl., § 37 Rdn. 4 f.) oder ob dies in dieser allgemeinen Form nicht zutrifft (so BGH aaO und BayObLGZ 60, 345, 348, 350); denn vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung von im Sinne des § 37 HGB zu beanstandenden Verwendungsformen von solchen, die nach dieser Bestimmung (und damit nach dem von den Parteien geschlossenen Prozeßvergleich) zulässig sind, sondern allein um die Frage, welche Art von Handlungen von der konkreten Unterlassungsverpflichtungserklärung erfaßt sein sollten. Hierfür hat das Berufungsgericht zu Recht auf den Gesamtinhalt der vom Kläger selbst vorformulierten Verpflichtungserklärung in Verbindung mit dem gleichfalls vom Kläger stammenden Abmahnschreiben abgestellt und maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß der Kläger in der sein Verlangen verdeutlichenden Aufzählung von beanstandeten Maßnahmen und in der dieser Aufzählung entsprechenden Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen ausschließlich solche genannt hat, die - auch bei Berücksichtigung des erwähnten Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur -zweifelsfrei Firmierungsakte im Sinne der HGB-Vorschriften darstellen, während Verwendungsweisen der unrichtigen Firmenbezeichnung aus dem Bereich der Werbung weder konkret noch in verallgemeinernder Form erwähnt waren. Durfte der Beklagte davon ausgehen, daß dem Kläger bei Abfassung des Abmahnschreibens auch solche Verwendungsweisen bekannt waren, so konnte er - auch insoweit ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht lebenserfahrungswidrig - dem Unterlassen jeglichen - auch nur beispielhaften -Hinweises auch auf solche Handlungen ohne weiteres entnehmen, daß der Kläger sie nicht in die Unterlassungsverpflichtung habe einbeziehen wollen. Einen Grund für diese Zurückhaltung konnte der Beklagte - auch dies hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zugrunde gelegt - darin sehen, daß der Kläger ihm im Vergleich vom 14. Denn danach lag es für den Beklagten - auch bei gebührender Mitberücksichtigung der Interessenlage auf seiten des Klägers, deren Fehlen die Revision daher im Ergebnis zu Unrecht rügt - nahe anzunehmen, daß die Nichteinbeziehung der Werbung darauf beruhte, daß der - anwaltlich beratene - Kläger sie nicht als hinreichend eindeutig unzulässig im Sinne der getroffenen Vergleichsvereinbarung angesehen hatte. Allerdings rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht eine Kenntnis des Klägers von Verwendungsweisen der unzutreffenden Firmenbezeichnung in der Werbung nur gemut-maßt und nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt habe. Damit kann sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben, da es für die Schlüssigkeit der Begründung des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger solche Verwendungsweisen tatsächlich gekannt hat. Es hätte, falls es dies getan hätte, aber auch beachten müssen, daß es sich insoweit um ein nachträgliches Verhalten des Beklagten handelt, das nicht unbedingt Rückschlüsse auf seinen Verpflichtungswillen bei Abgabe seiner Willenserklä- c) Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die strafbewehrte Verpflichtungserklärung sich allein auf die Unterlassung von Maßnahmen der beispielhaft näher erläuterten Art und nicht auf Werbemaßnahmen bezogen hat. In der Verwendung der abgekürzten Firmenform auf Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen seine strafbewehrte Verpflichtung gesehen. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger - unter Beweisantritt - behauptete Anzahl von entsprechenden Verwendungsfällen zutrifft, weil es in der mehrfachen Verwendung gleichartiger Formulare jeweils nur eine einzige (einheitliche) Handlung und deshalb relevante Verstöße lediglich in der Verwendung von fünf unterschiedlichen Formulartypen gesehen hat. Jedoch bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, daß der Beklagte die Vertragsstrafe auch bei mehrfacher Verwendung eines Formulartyps nur jeweils einmal zu zahlen habe . b) Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die in Frage stehenden Handlungen jedenfalls in Fortsetzungszusammenhang stehend und deshalb als im Rechtssinne einheitliche Handlung angesehen werden könnten; denn der Beklagte hat in seiner Verpflichtungserklärung ausdrücklich auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet, und ein solcher Verzicht ist - wie der Senat im Urteil "Fortsetzungszusammenhang" vom 10. c) Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom selben Tage ebenfalls näher ausgeführt hat, unterliegt die Bestimmung, in welcher Weise und für welche Handlungsformen eine Vertragsstrafe als verwirkt anzusehen ist, der Parteidisposition; jedoch sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter einer Vertragsstrafe sowie auf den allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken bei Verpflichtungserklärungen, die den Hätte das Berufungsgericht diese Prüfung vorgenommen, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die für die bei der beispielhaften Aufzählung der zu unterlassenden Verhaltensweisen gebrauchte Formulierung "auf Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen ... zu firmieren" jedenfalls auch die Auslegung erlaubt, daß damit das (jeweils einheitliche) Versehen bestimmter Typen von Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen mit der Firma - und nicht eindeutig nur die Einzelakte - gemeint sein konnten. Aus Nr. 2 des Vertrags ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dort der in Nr. 1 definierte Begriff der "Zuwiderhandlung” nur gebraucht, aber selbst nicht näher umschrieben ist, und weil der Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs zwar erkennen läßt, daß mehrere der - nicht näher definierten - Zuwiderhandlungen nicht zu einer Handlung im Rechtssinne zusammengefaßt werden sollten, aber keinesfalls eindeutig klarstellt, daß die Parteien auch eine gänzlich unangemessene Häufung von Vertragsstrafen für nicht genau bezeichne te Einzelakte hätten vereinbaren wollen. d) Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Vertragsstrafe auf den zuerkannten Betrag beschränkt.

Zitierte Normen: § 37 HGB
HandlungFirmaBerufungsgerichtsinnenVerwendungKlägerVerpflichtungserklärung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 279/90
Verkündet am:
10. Dezember 1992 Breskic
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Schreinermeister Manfred
 itraße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Tischlermeister Erich P<
itraße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren früher Gesellschafter der "Gebrüder PflHB Fenster- und Türenwerk oHG" in HflM. In einem gegeneinander geführten Rechtsstreit schlossen sie am 14. Oktober 1987 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem der Kläger aus der Gesellschaft auszuscheiden hatte und der Beklagte berechtigt sein sollte, die Firma fortzuführen, "soweit das gesetzlich zulässig ist".
Der Beklagte führt seither den Betrieb allein weiter. Im Handelsregister wurde am 9. Dezember 1987 das Ausscheiden des Klägers sowie folgende neue Firma eingetragen: "Gebrüder Pflfll Fenster- und Türenwerk, Inhaber Erich	.
Der Beklagte verwandte auch danach auf Briefbögen, Lieferscheinen, Rechnungen und Werbetafeln sowie in Zeitungsanzeigen und Aufschriften auf Firmenfahrzeugen Bezeichnungen, die den Inhaberzusatz nicht enthielten, sondern lediglich den Namen PflHHB vor- oder nachgestellt mit "Fenster- und Türenwerk" verbanden.
Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin anwaltlich mit einem Schreiben folgenden Wortlauts abmahnen:
"Im Geschäftsverkehr verwenden Sie nach wie vor Geschäftspapiere (Briefbögen, Lieferscheine, Rechnungen) mit der Firma PflHi Fenster- und Türenwerk.
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Sie benutzen so nicht nur eine falsche Firma, Sie erwecken nach außen den Eindruck, als habe sich im Bestand des Unternehmens nichts geändert.
Wir fordern Sie mit Frist bis zu dem 29.02.1988 bei Vermeidung von Weiterungen auf, die beigefügte "Strafbewehrte Verpflichtungserklärung" zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.'’
Zusammen mit diesem Schreiben ließ der Kläger dem Beklagten den Entwurf einer "Strafbewehrten Verpflichtungserklärung" zuleiten, die wie folgt formuliert war:
"Ich ... verpflichte mich, ...
