Die Revision der Klä-ge^i^ gegen das' Urteil des 3. Die Klägerin betreibt in Hamburg, Kiel, Schleswig und ‘Tiffinsendorf eine Anzahl von Einzelhandelsgesehäften, in denen insbesondere Gardinen, Teppiche, und -Käs che verkauft werden» ln den wahren 1950 und 1951 erweiterte sie ihr Hamburger Unternehmen durch zwei'Ladengeschäfte in der Innenstadt sind ließ außerdem, verschiedene Lrweiterungs-banten ansführen» Der Beklagte betreibt in Hamburg ein Seifen- und Text ilge schäf t.Der Kaufmann Langel belieferte beide Parteien mit Fußmatten, die sie im ihren Binzel-handelsgeschaften vertrieben» Der Vertreter martin,des Kaufmanns Langel sprach regelmäßig beim Beklagten vor.-Luch Langel selbst '.besuchte-.'den Auch bei weiteren Besuchen in den darauffolgenden Kochen unterhielten sich Langel.oder Kartin mit dem Beklagten über. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Langel • bereits bei dessen erstem Besuche erzählt, die .Klägerin. daß er seine bei ihr ausstehen&en Forderungen herein-bekomme» Trotz der von Langel hiergegen geäußerten Zv/eif ol sei 'der Beklagte bei seinen Behauptungen geblieben, habe Langel dann jedoch sugesagt, er wolle darüber noch Ermittlungen anstellen und Langel von deren Ergebnis unter-richten» ;Beim" nächsten Besuche Langels habe der Beklagte ihm erzählt, die Klägerin sei finanziell am Ende und habe die -Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt; 'sie habe 1,5 Billionen fl! Öffnung-des Vergleichsvcrfahrens gestellt» Der Vertreter der Klägerin forderte den: Beklagten am nächsten Tage schriftlich auf,, sich zu rechtfertigen und.seine Hintermänner mitzuteilen» ;J)er Beklagte bestritt in "seinem. Daraufhin--hat die Klägerin _ gestützt auf die Vorschriften der §§ 1004, .824 BG-.B, 14 1111X90 - Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, daß ein Vergleichsverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet sei’* es handele sich also wohl ui« Gerüchte. / daß der Beklagte vor Klagerhebung gegenüber Langel die beanstandeten. ihiohdur angeführter Beweisaufnahme hat die Klägerin ihren hlagantrag auf Aus kuftft s ert eiTung "als durch, die Beweisaufnahme für erledigt erklärt" und hat nunmehr den ■ Das Berufungsgericht' hat unter Abänderung des land-gerxohtlichen Urteils die -Klage angewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin,, mit der sie beantragt, aas landgericht.Lxche Urteil wiederherzuptellen,; hilfsv/eise, den Beklagten’nach dkm - in der Berufungsinstanz , gestellten Kilxsantrage zu; - verurteilen. der!Beklagte sich den beiden Zeugen Langel' ' und Kartin gegenüber im Sinne des Klagantrages geäußert habe» und' daß diese Behauptungen sachlich unrichtig seien» Das-Berufungsgericht würdigt diesen Sachverhalt dahin, die .Behauptungen des Beklagten- seien geeignet gewesen, den Das Berufungsgericht :geht defvon aus, daß der Beklagte die beanstandeten'Äußerungen'gegenüber lange1 und Hartin gemacht habe und- stellt fest, daß die,außerdem von der . Klägerin als'Hitteilungsempfänger .benannten Zeugen Böhlern Hagen 'und Lewandov/ski aus dem linde des Beklagten diese Äußerungen nicht gehört hätten«. ■ so öa-ß hinsichtlich dier ssr drei letztgenannten Personen, schon aus diesem Gründe eine Beeinträchtigung der Klägerin ausscheide* Hit ihrer Rügeg das Berufungsgericht habe das, was die Zeugen Bohlen und Ha-: en von den Äußerungen des Beklagten gehört hätten, zu Unrecht deshalb -nicht voll gelten lassen« v/eil sie nicht Gesprächspartner des Beklagten gewesen seien, kann die Revision, in dieser Instanz nicht gehört - werden., Hinsichtlich.der Zeugen Hangei und kurtin'kommt - das Berufungsgericht zu dein Brgebnis, daß durch die Hitteilung .des Beklagten an sie'ein beeinträchtigender Zustand für g die Hlägerin nicht mehr : bestehe«, Dem ist mit Rücksicht . der Zustand der Gefährdung geschaffen sei, us ist auch nicht ersichtlich, warum eine einmalige Störungshandlung -es dann dadei auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht vorliegend einen derartigen fall zu liecht angenommen hat -regclwüfig in ihren folgen anders zu bewerten sein soll, als - ein in uiederhclten hinzelhandlungen erfolgter hin-' griff,. Zutreffend führt das Berufungsgericht dagegen aus, dar eine verletzende Minderung den V/iderruf entzogen sein könne, weil ’der Inhalt durch die hreignisse überholt sei udf aaO a 319, 320), hs stellt in diesen Zusammenhang u,a„ fest, Langel und i.artin seien alsbald nach den hußerungen des Bslriag-teu von deren sachlicher unrientigkeit verständigt worden; es bestehe daher keine Gefahr, daß diese Zeugen die ihnen vom Beklagten berichteten Gerüchte v/oitererzäklien; es fehle somit'an rechtlichen Interesse der hlägorin darans daß der 'Beklagte seine Behauptungen diesen Zeugen gegon- nn ces Beklagten nicht ebenso wie eine durch Urteil erzwungene äiderrufserhlärung die fiidiung sollte haben kennen, die cer klügerin aus der bis dahin falschen ÜnterriehiungadQr Zeugen Bangel und kartin ständig drohende Beeinträchtigung zu beseitigen. „ Cl weist hierzu darauf hin, daß die Klägerin das diesbezüg- • liehe von der Zeugin LIeurer bekundete fernmündliche Gespräch zwischen dem Beklagten und Langel unter,dem Anerbieten, den Zeugen Langel hierzu gegenbeweisliclr zu vernehmen, bestritten hatte „ Las Berufungsgericht hat weder diesen Zeugen hierzu vernommen, noch in den Entscheidungsgründen' dargelegt, warum es davon Abstand genommen hat« Unter diesen Umständen ist nicht von der'Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht das Beweisanerbieten der Klägerin übersehen jrat, und daß dieVernehmung dieses Zeugen hinsichtlich der streitigen fernmündlichen Unterhaltung zu eineranderen Feststellung, geführt haben'könnte„ Im -Re-visi.onsrechtszuge kann.: daher nicht mehr von der Feststellung ausgegangen werden, der Beklagte habe Langel gegenüber nachträglich widerrufen,,. Gleichv/ohl reichen die übrigen Feststellungen - des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt aus, die:Annahme, des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, unter den besonderen Umständen des Falles seiein ausreichendes Kechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der'begehrten Aiderrufserklärung nicht anzuerkenneh-o. beiden Zeugen d'ie: Gerüchte durch den Beklagten .-erfahren» Unstreitig haben sie diese Gerüchte zu keinem Zeitpunkte an dritte Personen weiter— erzählt• ■ sie haben vielmehr von den .Äußerungen des Beklagten sogleich der Klägerin Iditteilung gemacht, die sie sich weiter als Kundin erhalten wollten». Unstreitig hat sich auch in den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin •und - Langel durch die Äußerungen d es Beklagten nichts geändert', insbesondere hat die Klägerin' nichts dafür dargetan, daß sie in ihren Beziehungen zu Langel je Irgend einen.Schaden als Folge dieser Äußerungen des Beklagten genabt harte- Unter diesen unstreitigen,Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe auch für die Zukunft nicht die Gefahr, daß Langel und hartini die innen vom.Beklagten .zugetragenen Gerüchte noch an dritte Personen vveitererzählen, rechtlich-;.nicht;, zu 'beanstanden» Selbst' v/enn daher der streitige/fernmündliche ; Y/iderrux außer Betracht"gelassen'wird, so rechtfertigen, doch die dargelegten unstreitigen Umstände und die unan-greifbaren tatsächlichen Feststellungen-des.Berufungsgerichts die von ihm gezogene Schlußfolgerung, daß die Weitergabe der/; Gerüchte durch; den Beklagten an lange 1 und Kartin, . Klägerin keinen Brfolg haben, soweit die Klägerin ihr Rechtsschutzbedürfnis ausden Äußerungen des Beklagten: gegenüber den von ihr als Kitteilimgsempfangen ausdrück-K lieh benannten ..Personen herauieiten suchte ■' : : Die Klägerin hat.darüber hinaus jedoch:'vorgebracht, die [Erfahrung des täglichen Lebens spreche dafür, daß der Beklagte seine verletzenden Behauptungen auch-noch gegenüber weiteren Personen auf gestellt - habe.« so weit•von dem.der Klägerin entkerntüberdies auch seinem Umfange und seiner Art nach so '-.verschieden von den der Klägerin,'kdaß'.