Beklagte und Revisionsklägerin, und gegen Aktiengesellschaft für Internationale Mode, vertreten durch den Vorstand, Achim W(^P und Peter Ha^^P', Mal Straße 4|B>, Si| Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. UlImahn und Starck am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Beql. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF I ZR 278/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit du P(^ NM1 (Deutschland) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Martin H. Bofltfei, Heinz BuJpjBMWr Hans E. und Werner Me^p, Du P^pfc-Straße®, BflMp0v.d.H., Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Aktiengesellschaft für Internationale Mode, vertreten durch den Vorstand, Achim W(^P und Peter Ha^^P', Mal Straße 4|B>, Si| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. UlImahn und Starck am 23. Mai 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000,00 DM Piper Erdmann Mees Ullmann Starck i;- V',, Beglaubigt: