Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, ein Transportunternehmer, nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) in Anspruch. Nachdem der Ehefrau des Klägers bei den Vertragsverhandlungen von Angestellten der Beklagten mitgeteilt worden war, daß die Frachtvergütung 110,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Fuhre betrage, führte der Kläger in der Zeit vom 25. August 1989 hat der Kläger die Zahlung weiterer 199.214,43 DM mit der Begründung verlangt, er sei nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes verpflichtet und berechtigt, statt des Pauschalbetrages von 110,— DM pro Fuhre, auf den sich die Parteien im übrigen nicht geeinigt hätten, eine nach dem GNT zu berechnende höhere Vergütung zu verlangen. Die bei Durchführung der Transporte noch geltende Tarifbindung stehe dem nicht entgegen, da sie mit dem europäischen Kartellrecht unvereinbar sei. Dementsprechend habe der deutsche Gesetzgeber die auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassenen Frachtverkehrstarife auch durch das Tarifaufhebungsgesetz zu dem 1. Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. Die Gesetzesänderung gelte auch für die von dem Kläger in der Zeit von November 1987 bis Juni 1988 erbrachten Transportleistungen. Dieses aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des Gesetzes gewonnene Ergebnis werde durch eine teleologische Auslegung bestätigt. Bestünde für den Kläger noch die Möglichkeit, eine derartige Forderung durchzusetzen, liefe das auf eine nachträgliche StrafSanktion gegenüber der Beklagten für die Nichteinhaltung mittlerweile vom Gesetzgeber bewußt beseitigter Wettbewerbsbeschränkungen hinaus. mit § 84 Abs. 1 Satz 3 GüKG a.F. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Tarifaufhebungsgesetz kein Anhaltspunkt für eine gewollte Rückwirkung entnommen werden, also auch nichts dafür, daß es (auch) auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung finden solle, die, wie im Streitfall, schon vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden waren. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -nicht erörtert, ob der Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes in seiner bis zu dem 31. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Bestand und zur Höhe des Tarifausgleichsanspruchs des Klägers getroffen. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 266/95 URTEIL Verkündet am: 4. Dezember 1997 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger, ein Transportunternehmer, nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Frachtentgelt nach dem Tarif für den Güternahverkehr (GNT) in Anspruch. Die Beklagte beauftragte den Kläger am 20. November 1987 mündlich mit dem Abtransport von Erdaushub von der Bundesbahn-Neubaustrecke K. zu einer De- ponie. Nachdem der Ehefrau des Klägers bei den Vertragsverhandlungen von Angestellten der Beklagten mitgeteilt worden war, daß die Frachtvergütung 110,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Fuhre betrage, führte der Kläger in der Zeit vom 25. November 1987 bis 22. Juni 1988 insgesamt 2.668 Transporte durch. Die Beklagte zahlte an den Kläger insgesamt 325.237,91 DM an Frachtvergütung. Mit Rechnung vom 25. August 1989 hat der Kläger die Zahlung weiterer 199.214,43 DM mit der Begründung verlangt, er sei nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes verpflichtet und berechtigt, statt des Pauschalbetrages von 110,— DM pro Fuhre, auf den sich die Parteien im übrigen nicht geeinigt hätten, eine nach dem GNT zu berechnende höhere Vergütung zu verlangen. Diesen Betrag nebst Zinsen macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Die Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die einzelnen Fahrten seien lediglich mit 110,— DM zuzüglich Mehrwert- 4 Steuer abzurechnen, da die Parteien sich hierauf geeinigt hätten. Die bei Durchführung der Transporte noch geltende Tarifbindung stehe dem nicht entgegen, da sie mit dem europäischen Kartellrecht unvereinbar sei. Dementsprechend habe der deutsche Gesetzgeber die auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassenen Frachtverkehrstarife auch durch das Tarifaufhebungsgesetz zu dem 1. Januar 1994 aufgehoben. Das Landgericht hat die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil durch das Tarifaufhebungsgesetz vom 13. August 1993 (TAufhG) die Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Tarifausgleichsverlangen entfallen sei. Dazu hat es ausgeführt: Als Anspruchsgrundlage für eine Nachforderung im Güternahverkehr, um den es sich vorliegend handele, sei nur § 84 Abs. 1 i.V. mit § 22 Abs. 3 GüKG a.F. in Betracht ge- 5 kommen. Diese Bestimmungen habe der Gesetzgeber jedoch zu dem 1. Januar 1994 aufgehoben. Die Gesetzesänderung gelte auch für die von dem Kläger in der Zeit von November 1987 bis Juni 1988 erbrachten Transportleistungen. Das neue Güterkraftverkehrsgesetz enthalte - abgesehen von dem im Streitfall nicht einschlägigen § 106 GüKG n.F. - zwar keine Übergangsbestimmungen. Jedoch habe sich der Gesetzgeber im Rahmen des Tarifaufhebungsgesetzes auch mit Änderungen in der Übergangsvorschrift des § 106 GüKG und damit ausdrücklich mit der Frage von Übergangsregelungen befaßt. Dies lege bereits den Schluß nahe, daß der Gesetzgeber auch Altfälle der Tarifunterschreitung nach der Neuregelung habe behandeln wollen. Dieses aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des Gesetzes gewonnene Ergebnis werde durch eine teleologische Auslegung bestätigt. Sinn und Zweck der Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes bestünden in der Neuordnung des Güterverkehrswesens. Mehr Wettbewerb und weniger hoheitliche Eingriffe - etwa durch die Aufhebung des Tarifzwangs - sollten zu niedrigeren, am Markt orientierten Preisen führen. Mit diesen Zielen lasse sich eine Nachforderung aufgrund des früher bestehenden Tarifzwangs nicht vereinbaren. Bestünde für den Kläger noch die Möglichkeit, eine derartige Forderung durchzusetzen, liefe das auf eine nachträgliche StrafSanktion gegenüber der Beklagten für die Nichteinhaltung mittlerweile vom Gesetzgeber bewußt beseitigter Wettbewerbsbeschränkungen hinaus. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Beförderungsvertrag auch dann rechtswirksam ist, wenn darin eine untertarifliche Frachtvergütung vereinbart worden sein sollte. Der von ihm vertretenen Ansicht, daß mit der Aufhebung des Tarifzwangs zu dem 1. Januar 1994 auch für Altfälle die Anspruchsgrundlage für eine Nachforderung gemäß § 84 Abs. 1 i.V. mit § 22 Abs. 3 GüKG a.F. rückwirkend entfallen sei, kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie der Senat inzwischen sowohl für den Bereich des Güterfernverkehrs (BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66 = VersR 1996, 259) als auch für denjenigen des Güternahverkehrs (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 27/95, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarungen der Parteien über tarifwidrige Beförderungsentgelte nach der bei Abschluß des Beförderungsvertrages geltenden Gesetzeslage. Da der streitgegenständliche Vertrag im November 1987 geschlossen wurde, beurteilt sich die Rechtslage noch nach § 22 Abs. 3 i.V. mit § 84 Abs. 1 Satz 3 GüKG a.F. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Tarifaufhebungsgesetz kein Anhaltspunkt für eine gewollte Rückwirkung entnommen werden, also auch nichts dafür, daß es (auch) auf vertragliche Vereinbarungen Anwendung finden solle, die, wie im Streitfall, schon vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden waren. Zur weiteren Begründung wird auf die angeführten Senatsentscheidungen vom 12. Oktober 1995 und 5. Juni 1997 Bezug genommen. Die Ausführungen der Revi- 7 sionserwiderung geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 563 ZPO. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -nicht erörtert, ob der Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes in seiner bis zu dem 31. Dezember 1993 geltenden Fassung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Diese Frage hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Vorgelegen. Dieser hat mit Urteil vom 17. November 1993 (Rs. C-185/91, WuW/E EWG/MUV 955 = TranspR 1994, 13 = NJW 1994, 307 - Reiff) geantwortet, ein Verstoß gegen Art. 3 lit. f, Art. 5 Abs. 2 und Art. 85 EGV liege nicht vor. Diese Beurteilung ist auch dem Streitfall zugrunde zu legen. 3. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Bestand und zur Höhe des Tarifausgleichsanspruchs des Klägers getroffen. 8 III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erdmann Mees Ullmann Starck Pokrant