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BGH · I ZR 277/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 277/90

Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. v, Ungern-Sternberg am 16. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger trägt 9/11 der Kosten des Revisionsverfahrens, der Beklagte 2/11 (§§ 97 Abs.1, 92 Abs.* ZPO).

Zitierte Normen: § 556 ZPO
PiperBUNDESGERICHTSHOFAbschriftZPOKlägerUngern-SternbergRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 277/90 /	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
D^—	für PMHHi - Z
{Z\^) e.V., Landesverband Baden-WUrttemberg e.V., W^BBHHIstraße 0, treten durch den Vorstand, bestehend aus Ursula Hi}| Ju00r Ulrich Hiifllfe und Rüdiger Be^HB,
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Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr.
gegen
 Wolfgang EflBr Masseur und medizinischer Bademeister, WilBBIHB Straße M, Nei
 Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. v, Ungern-Sternberg am 16. Mai 1991
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 1990 wird nicht angenommen. Damit verliert die Anschlußrevision des Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt 9/11 der Kosten des Revisionsverfahrens, der Beklagte 2/11 (§§ 97 Abs. 1,
 92 Abs. * ZPO).
Streitwert: 55.000,00 DM
Piper	Teplitzky	Erdmann
(
Mees
v. Ungern-Sternberg
 Beglaubigt:
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