Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des -20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14« Oktober 1952 unter Zurückweisung des Rechts-• mittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Geschäft vorwiegend hochwertige modische Schuhwaren zu verkaufen« Di'e Beklagten hatten im Herbst 1949 Verbindung mit der Klägerin aufgenommen, deren Hechtsvorgängerin, die Firma hatte, das'sich wegen der Art und Qualität der dort angebotenen Schuhe und seiner Verkaufsmethoden in anspruchsvollen Käuferkreisen einen besonderen Ruf erworben hatte« Die Firma ließ von verschiedenen Schuhfabriken nach Ideen und Entwürfen ihrer NainensbeZeichnunga Der Beklagte zu 2) wollte sich den der Klägerin als deren Hechtsnachfolgerin über eine künftige Zusammenarbeit eine zunächst mündliche Vereinbarung, deren Inhalt in einem schriftlichen Vertrage vom 15« April / 12« Mai 1950^niedergelegt worden ist« Hierin heißt es u«a«; Herr erhält hierdurch das Alleinvertriebsrech für »Arthur-JÄ^J-Schuhe» für die J-änder V/ürttember Baden, Württemberg-Hohenzollern und Südbaden,, Er ist berechtigt, die Bezeichnung M Art hur-Schuhe» f der von der GmbH vorgeschriebenen Form zur Förderung des Absatzes dieser Ware werbemäßig, - jedoch nicht firmermäßig - in jeder wettbewerbsmäßig zulässigen Weise z,B, durch Schaufensterreklame, Briefbogen- un Kassenzettelaufdruck usw. »Die Parteien haben vereinbart, die Worte »in der von der GmbH vorgeschriebenen Form» in § 3 Abs, 1 des Vertrages zu streichen, weil der vereinbarte Zusatz hierbei muß sichergestellt werden, daß das Käuferpublikum die Werbung für »Arthur-Jj^J^Schuhe» nicht auch auf andere in dem Geschäft geführte Ware bezieht. Mai 1950 gestatte den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Arthur-J|^|^-Schuhe nur zu Werbezwecken, nicht auch zu dem firmenmässi-gen Gebrauch. Mai 1950 ein Dauerschuldverhältnis begründet habe, das auch aus wichtigem Grunde in entsprechender Anwendung des in § 626 BGB zu dem Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedankens fristlos gekündigt werden könne, und dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere dann vorliegen würde, wenn die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen und de-ssen Fortsetzung einer Partei nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten wäre (RGZ 148, 92; 160, 361 /5667; Siebert bei Soergel, Anm D II 8 zu § 242 BGB). a) Das Berufungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, der Beschluss des Oberlandesgerichts in Stuttgart befasse sich lediglich mit dem gegen den Beklagten zu 2) eingeleiteten OrdnungsStrafverfahren, in dem al- Wenn daher das Oberlandesgericht den Beklagten nur gestattet habe, in Verbindung mit ihrer eigenen Firma die Worte "JJ^^-Schuhe" (und nicht: "Arthur-J^(^-Schuhe") zu benutzen, so habe sich dieses allein auf die Firmenführung, nicht aber auf die übrige Werbung der Beklagten bezogen. Ben Beklagten sei mithin nicht untersagt worden, zu Werbezwecken auch weiterhin die volle Bezeichnung Arthur-Jjjjj-Schuhe zu verwenden, wenn sie durch einen geeigneten Hinweis klarstellten, dass die Beklagte zu 1) als "Spezialität” Arthur- J^^P-Schuhe führe oder das Alleinvertriebsrecht für diese Schuhe im südwestdeutschen Raum habe. Ein solcher Hinweis sei nicht beanstandet worden und könne auch nicht beanstandet werden,.solange er nicht in einer Form erfolge, die in der Öffentlichkeit den Irrtum errege, dass es sich bei dem Geschäft der Beklagten um ein solches der Firma Arthur J^H handele. Bas Ordnungsstrafverfahren ist auf Grund der Bestimmung des § 37 HGB eingeleitet worden, wonach derjenige, der eine ihm nach den firmenrechtlichen Vorschriften nicht zustehende Finna gebraucht, von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Das Amtsgericht in Stuttgart ist hiervon ausgehend mit Rücksicht auf die Art und Weise, in der der Beklagte zu 2) den Namen Arthur Jpppp und die Bezeichnung Arthur-jpppJ-Schuhe verwendet hatte, zu der Auffassung gelangt, dass er sich dieser Bezeichnungen als des Handelsnamens der Beklagten zu 1) bedient habe. Es hat demzufolge durch seinen Beschluss vom 4« Juli 1950 dem Beklagten zu 2) aufgegeben, sich des Gebrauchs der Firma Arthur ohne oder mit dem Zusatz "Schuhe" zu enthalten. Im Zusammenhang gelesen lässt aber auch die Begründung, zu demal bei Berücksichtigung des dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis, erkennen, dass sich das Oberlandes bricht mit der Bezeichnung Arthur-J^J^-Schu-he nur vom firmenrechtlichen Gesichtspunkt aus befasst hat. 3072 Nr« 2) entwickelten Unterscheidungen zwischen Geschäftsbezeichnungen, die schon durch ihre Ausdrucksweise ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung als Firmenbezeichnung im Sinne des § 37 HGB aufzufassen seien, und solchen, die erst durch ihre Verwendungsart den Charakter solcher Bezeichnungen erlangten, kann sich die Revision demgegenüber nicht mit Erfolg berufen«, Diese Unterscheidungen mögen im registerrechtlichen Sinne von Bedeutung sein, sie kommen aber im vorliegenden Falle nicht in Betracht« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,, es sei den Beklagten trotz des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 22c November 1950 nicht verwehrt, die Bezeichnung Arthur- Jppp-Schuhe zu Werbezwecken mit dem Hinweis zu gebrauchen, dass die Beklagte zu 1) diese Schuhe als Spezialität führe oder den Alleinvertrieb für Südwestdeutschland habe, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken« Darüber hinaus sind aber auch ohne einen derartigen Hinweis statthafte Verwendungsmöglichkeiten der Bezeichnung Arthur-Jjp^-Schuhe im Bahmen der Werbung für diese Schuhe denkbar, sofern nur die Birma der Beklagten zu 1) genügend herausgestellt und der Eindruck vermieden wird, dass die Bezeichnung als Firmen- oder Geschäftsbezeichnung und nicht lediglich als Hinweis auf die zu dem Verkauf stehende Ware verwendet werde * Sollte sich allerdings das Registergericht in einem neuen OrdnungsStrafverfahren dementgegen auf den Standpunkt stellen, dass den Beklagten jegliche - also auch die nicht firmenmässige -Benutzung der Bezeichnung Arthur-J^jj^-Schuhe