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BGH · I ZR 278/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 278/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Erdmann Mees Bornkamm Pokrant Büscher Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Erdmann15BUNDESGERICHTSHOFAbschriftKlägerBüscherRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 278/98
vom 15. September 1999
in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
15. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter
 Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. Bornkamm,
 Pokrant und Dr. Büscher
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. September 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	200.000,00	DM
Erdmann
 Mees
Bornkamm
 Pokrant
Büscher
 Beglaubigt: