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BGH · I ZR 269/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 269/95

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, ein Transportunternehmen, nimmt die Beklagte in Höhe eines Betrages von 50.181,32 DM aus eigenem und - insoweit für die Revisionsinstanz allein von Bedeutung - hinsichtlich eines weiteren Betrages von 95.011,73 DM aus gepfändetem Recht auf Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) in Anspruch. gegen die Beklagte in Höhe von 95.011,73 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. beruhten auf den Transportlei-stungen, welche die T.der Beklagten durch sie als Subunternehmerin im Nahverkehr erbracht habe. 4,— DM je m3 feste Masse lägen unter dem bindenden Tarif.Bei tarifgerechter Abrechnung ergebe sich noch eine Forderung der T. und der Beklagten über eine untertarifliche Bezahlung der Beförderungsleistungen brauche sie sich als Pfändungsgläubigerin nicht entgegenhalten zu lassen. Da die Beklagte mit den Verhältnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Güternahverkehrs vertraut sei, könne sie einer Nachberechnung der (tariflich geschuldeten) Frachtvergütung seitens der T. Die Beklagte ist der Klage nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf die mit der T. Eine Nachforderung sei - vor allem mit Blick auf den Inhalt des vor-bezeichneten Schreibens - jedenfalls rechtsmißbräuchlich. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Teil-Urteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der aus gepfändetem Recht erhobenen Ansprüche abgewiesen, weil deren Verfolgung jedenfalls treuwidrig sei. Es sei davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin als Subunternehmerin der T. auf Zahlung einer tarifgerechten Beförderungsvergütung geltend machen, auch wenn der Tarif-zwang durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. Mai 1988 mit der Beklagten eine Preisabsprache getroffen und diese von jeder Nachforderung freigestellt habe. Auch im Güternahverkehr habe der wesentliche Gesichtspunkt für die grundsätzliche Versagung der Arglisteinrede darin bestanden, daß andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre. Durch die Verabschiedung des Tarifaufhebungsgesetzes habe der Gesetzgeber nunmehr deutlich gemacht, daß es nicht allein auf diesen Leitgedanken ankomme, sondern daß auch andere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden könnten und müßten. In entsprechender Anwendung der §§ 1275, 404, 412 BGB müsse sich die Klägerin als Pfändungsgläubigerin den Arglisteinwand der Beklagten entgegenhalten lassen. und der Beklagten geschlossene Beförderungsvertrag nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs.3 GüKG a.F. auch dann rechtswirksam ist, wenn darin eine untertarifliche Frachtvergütung vereinbart worden sein sollte. Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Tarifausgleich, dessen weitere Voraussetzungen es unterstellt hat, jedoch rechtsfehlerhaft als arglistiges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Klägerin angesehen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarif-Widrigkeit seines Angebots gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Tarif unterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. Die vorstehenden Grundsätze hat der Senat auch auf Transporte angewandt, die, wie im Streitfall vom Berufungsgericht angenommen, im Güternahverkehr ausgeführt wurden (vgl. b) Wie der Senat für den Bereich des Güternahverkehrs inzwischen entschieden hat (BGH TranspR 1997, 420, 422 = VersR 1998, 211), sind an die Arglisteinrede - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil durch das Tarifaufhebungsge-setz vom 13. c) Soweit die Revisionserwiderung beanstandet, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen dazu, daß der Beklagten die Tarifwidrigkeit des mit der T. Eine Fallgestaltung, bei der der Senat den Arglisteinwand ganz ausnahmsweise für begründet erachtet hat, ist hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Bestand und zur Höhe eines für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Tarifausgleichsanspruchs der T.

Zitierte Normen: § 2 GüKG § 1275 BGB Art. 3 GG
HöheRechtBerufungsgerichtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 269/95
URTEIL
Verkündet am:
23. April 1998 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Transportunternehmen, nimmt die Beklagte in Höhe eines Betrages von 50.181,32 DM aus eigenem und - insoweit für die Revisionsinstanz allein von Bedeutung - hinsichtlich eines weiteren Betrages von 95.011,73 DM aus gepfändetem Recht auf Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte die T. GmbH (im folgenden:
 T. ) in A.	im	Jahre	1988	mit dem Abtransport von
 Erdaushubmaterial auf der Baustelle B 413 D.	und	K.
. Im Zusammenhang mit der Auftragserteilung richtete sie unter dem 2. Mai 1988 an die T. ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
... der o.a. Auftrag wird wie folgt bestätigt:
Bodenmassen (Entnahme Wald) transportieren: pro m3 feste Masse 5,00 DM
Bodenmassen wie vor (jedoch mit Rückladung): pro m3 feste Masse 4,00 DM
Es wird von der Fa. T. bestätigt, daß die angegebenen Transportpreise mit der Tarifgerechtigkeit übereinstimmen. Eventuelle Nachforderungen, gleich welcher Art, gehen voll zu Lasten der Fa. T. , A.	.	Die	Preise	ver-
stehen sich als Festpreise für die ganze Bau-zeit.	...
Die T. setzte die Klägerin bei den Transportleistungen, die ab dem 27. April 1988 erbracht wurden, als Subun-
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ternehmerin ein. Im Verlaufe der Durchführung des mit der Beklagten geschlossenen Transportvertrages geriet die T. in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin erwirkte gegen sie im Jahre 1989 wegen eigener Beförderungsentgeltansprüche zwei Versäumnisurteile über insgesamt 153.133,61 DM nebst Zinsen. Mit Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 5. Juli 1990, der Beklagten am 3. Dezember 1990 zugestellt, ließ sie angebliche Forderungen der T. gegen die Beklagte in Höhe von 95.011,73 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Um die Zahlung dieses Betrages geht es in der Revisionsinstanz .
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ihre titulierten Forderungen gegen die T. beruhten auf den Transportlei-stungen, welche die T. der Beklagten durch sie als Subunternehmerin im Nahverkehr erbracht habe. Die vereinbarten Vergütungssätze von 5,— bzw. 4,— DM je m3 feste Masse lägen unter dem bindenden Tarif. Bei tarifgerechter Abrechnung ergebe sich noch eine Forderung der T. gegen die Beklagte in Höhe des gepfändeten Betrages. Eventuelle Absprachen zwischen der T. und der Beklagten über eine untertarifliche Bezahlung der Beförderungsleistungen brauche sie sich als Pfändungsgläubigerin nicht entgegenhalten zu lassen. Da die Beklagte mit den Verhältnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Güternahverkehrs vertraut sei, könne sie einer Nachberechnung der (tariflich geschuldeten) Frachtvergütung seitens der T. nicht den Arglisteinwand entgegenhalten.
Die Beklagte ist der Klage nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat sich hauptsächlich auf die mit der T.
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gemäß Schreiben vom 2. Mai 1988 vereinbarte Transportvergütung berufen und geltend gemacht, daß damit eine tarifgerechte Entlohnung hätte erreicht werden können. Eine Nachforderung sei - vor allem mit Blick auf den Inhalt des vor-bezeichneten Schreibens - jedenfalls rechtsmißbräuchlich. Ferner hat sie sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aus behaupteter eigener Vertragsbeziehung zur Beklagten hergeleiteten Ansprüche von 50.181,32 DM stattgegeben und sie hinsichtlich der gepfändeten Forderung von 95.011,73 DM abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Teil-Urteil zurückgewiesen. Über die Anschlußberufung der Beklagten ist noch nicht entschieden .
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in Höhe des abgewiesenen Betrages weiter.
Entscheidungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der aus gepfändetem Recht erhobenen Ansprüche abgewiesen, weil deren Verfolgung jedenfalls treuwidrig sei. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei davon auszugehen, daß es sich bei den von der Klägerin als Subunternehmerin der T. durchgeführten Beför-
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derungen um Güternahverkehrstransporte i.S. von § 2 GüKG gehandelt habe, für die nach den §§ 84 ff. GüKG a.F. Tarif-zwang bestanden habe. Ein Beförderungsvertrag, der tarif-widrige Abreden enthalte, bleibe gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3,
§ 22 Abs. 3 GüKG a.F. auch im Güternahverkehr wirksam. Bei Unterschreitung des Tarifs habe der Fuhrunternehmer aber einen Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrages. Danach könne die Klägerin zwar grundsätzlich aus gepfändetem Recht Ansprüche der T. auf Zahlung einer tarifgerechten Beförderungsvergütung geltend machen, auch wenn der Tarif-zwang durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1498 ff.) zu dem 1. Januar 1994 aufgehoben worden und deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Beklagte könne sich aber mit Erfolg darauf berufen, daß die streitgegenständliche Nachforderung rechtsmißbräuchlich sei.
Es komme entscheidend darauf an, daß die T. nach dem Inhalt des Schreibens vom 2. Mai 1988 mit der Beklagten eine Preisabsprache getroffen und diese von jeder Nachforderung freigestellt habe. Dabei hätten beide Vertragsparteien zu demindest in Kauf genommen, daß die endgültige Abrechnung auf dieser Basis die bindenden Tarife unterschreiten könnte. Unter diesen Umständen bestehe kein schützenswertes Recht, jetzt noch eine den damals geltenden Tarifbestimmun-gen entsprechende Nachforderung zu verlangen. Zwar habe der Bundesgerichtshof dem Auftraggeber die Einrede der Arglist gegenüber dem Nachforderungsverlangen versagt, wenn - was auch in bezug auf die Beklagte anzunehmen sei - ihm die Tarifwidrigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Die strengen Maßstäbe könnten aber in dem für die
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Entscheidung der Frage, ob das Klagebegehren treuwidrig sei, maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten werden.