untersagt sei, so wäre damit eine neue Lage gegeben, die möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit führen könnte» Die blosse Möglichkeit, dass in einem neuen Ordnungsstrafverfahren dieser Standpunkt eingenommen werden könnte, genügt dazu jedoch nicht» Die Beklagten haben das Eingreifen des Register-gerichts durch offensichtliche Verstösse gegen § 31 HOB selbst herbeigeführte Daher ist ihnen zuzu demuten, das mit einem neuen Ordnungsstrafverfahren verbundene gewisse Un-sicherheits^oment hinzunehmen und die Stellungnahme der registergerichtlichen Instanzen gegenüber einer nicht firmenmässigen Verwendung der umstrittenen Bezeichnung abzuwarteno b) Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Verwendung der Bezeichnung Arthur-J^JH-Schuhe, soweit sie nach den obigen Ausführungen zulässig ist, dem Inhalt und Zweck des Vertrages vom 15« April / 12» Mai 1950 entspricht, der Vertragszweck also durch den Beschluss vom 22» November 1950 nicht vereitelt worden ist» Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass den Beklagten das Recht habe gewährt werden sollen, die Be- Zeichnung Arthur-JUMJ-Schuhe zu Werbezwecken, jedoch nicht firmenmässig zu gebrauchen« Es ist deshalb der Ansicht, die Durchführbarkeit des Vertrages sei durch den Beschluss vom 22« November 1950 nicht beeinträchtigt worden. Eine Vereitelung des Vertragszwecks, die unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hätte abgeben können, läge dann vor, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, Inhalt und Zweck des Vertrages hätten gerade darin bestanden, der Beklagten zu 1) für das neu eröffnete Geschäft einen Namen, eben den Namen Arthur J^BI oder Arthur-J^(^-Schuhe zu gewähren; der Wortlaut des Vertrages habe dies nur mit Rücksicht auf die Beanstandungen des Registergerichts nicht zu dem Ausdruck gebracht« las Berufungsgericht hat die Beklagten jedoch hinsichtlich dieses Vortrages in eingehender Würdigung des Ergebnisses der dazu veranstalteten Beweisaufnahme als beweisfällig erachtet« Es hat dazu ausgeführt, gegen den Vortrag der Beklagten spreche zunächst, dass sich die Bestimmung, die Beklagten dürften sich der Kennzeich nung Arthur-jJdJ-Schuhe nur werbemässig, nicht aber auch firmenmässig bedienen, schon in dem Aktenvermerk über die Besprechung zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Geschäftsführer der Klägerin, vom 20„ Sep- Jl und glaubhaft bekundet, es sei nicht richtig, dass Hauptinhalt und -zweck des Vertrages darin bestanden hätten, den Beklagten einen Namen für ihr neues Geschäft zu gewähren und ihnen die Verwendung der Worte Arthur oder Arthur-J^(j-Schuhe in mindestens firmenähnlicher Weise zu gestatten, Br, insbe- Anschliessend hat das Berufungsgericht sich mit dem Schreiben des Gesellschafters der Klägerin, Arthur vom ^9* November 1949 befasst, in dem Arthur bemerkt, die Hergabe seines Namens für ein Unternehmen, auf dessen Geschäftsleitung er keinen direkten Einfluss habe, sei für ihn ein folgeschwerer Schritt. September 1949 niedergelegten Vereinbarungen fusse, wonach die Beklagten ihr neuzugründendes Geschäft als Alleinvertriebsstelle für Arthur-J^j^-Schuhe bezeichnen und den Namen Arthur-JJ^pp-Schuhe zur Förderung des Absatzes dieser Waren werbemässig, jedoch nicht firmenmässig verwenden dürften, auch bei Benutzung des Namens Arthur-JJ^p-Schuhe in dieser Weise aber von einer "Hergabe" des Namens Arthur gesprochen werden könne. handelt das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Br. des Rechtsberaters der Beklagten, wonach es den Beklagten bei der Aufnahme ihrer Verhandlungen mit der Firma Schuhfabrik und mit Arthur JflHI vor aHem darauf angekommen sei, für ihr neues Geschäft einen Na- und bemerkt abschliessend, dass selbst dann, wenn für die Beklagten bei der Aufnahme der Beziehungen zu der Klägerin das Bestreben im Vordergrund gestanden haben sollte, für ihr neues Geschäft einen Hamen zu erhalten, die nachfolgenden VertragsVerhandlungen, wie sie sich nach den Aussagen der Zeugen Dr, Wp^^B und Dr, gestal- tet hätten, doch ergäben, dass den Beklagten bei der Verwendung des Namens Arthur JpBoder der Bezeich-nung "Arthur-J^^p-Schuhe" deutliche Grenzen gesetzt worden seien und ihnen lediglich gestattet worden sei, diese Kennzeichnungen werbemässig in gesetzlich zulässiger Weise zu gebrauchen. c) Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht hätte den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, welche Verwendungsart für die Bezeichnung Arthur-J(p(p-Schuhe die Parteien sich tatsächlich vorgestellt hätten. Insbesondere rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Klägerin und Arthur mit der Art und Weise, in der die Beklagten die Bezeichnung verwendet hätten, vollauf einverstanden gewesen seien und die Klä- Mit dem Vortrage, die Klägerin und Arthur Jppp^ hätten die Art und Weise gebilligt, in der die Beklagten die Bezeichnung tatsächlich verwendet haben, kann daher auch nicht schlüssig behauptet sein, diese Verwendungsart sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. d) Pie Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage dahin gegeben hat, dass den Beklagten nicht der firmenmässige Gebrauch der Bezeichnung Arthur-J|^ (PPP-Schuhe gestattet, sondern nur erlaubt worden sei, diese Bezeichnung zu Werbezwecken zu verwenden, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. dass dessen Durchführung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22c November 1950 nicht beeinträchtigt worden sei, da dieser Beschluss, wie dargelegt, den Beklagten nur den Gebrauch der in Rede stehenden Bezeich-nungen.'.als Firma untersagt, Zutreffend bemerkt die Revision allerdings, die Bezeichnung Arthur-J|^(B""Schuhe habe auch bei der nach dem Wortlaut des Vertrages vorgesehenen werbemässigen Verwendung auf das Geschäft der Beklagten "ausstrahlen” und ihm in Verbindung mit der Ausrichtung des gesamten Betriebes nach den "Arthur-J^p m-QualitätsgrundsätzenM sowie unter Berücksichtigung der von der Klägerin vertragsmässig zu erteilenden Ratschläge eine besondere Eigenart verleihen sollen. e) Hat der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22, November 1950 keine Einschränkung des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs der Bezeichnung Arthur-JJH^-Schuhe zur Folge, so sind die Ausführungen der Revision, dass das im Vertrage vorausgesetzte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört worden sei, gegenstandslos. 2. Zu dem in der Berufungsinstanz nachgeschobenen Kündigungsgrund, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, die Beklagten mit Arthur-Jpj^-Schuhen zu beliefern, nur ungenügend nachgekommen, hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Zulassung einer Kündigung aus wichtigem Grunde bei Dauerschuldverhältnissen ergebe sich aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB). 3* Die Revision ist hiernach unbegründet, soweit die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt worden sind» Im übrigen musste sie jedoch Erfolg haben, obwohl die fristlose Kündigung die Auflösung des Vertrages vom 15» April / 12» Mai 1950 nicht herbeigeführt hat und die Beklagten daher auch für den von den Klageanträgen erfassten Zeitraum zur Zahlung der vereinbarten Umsatzver-gütun’g verpflichtet sind» Die Klägerin hat nach der Fassung ihrer Klageanträge zur Durchführung ihrer Ansprüche den in § 254 ZPO geregelten Weg der Stufenklage eingeschlagen« Sie hat mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Zahlung desjenigen - ziffernmässig noch nicht bestimmten - Betrages verbunden, der sich für sie nach dem Vertrage vom 15* April / 12. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt» In den Fällen der Stufenklage kann jedoch dem Zahlungsantrag erst dann stattgegeben werden, wenn die Rechnung "mitgeteilt" und der Zahlungsantrag durch die ziffernmässige Angabe des verlangten Betrages ergänzt worden ist» Denn § 254 ZPO
I_ZR 270/52
Verkündet am 12« März 1954
ftruöau, Justizobersekretär -als Urkunds beamt er der Ge-schüftssteile
1z
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
lg der Firma Alfred
20 des-Kaufmanns Alfred S
SMB, ?■■■>
, Komm«, Ges 05,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Firma Arthur J ? GmbH, in KflHIB;
GBBIs^r» vertrexendurcn ihren Geschäftsführer,
Kaufmann Kans-IIermann daselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat
Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr„ Birnbach, Dr, Bock,
Pr0 Kastelski und Br0 IJörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des -20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14« Oktober 1952 unter Zurückweisung des Rechts-• mittels im übrigen teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
J L
Auf die Berufung der Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 15« Oktober 1951 zugestellte Urteil der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, das sich aus der Rechnungslegung ergebende Guthaben in Höhe von 3 $£ des Gesamtumsatzes nebst 5 $
Zinsen seit jeweils dem 1, des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.,
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht zurückverwies enö
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen»
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz wird dem Landgericht überlassen*
Von Rechts wegen
4
- 3
Tatbestand
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesell-
Geschäft vorwiegend hochwertige modische Schuhwaren zu verkaufen« Di'e Beklagten hatten im Herbst 1949 Verbindung mit der Klägerin aufgenommen, deren Hechtsvorgängerin, die Firma
hatte, das'sich wegen der Art und Qualität der dort angebotenen Schuhe und seiner Verkaufsmethoden in anspruchsvollen Käuferkreisen einen besonderen Ruf erworben hatte« Die Firma ließ von verschiedenen Schuhfabriken nach Ideen und Entwürfen
ihrer NainensbeZeichnunga Der Beklagte zu 2) wollte sich den
der Klägerin als deren Hechtsnachfolgerin über eine künftige Zusammenarbeit eine zunächst mündliche Vereinbarung, deren Inhalt in einem schriftlichen Vertrage vom 15« April / 12« Mai 1950^niedergelegt worden ist« Hierin heißt es u«a«;
verkauft werden sollen«
Die GmbH verpflichtet sich, Herrn hinsicht-
lich der Führung dieses Geschäfts zu beraten, und zwar in Bezug auf Geschäftseinrichtung, Zusammenstellung von Kollektionen, Kundendienst, Werbung und sonstige Maßnahmen, die der Absatzförderung dienen« Die GmbH wird hierbei nach den Grundsätzen handeln, die in dem von Arthur JflH||in ge-
führten Schuhwarengeschäft entwickeln; worden sind und die den Namen Arthur JflHH für äie deutsche Schuhwirtschaft und das Pu^ULkum zu einem anerkannten Begriff gemacht haben«
schafter der Beklagte zu 2) ist, unterhielt in S im
7/ ein Schuheinzelhandelsgeschäft« Im Dezember 1949
eröffnete sie dort im Hause (Haus E
ein weiteres derartiges Geschäft mit der Absicht, in diesem
des Arthur J
Schuhe anfertigen und vertrieb sie unter
Huf der Firma Arthur J
GmbH zunutze machen und traf mit
"1« Herr S
5» ■
vorwiegend hochwertige, modische Schuhwaren
m dem
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3„ Die GmbH läßt in führenden Werken der Schuhindustrie Qualitätsmodelle Hersteller, die nach ihren Entwürfe und Anregungen gefertigt und von ihr als Vertretung der Herstellerwerke in besonders ausgesuchten Einzel Handelsgeschäften propagiert werden« ("Arthur-J Schuhe»},'
Herr erhält hierdurch das Alleinvertriebsrech
für »Arthur-JÄ^J-Schuhe» für die J-änder V/ürttember Baden, Württemberg-Hohenzollern und Südbaden,, Er ist berechtigt, die Bezeichnung M Art hur-Schuhe» f der von der GmbH vorgeschriebenen Form zur Förderung des Absatzes dieser Ware werbemäßig, - jedoch nicht firmermäßig - in jeder wettbewerbsmäßig zulässigen Weise z,B, durch Schaufensterreklame, Briefbogen- un Kassenzettelaufdruck usw. herauszustellen und zu ver wenden. Hierbei'muß sichergestellt werden, daß das Kauf er publikum die Werbung für »Ar thur-J®m^ Schuhe' nicht auch auf andere in dem Geschäft geführte Ware ’ bezieht. Die Bestimmungen des UWG sind genau zu beachten«
Als Gegenleistung für die auf Grund dieses Vertrages erlangten Rechte und Vorteile verpflichtet sich Herr S^HB? an die GmbH eine Vergütung von 3 $ der in de Geschäft KBH^ra^e B.erzielten Gesamtumsätze in Schuhen, Furnituren und sonstigen Waren zu zahlen.
7, Der Vertrag gilt für die Dauer von 10 Jahren, d-h, bis zu dem 31* Dezember 1959» Wird er zu diesem Termin von keiner der Vertragsparteien mit 6-monatiger Fris gekündigt, so verlängert er sich jeweils um weitere 5 Jahre mit gleicher Kündigungsmöglichkeit«
In einem ebenfalls von den Parteien am 15« April /12, luai 1950 Unterzeichneten Nachtrag heißt es ferner:
»Die Parteien haben vereinbart, die Worte »in der von der GmbH vorgeschriebenen Form» in § 3 Abs, 1 des Vertrages zu streichen, weil der vereinbarte Zusatz
hierbei muß sichergestellt werden, daß das Käuferpublikum die Werbung für »Arthur-Jj^J^Schuhe» nicht auch auf andere in dem Geschäft geführte Ware bezieht. Die Bestimmungen des UWG sind genau zu beachten, den Willen der Parteien klar zu dem Ausdruck bringt, daß das Publikum keinesfalls irregeleitet werden darf durch die Verwendung der Bezeichnung "Arthur JflllBf’ oder
- 5
Arthur-Jp^p-Schuhe auf Y/aren oder deren Verpackung, die nich^clem Absatz i'-des § 3 entsprechen* Ferner daß auch bei der sonstigen werbemäßigen Verwendung des Namens Arthur oder Arthur-J^p^-Schuhe keinerlei Ver-
stöße gegen das UWG- stattfinden dürfen0 "
Anläßlich der Eröffnung ihres neuen Geschäfts in der straße gab die Beklagte zu 1) Zeitungsinserate auf, in denen ihre eigene Firma nicht in Erscheinung trat, die vielmehr den Anschein erweckten, als ob das neue Schuhgeschäft von der Firma Arthur jppp| betrieben wurde0 über dem Schaufenster in der Königstraße waren in Neonleuchtröhrenschrift die Worte "Arthur J0PB" und über jedem der beiden Schaufenster in der Straße "NPPlBpPB”' die Worte "Arthur-jppp^Schuhe" ebenfalls in Leuchtröhrensehrift angebracht worden* Auf der Spiegelglasscheibe der Eingangstür befanden sich etwa in Sichthöhe und durch schwarzen Hintergrund hervorgehoben die Worte "Arthur-JpHP-Schuhe" und unten rechts ohne schwarzen Hintergrund in etwa 3 cm hohen Goldbuchstaben die Worte "A»sppp KG"o Da auch die Eintragung im Fernsprechverzeichnis und die Beschriftung der Geschäftsformulare des neuen Geschäfts zu firmenrechtlichen Bedenken Anlaß gegeben hatten, gab die Registerabteilung des Amtsgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 4* Juli 1950 dem Beklagten zu 2) auf, sich des Gebrauchs der Firma Arthur Jpp^ ohne oder mj#t dem Zusatz "Schuhe" zu enthalten* Die hiergegen von dem Beklagten zu 2)‘ eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos* Auch die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten zu 2) wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22c November 1950 als unbegründet zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß dem Beklagten zu 2) gestattet wurde, "neben seiner Firma Alfred S^PP KG“ die Worte MJ^(Pp-Schuhe" zu verwenden, jedoch nur in einer Y/eise, daß diese V/orte nicht mehr hervor-treteh/ als der Firmenname.n In den Gründen seines Beschlusses hat das Oberlandesgericht Uoan ausgeführt:
Wenn der Beschwerdeführer auf eine bloße Gattung von Schuhen, die in seinem Geschäft geführt werden, hin- •
weisen will, so wäre es naheliegend, von Schuhen” zu sprechen«. Die vom Beschwerdeführer gewählte Form "Arthur-J^(^-Schuhe” lässt wegen des Gebrauchs des Vornamens Arthur noch in besonderem Maß auf eine Firmenbezeichnung schliessen.
Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass ihm
der Hinweis auf die von. ihm geführten
Schuhe nicht schlechthin verboten werde^Kann.
V/enn der Beschwerdeführer aber an. einem solchen Hinweis festhalten will, so muss er dies in einer Weise tun, dass jede Irreführung des Publikums über die Person des Inhabers des Geschäfts ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist es unerlässlich, dass der Beschwerdeführer mindestens in gleich hervortretender Weise auf seinen wahren Firmennamen hinweist und den besonders irreführenden Gebrauch des Vornamens ,rArthur” unterlässt - Der Beschwerdeführer wird also an seinen Schaufenstern, sowie beim übrigen Gebrauch seiner Firma den Namen der Firma mindestens in gleich auffälliger Weise verwenden müssen wie die Worte "JflBB-Schuhe”'
Der Beklagte zu 2) hat unter Hinweis auf diese Entscheidung versucht, die Klägerin zu einer Herabsetzung der vereinbarten Umsatzvergütung zu bewegen. Die Klägerin hat sich dazu aber nicht bereit gefunden. Daraufhin haben die Beklagten den Vertrag vom 15» April / 12, Mai 1950 durch Schreiben vom 12. März 1951 aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 13» März bis zu dem 30. Juni 1951 über die Höhe des Gesamtumsatzes im Geschäft K^J^strasse Rechnung zu legen und das aus dieser Rechnungslegung sich ergebende Guthaben der Klägerin in Höhe von 3 fo des Gesamtumsatzes nebst 5 Zinsen seit dem Verfalltage zu zahlen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebe-
ten-
Sie haben yorgetragen, bei Abschluss des Vertrages vom 15« April / 12. Mai 1950 sei es ihnen darauf angekommen, den Namen Arthur und die Bezeichnung Ar-
thur- J^j^-Schuhe benutzen zu dürfen« Diese Möglichkeit sei ihnen durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22« November 1950 genommen worden. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages wegge-fallen. Die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses könne ihnen nicht zugemutet werden, so dass sie zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Vertrag vom 15» April / 12. Mai 1950 gestatte den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Arthur-J|^|^-Schuhe nur zu Werbezwecken, nicht auch zu dem firmenmässi-gen Gebrauch. Die Durchführbarkeit des Vertrages werde daher durch den Beschluss vom 22. .November 1950 nicht berührt.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die im zweiten Rechtszuge die Kündigung auch mit ungenügenden Lieferungen und mit Vertragsverletzungen der Klägerin begründet haben, zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der dem Klagebegehren zugrunde liegende Vertrag vom 15« April / 12. Mai 1950 ein Dauerschuldverhältnis begründet habe, das auch aus wichtigem Grunde in entsprechender Anwendung des in § 626 BGB zu dem Ausdruck gelangten allgemeinen Rechtsgedankens fristlos gekündigt werden könne, und dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere dann vorliegen würde, wenn die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen und de-ssen Fortsetzung einer Partei nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten wäre (RGZ 148, 92; 160, 361 /5667;
Siebert bei Soergel, Anm D II 8 zu § 242 BGB). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht' sodann angenommen, dass den Beklagten ein wichtiger Grund, der die am 12. März 1951 ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigen könne, nicht zur Verfügung stehe 0
10 Die Beklagten haben zur Begründung der fristlosen Kündigung vom 12. März 1951 in erster Linie geltend gemacht, das Oberlandesgericht in Stuttgart habe ihnen durch den Beschluss vom 22. November 1930 Jegliche Verwendung der Bezeichnung Arthur-JJpUp-Sohuhe untersagt. Dadurch sei dem Vertrage vom 15- April / 12« Mai 1950 die Grundlage entzogen worden; die Fortsetzung dieses Vertrages könne ihnen nicht zugemutet werden.
a) Das Berufungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, der Beschluss des Oberlandesgerichts in Stuttgart befasse sich lediglich mit dem gegen den Beklagten zu 2) eingeleiteten OrdnungsStrafverfahren, in dem al-
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lein die Frage zu entscheiden gewesen sei, ob sich die Beklagten einer ihnen nicht zustehenden Firma bedient hätten (§37 HGB). Wenn daher das Oberlandesgericht den Beklagten nur gestattet habe, in Verbindung mit ihrer eigenen Firma die Worte "JJ^^-Schuhe" (und nicht: "Arthur-J^(^-Schuhe") zu benutzen, so habe sich dieses allein auf die Firmenführung, nicht aber auf die übrige Werbung der Beklagten bezogen. Ben Beklagten sei mithin nicht untersagt worden, zu Werbezwecken auch weiterhin die volle Bezeichnung Arthur-Jjjjj-Schuhe zu verwenden, wenn sie durch einen geeigneten Hinweis klarstellten, dass die Beklagte zu 1) als "Spezialität” Arthur- J^^P-Schuhe führe oder das Alleinvertriebsrecht für diese Schuhe im südwestdeutschen Raum habe. Ein solcher Hinweis sei nicht beanstandet worden und könne auch nicht beanstandet werden,.solange er nicht in einer Form erfolge, die in der Öffentlichkeit den Irrtum errege, dass es sich bei dem Geschäft der Beklagten um ein solches der Firma Arthur J^H handele.
Dem ist im wesentlichen beizutreten.
Die Revision hält allerdings die Deutung, die das Berufungsgericht dem Beschluss gegeben hat, für unzutreffend. Sie meint, das Oberlandesgericht habe den Beklagten jegliche Verwendung der Bezeichnung Arthur-J(® ^P^-Schuhe untersagt. Biese Ansicht trifft jedoch nicht zu«
Bas Ordnungsstrafverfahren ist auf Grund der Bestimmung des § 37 HGB eingeleitet worden, wonach derjenige, der eine ihm nach den firmenrechtlichen Vorschriften nicht zustehende Finna gebraucht, von dem Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch
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Ordnungsstrafen anzuhalten ist. Dem Kaufmann ist insbesondere verboten, eine andere Firma als diejenige zu gebrauchen, die er nach den gesetzlichen Vorschriften erwählt hat und die er für sich hat eintragen lassen. Eine solche Firma steht ihm nicht zu. Dabei ist unter dem Gebrauch einer Firma jede Handlung zu verstehen, die den Willen kundgibt, sich beim Betriebe des Handelsgewerbes der Firma als des eigenen Handelsnamens zu bedienen, also nicht nur die-Verwendung der Firma im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Abschluss von Handelsgeschäften oder bei der Leistung von Unterschriften, sondern jede Art der Benutzung zu kaufmännischen Zwecken (Würdinger in RGRKomm. zu dem HGB Anm. 3 und 6 zu § 37).
Das Amtsgericht in Stuttgart ist hiervon ausgehend mit Rücksicht auf die Art und Weise, in der der Beklagte zu 2) den Namen Arthur Jpppp und die Bezeichnung Arthur-jpppJ-Schuhe verwendet hatte, zu der Auffassung gelangt, dass er sich dieser Bezeichnungen als des Handelsnamens der Beklagten zu 1) bedient habe. Es hat demzufolge durch seinen Beschluss vom 4« Juli 1950 dem Beklagten zu 2) aufgegeben, sich des Gebrauchs der Firma Arthur ohne oder mit dem Zusatz "Schuhe" zu enthalten. Dass damit lediglich die Benutzung der Bezeichnungen Arthur Jpppp und Arthur-J^pp^-Schuhe als Firma, also als eines der Beklagten zu 1) nicht zustehenden Handelsnamens unterbunden werden sollte, kann keinem ernstlichen Zweifel begegnen. In dem gleichen Sinne ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 1950 zu verstehen, durch den die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen worden ist» Wenn daher das Oberlandesgericht Stuttgart die weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss mit der Massgabe als unbegründet zurückgewiesen hat, dass dem Beklagten zu 2) gestattet werde, neben der Firma Alfred
die Worte J^|^-Schuhe zu verwenden, so kann sich das, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, ebenfalls nur auf die Art und Weise der Firmenführung der Beklagten zu 1) beziehen« Ersichtlich wollte das Oberlandesgericht das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot nicht verschärfen« Es wollte vielmehr dem Umstande Rechnung tragen, dass der Beklagte zu 2) in seinem Geschäft Arthur-J^J^-Schuhe führte, und hat sich dadurch veranlasst gesehen, das Verbot durch Gestattung des Zusatzes ■ JJU^-Schuhe zu mildern« Die Auf-, fassung, dass das Oberlandesgericht etwa in Überschreitung seiner durch § 37 HGB umrissenen Zuständigkeit dem Beklagten zu 2) damit jedwede Verwendung der Bezeichnung Arthur Jacoby, also auch eine solche Benutzung verboten habe, die nicht 'als Firmenführung erscheint, ist nicht gerechtfertigt. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses in dieser Hinsicht teilweise zu Missdeutungen Anlass geben kann. Im Zusammenhang gelesen lässt aber auch die Begründung, zu demal bei Berücksichtigung des dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalts und der rechtlichen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis, erkennen, dass sich das Oberlandes bricht mit der Bezeichnung Arthur-J^J^-Schu-he nur vom firmenrechtlichen Gesichtspunkt aus befasst hat. Es hält die Bezeichnung Arthur-J^^^-Schuhe für unstatthaft, weil sie infolge des in ihr enthaltenen Vornamens Arthur in besonderem Maße als Hinweis auf die Person des Geschäftsinhabers, also als Firmenbezeichnung erscheine. Das Oberlandesgericht setzt dabei aber ersichtlich voraus, dass diese Worte überhaupt in einer Form verwendet werden, die im Verkehr zu der Auffassung führen kann, dass es sich um eine Firmenbezeichnung handele, lässt jedoch die Fälle ausser Betracht, in denen es an dieser Voraussetzung fehlt. Das wird insbesondere in
den abschliessenden Sätzen des Beschlusses deutlich, in denen der Ausschluss jeder Irreführung Uber die Person des Inhabers des Geschäfts verlangt und schliesslich bemerkt wird, der Beschwerdeführer, müsse an seinen Schaufenstern sowie beim übrigen Gebrauch seiner Firma den Namen der Firma mindestens 'in gleichauffälliger Weise verwenden wie die Worte J^pp^Schuhe« Im übrigen wäre es ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Begründung des Beschlusses dahin verstanden werden müsste, dass das Oberlandesgericht jeden Gebrauch der Bezeichnung Arthur-J^PP-Schuhe für unzulässig gehalten habe« Denn der Tenor des Beschlusses richtet sich eindeutig gegen den Gebrauch dieser Bezeichnung als Firma« Auf eine Verwendung der Bezeichnung, die nicht als Gebrauch einer Firma angesehen werden kann, vermag der Beschluss daher keine Rechtskraftwirkung zu äussern« Auf die vom Kammergericht in seiner Rechtsprechung zu § 37 HGB (vgl« JW 1934? 3072 Nr« 2) entwickelten Unterscheidungen zwischen Geschäftsbezeichnungen, die schon durch ihre Ausdrucksweise ohne Rücksicht auf die Art ihrer Verwendung als Firmenbezeichnung im Sinne des § 37 HGB aufzufassen seien, und solchen, die erst durch ihre Verwendungsart den Charakter solcher Bezeichnungen erlangten, kann sich die Revision demgegenüber nicht mit Erfolg berufen«, Diese Unterscheidungen mögen im registerrechtlichen Sinne von Bedeutung sein, sie kommen aber im vorliegenden Falle nicht in Betracht«
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,, es sei den Beklagten trotz des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 22c November 1950 nicht verwehrt, die Bezeichnung Arthur- Jppp-Schuhe zu Werbezwecken mit dem Hinweis zu gebrauchen, dass die Beklagte zu 1) diese Schuhe als Spezialität führe oder den Alleinvertrieb für Südwestdeutschland habe, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken«
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Darüber hinaus sind aber auch ohne einen derartigen Hinweis statthafte Verwendungsmöglichkeiten der Bezeichnung Arthur-Jjp^-Schuhe im Bahmen der Werbung für diese Schuhe denkbar, sofern nur die Birma der Beklagten zu 1) genügend herausgestellt und der Eindruck vermieden wird, dass die Bezeichnung als Firmen- oder Geschäftsbezeichnung und nicht lediglich als Hinweis auf die zu dem Verkauf stehende Ware verwendet werde * Sollte sich allerdings das Registergericht in einem neuen OrdnungsStrafverfahren dementgegen auf den Standpunkt stellen, dass den Beklagten jegliche - also auch die nicht firmenmässige -Benutzung der Bezeichnung Arthur-J^jj^-Schuhe untersagt sei, so wäre damit eine neue Lage gegeben, die möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit führen könnte» Die blosse Möglichkeit, dass in einem neuen Ordnungsstrafverfahren dieser Standpunkt eingenommen werden könnte, genügt dazu jedoch nicht» Die Beklagten haben das Eingreifen des Register-gerichts durch offensichtliche Verstösse gegen § 31 HOB selbst herbeigeführte Daher ist ihnen zuzu demuten, das mit einem neuen Ordnungsstrafverfahren verbundene gewisse Un-sicherheits^oment hinzunehmen und die Stellungnahme der registergerichtlichen Instanzen gegenüber einer nicht firmenmässigen Verwendung der umstrittenen Bezeichnung abzuwarteno
b) Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Verwendung der Bezeichnung Arthur-J^JH-Schuhe, soweit sie nach den obigen Ausführungen zulässig ist, dem Inhalt und Zweck des Vertrages vom 15« April / 12» Mai 1950 entspricht, der Vertragszweck also durch den Beschluss vom 22» November 1950 nicht vereitelt worden ist» Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, dass den Beklagten das Recht habe gewährt werden sollen, die Be-
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Zeichnung Arthur-JUMJ-Schuhe zu Werbezwecken, jedoch nicht firmenmässig zu gebrauchen« Es ist deshalb der Ansicht, die Durchführbarkeit des Vertrages sei durch den Beschluss vom 22« November 1950 nicht beeinträchtigt worden. Weder jene Auslegung des Vertrages noch die Folgerung, die das Berufungsgericht daraus gezogen hat« lässt einen Rechtsirrtum erkennen«
Eine Vereitelung des Vertragszwecks, die unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung hätte abgeben können, läge dann vor, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, Inhalt und Zweck des Vertrages hätten gerade darin bestanden, der Beklagten zu 1) für das neu eröffnete Geschäft einen Namen, eben den Namen Arthur J^BI oder Arthur-J^(^-Schuhe zu gewähren; der Wortlaut des Vertrages habe dies nur mit Rücksicht auf die Beanstandungen des Registergerichts nicht zu dem Ausdruck gebracht« las Berufungsgericht hat die Beklagten jedoch hinsichtlich dieses Vortrages in eingehender Würdigung des Ergebnisses der dazu veranstalteten Beweisaufnahme als beweisfällig erachtet« Es hat dazu ausgeführt, gegen den Vortrag der Beklagten spreche zunächst, dass sich die Bestimmung, die Beklagten dürften sich der Kennzeich nung Arthur-jJdJ-Schuhe nur werbemässig, nicht aber auch firmenmässig bedienen, schon in dem Aktenvermerk über die Besprechung zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Geschäftsführer der Klägerin, vom 20„ Sep-