1.	im Geschäftsbetrieb der Firma Gebr.	Fenster- und Türenwerk Inh. Erich	die	Firma,
 wie im Handelsregister des AG	a	flBHI
eingetragen, zu verwenden und es insbesondere zu unterlassen, auf Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen PMHHP Fenster- und Türenwerk zu firmieren;
2.	für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. eine Vertragsstrafe von 5.000,— DM zu zahlen, wobei FortsetzungsZusammenhang ausgeschlossen ist."
Der Beklagte Unterzeichnete diese Verpflichtungserklärung am 29. Februar 1988.
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Mit drei Schreiben vom 1. und 30. März sowie vom 6. Juni 1988 beanstandete der Kläger zahlreiche Verstöße gegen die Unterlassungserklärung und forderte den Beklagten zur Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von 5.000,— DM,
160.000,— DM und 195.000,— DM auf.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 60.000,— DM geltend gemacht, den er vornehmlich auf die pflichtwidrige Verwendung der Firmenbezeichnung ohne Inhaberzusatz in Inseraten in mehreren Ausgaben der Zeitungen "Sonntagsnachrichten", "Wochenblatt	,
"WAZ", "WAZ-Stadtzeitung", ferner auf Werbeanlagen des Unternehmens, auf einem Überseecontainer und auf der Beschriftung mehrerer Firmenfahrzeuge sowie hilfsweise auf die Verwendung in Lieferscheinen und auf Bestätigungen verschiedener Art an zahlreiche Kunden gestützt hat.
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, daß er die verkürzte Firmierung nicht im Geschäftsbetrieb und somit zulässigerweise verwendet habe. Im übrigen habe er nach Abgabe der Verpflichtungserklärung bei den Zeitungsverlagen auf das Erfordernis der Firmenangabe mit Inhaberzusatz hingewiesen und auch in seinem Betrieb veranlaßt, daß dieser Zusatz auch auf Geschäftsbögen verwendet werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Verstöße, auf die er seine Klage in erster Linie sowie hilfsweise stützt, näher spezifiziert (Bl. 128-137 GA).
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Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Beklagten zur Zahlung von 25.000,— DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. April 1988 verurteilt und die Beschwer des Klägers höher als 40.000,— DM festgesetzt.
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 35.000,— DM nebst 7 % Zinsen aus 60.000,— DM seit dem 21. April 1988.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten lediglich fünf Verstöße gegen seine strafbewehrte Verpflichtung zur Last gelegt. Es hat die vom Kläger in erster Linie zur Grundlage seiner Klage gemachte Verwendung der abgekürzten Bezeichnung in der Werbung, zu der es außer Zeitungsanzeigen auch die Aufschriften auf dem Firmengebäude und Firmenfahrzeugen sowie Telefonbucheintragungen gezählt hat, nicht als im Sinne des § 37 HGB relevanten Gebrauch der Firma im Geschäftsbetrieb und deshalb als zulässig im Sinne des gerichtlichen Vergleichs der Parteien und als nicht erfaßt von der Verpflichtungserklärung angesehen. Als firmenmäßige Verwendung im Geschäftsbetrieb hat es dagegen den verkürzten Aufdruck auf Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen beurteilt, jedoch gemeint, daß in der mehrfachen Verwendung gleicher Formulare jeweils - in "natürlicher Handlungsein-
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heit" - nur eine Verletzungshandlung zu sehen sei, so daß wegen der Verwendung von fünf unterschiedlichen Vordrucken im Ganzen nur fünf Verstöße gegen die Verpflichtung vorlägen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. a) Das Berufungsgericht hat die Verpflichtungserklärung des Beklagten dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf die Verwendung des vollständigen Firmennamens in der Werbung beziehe. Es hat sich darauf gestützt, daß die Verpflichtungserklärung sich ausdrücklich nur auf Handlungen "im Geschäftsbetrieb" beziehe, zu denen Werbemaßnahmen nicht zu zählen seien, weil sie nur als Hinweis auf das Geschäft als solches, nicht aber als Hinweis auf bestimmte Geschäftsinhaber, angesehen würden. Auch sei die Verpflichtungserklärung dahin konkretisiert, daß die Firmierung "auf Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen" zu unterlassen sei, während eine Verwendung des Firmennamens in der Werbung nicht verlangt werde, obwohl dem Kläger damals entsprechende Verwendungsweisen bekannt gewesen sein dürften.