■nicht angenommen, -werden könne, der Beklagte habe gegenüber Langel und kartin .''au.. Zwecken des ■Wettbewerbs11: gehandelt» In diesen Ausführungen liegt ersichtlich die ■■ kestsxellung des Berufungsgerichts, es spreche nichts da- ; für» daß.aer Beklagte seine unrichtigen Angaben auch noch ’• weiteren Personen gegenüber -gemacht habe, da der Beweggrund, der erfahrungsgemäß .solch• weiteres, Gerüchteverbrei-■ten in der Vergangenheit hätte vermuten, lasten, nämlich das Gewinnstreben im gewerblichen kettbewerb, im Zusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten nicht festgestellt werden könne. weiterer waren in unmittelbar ein Wettbewerbwas genügen müsse, um den Begriff des Handelns su Zwecken des Wettbewerbs anzunehmen, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sur Drage der objektiven heitbev/erbslage zwischenden Parteien nicht Stellung genommen'hat,sondern sich auf eine Verneinung der kettbewerbs.absicht Das B eruf ungs ge rieht war auch, entgegen dem Eevisions-.ailgriff, rechtlich nicht genötigt,'seine 'Beurteilung we-'gen des'Verhaltens -des Beklagten im Prozeß zu ändern» Zwar hat der Beklagte mehrfach in seihen Schriftsätzen Behauptungen aufgestellt1,; - die darauf .schließen lassen konnten, er tialtb die von ihm seiner Zeit an Langel und martin weitergegebenen G-erüchke nach wie vor-für richtig» Das Be- „ .rufmigsgerieht hat jedoch ohne ..Rechtsverstoß angenommen, / worn der Beklagte sein Rocht; ausübe, sich gegen eine auch auf ö 824 BGB, § 14 ünlv/G gestützte klage mit den zu- lässigen Lütt ein zu verteidigen- (vgl rgz 163, 210 /2197) so könne daraus noch nicht geschlossen werden, daß von ihm noch bis in.die Gegenwart eine Beeinträchtigung der .'■Klägerin aus gehe. ' des Gerücht über einen Kaufmann■hartnäckig'halte, dem 3e-•troffenen ■ den Vüderrufcanspruch gegen irgendeinen'Ter- - ; .breiter dieses Gerüchtes zu versagen,, weil- nicht festzustellen sei, daß gerade dieser Verbreiter auch noch 'weiter' an- denrFortleben''des Gerüchtes ■ mitv/irke»' Es müsse in solchem Falle1 zur- Bejahung- des Rechtsschutsbedürfnisses;. ' der/Umstand genügen, daß das Gerücht noch immer nicht!zu dem Bl-Schweigen 'gekoimnen sei, i " :'; 'V ■-' . der .-.Beklagte, gegenüber Langel und liartin 'davon berichtete-,-in Hamburg'bereits im Umlauf„ Auch-ist, .wie dargelegt,■in ■ deigKevisionainstanz davon.auszugohen, daß.der Beklagte über den erörterten Personenkreis hinaus bei der Gerüclite-;b ix dung oder -Verbreitung nicht. mitgewirkt' hat -und'-, daß Langel und Kartin,' denen :gegenüber er nach den rechtlich nicht angreifbaren .Feststellungen des- Berufungsgertchts allein das Gerücht weit er vei’br ei t e t hat, es, ihrerseits . nicht y/eitergetragen haben und es nicht 'weitertragen werden,, Bas' Berufiingogericht nimmt daher ohne Rechtsverstoß an, das Verhalten des Klägers sei nicht ursächlich dafür,, daß sich das Gerücht, wie die Klägerin behauptet, immer noch halte» Kit dem Liderruf kann aber nur der Beeinträchtigungszustando beseitigt (§; 1004.BGB) und die; Schmälerung des Ansehens der' Klägerin ausgemerzt werden (§249 BGB), die durch das störende Verhalten des 'Beklagten verursacht worden sind (vgl RGZ.165, 210 /’2177’; 3 GH von 18 lanuar .1952, KJR 1952g 417).»Damit erweisen sich die Rügen der Revision, die ein Übergehen von Behauptungen und Beweisangeboten für den Vortrag der Klägerin, das Gerücht halte sich noch inner, zu dem Gegenstand haben, insgesamt als unbegründet»
, ■ ■ / • I... 'id.. 271/32 ■
7 e r k ü n & -e t 8m 1.Besender 1955
IrimaU; Juscisobcrsekrotar •.1.; ürlauiculbeant er dor Ge-
•' sciidftss telle
1 m H a n e n des Vo
In -'dem Rechtsstreit
der Irirma peter Köln, H&rnburg 36, Heuer Vail 25'
Klägerin und lievisionsklägerin,
- Pro s e ßb e vo llrnäch t igt or % Recht sanvva. It Ban. Vieczorek
gegen • ■
den Kaufmann Bruno S c h u 1, t s e , Hamburg 1, Zimmerpforte 4/ 1
v Beklagten und Revisionobeklagten,
- Prozefibevollmächtigter% Rechtsanwalt Justizrat
Pro Schrömbgens -
J'l
Ikes
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1= .'Dezember 1952 unten Vit-vrirkung des Präsidenten des Bunaesgerichtshofes Br, h.c« Veinkauff und der Bunderrienter Br. Brrndaeh, Br. Böen, Bin '■’Christoph und’ Br. Weiß
für Recht erlrannt;
Die Revision der Klä-ge^i^ gegen das' Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlnndosge-riehts su' Hamburg von -ex» j/ugusu j.dpa wird aux Kosten der Klägerin zuruckgewiesen.
V ' von Rechts wegen
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I* p. t be s t and^s.
Die Klägerin betreibt in Hamburg, Kiel, Schleswig und ‘Tiffinsendorf eine Anzahl von Einzelhandelsgesehäften, in denen insbesondere Gardinen, Teppiche, und -Käs che verkauft werden» ln den wahren 1950 und 1951 erweiterte sie ihr Hamburger Unternehmen durch zwei'Ladengeschäfte in der Innenstadt sind ließ außerdem, verschiedene Lrweiterungs-banten ansführen» Der Beklagte betreibt in Hamburg ein Seifen- und Text ilge schäf t. Der Kaufmann Langel belieferte beide Parteien mit Fußmatten, die sie im ihren Binzel-handelsgeschaften vertrieben» Der Vertreter martin,des Kaufmanns Langel sprach regelmäßig beim Beklagten vor.-Luch Langel selbst '.besuchte-.'den - Beklagten hie und da» Gelegentlich eines solchen Besuches im Juli 1951 kam bei' einer Unterhaltung über die .allgemeine Wirtschaftslage das Gespräch, auf -die Klägerin, die von ihr .erstell-t en Lrwe iterungsbaut en und.*- ihr e Ges chäf t sneugründungen „ Dabei wurde erwähnt, daß - die Klägerin gelegentlich ihrer Zahlungsverpfliehtung nicht pünktlich naehkoi;me. Auch bei weiteren Besuchen in den darauffolgenden Kochen unterhielten sich Langel.oder Kartin mit dem Beklagten über. die wirtschäf 1liehen Verhältnisse der Klägerin. Der Beklagte' riet Langel dabei, er möge sich um die -Einziehung.' .
' seiner'-Forderungen gegen die Klägerin' bemühen, in der Stadt werde darüber'gesprochen, daß die Klägerin ein .Vergleichsverfahren' anstrebe. Uber „den'"weiteren Inhalt dieser. Gespräche, gellen die Darstellungen .der. -Parteien auseinander. 'Unstreitig ist dagegen,, daß um diese Zeit' tatsächlich in Hamburger V ir tschaf t skr eis eh Gerüchte umliefen, wonach.die Klägerin sich in finanziellen ■
- Schwierigkeiten -befinde und .einen Vergleich anstrebe» . ; .
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe Langel • bereits bei dessen erstem Besuche erzählt, die .Klägerin. '
sei in1 Zahlungsschwieri gkei t en, Langel solle Zusehen, . daß er seine bei ihr ausstehen&en Forderungen herein-bekomme» Trotz der von Langel hiergegen geäußerten Zv/eif ol sei 'der Beklagte bei seinen Behauptungen geblieben, habe Langel dann jedoch sugesagt, er wolle darüber noch Ermittlungen anstellen und Langel von deren Ergebnis unter-richten» ;Beim" nächsten Besuche Langels habe der Beklagte ihm erzählt, die Klägerin sei finanziell am Ende und habe die -Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragt; 'sie habe 1,5 Billionen fl! Schulden und nur 0,5 Billionen 33M Außenstände; durch das Vergleichsverfahren wolle,sie sich von 1 'Billion DLi' Schulden befreien».Dem .erneut erklärten Zweifel Langels sei er mit der Behauptung begegnet, er habe seine'Kenntnis von einem Direktor der Hansa-Bank» Ähnlich habe er sich auch zu hartin geäußert» Ihm gegenüber habe' er sich darauf berufen, ein 'ihm;persönlich bekannter Richter habe ihm dies erzählt» Die Klägerin trägt •weiter- vor, die Behauptungen des Beklagten seien unwahr, es'bestehe, die Gefahr, daß er.seine unwahren Angaben 4 'wiederholen werde, zu demal er sie'gegenüber Langel , und-" Kartin in Vettbewerbsabsicht aufgestellt habe» ■ g
1 Aö. XDg-August 1951 erwirkte die .Klägerin durch einst-
weilige Verfügung das Verbot an.den .Beklagten, die Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten, die.'Klägerin befin-■ de..sich in Zahlungsschwierigkeiten und habe Antrag auf Br-
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Öffnung-des Vergleichsvcrfahrens gestellt» Der Vertreter der Klägerin forderte den: Beklagten am nächsten Tage schriftlich auf,, sich zu rechtfertigen und.seine Hintermänner mitzuteilen» ;J)er Beklagte bestritt in "seinem. Antwortschreiben vom 21» August 1951, die ihm zur Last gelegten Äußerungen getan zu haben».. Daraufhin--hat die Klägerin _ gestützt auf die Vorschriften der §§ 1004, .824 BG-.B, 14 1111X90 - Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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"'••• ' ä)' seine inhaltlich dahingehenden Behauptungen zu 1 widerrufen;, daß' die Klägerin. sich, in Zahiungs-' Schwierigkeiten befände? daß'sie einen Vergleich mit 33 1/3 / anstrebe und dadurch von i?5 . Millionen lii-Schulden 1 ITillion LA locv/erden wolle,
■ . ■ b)"Auskunft" darüber-zu- erteilen, welchen Personen und, hinnen gegenüber er diese Behauptungen aufgestellt' ■ oder verbreitet' hat., '■ - ; • - w :
her.'.'.3'eklagte hat'Klagabwcisung beantragt. Sr behauptet ? jeweils'.Mangel habe bei seinen .Gesuchen das Gespräch auf die Klägerin•gebracht. ’Länge 1^habe von deren 'Zahlungsschwierigkeiten, gesprochen und erzählt? er nahe sein Geld von der , Klägerin-nicht-■ bekommen. Es -sei richtig?, daß er? der He- 1. klagte? -dann unter Hinweis-auf die inHamburg umlaufenden Gerüchte :Langel' geraten habe? -seine wordorung einzuziehen.,
Er habe Langel auch .versprochen? sich/, bei" einem ihm bekannten Juristen darüber' zil unterrichten? ob.die Einleiteng.