Auch im Güternahverkehr habe der wesentliche Gesichtspunkt für die grundsätzliche Versagung der Arglisteinrede darin bestanden, daß andernfalls einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre. Durch die Verabschiedung des Tarifaufhebungsgesetzes habe der Gesetzgeber nunmehr deutlich gemacht, daß es nicht allein auf diesen Leitgedanken ankomme, sondern daß auch andere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden könnten und müßten. Die im Streitfall vorzunehmende Abwägung führe bei Unterstellung des Bestehens eines Nachforderungsanspruchs zu dem Ergebnis, daß dessen Geltendmachung sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil die T. insbesondere die Tarifwidrigkeit ihres Angebots gekannt und so den Vertragsschluß herbeigeführt habe. In entsprechender Anwendung der §§ 1275, 404, 412 BGB müsse sich die Klägerin als Pfändungsgläubigerin den Arglisteinwand der Beklagten entgegenhalten lassen.
II.	Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der zwischen der T. und der Beklagten geschlossene Beförderungsvertrag nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 3 GüKG a.F. auch dann rechtswirksam ist, wenn darin eine untertarifliche Frachtvergütung vereinbart worden sein sollte. Die Höhe des Beförderungsentgeltes richtet sich dann nach den bei Vertragsschluß geltenden Vorschriften des Gü-
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ternahverkehrstarifs. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Tarifaufhebungsgesetzes am 1. Januar 1994 nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, TranspR 1997, 420 = VersR 1998, 211; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 266/95, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsgericht hat die nachträgliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Tarifausgleich, dessen weitere Voraussetzungen es unterstellt hat, jedoch rechtsfehlerhaft als arglistiges, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Klägerin angesehen.
a)	Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe die Tarif-Widrigkeit seines Angebots gekannt, grundsätzlich versagt, wenn die an dem Beförderungsvertrag und seiner Durchführung Beteiligten das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben, weil andernfalls einer Tarif unterschreitung Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGH,
 Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, VersR 1987, 282, 284; Urt. v. 25.3.1987 - I ZR 100/85, TranspR 1987, 333, 337 f. = VersR 1987, 882, 885; Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 68). Die vorstehenden Grundsätze hat der Senat auch auf Transporte angewandt, die, wie im Streitfall vom Berufungsgericht angenommen, im Güternahverkehr ausgeführt wurden (vgl. BGH VersR 1987, 282, 284; VersR 1987, 882, 885; TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 211).
b)	Wie der Senat für den Bereich des Güternahverkehrs inzwischen entschieden hat (BGH TranspR 1997, 420, 422 =
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VersR 1998, 211), sind an die Arglisteinrede - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deshalb geringere Anforderungen zu stellen, weil durch das Tarifaufhebungsge-setz vom 13. August 1993 der Tarifzwang zu dem 1. Januar 1994 aufgehoben worden ist. Denn im Interesse gleicher Behandlung gleicher Sachverhalte (vgl. Art. 3 GG) ist es geboten, verbliebene, noch nicht abschließend entschiedene Fälle tarifwidriger Entgeltabreden, wie sie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung zu behandeln. Zur weiteren Begründung wird auf die angeführten Senatsentscheidungen vom 12. Oktober 1995 und 5. Juni 1997 Bezug genommen. Die Ausführungen der Revisionserwiderung geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
c)	Soweit die Revisionserwiderung beanstandet, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen dazu, daß der Beklagten die Tarifwidrigkeit des mit der T. vereinbarten Frachtentgelts bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, kann sie damit keinen Erfolg haben. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vergab die Beklagte im Bereich des Güterkraftverkehrs in großem Umfang Aufträge. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich einer tarifgerechten Frachtvergütung zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200; TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 211). Überdies ist das Berufungsgericht aufgrund der Preisabsprache zwischen der T. und der Beklagten, die eine ausdrückliche Freistellungsregelung zugunsten der Beklagten ent-
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hält, zu der Überzeugung gelangt, daß beide Vertragspartner eine TarifVerkürzung zu demindest in Kauf genommen haben. Diese Annahme läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht insbesondere mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.
Eine Fallgestaltung, bei der der Senat den Arglisteinwand ganz ausnahmsweise für begründet erachtet hat, ist hier nicht gegeben. Der Einwand könnte allenfalls dann durchgreifen, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestanden, die den Auftraggeber zu dem - für den Transportunternehmer erkennbaren -Vertrauen berechtigten, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde in der Zukunft fortgelten, und wenn die Vereinbarung einer untertariflichen Frachtvergütung überdies von der Absicht des Auftraggebers getragen war, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage helfen zu wollen (vgl.
BGH VersR 1987, 282, 284; TranspR 1987, 333, 337 f.;
TranspR 1997, 420, 421). Anhaltspunkte, die eine dahingehende Beurteilung rechtfertigen könnten, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Bestand und zur Höhe eines für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Tarifausgleichsanspruchs der T. gegen die Beklagte getroffen.
III.	Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten
 Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
 Mees
Starck
 Bornkamm
Pokrant