b)	Diese Auslegung der Verpflichtungserklärung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist nicht entscheidend, ob - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an Literaturmeinungen angenommen hat -der maßgebliche Verkehr (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 8.4.1991 - II ZR 259/90, NJW 1991, 2023, 2024 r. Sp.) in Werbeanzeigen und Aufschriften auf Gebäuden und Fahrzeugen
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tatsächlich regelmäßig nur einen (nach § 37 HGB auch in von der Firma abweichenden Formen zulässigen) Hinweis auf das Geschäft selbst als solches und nicht den auf den Geschäftsinhaber sieht (so etwa RG MuW 1931, 501, 502; KG JW 1930, 3777; OLG Düsseldorf DB 1970, 923, 924; Staub/Hüffer, HGB,
4.	Auf1., § 37 Rdn. 15; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB,
5.	Au fl., § 37 Rdn. 4 f.) oder ob dies in dieser allgemeinen Form nicht zutrifft (so BGH aaO und BayObLGZ 60, 345, 348, 350); denn vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung von im Sinne des § 37 HGB zu beanstandenden Verwendungsformen von solchen, die nach dieser Bestimmung (und damit nach dem von den Parteien geschlossenen Prozeßvergleich) zulässig sind, sondern allein um die Frage, welche Art von Handlungen von der konkreten Unterlassungsverpflichtungserklärung erfaßt sein sollten. Hierfür hat das Berufungsgericht zu Recht auf den Gesamtinhalt der vom Kläger selbst vorformulierten Verpflichtungserklärung in Verbindung mit dem gleichfalls vom Kläger stammenden Abmahnschreiben abgestellt und maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, daß der Kläger in der sein Verlangen verdeutlichenden Aufzählung von beanstandeten Maßnahmen und in der dieser Aufzählung entsprechenden Konkretisierung der zu unterlassenden Handlungen ausschließlich solche genannt hat, die - auch bei Berücksichtigung des erwähnten Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur -zweifelsfrei Firmierungsakte im Sinne der HGB-Vorschriften darstellen, während Verwendungsweisen der unrichtigen Firmenbezeichnung aus dem Bereich der Werbung weder konkret noch in verallgemeinernder Form erwähnt waren.
Durfte der Beklagte davon ausgehen, daß dem Kläger bei Abfassung des Abmahnschreibens auch solche Verwendungsweisen bekannt waren, so konnte er - auch insoweit ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nicht lebenserfahrungswidrig - dem Unterlassen jeglichen - auch nur beispielhaften -Hinweises auch auf solche Handlungen ohne weiteres entnehmen, daß der Kläger sie nicht in die Unterlassungsverpflichtung habe einbeziehen wollen. Einen Grund für diese Zurückhaltung konnte der Beklagte - auch dies hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zugrunde gelegt - darin sehen, daß der Kläger ihm im Vergleich vom 14. Oktober 1987 ausdrücklich gestattet hatte, die Firma fortzuführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Denn danach lag es für den Beklagten - auch bei gebührender Mitberücksichtigung der Interessenlage auf seiten des Klägers, deren Fehlen die Revision daher im Ergebnis zu Unrecht rügt - nahe anzunehmen, daß die Nichteinbeziehung der Werbung darauf beruhte, daß der - anwaltlich beratene - Kläger sie nicht als hinreichend eindeutig unzulässig im Sinne der getroffenen Vergleichsvereinbarung angesehen hatte.
Allerdings rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht eine Kenntnis des Klägers von Verwendungsweisen der unzutreffenden Firmenbezeichnung in der Werbung nur gemut-maßt und nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt habe. Damit kann sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben, da es für die Schlüssigkeit der Begründung des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger solche Verwendungsweisen tatsächlich gekannt hat. Maßgeblich für das Verständnis der dem Beklagten übersandten Schriftstücke und damit für den Inhalt dessen, was letzterer mit der Unterzeich-
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nung der vorformulierten Verpflichtung seinerseits erklären wollte, ist vielmehr nur, ob er - für den Kläger erkennbar -Grund zu der Annahme hatte, daß dem Kläger auch die beanstandungsfähigen Werbemaßnahmen bekannt waren; denn bereits dann durfte der Beklagte dem Unterlassen der Erwähnung unter den Beispielen die einschränkende Bedeutung einer gewollten Nichteinbeziehung beimessen. Davon aber, daß der Beklagte einen solchen Grund hatte, kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgegangen werden; denn in Anbetracht der nach dem Parteivortrag bestehenden familiären Kontakte der Parteien (Brüder), der Kenntnis der Betriebsverhältnisse aufgrund früherer Zusammenarbeit (Gebäude- und Firmenbeschriftungen, Wegweiser, Telefonbucheintragung) und der offenbarten genauen Kenntnis des Klägers selbst verborgener Geschäftsvorgänge (Rechnungen, Lieferscheine usw.) brauchte der Beklagte nicht daran zu zweifeln, daß dem Kläger auch die weitaus offenkundigeren Werbemaßnahmen nicht verborgen geblieben sein konnten. Gegenteiliges ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Parteivortrag des Klägers selbst.
Der Annahme eines auf Firmierungen im engeren Sinne beschränkten Inhalts steht auch nicht zwingend entgegen, daß der Beklagte selbst nach Eingehung seiner Verpflichtung Maßnahmen auch zur Unterbindung einzelner Verwendungsweisen in der Werbung (Zeitungsanzeigen) ergriffen hat. Das Berufungsgericht hat zwar - wie die Revision zu Recht rügt - diesen Umstand nicht ausdrücklich in seine Überlegungen einbezogen. Es hätte, falls es dies getan hätte, aber auch beachten müssen, daß es sich insoweit um ein nachträgliches Verhalten des Beklagten handelt, das nicht unbedingt Rückschlüsse auf seinen Verpflichtungswillen bei Abgabe seiner Willenserklä-
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rung zuläßt, sondern seine Erklärung auch darin finden kann, daß der Beklagte Anlässe für weitergehende Forderungen des Klägers und neue Streitigkeiten vorbeugend ausräumen wollte (vgl. dazu das Schreiben des Beklagten vom 29.2.1988,
Bl. 137 a) oder einfach zu dem Entschluß gelangt war, freiwillig auch die Werbung - möglicherweise sogar im eigenen Interesse - den Notwendigkeiten bei der Firmierung im engeren Sinne anzupassen.
c)	Das Berufungsgericht ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die strafbewehrte Verpflichtungserklärung sich allein auf die Unterlassung von Maßnahmen der beispielhaft näher erläuterten Art und nicht auf Werbemaßnahmen bezogen hat.
2. In der Verwendung der abgekürzten Firmenform auf Rechnungen, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen seine strafbewehrte Verpflichtung gesehen.
Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger - unter Beweisantritt - behauptete Anzahl von entsprechenden Verwendungsfällen zutrifft, weil es in der mehrfachen Verwendung gleichartiger Formulare jeweils nur eine einzige (einheitliche) Handlung und deshalb relevante Verstöße lediglich in der Verwendung von fünf unterschiedlichen Formulartypen gesehen hat. Auch dies hält den Revisionsangriffen im Ergebnis stand.
a)	Nicht ohne weiteres gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings darin, daß es sich bei den zur Beurteilung stehenden mehrfachen Verwendungen gleicher Vordrucke
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für Lieferscheine, Rechnungen und Auftragsbestätigungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten und zu verschiedenen Zeitpunkten um jeweils nur eine Handlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gehandelt habe. Jedoch bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, daß der Beklagte die Vertragsstrafe auch bei mehrfacher Verwendung eines Formulartyps nur jeweils einmal zu zahlen habe .