■ eines VergleichsVerfahrens über 'das.- Vermögen. der .Klägerin' in, .Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden sei./ Einige, Lage später habe er Langel von einem Gerücht erzählt? das - ihm'derb. Juniorchef einer Pirma -Zeralin ,in- niesen lagen zugetragen habe? wonach die Klägerinleinen Vergleich mit 33 1/3 / und.
; einen Schuldnachläß von 1 million LH anstrehe. Später habe • ;./, .-er dann Langel fernmündlich davon unterrichtet? sein Be- • kannten habeAim Amtlichen Anzeiger nichts darüber festes teilen können? daß ein Vergleichsverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet sei’* es handele sich also wohl ui« Gerüchte. Her .Beklagte... bestreitet- in übrigen? ./jemals eigene '..Behauptungen der-: beanstandeten Art aufgestellt zu v haben. 'Er habe Langel stets nur umlaufende- Gerüchte erzählt »An ihnen habe/Langel als Gläubiger, der Klägerin .ein berechtigtes Interesse gehabt. Eine.. Kiedorho lungs- -gefahr bestehe im übrigen nicht.- Die-, Klägerin bestreitet? / daß der Beklagte vor Klagerhebung gegenüber Langel die beanstandeten. Äußerungen fernmündlich surüclcgenpmmen habe..
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ihiohdur angeführter Beweisaufnahme hat die Klägerin ihren hlagantrag auf Aus kuftft s ert eiTung "als durch, die Beweisaufnahme für erledigt erklärt" und hat nunmehr den ■
VALd erruf santrag verlesene während der Beklagte schlecht- i hin um Klagabweisung.gebeten hat» Das Landgericht hat 'dem Kiderrivf santrage stattgegeben und dem Beklagten die ge- , j .samten Kosten des Rechtsstreits auf er legt, ln der Beruxunrjs- f instanz hat die Klägerin hilfsv/eise Verurteilung des Be- ;
'klagten dahin beantragt, die Widerrufserklürung gemäß dem aufrecht erhaltenen Klagantroge _ u ,v 1
"in ’.sc-hriftlicher-: Form gegenüber den Zeugen Langel, 1
- Kartin, •' Bohlen, Lev/andowski und Hagen ' abzugeben . ;
und dar Klägerin Abschriften- dieser Brklürungen in übermitteln*
Hinsichtlich der drei letztgenannten Personen hatte die Klägerin vorgetragen, daß sie1 -die G-e spräche, - - bei denen! der.Beklagte die beanstandeten.Äußerungen getan habe, mitangehört' hätten» '■-!"'■■/ . B
Das Berufungsgericht' hat unter Abänderung des land-gerxohtlichen Urteils die -Klage angewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin,, mit der sie beantragt, aas landgericht.Lxche Urteil wiederherzuptellen,; hilfsv/eise, den Beklagten’nach dkm - in der Berufungsinstanz , gestellten Kilxsantrage zu; - verurteilen. 'Der'Beklagte bit-- K tet um Zurückweisung der Revision» : 1
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Das Berufungsgericht unterste3.lt. -zu Gunsten der .Klägerin, daß. der!Beklagte sich den beiden Zeugen Langel' ' und Kartin gegenüber im Sinne des Klagantrages geäußert habe» und' daß diese Behauptungen sachlich unrichtig seien»
Das-Berufungsgericht würdigt diesen Sachverhalt dahin, die .Behauptungen des Beklagten- seien geeignet gewesen, den
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170 , 317 /3’2p7ß G-RTJR 1941» 53-/Kp/? 3GH*vom ,13. ' Januar 1952, HJYP 1952, 417; vom 17* Juni 1953 BGH Z 10, 104. ~/J^7) • um die Prageg oh ein solcher Zustand der Beeinträchtigung, zu deren Behebung die begehrte \7iderrufserklaruiig’ erforderlich und für den »Beklagten,zu demutbar ist, noch angenommen werden muß,:'-geht der Hauptstreit der Parteien«,
