Dieses sogo Veröffentlichungsrecht ist in den Nutzungsrechten am Werk in der Regel mitenthalten und kann mit diesen unter lebenden übertragen werden, 3o Hat der Urheber durch Verfügung unter leben-den seinen geistigen Nachlaß in die Obhut , eines Dritten gegeben, so sind die Erben des Urhebers h,.s owe it ihnen? heberpersönlichkeitsrechtes gegen den Dritten'-nur Ansprüche herleiten, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk verletzt werden. für Recht erkannt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts; München vom 14o August 1952 wird auf Kosten h:; der Klägerin zurückgewiesent Von Rechts wegen die am 1« April zu dem A11einerben nts von seiner Ehefr frei Ler '/ni er bln, .un als Hader ben .beerbt Diese Tagebücher und eine Sammlung von Briefen Cosima WfiMHHI befanden sich bei deren ■ Tod in den UM 1» Die Tagebücher meiner Mutter, der Frau Br,.Cosil fHHI) und jene aus ihrem Besitz stammenden Schriftstücke und sonstigen Gegenstände, über -die ich in meinem Testamente verfügt, oder diel ich schon vor meinem Tode dem Stadtrat sehen-kungsweise überlassen habe, sind mir von mein|J Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschenk übergebe worden» Wie sich meine Mutter wiederholt äußej geschah dies als Zeichen besonderen Vertrauens! Der Ge nannte bah., sich über das Wirken und die Eedeu turrg meiner Mutter für das EflpNMHMHHl Viere]:, unireunöbi ch, ja gehässig geäußert, daß ich echoe um. Wenn ich mich nach dem Tode meine’ Mutter dazu entschlossen habe, diese mir heiligen Blätter über mein leben hinaus zu erhalten und sie in Zukunft der Forschung zugänglich zu machen, so geschieht dies nur unter den drei angeführten, erweiterten Bedingungen und unter der Feststellung eines Zeitpunktes, an dem niemand von den in den •Tagebüchern und Briefen erwähnten Personen mehr am Leben ist,-. Ich bestimme deshalb im Falle der Annahme sämtlicher Bedingungen seitens des Oberbürgermeisters letztwillig, daß das zur Zeit in der Richard l;üHi -Gedenkstätte befindliche versiegelte Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Mutter nach Verlesen meines Testaments ungeöffnet unverzüglich für die Zeitdauer von dreißi'l' ;|faire.n' wie "ursprünglich mit dem verstorbenen Herrn Bürgermeister Karl KtSSKSB besprechen, schön gleich nach meinem Tode geöffnet werden» Ich bestimme vielmehr letztwillig, daß das Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Matter erst 30, ln Worten; dreißig Jahre hach meiheffi'ib- Die Klägerin nimmt auf Grund Erbganges das Urhebe recht an den Tagebüchern für sich in Anspruch, Sie hai Feststellungsklage dahin erhoben, daß das Urheberret an den Tagebüchern von Cosima V WgKtKKf.die von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvoilstrecl der am 26, Mai 1942 verstorbenen Eva CHMMHi verwät werden, ihr zustehe und daß das letztwillige Verbot Frau Eva CAHHMMHM, die Tagebücher während einer Ze: Ebensowenig sei geklärt , ob Cosima ¥i$||MH§ die Tagebücher tatsächlich ihrer Tochter.geschenkt und übergeben habe» Die Eigentums frage sei im übrigen für diesen Prozeß ohne Bedeu-, tung, denn das Urheberrecht sei in jedem Palle bei der Verfasserin 'verblieben und sei auf die Klägerin als Er: beserbin übergegangen« Selbst wenn man annehme, Prau Eva CMHBI habe auch das ’ Urheberrecht übertragen erhalten, so sei doch der Verfasserin, das unveräußerliche Urheberpersönlichkeitsrecht verblieben, das nun von der Klägerin geltend gemacht 'werden könne„ Die Be-' Stimmung, die Tagebücher erst 30 Jahre nach dem Tode von Eva CHMHIHHM zu öffnen, sei daher gegenüber der Klägerin unwirksam, Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sr wendet ein, es handle sich bei den Tagebüchern nicht um ein literarisches Werk, an dem ein Urheberrecht begründet worden sei, Nehme man aber ein Urheberrecht an, so sei dies mit dem Eigentum auf Eva C■■■■■■■ • übertragen worden., bücher geworden ist und vertritt die Auffassung, .daß der Anspruch, der Klägerin auch dann nicht berechtigt sei, -l wenn mäh" unters telle', 'J UäU ihr das Urheberrecht an den Tagebüchern' zustehe <> . Das Berufungsgericht hat die Erweiterung der Be-.;|jj rufung auf den Leistungsanspruch als zweckdienlich zu- Ent sc h ei dungsgründ ej Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse^ der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststelli bejaht, weil der Beklagte, der die Tagebücher in Besil habe, das von der Klägerin in Anspruch genommene Urhebe recht bestreite,, Es hat jedoch die Klage als unbegrüncief erachtet, weil der Klägerin weder das Eigentum noch daej Urheberrecht an den Tagebüchern zustehe. Richard W4HMI habe unstreitig mit seiner Frau ilpi gesetzlichen Güterstand des alten Luzernen Rechtes gell lebt, nach dem die Vermögen der Ehegatten getrennt bill ben. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtlich nicht zu beanstanden» Träger etwaiger Urheberrechte an einem Tagebuch wird deren Verfasser, also derjenige, auf dessen geistiger Tätigkeit die Aufzeichnungen in ihrer konkreten Formgestaltung beruhen» Wer nur Anregungen zu; den AufZeichnungen^gegeben hat, oder durch sein Leben und Wirken den Inhalt der Aufzeichnungen' maßgebend bestimmt hat - wie dies bei jeder Biographie der Pall ist ist ohne einen entsprechenden Übertragungswillen des Verfassers weder an dem Eigentum noch an dem Urheberrecht an den Aufzeichnungen beteiligt« Es ist deshalb dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Cosiira \'Itgh ÜÜ über die Rechte an den Tagebüchern nach dem Tode Richard iMMiMRP frei, verfügen konnte» Das Berufungsgericht entnimmt aus den Niederschriften, die Eva CBHHBI 'in Bezug auf die Tagebücher gemacht hat, und die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem wahren Sachverhalt entsprechen, daß Cosima die Tagebücher ihrer Tochter Eva geschenkt und diese Schenkung durch Übergabe vollzogen habe« Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen» Das Berufungsgericht folgert sodann aus den berei ■veröffentlichten Auszügen aus den Tagebüchern, daß dies» Aufzeichnungen als eigentümlichen geistigen Schöpfungen Schriftwerkcharakter im Sinne des § 1 LitUrhG zuzubill sei, ihnen somit ein Urheberrechteschut2 zukomme« Es ;; kann dahinstehen, ob diese Feststellung, die das Beruf fungsgericht für die in Frage stehenden Tagebuchauf- i| Zeichnungen in ihrer Gesamtheit trifft, auch für diejenigen Teile der Tagebücher gerechtfertigt ist, die dem Berufungsgericht nicht zugänglich waren (über denk. II heberrechts an den TagebuchaufZeichnungen sei, schon halb kein Raum, weil es an dem Recht, um dessen Inhabe schaft der Streit geht, überhaupt fehlen würde» Da die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht trotz Anerkennung eines Urheberrechts an den Tagebüchern, zu ein Abweisung der Klage gelangt, im Ergebnis durchgreifen, kann hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden, d sieht als erwiesen an, daß Cosima WflHfMi auch das Urheberrecht an den Tagebücher* auf ihre Töchter Eva übertragen habe« Das Berufungsge rieht verkennt nicht, daß aus der Tatsache' der Eigentu Übertragung allein noch nicht eine Übertragung urhebe* rechtlicher Befugnisse entnommen werden kann» Aus dem Zweck, den Cosima. Eines der .4 wichtigsten Befugnisse, die das Urheberrecht gewährt, ist ..das'Recht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das- geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich . gemacht werden solle Eva CJHHHMHHi hatte somit die ihr übertragene Aufgabe, .im.' Interesse der Wahrung des vertraulichen Charakters "der Tagebücher über ' deren Auswertung zu wachen, nicht erfüllen können!-wenn nach dem Willen Cosirna WÜHHB dasUrhebe rrecht an den Tagebüchern und damit aas Entscheidungsrecht über deren Veröffentlichung nicht auf sie, sondern auf die Erben Cosima ' mmmm hätte übergehen sollen,,. Sie konnte vielmehr diejenige Herr-schaftsmacht über die Tagebücher, deren sie zur Durchführung äe-f ihr anvertrauten Aufgabe bedurfte, nur erlangen, wenn eine Spaltung, der Rechtsträgerschaft der aus dem Eigentum und dem Urheberrecht an den Tagebüchern fließenden Befugnisse vermieden wurde.« Dieses Ziel aber konnte nur durch eine Übertragung auch des Urheberrechts an den Tagebüchern auf Eva CMMMHHMli sichergestellt werden,, Die Revision beanstandet hiernach zu Unrecht, der Annahme eines dahingehenden Übertragungswillens stehe entgegen, daß Eva CMHNMHMH) die Aufzeichnungen nicht so sehr habe veröffentlichen, sondern vor der Einsichtnahme Unberufener habe schützen sollen,, Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß die Vorgänge dahin deuten, Eva CSMiHHHHi habe im Rahmen ihrer Aufgabe, die Tagebücher vor Indiskretionen zu schützen, auch bestimmen dürfen, welche Art von Einsichtnahme Dritter, sowie auch, welche Art von Teilveröffentlichung mit dieser Schutzpflicht vereinbar sei. Die Revision bemängelt weiterhin,: .daß das Berufungsgericht aus der Abtretung des Urheberrechts gefolgert habe die Entscheidung, die Eva CNHHHHHBHtl über ihren Todff|||i hinaus über das künftige Schicksal der Tagebücher gef|||| fen habe, sei auch für die Erben von Cosiraa mmwm elend. Die gegenteilige Auffassung würde züff dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß ein Autor einem l|S Dritten gestatten könne, über sein Urhe>erpersönlich-Hj| keitsrecht im eigenen Namen und nach eigenen Interesa||| über seinen Tod hinaus zu verfügen, was der Anerkennul einer freien Übertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitj rechtes gleichkäme. Nach der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung verbleiben aber dem Urheber bei Verfügungen über das Urheberrecht regelmäßig auch andere persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wie der Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht - auch bei Übertragung der Änderungsbefugnis - gegen Verstümmelungen oder sinnentstellende Wiedergaben seines Werkes vorzugehen.,, Das, ausschließliche Recht des Urhebers,, darüber zu bestimmen, ob, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ist in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt» Es folgt aber für Schriftwerke schon aus § 11 Abs 1 Satz 2 litürhC-, wonach der Urheber, solange der wesentliche Inhalt des Werkes nicht öffentlich raitge- " teilt worden ist, allein zu einer solchen Mitteilung befugt ist. Der Senat hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 25, Mai 1954 (I ZR 211/53) anerkannt, daß auch Aufzeichnungen vertraulichen Charakters, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen/ grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm .gebilligten '.Weise : veröffentlicht, werden : dürfen. hat, ist davon auszugehen, daß auch das Veröffent1ichungs recht auf sie übergegangen ist, Lun erfolgt zwar im allge meinen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk mit dem Ziel, das Work zu veröffentlichen, D:i c Nichtausübung der übertragene? Befugnisse kann, v/enn die Rechtsübertragung eine Veröffeh liehung des Werkes bezweckte, wegen Verletzung cer persönlichen und geistigen Interessen dos Urhebers an seinem Y/e einen Rückruf der übertragenen Rechte rechtfertigen Im . zweolete somit gerade den Schutz cies persönlichkeits-reehtlichen "Interesses der Verfasserin, daß diese" fixeä dersehriften nur in der Weise und in dem Umfang Dritten zugänglich gemacht würde,' als ihre Tochter Era dies in ihrer Eigenschaft als Treuhanderin der ideellen Interessen ihrer Mutter glaubte verantworten zu können. Dies gilt in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjektes, die mit dessen lode erlischt, her Willi des Vf 1 oi ucii i „ r m i 1 mjj i , - _j», , r ürn persqn 1 iehkeitsrech11 ichen Befugnisse berufen '.seihdso 1 ln ist grundsätz]....ich auch dann' zu achten, wenn er Inichidnh'd Die Interessen- 'S läge bei der Auswahl einer Vertrauensperson für die Obhut über den geistigen Nachlaß kann aber eine völlig andere sein als bei der Wahl eines Nachfolgers für das; hinterlassene Vermögen» Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein-, unabhängig von] der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlaß bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen (de Boor aaO S 39 ff)« Nach den Niederschriften von Eva CHHHHHHHI über die von Cosima ÜÜÜP über die Tagebücher getroffenen Bestimmungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm) zustehenden freien Bewei swtir d igung rechtsirrtumsfrei zur Grundlage seiner' Entscheidung gemacht hat, ist Eva CHI MHI die Dbhut über die Tagebücher gerade deshalb anvertraut worden, weil Cosima WüHW in ihr die geeignete Persönlichkeit erblickte, um über den Schutz ihrer Eigensphäre , die durch diese Tagebuchaufzeichnungen besonders stark berührt wird. Hieraus kann nur'entnommen werden, daß Eva üMBMMMNMV nach dem Willen ihrer .Mutter völlig frei in der Wahl der Maßnahmen sein sollte, die ihr zur Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgabe geboten erschienen. Hiernach könnte gegen die Bestimmungen, die Eva in ihrer Eigenschaft als Treuhand er in der persönlichkeitsrechtlichen Interessen ihrer Mutter an den Tagebüchern getroffen hat, nur vorgegangen werden, wenn der Fachweis erbracht wäre, daß diese Bestimmungen in Wahrheit nicht im Einklang mit diesen Interessen stehen, sondern die geschützte Persönlichkeitssphar.e '1:1 V/' SÄ Verbot, während eines Zeitraums von 30 Jahren nach ihrem Tode die Tagebuohauf-■ Zeichnungen Dritten zugänglich zu machen, ideelle Interessen von .Cosima WflgMB verletzt würden, / vt Die Klägerin hat sich zur Begründung der Klage auch , nicht auf eine Verletzung der.'eigenpersönlichen Beziehungen von Cosima VvABMHV zu ihren Tagebüchern berufen, sondern lediglich geltend gemacht, daß das Veröffent- t .lichungsverbot berechtigte Interessen der Allgemeinheit an neuen Erkenntnissen über das Leben und Wirken von l.ff Richard Y/4MHHI beeinträchtige» Das Urheberpersönlichkeitsrecht , aus dem die Klägerin als Erbeserbin Cosima WflMHMl im vorliegenden Rail allein Rechte herleiten könnte» dient aber weder dem Interessenschutz der Allgemeinheit noch dem Schutz eigener ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Erben des Werkschöpfers an einer Auswertung des Werkes5 sondern ist ein Individualrecht, das ausschließlich die persönlichen Beziehungen des Urhebers selbst zu seinem Werk unter Schutz stellt» persönlichkeitsrechtliche Interessen des Verfassers oder seiner Angehörigen an einer Nichtveröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen müssen zwar unter Umständen einem klar überwiegenden allgemeinen oder privaten Interesse an einer Veröffentlichung weichen» Es folgt dies aus der Interessenabwägung, der Persönlichkeitsrechte bei der Abgrenzung ihres Schutzbereiches in besonderem Maße unterliegen» Die Entscheidung liegt hier jedoch grundsätzlich bei demjenigen, dem die rechtmäßige Herrschaftsmacht über die Aufzeichnungen zusteht „ Das ist bei nicht unter Urheberschutz stehenden Niederschriften deren Eigentümer, bei schutzfähigen Werken der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse» Jedenfalls kann der Erbe des Werkschöpfers, auf den nur der oben bezeichnete unverzichtbare Kern des Persönlichkeitsrechtes des Urhebers übergegangen ist,, in der Regel nicht unter bloßer Berufung auf allgemeine Kulturinteressen eine Veröffentlichung gegen den Willen des- | jeiligen erzwingen, der das Eigentum wie auch das Urheberrecht an den Aufzeichnungen erworben hat und der nach den Erklärungen des Verfassers allein darüber entscheiden soll, ob und in welchem Umfang seine nachgelassenen Tagebücher Dritten zugänglich gemacht werden sollen» Da die Klägerin nichts in der Richtung darzutun ■ vermocht hat, daß überwiegende persönlichkeitsrechtliehe Belange der Verfasserin eine frühere Auswertung der Tagebücher zu Forschungszwecken geboten erscheinen lassen, ist die Klägerin, obwohl ihr als befreiter Vorerbin von Cosima WüPHHI ein Recht zur' Wahrnehmung der unverzichtbaren Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes der Verfasserin nicht im Grundsatz abzusprechen ist, an die Bestimmungen von Eva CtMHMHMMl als der von der Verfasserin eingesetzten Hüterin dieses schriftstellerischen Nachlasses gebunden.,
Für das Nachschlagewerk)
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz; LitUrhG §§ 8 Abs 3P 11 Abs 1 Satz 2
GrundG Art 1 und 2
Rechtssatz; 1„ Fas Recht des Urhebers zu bestimmen, ob,,
wann,und ln welcher Weise sein Werk zu veröffentlichen ist^ ist Vermögensrecht-?;/i/?!A?3 11 eher und persönlichkeitsrechtlicher Natur„
Dieses sogo Veröffentlichungsrecht ist in den Nutzungsrechten am Werk in der Regel mitenthalten und kann mit diesen unter lebenden übertragen werden,
2= Der Urheber kann mit der Übertragung von Nutzungsrechten einem Dritten zugleich auch die Wahrnehmung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen an seiner Geistesschöpfung anvertrauen«
3o Hat der Urheber durch Verfügung unter leben-den seinen geistigen Nachlaß in die Obhut , eines Dritten gegeben, so sind die Erben des Urhebers h,.s owe it ihnen? urheberrechtliche Nutzu.ngsbefugnisse nicht zustehen, an die ^Bestimmungen;, des Dritten über Art luhd Umfang ?, der Auswertung der nachgelassenen Werke gebunden, Die Erben des Urhebers können aus ■ denvunveräußerliehen Bestandteilen-des Ur- ?
heberpersönlichkeitsrechtes gegen den Dritten'-nur Ansprüche herleiten, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk verletzt werden.
Aktenzeichen; I ZR 266/52
Urteil des BGH vom 26, November 1954 OLG München
IG München
' ? J u py. ü / ’4 ;il X« pp \ /-< '"P -PHP
■ K
, i,./,
msSm
I_ZR_266/52
ife Verkündet am 26»November 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Reeln^tsauTwgJL^^
gegen
als Testamentsvollstrecker nach Frau Eva CJMM&
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Br» Bock,
Pr. Krüger-Nieland, Dr» Weiß und Dr» Nörr-
für Recht erkannt
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts; München vom 14o August 1952 wird auf Kosten h:; der Klägerin zurückgewiesent
Von Rechts wegen
die am 1« April zu dem A11einerben
nts von seiner Ehefr frei Ler '/ni er bln, .un
als Hader ben .beerbt
e ist Testamentsvolle
Tatbestand;
Richard ..mm verstarb am 13. Februar 1883, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Er wurde von seiner Witwe Cosima und seinem Sohn Siegfried beerbt,
Cosima 1 l******,
Sohn Siegfried starb am 4, August schaftliehen Tes der Klägerin, als be d e rn au s die s e r Ehe
1930 . starbt hatte ihren'' beh:eingesetzte Dieser verwunde auf Grund gerneinseine r Ehefrau Winifred,
und. won den Kin-
Der Beklagt Nachlaß von Eva IW einer Tochter Cosima W in verstarb.
trecker für den e am 26, Mai 1942
Cosima Wmmmm hatte während ihres Zusammenlebens mit Richard WflBM» Tagebücher geführt. Diese Tagebücher und eine Sammlung von Briefen Cosima WfiMHHI befanden sich bei deren ■ Tod in den UM
Archivkatalog des Hau ^nmü ■ sich folgender von Eva stammender Eintrag; "Sämt-
liche Tagebücher wurden ihrer Tochter Eva seitens ihrer Mutter am 22, Oktober 1911 geschenkt und zur Aufbewahrung anvertraut,"
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Eva übergab die Tagebücher und
am 20, Januar 1935 dem Oberbürgermeister der Stadt SÄf^iÜSt Regle its ehr eiben; , •
"Ich übergebe hiermit als Geschenk für die Richard W|Bppp-Gedenkstä11e folgende Schriftstücke;
21 Hefte Tagebücher Cosima WflMHMT's nebst einer größeren Sammlung Briefe Cosima Wfpp’s.
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I:eh knüpfe dieses Geschenk an folgende Bedinguri^
Der derzeitige Archivar des Hauses W< Stadtbibliothekar Br, Otto S'MMMh hier, darf der Stadt BtfHMHHi nicht als Leiter oder Mitarbef ter der Richard Y/MpNt-Gedenkstätte aufgestellt werden« Sollte diese Bedingung nicht eingehalten‘1 werden, so behalte ich mir den 'Widerruf dieser :f Schenkung vor» Die Zuwendungen gehen in diesem 's Palle an jene Stelle, die ich mir zu bezeichnen Vorbehalte, oder die ich in meinem Testamente bezeichnet habe«,
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Von dieser Verfügung sollen zu meinen Lebzeiten dritte Personen keine Kenntnis bekommen« Die übe] gebenen Schriftstücke sind bis dahin verschlösse! in einem der städtischen Tresore zu verwahren» .
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Um mich und den Stadträt BqpHHHB» vor Mißdeutung zu schützen, gebe ich dem Stadtrat folgende Erklärung ab und ermächtige ihn, eine Abschrift davon dem Hause «MHHH zu übersenden, wenn ihm | das nötig erscheint;
1» Die Tagebücher meiner Mutter, der Frau Br,.Cosil fHHI) und jene aus ihrem Besitz stammenden Schriftstücke und sonstigen Gegenstände, über -die ich in meinem Testamente verfügt, oder diel ich schon vor meinem Tode dem Stadtrat sehen-kungsweise überlassen habe, sind mir von mein|J Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschenk übergebe worden» Wie sich meine Mutter wiederholt äußej geschah dies als Zeichen besonderen Vertrauens! weil sie auf diese Weise'- jene Tagebücher, Schr| stücke und sonstige Gegenstände, die ihr teueij waren, am besten vor Indiscretionen und vor
Besitz große
j < i ii /joi i -n „ i < ! < * 3 0 1 c i sah, ö en e artige Dirre, re in eie sich in Familien i ... i eicht früher oder später
Die Versicheret o i ,........ Tagebücher,' Sehrif1
stücke und sonstige Gegenstände, über die ich ■verfügt habe,- mir von meiner untrer zu hi go ti i lu ' 1 (i .1- i oh }j lern ,
feilesstatt ab„
Soveeit ich die oben erwähnter. Gegenstände dom Stadtrat ■BflÜi für die liichärdhW®BBBI-Geäeh]
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möge aar: aus
erb1ickt werden, ■ Ich treff e diese Verfü■
eine Unfreundlichkeit gegen das uo
weil i eil die Überze-ugun
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gung lediglich deshalb habe, daß auf diesem Wege r'< < Ww-wn npinc c tH ter, jene Gegenstände vor Unberufenen am sichersten erfüllt wirdöhv
Aus diesem Grunde habe ich die Zuwendung an d ..Stadt auch cm o , , mc m, ; i > i , i
daß der derzeitige Archivar des Hauses W Herr kr. Otto otfHHHP, weder jetzt noch spät hin als Lei.tor oder Mitarbeiter der luchard -Gedenkstätie angoetelJ t werde. Der Ge nannte bah., sich über das Wirken und die Eedeu turrg meiner Mutter für das EflpNMHMHHl Viere]:, unireunöbi ch, ja gehässig geäußert, daß ich echoe um. dieser Äußerung vh j len den sehr if lichee huchlaß meiner mutte:'’, soweit er h i g e n t- u r: :i. e , n i. ch t i :rc a ;
geben earn r
Mit Brief vom 21. Januar 1935 bedankte sick der öbl .-j Bürgermeister für das der Stadt gemachte wertvolle (fl| schenk, erklärte seine Annahme und sagte die Erfüllung der gestellten Bedingungen zu* Einem nachträglichen Wunsch der Eva (dMMiBMIMP entsprechend wurden die in’, einem versiegelten Paket befindlichen Tagebücher undü Briefschaften im Februar 1938 der Richard WipwiKl -Gedei Stätte zur Aufbewahrung gegeben.
In ihren Testamenten vom 28» April und 23» Dezembf 1939 mit Nachträgen vom 4» Februar und 4. Juli 1941 set
In dem Testament vom 28, April 1939, mit dessen Voll- | Streckung der Beklagte betraut wurde, betont Eva CM-
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■Hi nochmals, daß ihr diese Handschriften von ihrer Mutter zu ihren Lebzeiten als Geschenk übereignet und daher ihr persönliches Eigentum seien» Sie erweitert ursprüngliche Bedingung der Schenkung und verlangt, d das Paket 30 Jahre bei der BÄH» Staatsbank in W hinterlegt werde. Gleichzeitig macht sie den Vollzug r res Vermächtnisses - Zuwendungen verschiedener Gegens' de an die Richard Wm*® -Gedenkstätte - von der Annahm| dieser erweiterten Bedingung abhängig. Sie fährt forts|
"Die Schenkung der Tagebücher und Briefe meiner Mutter an mich war ein Akt besonderen Vertr;
Daß mit dieser Schenkung nicht die Forderung verbunden war , die -niedergeschriebenen, persönlichen J Erinnerungen und intimen Mitteilungen an nächg Freunde nach Kenntnisnahme zu vernichten^ geschah einzig aus dem. Grunde, weil meine Mutter sich vol bewußt war, daß diese Aufzeichnungen in meinen I Händen am besten aufgehoben und vor fremden Augen ge schützt sind. Wenn ich mich nach dem Tode meine’ Mutter dazu entschlossen habe, diese mir heiligen
Blätter über mein leben hinaus zu erhalten und sie in Zukunft der Forschung zugänglich zu machen, so geschieht dies nur unter den drei angeführten, erweiterten Bedingungen und unter der Feststellung
eines Zeitpunktes, an dem niemand von den in den •Tagebüchern und Briefen erwähnten Personen mehr am Leben ist,-.
Ich bestimme deshalb im Falle der Annahme sämtlicher Bedingungen seitens des Oberbürgermeisters letztwillig, daß das zur Zeit in der Richard l;üHi -Gedenkstätte befindliche versiegelte Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Mutter nach Verlesen meines Testaments ungeöffnet unverzüglich für die Zeitdauer von dreißi'l' ;|faire.n' hach meinem Ableben1 zur Aufbewahrung .in die BlWWW—i Staatsbank M.1H-HNIi i < ie„ Ich bitte Herrn Rechtsanwalt
Dr. Robert s dieses zu bewerksteiligen <■ <. <.
Das Paket "darf ■ also ■nicht.,/ wie "ursprünglich mit dem verstorbenen Herrn Bürgermeister Karl KtSSKSB besprechen, schön gleich nach meinem Tode geöffnet werden» Ich bestimme vielmehr letztwillig, daß das Paket mit den Tagebüchern und Briefen meiner Matter erst 30, ln Worten; dreißig Jahre hach meiheffi'ib-
Einvernehmen mit Herrn Rechtsanwalt Dr * süHW {oder Nachfolger) der Richard Gedenkstätte,
zur Eröffnung und dauernden Aufbewahrung übergeben werde» Nach diesem Zeitpunkt darf Berufenen, nach jeder Richtung vertrauenswürdigen Fortsetzern Einblick in diese Aufzeichnungen und Briefe gewährt werden, aber nur innerhalb der Richard WB—-Gedenkstätte^ Ich setze voraus, daß der Oberbürgermeister meinen reiflich erwogenen und berechtigten. Wünschen ein volles Verständnis entgegenbringt»
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Für den Fall, daß der Oberbürgermeister sich nie®
.............. . ..... ....,. ...
dazu bereit erklären sollte, meine an das vorliär™
de Vermächtnis geknüpften Bedingungen in vollem;
fange zu erfüllen, so verfüge ich hiermit letziwj?
lig, daß die der Stadt EfljHHMI z-ugedachten Gegen!
stände der Geburtsstadt meines Vaters, L<
fallen.
Ich ersuche Herrn Rechtsanwalt Dr. BflMNMi (im Tj desfalle seinen Nachfolger), dafür Sorge zu trage daß mein letzter Wille nach jeder Richtung beachi und .ausgeführt wird."
Die Stadt nahm mit Schreiben vom 16, Juli 19|
an das Nachlaßgericht die im Testament gestellten Bedingungen an. Der Beklagte nahm das Paket mit den Hane
• n
Schriften an sich und gab es bei der }3apHHM Staa.i bank in I MHi ins Depot, wo es sich noch heute befind!
Die Klägerin nimmt auf Grund Erbganges das Urhebe recht an den Tagebüchern für sich in Anspruch, Sie hai Feststellungsklage dahin erhoben, daß das Urheberret an den Tagebüchern von Cosima V WgKtKKf. die von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvoilstrecl der am 26, Mai 1942 verstorbenen Eva CHMMHi verwät werden, ihr zustehe und daß das letztwillige Verbot Frau Eva CAHHMMHM, die Tagebücher während einer Ze:
von 30 Jahren nach ihrem Tod zu veröffentlichen, Klägerin gegenüber unwirksam sei.
der
Die Klägerin bringt vor, es müsse 'bezweifelt weif ob die Tagebücher überhaupt Eigentum von Frau Eva CI SHNHHl geworden seien. Es , sei naheliegend, daß sie,1 dem Lebenswerk eines so bedeutenden Menschen wie Rich's V.i— dienend, zu dem Mannesgut gehörten. Dann seien sie aber an die Erbengemeinschaft Cosima W|
>— SiegfriJ
WMHMl gefallen und Cosima WflmMM sei nicht allein verfügungsberechtigt gewesen., Ebensowenig sei geklärt , ob Cosima ¥i$||MH§ die Tagebücher tatsächlich ihrer Tochter.geschenkt und übergeben habe» Die Eigentums frage sei im übrigen für diesen Prozeß ohne Bedeu-, tung, denn das Urheberrecht sei in jedem Palle bei der Verfasserin 'verblieben und sei auf die Klägerin als Er: beserbin übergegangen« Selbst wenn man annehme, Prau Eva CMHBI habe auch das ’ Urheberrecht übertragen erhalten, so sei doch der Verfasserin, das unveräußerliche Urheberpersönlichkeitsrecht verblieben, das nun von der Klägerin geltend gemacht 'werden könne„ Die Be-' Stimmung, die Tagebücher erst 30 Jahre nach dem Tode von Eva CHMHIHHM zu öffnen, sei daher gegenüber der Klägerin unwirksam,
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt«
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Sr wendet ein, es handle sich bei den Tagebüchern nicht um ein literarisches Werk, an dem ein Urheberrecht begründet worden sei, Nehme man aber ein Urheberrecht an, so sei dies mit dem Eigentum auf Eva C■■■■■■■ • übertragen worden., Im übrigen könne dieKlägerin weder auf Grund des Urheberrechts noch auf Grund eines sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts von dem Eigentümer eines Werkes die Herausgabe zu dem Zwecke der Veröffentlichung erzwingen;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es geht davon aus., daß die Stadt Eigentümerin der Tage-
bücher geworden ist und vertritt die Auffassung, .daß der Anspruch, der Klägerin auch dann nicht berechtigt sei, -l wenn mäh" unters telle', 'J UäU ihr das Urheberrecht an den Tagebüchern' zustehe <> . el
lieh ■ -- - - beantragt, len Beklagten zu verurteile
die Tagebücher während einer vom Gericht zu bestimmen! den angemessenen Frist der Klägerin vorzulegen. Sie wi; derholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und. be ruft sich insbesondere darauf, daß der Beklagte;, da ei sich für die Behauptung, daß ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk nicht vorliege, auf den Inhalt der Tagebücher beziehe, die Einsichtnahme in die Tagebücher schon zu Beweiszwecken gestatten müsse.