b)	Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die in Frage stehenden Handlungen jedenfalls in Fortsetzungszusammenhang stehend und deshalb als im Rechtssinne einheitliche Handlung angesehen werden könnten; denn der Beklagte hat in seiner Verpflichtungserklärung ausdrücklich auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet, und ein solcher Verzicht ist - wie der Senat im Urteil "Fortsetzungszusammenhang" vom 10. Dezember 1992 (I ZR 186/90 - zur Veröffentlichung bestimmt -) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat - grundsätzlich wirksam. Jedoch ergibt sich die jeweils nur einmalige Zahlungsverpflichtung unmittelbar aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, sofern dieser sinngerecht ausgelegt wird.
c)	Wie der Senat in der genannten Entscheidung vom selben Tage ebenfalls näher ausgeführt hat, unterliegt die Bestimmung, in welcher Weise und für welche Handlungsformen eine Vertragsstrafe als verwirkt anzusehen ist, der Parteidisposition; jedoch sind im Hinblick auf den Sanktionscharakter einer Vertragsstrafe sowie auf den allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken bei Verpflichtungserklärungen, die den
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Schuldner in einer vom Regelfall abweichenden Weise belasten, strenge Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Eindeutigkeit der vereinbarten haftungsbegründenden Voraussetzungen zu stellen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf den in Nr. 2 der Verpflichtung ausgesprochenen Verzicht auf die im Regelfall gegebene Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, die - wie der Senat in der genannten Entscheidung ebenfalls entschieden und näher ausgeführt hat - nicht zu dem notwendigen und üblichen Inhalt einer Unterwerfungserklärung gehört, die in Nr. 1 des Vertrags eingegangene Verpflichtung darauf zu prüfen ist, ob sie hinreichend eindeutig ist und keinerlei Zweifel über den Haftungsumfang ermöglicht. Hätte das Berufungsgericht diese Prüfung vorgenommen, so hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die für die bei der beispielhaften Aufzählung der zu unterlassenden Verhaltensweisen gebrauchte Formulierung "auf Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen ... zu firmieren" jedenfalls auch die Auslegung erlaubt, daß damit das (jeweils einheitliche) Versehen bestimmter Typen von Geschäftsbögen, Lieferscheinen und Rechnungen mit der Firma - und nicht eindeutig nur die Einzelakte - gemeint sein konnten. Für eine solche restriktive Auslegungsmöglichkeit spricht auch die Abwägung der Parteiinteressen. Da der Kläger selbst zur Zeit der Verletzungshandlungen unter seinem Namen nicht geschäftlich tätig war, konnten ihm ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen aus der unzutreffenden Firmie-rung seitens des Beklagten kaum erwachsen. Es erscheint daher fernliegend, daß die Parteien den unter diesen Umständen schon beträchtlich erscheinenden Betrag von 5.000,— DM für jede "Zuwiderhandlung" tatsächlich mit der Zielsetzung hätten vereinbaren wollen, daß er für jedes einzelne abgesandte
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Formular und damit letztlich möglicherweise in einer - wie die aufgemachte Gesamtforderung des Klägers schon erkennen läßt - sechsstelligen Größenordnung verwirkt sein sollte. Eine solche - ganz außergewöhnliche - Zielsetzung hätte nur durch eine unzweifelhafte und in jeder Hinsicht unmißverständliche Formulierung zu dem Ausdruck gebracht werden können, an der es vorliegend fehlt.
Aus Nr. 2 des Vertrags ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dort der in Nr. 1 definierte Begriff der "Zuwiderhandlung” nur gebraucht, aber selbst nicht näher umschrieben ist, und weil der Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs zwar erkennen läßt, daß mehrere der - nicht näher definierten - Zuwiderhandlungen nicht zu einer Handlung im Rechtssinne zusammengefaßt werden sollten, aber keinesfalls eindeutig klarstellt, daß die Parteien auch eine gänzlich unangemessene Häufung von Vertragsstrafen für nicht genau bezeichne te Einzelakte hätten vereinbaren wollen.
d)	Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Vertragsstrafe auf den zuerkannten Betrag beschränkt.
III. § 97 Abs
 Piper
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus 1 ZPO zurück.zuweisen.
Teplitzky
 Erdmann
Ullmann
 Starck