Das Berufungsgericht :geht defvon aus, daß der Beklagte die beanstandeten'Äußerungen'gegenüber lange1 und Hartin gemacht habe und- stellt fest, daß die,außerdem von der . Klägerin als'Hitteilungsempfänger .benannten Zeugen Böhlern Hagen 'und Lewandov/ski aus dem linde des Beklagten diese Äußerungen nicht gehört hätten«. ■ so öa-ß hinsichtlich dier ssr drei letztgenannten Personen, schon aus diesem Gründe eine Beeinträchtigung der Klägerin ausscheide* Hit ihrer Rügeg das Berufungsgericht habe das, was die Zeugen Bohlen und Ha-: en von den Äußerungen des Beklagten gehört hätten, zu Unrecht deshalb -nicht voll gelten lassen« v/eil sie nicht Gesprächspartner des Beklagten gewesen seien, kann die Revision, in dieser Instanz nicht gehört - werden., da sie sich damit gegen eine vom 'Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung getroffene tatsächliche Feststellung, wendet«, überdies ist dieser von. der Revision bemängelte GedarHergang dem angefochtenen Urteil'nicht zu entnehmen.;
Hinsichtlich.der Zeugen Hangei und kurtin'kommt - das Berufungsgericht zu dein Brgebnis, daß durch die Hitteilung .des Beklagten an sie'ein beeinträchtigender Zustand für g die Hlägerin nicht mehr : bestehe«, Dem ist mit Rücksicht . ’"auf die vom Berufungsgericht getroffenen Beststellungen im Urgebnfs beizupflichten« Sein-Ausgangspunkt,. einmalige störende Behauptungen bewirkten regelmäßig außer dem hierdurch möglicherweise herbeigeführten Schaden keine fort- -dauernde Beeinträchtigung,-.stößt .allerdings auf Bedenken,
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v,-ie der Revision zuzugeben ist» Die hierzu angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 170. 317 ff) enthält diesen Geaarken nicht,- sondern stellt den entgegen iS 320} den Grundsatz auf, es "hänge stets von den besonderen tunstanden des iJinzelfalles . ab" , ob ein dauern-
der Zustand der Gefährdung geschaffen sei, us ist auch nicht ersichtlich, warum eine einmalige Störungshandlung -es dann dadei auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht vorliegend einen derartigen fall zu liecht angenommen hat -regclwüfig in ihren folgen anders zu bewerten sein soll, als - ein in uiederhclten hinzelhandlungen erfolgter hin-' griff,.
Zutreffend führt das Berufungsgericht dagegen aus, dar eine verletzende Minderung den V/iderruf entzogen sein könne, weil ’der Inhalt durch die hreignisse überholt sei
udf aaO a 319, 320),
hs stellt in diesen Zusammenhang u,a„ fest, Langel und i.artin seien alsbald nach den hußerungen des Bslriag-teu von deren sachlicher unrientigkeit verständigt worden; es bestehe daher keine Gefahr, daß diese Zeugen die ihnen vom Beklagten berichteten Gerüchte v/oitererzäklien; es fehle somit'an rechtlichen Interesse der hlägorin darans daß der 'Beklagte seine Behauptungen diesen Zeugen gegon-
uoer wiaerrux-
ist, entgegen den Revisions2ngri ff,
sich nicht einzusehen, uarun ein ."Privatwide:
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ces
Beklagten nicht ebenso wie eine durch Urteil erzwungene äiderrufserhlärung die fiidiung sollte haben kennen, die cer klügerin aus der bis dahin falschen ÜnterriehiungadQr Zeugen Bangel und kartin ständig drohende Beeinträchtigung zu beseitigen. Dagegen ist die Yerfahronsrüge der Revision aus 9 286 ZPO zun Zustandekommen d er Feststellung, daß solcher kiderruf des Beklagten kurz nach Begäbe der uuBorurren erfolgt sei, allerdings Degrünaet„ Die Revision
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weist hierzu darauf hin, daß die Klägerin das diesbezüg- • liehe von der Zeugin LIeurer bekundete fernmündliche Gespräch zwischen dem Beklagten und Langel unter,dem Anerbieten, den Zeugen Langel hierzu gegenbeweisliclr zu vernehmen, bestritten hatte „ Las Berufungsgericht hat weder diesen Zeugen hierzu vernommen, noch in den Entscheidungsgründen' dargelegt, warum es davon Abstand genommen hat« Unter diesen Umständen ist nicht von der'Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht das Beweisanerbieten der Klägerin übersehen jrat, und daß dieVernehmung dieses Zeugen hinsichtlich der streitigen fernmündlichen Unterhaltung zu eineranderen Feststellung, geführt haben'könnte„ Im -Re-visi.onsrechtszuge kann.: daher nicht mehr von der Feststellung ausgegangen werden, der Beklagte habe Langel gegenüber nachträglich widerrufen,,. Gleichv/ohl reichen die übrigen Feststellungen - des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt aus, die:Annahme, des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, unter den besonderen Umständen des Falles seiein ausreichendes Kechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der'begehrten Aiderrufserklärung nicht anzuerkenneh-o. ■' , ' ' '
;• . Im Juli .1951 haben die. beiden Zeugen d'ie: Gerüchte
durch den Beklagten .-erfahren» Unstreitig haben sie diese Gerüchte zu keinem Zeitpunkte an dritte Personen weiter— erzählt• ■ sie haben vielmehr von den .Äußerungen des Beklagten sogleich der Klägerin Iditteilung gemacht, die sie sich weiter als Kundin erhalten wollten». Unstreitig hat sich auch in den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin •und - Langel durch die Äußerungen d es Beklagten nichts geändert', insbesondere hat die Klägerin' nichts dafür dargetan, daß sie in ihren Beziehungen zu Langel je Irgend einen.Schaden als Folge dieser Äußerungen des Beklagten genabt harte- Unter diesen unstreitigen,Umständen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe auch
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für die Zukunft nicht die Gefahr, daß Langel und hartini die innen vom.Beklagten .zugetragenen Gerüchte noch an dritte Personen vveitererzählen, rechtlich-;.nicht;, zu 'beanstanden» Selbst' v/enn daher der streitige/fernmündliche ; Y/iderrux außer Betracht"gelassen'wird, so rechtfertigen, doch die dargelegten unstreitigen Umstände und die unan-greifbaren tatsächlichen Feststellungen-des.Berufungsgerichts die von ihm gezogene Schlußfolgerung, daß die Weitergabe der/; Gerüchte durch; den Beklagten an lange 1 und Kartin, . die-' zwarr an'-: sich in-hohem .Kaße fereditschädigend. und ehrverletzend- für die Klägerin, zu wirken.geeignet -warenyf unter den besonderen Umstunden dieses ' Falles., weder1 zu .einer Schädigung der Klägerin, .im .Verhältnis zu Langel noch zu'einer in die Gegenwart f .ortwirkende- Beeinträc.hti-.• gungslage für die Klägerin geführt haben, ..so daß der begehrte Widerruf hier weder aus dem Gesichtspunkte der Y: Kr edits chäd igung . no cli aus . dem' der '.'Ehrverletzung "notwendig^- im Sinne der von der-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist« K . ' ü
■ : lach alledem können die Angriffe' - der - -Revision - gegen'''-.. die'-Versagung des Rechtsschutzes für.. das' Yäaerrufsbegeh-ren der. Klägerin keinen Brfolg haben, soweit die Klägerin ihr Rechtsschutzbedürfnis ausden Äußerungen des Beklagten: gegenüber den von ihr als Kitteilimgsempfangen ausdrück-K lieh benannten ..Personen herauieiten suchte ■' :
: Die Klägerin hat.darüber hinaus jedoch:'vorgebracht, die [Erfahrung des täglichen Lebens spreche dafür, daß der Beklagte seine verletzenden Behauptungen auch-noch gegenüber weiteren Personen auf gestellt - habe.« Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei zwar anerkannt. daß auch bei solchen einmaligen Äußerungen dann das Rechtsschutsbedürfnis des 'Betroffenen'-am Kiderrufe.be-. : jaiit;,werden müsse, wenn der-Beklagte, im .gewerblichen.. .
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hettbewerb gehandelt'hätte. Davon könne hier jedoch nicht ansgegangen werden. Der Betrieb des Beklagten sei-räumlich. so weit•von dem.der Klägerin entkerntüberdies auch seinem Umfange und seiner Art nach so '-.verschieden von den der Klägerin,'kdaß'.■nicht angenommen, -werden könne, der Beklagte habe gegenüber Langel und kartin .''au.. Zwecken des ■Wettbewerbs11: gehandelt» In diesen Ausführungen liegt ersichtlich die ■■ kestsxellung des Berufungsgerichts, es spreche nichts da- ; für» daß.aer Beklagte seine unrichtigen Angaben auch noch ’• weiteren Personen gegenüber -gemacht habe, da der Beweggrund, der erfahrungsgemäß .solch• weiteres, Gerüchteverbrei-■ten in der Vergangenheit hätte vermuten, lasten, nämlich das Gewinnstreben im gewerblichen kettbewerb, im Zusammenhang mit den Äußerungen des Beklagten nicht festgestellt werden könne. Bei ihrer demgegenüber erhobenen Büge, die Parteien . stünden hinsichtlich PulBmarten und '-einzelner. weiterer waren in unmittelbar ein Wettbewerbwas genügen müsse, um den Begriff des Handelns su Zwecken des Wettbewerbs anzunehmen, übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht sur Drage der objektiven heitbev/erbslage zwischenden Parteien nicht Stellung genommen'hat,sondern sich auf eine Verneinung der kettbewerbs.absicht - beschränkt hat. Aus Rechtsgründen ist diese Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden»
Das B eruf ungs ge rieht war auch, entgegen dem Eevisions-.ailgriff, rechtlich nicht genötigt,'seine 'Beurteilung we-'gen des'Verhaltens -des Beklagten im Prozeß zu ändern» Zwar hat der Beklagte mehrfach in seihen Schriftsätzen Behauptungen aufgestellt1,; - die darauf .schließen lassen konnten, er tialtb die von ihm seiner Zeit an Langel und martin weitergegebenen G-erüchke nach wie vor-für richtig» Das Be- „ .rufmigsgerieht hat jedoch ohne ..Rechtsverstoß angenommen, / worn der Beklagte sein Rocht; ausübe, sich gegen eine auch auf ö 824 BGB, § 14 ünlv/G gestützte klage mit den zu-
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lässigen Lütt ein zu verteidigen- (vgl rgz 163, 210 /2197) so könne daraus noch nicht geschlossen werden, daß von ihm noch bis in.die Gegenwart eine Beeinträchtigung der .'■Klägerin aus gehe. . ■■ <il:
Die Revision vertritt nun den Standpunkt, es gehe;
■ nicht an, iii Fällen, in denen sich ein kreditschädigen-.'
' des Gerücht über einen Kaufmann■hartnäckig'halte, dem 3e-•troffenen ■ den Vüderrufcanspruch gegen irgendeinen'Ter- - ; .breiter dieses Gerüchtes zu versagen,, weil- nicht festzustellen sei, daß gerade dieser Verbreiter auch noch 'weiter' an- denrFortleben''des Gerüchtes ■ mitv/irke»' Es müsse in solchem Falle1 zur- Bejahung- des Rechtsschutsbedürfnisses;.
' der/Umstand genügen, daß das Gerücht noch immer nicht!zu dem Bl-Schweigen 'gekoimnen sei, i " :'; 'V ■-' . ' x/x
Diese Auflassung liefe darauf hinausder Klägerin mit 'der XIiderrufserklärung- des -Beklagten’ ein Kittel.; in die k ..Hand . zu. geben, jedem Dritten, der ihr gegenüber das be-sagte Gerücht erwähnt, dessen . sachliche'. Unrichtigkeit dar--: -zutun,, Dieses Begebnis ist zwar das "erklärte Pi’ozeßziel der: Klägerin»(Unstreitig aber .war.das Gerücht zu der Zeit, 'als.. der .-.Beklagte, gegenüber Langel und liartin 'davon berichtete-,-in Hamburg'bereits im Umlauf„ Auch-ist, .wie dargelegt,■in ■ deigKevisionainstanz davon.auszugohen, daß.der Beklagte über den erörterten Personenkreis hinaus bei der Gerüclite-;b ix dung oder -Verbreitung nicht. mitgewirkt' hat -und'-, daß Langel und Kartin,' denen :gegenüber er nach den rechtlich nicht angreifbaren .Feststellungen des- Berufungsgertchts allein das Gerücht weit er vei’br ei t e t hat, es, ihrerseits . nicht y/eitergetragen haben und es nicht 'weitertragen werden,, Bas' Berufiingogericht nimmt daher ohne Rechtsverstoß an, das Verhalten des Klägers sei nicht ursächlich dafür,, daß sich das Gerücht, wie die Klägerin behauptet, immer noch halte» Kit dem Liderruf kann aber nur der Beeinträchtigungszustando beseitigt (§; 1004.BGB) und die; Schmälerung des Ansehens der'
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Klägerin ausgemerzt werden (§249 BGB), die durch das störende Verhalten des 'Beklagten verursacht worden sind (vgl RGZ.165, 210 /’2177’; 3 GH von 18 lanuar .1952, KJR 1952g 417).»Damit erweisen sich die Rügen der Revision, die ein Übergehen von Behauptungen und Beweisangeboten für den Vortrag der Klägerin, das Gerücht halte sich noch inner, zu dem Gegenstand haben, insgesamt als unbegründet»
In keinen lalle hatte die .Klägerin behauptet, da 13 der Beklagte dazu eine Ursache gesetzt habe» '
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht, auf § 97 ZPO»
Keinkauff ' Birnbach Bock
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