Das Berufungsgericht hat die Erweiterung der Be-.;|jj rufung auf den Leistungsanspruch als zweckdienlich zu-
- • . jh-v'hf'.yhU C,. V,- /In-’.; •• ; • . :■ • • • ... . --/fl
gelassen, die Berufung jedoch als unbegründet zurückge wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung! der Revision.
Ent sc h ei dungsgründ ej
Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse^ der Klägerin an der mit der Klage begehrten Feststelli bejaht, weil der Beklagte, der die Tagebücher in Besil habe, das von der Klägerin in Anspruch genommene Urhebe recht bestreite,, Es hat jedoch die Klage als unbegrüncief erachtet, weil der Klägerin weder das Eigentum noch daej Urheberrecht an den Tagebüchern zustehe.
Richard W4HMI habe unstreitig mit seiner Frau ilpi
gesetzlichen Güterstand des alten Luzernen Rechtes gell lebt, nach dem die Vermögen der Ehegatten getrennt bill ben. Die Rechte an den von Cosima WflHi verfaßten TäfSl büchern hätten somit ihr allein zugestanden und seien--1 nicht in den Nachlaß von Richard gefallen. Der;||i
Auffassung der Klägerin, die Tagebücher seien zu dem Manhf
gut zu rechnen, weil sie ausschließlich dem Lebenswerk Richard W0PMHI gewidmet seien, könne nicht gefolgt werden« Zu einem Übergang von Rechten auf Richard V/mmmm hätte es eines Übertragungsaktes der Verfasserin bedurft Hierfür seien aber Anhaltspunkte nicht gegeben«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtlich nicht zu beanstanden» Träger etwaiger Urheberrechte an einem Tagebuch wird deren Verfasser, also derjenige, auf dessen geistiger Tätigkeit die Aufzeichnungen in ihrer konkreten Formgestaltung beruhen» Wer nur Anregungen zu; den AufZeichnungen^gegeben hat, oder durch sein Leben und Wirken den Inhalt der Aufzeichnungen' maßgebend bestimmt hat - wie dies bei jeder Biographie der Pall ist ist ohne einen entsprechenden Übertragungswillen des Verfassers weder an dem Eigentum noch an dem Urheberrecht an den Aufzeichnungen beteiligt« Es ist deshalb dem Berufungsgericht beizupflichten, daß Cosiira \'Itgh ÜÜ über die Rechte an den Tagebüchern nach dem Tode Richard iMMiMRP frei, verfügen konnte»
Das Berufungsgericht entnimmt aus den Niederschriften, die Eva CBHHBI 'in Bezug auf die Tagebücher gemacht hat, und die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts dem wahren Sachverhalt entsprechen, daß Cosima die Tagebücher ihrer Tochter Eva geschenkt und diese Schenkung durch Übergabe vollzogen habe« Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen»
Das Berufungsgericht folgert sodann aus den berei ■veröffentlichten Auszügen aus den Tagebüchern, daß dies» Aufzeichnungen als eigentümlichen geistigen Schöpfungen Schriftwerkcharakter im Sinne des § 1 LitUrhG zuzubill
sei, ihnen somit ein Urheberrechteschut2 zukomme« Es ;; kann dahinstehen, ob diese Feststellung, die das Beruf fungsgericht für die in Frage stehenden Tagebuchauf- i| Zeichnungen in ihrer Gesamtheit trifft, auch für diejenigen Teile der Tagebücher gerechtfertigt ist, die dem Berufungsgericht nicht zugänglich waren (über denk. Urheberschutz von Werkteilen vgl BG-HZ 9, 262 /.26Ep')0 Denn soweit die Aufzeichnungen 'keine•schutzfähige indo viduelle Prägung äüfwr isf n sollten, Wair % Jur die von d .Klägerin begehrte Feststellung, ' daß sie Trägerin des.: II heberrechts an den TagebuchaufZeichnungen sei, schon halb kein Raum, weil es an dem Recht, um dessen Inhabe schaft der Streit geht, überhaupt fehlen würde» Da die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht trotz Anerkennung eines Urheberrechts an den Tagebüchern, zu ein Abweisung der Klage gelangt, im Ergebnis durchgreifen, kann hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden, d
die Tagebuchauf Zeichnungen in ihren sämtlichen- Tei urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen»
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Das Berufungsgericht . sieht als erwiesen an, daß Cosima WflHfMi auch das Urheberrecht an den Tagebücher* auf ihre Töchter Eva übertragen habe« Das Berufungsge rieht verkennt nicht, daß aus der Tatsache' der Eigentu Übertragung allein noch nicht eine Übertragung urhebe* rechtlicher Befugnisse entnommen werden kann» Aus dem Zweck, den Cosima. WflWNHi verfolgt habe, als sie die bücher in die Obhut ihrer Tochter Eva gab, nämlich de. vertrauliche Behandlung sicherzustellen, entnimmt ged das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei einen Übertrag! willen auch in Ansehung des Urheberrechts« Es entsprll der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der ff der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, daß bei Verffl, gungen über urheberrechtlich-geschützte Werke der ümf| der Rechtsübertragung -im'Zweifel durch: den Zweck best!