tember 1949 und ebenso in einem Vertragsentwurf vom 1. Dezember 1949 finde, zu jener Zeit aber noch keine Beanstandungen des Registergerichts erfolgt seien« Zudem hätten die Zeugen Dr« wmHR und Dr« die als
Rechtsberater der Klägerin an dem Zustandekommen des Ver träges entscheidend mitgewirkt hätten, übereinstimmend
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und glaubhaft bekundet, es sei nicht richtig, dass Hauptinhalt und -zweck des Vertrages darin bestanden hätten, den Beklagten einen Namen für ihr neues Geschäft zu gewähren und ihnen die Verwendung der Worte Arthur oder Arthur-J^(j-Schuhe in mindestens
firmenähnlicher Weise zu gestatten, Br, insbe-
sondere habe ausgesagt, er sei sich bei den Verhandlungen darüber im klaren gewesen, dass die Missachtung einer Scheidung zwischen Werbung und Firmierung den ganzen Vertrag in Gefahr bringen könne; deshalb habe er auf diesen Punkt besonderen Wert gelegt. Auch Br. habe
glaubhaft bekundet, das Ergebnis der Vertragsverhandlungen sei so gewesen, wie es in dem schriftlichen Vertrage niedergelegt worden sei. Anschliessend hat das Berufungsgericht sich mit dem Schreiben des Gesellschafters der Klägerin, Arthur vom ^9* November 1949 befasst,
in dem Arthur bemerkt, die Hergabe seines Namens
für ein Unternehmen, auf dessen Geschäftsleitung er keinen direkten Einfluss habe, sei für ihn ein folgeschwerer Schritt. Auch darin hat es jedoch keine entscheidende Stütze für den Vortrag der Beklagten erblickt, da dieses Schreiben auf den in der Aktennotiz vom 26. September 1949 niedergelegten Vereinbarungen fusse, wonach die Beklagten ihr neuzugründendes Geschäft als Alleinvertriebsstelle für Arthur-J^j^-Schuhe bezeichnen und den Namen Arthur-JJ^pp-Schuhe zur Förderung des Absatzes dieser Waren werbemässig, jedoch nicht firmenmässig verwenden dürften, auch bei Benutzung des Namens Arthur-JJ^p-Schuhe in dieser Weise aber von einer "Hergabe" des Namens Arthur gesprochen werden könne. Sodann be-
handelt das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Br.
des Rechtsberaters der Beklagten, wonach es den Beklagten bei der Aufnahme ihrer Verhandlungen mit der Firma Schuhfabrik und mit Arthur JflHI vor aHem
darauf angekommen sei, für ihr neues Geschäft einen Na-
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men zu erhalten, die Verbindung mit Arthur J^ppp ihnen aber auch deshalb wichtig gewesen sei, um über ihn den Alleinvertrieb für B^J-Schuhe zu erhalten, und gerade diese in Aussicht genommene Zusammenarbeit mit Arthur Jppp^ wesentlich dafür gewesen sei, der Klägerin einen'Umsatzbonus von 3 cß> zu gewähren. Das Berufungsgericht meint, diese Bekundung stehe nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Dr, Wp|p und Dr. SPPHV? und bemerkt abschliessend, dass selbst dann, wenn für die Beklagten bei der Aufnahme der Beziehungen zu der Klägerin das Bestreben im Vordergrund gestanden haben sollte, für ihr neues Geschäft einen Hamen zu erhalten, die nachfolgenden VertragsVerhandlungen, wie sie sich nach den Aussagen der Zeugen Dr, Wp^^B und Dr, gestal-
tet hätten, doch ergäben, dass den Beklagten bei der Verwendung des Namens Arthur JpBoder der Bezeich-nung "Arthur-J^^p-Schuhe" deutliche Grenzen gesetzt worden seien und ihnen lediglich gestattet worden sei, diese Kennzeichnungen werbemässig in gesetzlich zulässiger Weise zu gebrauchen.
Alle diese Ausführungen bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
c) Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht hätte den vorgetragenen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, welche Verwendungsart für die Bezeichnung Arthur-J(p(p-Schuhe die Parteien sich tatsächlich vorgestellt hätten. Insbesondere rügt sie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Klägerin und Arthur mit der Art und
Weise, in der die Beklagten die Bezeichnung verwendet hätten, vollauf einverstanden gewesen seien und die Klä-
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gerin sogar im Briefverkehr mit den Beklagten die Anschrift "Birma Arthur-J^pj^-Schuhe" benutzt habe» Auf diesen Vortrag konnte es jedoch nicht ankommen« Angesichts des insoweit klaren Wortlautes des Vortrages kann die Möglichkeit der firmenmässigen Verwendung der Bezeichnung Arthur-J^|^-Schuhe nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sein. Mit dem Vortrage, die Klägerin und Arthur Jppp^ hätten die Art und Weise gebilligt, in der die Beklagten die Bezeichnung tatsächlich verwendet haben, kann daher auch nicht schlüssig behauptet sein, diese Verwendungsart sei Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Auch für die in der Revisionsinstanz erklärte Irrturnsanfechtung ist bei dieser Sachlage kein Raum.
d) Pie Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage dahin gegeben hat, dass den Beklagten nicht der firmenmässige Gebrauch der Bezeichnung Arthur-J|^ (PPP-Schuhe gestattet, sondern nur erlaubt worden sei, diese Bezeichnung zu Werbezwecken zu verwenden, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat*allerdings den Begriff des firmenmässigen Gebrauchs der Bezeichnung Arthur-J^|^-Schuhe nicht definiert. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt sich aber* dass es darunter jeden Gebrauch der Bezeichnung versteht, der den Eindruck entstehen lassen kann, dass damit auf den Inhaber des Geschäfts hingewiesen werden solle. Diese Auffassung ist frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung der Revision ermöglicht sie auch eine für die Praxis hinreichend genaue Abgrenzung gegenüber der den Beklagten gestatteten wer-bemässigen Verwendung der Bezeichnung, unter der folge- • recht jede Benutzung zu verstehen ist, die den Eindruck eines Hinweises auf den Geschäftsinhaber nicht zur Ent-
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stehung gelangen lässt. Die gekennzeichnete Auslegung des Vertrages rechtfertigt die Auffassung? dass dessen Durchführung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22c November 1950 nicht beeinträchtigt worden sei, da dieser Beschluss, wie dargelegt, den Beklagten nur den Gebrauch der in Rede stehenden Bezeich-nungen.'.als Firma untersagt, Zutreffend bemerkt die Revision allerdings, die Bezeichnung Arthur-J|^(B""Schuhe habe auch bei der nach dem Wortlaut des Vertrages vorgesehenen werbemässigen Verwendung auf das Geschäft der Beklagten "ausstrahlen” und ihm in Verbindung mit der Ausrichtung des gesamten Betriebes nach den "Arthur-J^p m-QualitätsgrundsätzenM sowie unter Berücksichtigung der von der Klägerin vertragsmässig zu erteilenden Ratschläge eine besondere Eigenart verleihen sollen. Der Meinung der Revision, dass diese Wirkung nicht erzielt werden könne, wenn die Bezeichnung lediglich in dem als zulässig bezeichneten Rahmen, also nicht firmenmassig, benutzt werde, kann jedoch nicht beigetreten .werden,
e) Hat der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22, November 1950 keine Einschränkung des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs der Bezeichnung Arthur-JJH^-Schuhe zur Folge, so sind die Ausführungen der Revision, dass das im Vertrage vorausgesetzte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gestört worden sei, gegenstandslos. Ebenso ist damit dem Vorwurf die Grundlage entzogen, Arthur habe die Beklagten wi-
der Treu und Glauben nicht über die Zweifel an der Durchführbarkeit des Vertrages unterrichtet. Auf die Behauptung, Arthur habe erklärt, die Beklagten
seien hereingefallen, jeder müsse einmal Lehrgeld zahlen, konnte es daher nicht ankommen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den für diese.Behauptung
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erbotenen Zeugenbeweis nicht erhoben, ist mithin unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision lässt die behauptete Äusserung des Arthur J^m^auch keinen zwingenden Schluss dahin zu, dass der Vertrag anders gemeint gewesen sei, als er zur Durchführung kommen könne.
2. Zu dem in der Berufungsinstanz nachgeschobenen Kündigungsgrund, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung, die Beklagten mit Arthur-Jpj^-Schuhen zu beliefern, nur ungenügend nachgekommen, hat das Berufungsgericht ausgeführts Die Zulassung einer Kündigung aus wichtigem Grunde bei Dauerschuldverhältnissen ergebe sich aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses sei deshalb nur zulässig, wenn dem kündigenden Vertragsteil dessen Fortsetzung nicht zugemutet werden könne. Wegen unzulänglicher Belieferung durch die Klägerin könnten die Beklagten mithin die Auflösung des Vertragsverhältnisses nur verlangen, wenn sie die Klägerin vergeblich zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung angehalten und ihr die Lösung des Vertragsverhältnisses unter Fristsetzung angedroht hätten. Nach dieser Richtung hin hätten die Beklagten aber nichts unternommen, obwohl die Klägerin das umso mehr hätte erwarten dürfen, als das Vertragsverhältnis weitgehend auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut gewesen sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Was die Revision dagegen .vorbringt, ist nichtgeeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Gerade weil der Vertrag die Lieferverpflichtung der Klägerin inhaltlich nicht näher bestimmt, war es
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nach Treu und G-lauben unerlässlich, dass die Beklagten, bevor sie den Vertrag fristlos kündigten, der Klägerin eindeutig zu erkennen gaben, welche Leistungen sie von ihr erwarteten,und dass sie die bisherigen Leistungen als ungenügend empfanden« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Fristsetzung unter Androhung der Kündigung für den Fall der Nichterfüllung für erforderlich gehalten hat, so sind damit die Anforderungen an die Beklagten keineswegs überspannt worden»
3* Die Revision ist hiernach unbegründet, soweit die Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt worden sind» Im übrigen musste sie jedoch Erfolg haben, obwohl die fristlose Kündigung die Auflösung des Vertrages vom 15» April / 12» Mai 1950 nicht herbeigeführt hat und die Beklagten daher auch für den von den Klageanträgen erfassten Zeitraum zur Zahlung der vereinbarten Umsatzver-gütun’g verpflichtet sind»
Die Klägerin hat nach der Fassung ihrer Klageanträge zur Durchführung ihrer Ansprüche den in § 254 ZPO geregelten Weg der Stufenklage eingeschlagen« Sie hat mit der Klage auf Rechnungslegung die Klage auf Zahlung desjenigen - ziffernmässig noch nicht bestimmten - Betrages verbunden, der sich für sie nach dem Vertrage vom 15* April / 12. Mai 1950 auf Grund der Rechnungslegung ergeben wird. Das Landgericht hat beiden Anträgen gleichzeitig stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt» In den Fällen der Stufenklage kann jedoch dem Zahlungsantrag erst dann stattgegeben werden, wenn die Rechnung "mitgeteilt" und der Zahlungsantrag durch die ziffernmässige Angabe des verlangten Betrages ergänzt worden ist» Denn § 254 ZPO
lässt nicht eine unbestimmte Verurteilung des Beklagten zu, sondern entbindet den Kläger, dessen Hauptanspruch (hier der Zahlungsanspruch) durch den Erfolg der Klage aus dem Hilfsanspruch (hier dem Anspruch auf Rechnungslegung) dem Betrage nach bedingt ist, lediglich einstweilen von dem Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes des Hauptanspruches, also von dem in § 255 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO enthaltenen Erfordernis eines bestimmten Antrages, und gestattet ihm, diese Angabe nachzuholen, wenn er mit seinem Hilfsanspruch durchgedrungen ist (RGZ 84, 370 ßl2j\ RG HRR 1937 Nr* 293? vgl. auch Urteil des II. Zivilsenats vom 28= Oktober 1953 - BGHZ 10, 385 /3867? Stein-Jonas Anm. I 1, III 4 zu § 254 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts S. 412 § 91 II 3)o Daher hätte das Landgericht lediglich durch Teilurteil über den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung entscheiden dürfen. Die dem Zahlungsantrag stattgebende Entscheidung war dagegen unzulässig. Das Berufungsgericht hätte daher die landgerichtliche Entscheidung insoweit aufheben und den Rechtsstreit gemäss § 539 ZPO in entsprechendem Umfange zur anderwej^ben Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen müssen. Das Berufungsurteil musste daher hinsichtlich dieses Teiles aufgehoben werden.
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Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Landgericht vorzubehalten,.
Wilde Birnbach Bock Nastelski
Bundesrichter Dr„ Nörr ist infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert,
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