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BGH · I ZR 278/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 278/90

Beklagte und Revisionsklägerin, und gegen Aktiengesellschaft für Internationale Mode, vertreten durch den Vorstand, Achim W(^P und Peter Ha^^P', Mal Straße 4|B>, Si| Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. UlImahn und Starck am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StarckPiperZRBUNDESGERICHTSHOFAbschriftMeesRevision

Volltext der Entscheidung

Beql. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 278/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 du P(^ NM1 (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Martin H. Bofltfei, Heinz BuJpjBMWr Hans E.
und Werner Me^p, Du P^pfc-Straße®, BflMp0v.d.H.,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
Aktiengesellschaft für Internationale Mode, vertreten durch den Vorstand, Achim W(^P und Peter Ha^^P', Mal Straße 4|B>, Si|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. UlImahn und Starck am 23. Mai 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000,00 DM
Piper
 Erdmann
Mees
 Ullmann
Starck
i;-
V',,

Beglaubigt: