Dr. Erdmann und die Richter Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das Verbot erfaßt mit der Formulierung "zu dem Verkauf vorrätig zu halten" ersichtlich auch die Fälle mangelnder Lieferbereitschaft (vgl.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. August 1998 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Verbot erfaßt mit der Formulierung "zu dem Verkauf vorrätig zu halten" ersichtlich auch die Fälle mangelnder Lieferbereitschaft (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.5.1983 -1 ZR 46/81, GRUR 1983, 650 = WRP 1983, 613 - Kamera). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000,-- DM Erdmann Starck Mees Bornkamm v. Ungern-Sternberg