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wird, dem die Rechtsübertragung dienen soll (RGZ 123?
517 j 134, . 201; 140, 245; BG-HZ 9, 262 /£657)<. Eines der .4 wichtigsten Befugnisse, die das Urheberrecht gewährt, ist ..das'Recht darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das- geschützte Werk der Öffentlichkeit zugänglich . gemacht werden solle Eva CJHHHMHHi hatte somit die ihr übertragene Aufgabe, .im.' Interesse der Wahrung des vertraulichen Charakters "der Tagebücher über ' deren Auswertung zu wachen, nicht erfüllen können!-wenn nach dem Willen Cosirna WÜHHB dasUrhebe rrecht an den Tagebüchern und damit aas Entscheidungsrecht über deren Veröffentlichung nicht auf sie, sondern auf die Erben Cosima ' mmmm hätte übergehen sollen,,. Sie konnte vielmehr diejenige Herr-schaftsmacht über die Tagebücher, deren sie zur Durchführung äe-f ihr anvertrauten Aufgabe bedurfte, nur erlangen, wenn eine Spaltung, der Rechtsträgerschaft der aus dem Eigentum und dem Urheberrecht an den Tagebüchern fließenden Befugnisse vermieden wurde.« Dieses Ziel aber konnte nur durch eine Übertragung auch des Urheberrechts an den Tagebüchern auf Eva CMMMHHMli sichergestellt werden,, Die Revision beanstandet hiernach zu Unrecht, der Annahme eines dahingehenden Übertragungswillens stehe entgegen, daß Eva CMHNMHMH) die Aufzeichnungen nicht so sehr habe veröffentlichen, sondern vor der Einsichtnahme Unberufener habe schützen sollen,, Das Berufungsgericht konnte vielmehr ohne Rechtsverstoß die Vorgänge dahin deuten, Eva CSMiHHHHi habe im Rahmen ihrer Aufgabe, die Tagebücher vor Indiskretionen zu schützen, auch bestimmen dürfen, welche Art von Einsichtnahme Dritter, sowie auch, welche Art von Teilveröffentlichung mit dieser Schutzpflicht vereinbar sei.
Die Revision bemängelt weiterhin,: .daß das Berufungsgericht aus der Abtretung des Urheberrechts gefolgert habe
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die Entscheidung, die Eva CNHHHHHBHtl über ihren Todff|||i hinaus über das künftige Schicksal der Tagebücher gef|||| fen habe, sei auch für die Erben von Cosiraa mmwm elend. Eie Revision erblickt hierin einen Verstoß gegel die in Rechtsprechung und Rechtslehre zu dem Urheberpetjjp lichkeitsrecht entwickelten Grundsätze, wonach die aff dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Rechte, ditf| die eigenpersönlichen Interessen des Verfassers an s'IhLb nem Werk schützen, unter Lebenden nicht übertragbar
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seien. Wenn ein/ Dritter von dem ’Urheber mit der ffäK'fürffflM i dieser ideellen Interessen betraut sei, so sei hierin rechtlich ein Auftrag zu erblicken, der nach § 671 Absjfjfri BGB jederzeit widerrufen werden könne.. Dieses Widerruf
recht sei nach dem Tode von Cosima WMB auf deren m
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ben übergegangen. Die gegenteilige Auffassung würde züff dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß ein Autor einem l|S Dritten gestatten könne, über sein Urhe>erpersönlich-Hj| keitsrecht im eigenen Namen und nach eigenen Interesa||| über seinen Tod hinaus zu verfügen, was der Anerkennul einer freien Übertragbarkeit des Urheberpersönlichkeitj rechtes gleichkäme.
Diese Angriffe der Revision können keinen Erfolg'-haben., Rach § 8 Abs 3 DitUrhG kann das Urheberrecht ar Schriftwerken unter Lebenden übertragen werden,. Die Schrifttum umstrittene Frage, ob nach geltendem Recht; das Urheberrecht der Substanz oder nur der Ausübung nach übertragbar ist, bedarf hier keiner Erörterung, , da außer Zweifel steht, daß der Werkschöpf er jedenfalls die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an seinem Weit übertragen kann» § 9 LitUrhG sieht lediglich vor, daß. beim Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen trotz Übp tragung des Urheberrechtes auf den Erwerber nicht die. Befugnis übergeht, Änderungen an dem Werk vorzunehmen|
Nach der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung verbleiben aber dem Urheber bei Verfügungen über das Urheberrecht regelmäßig auch andere persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wie der Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht - auch bei Übertragung der Änderungsbefugnis - gegen Verstümmelungen oder sinnentstellende Wiedergaben seines Werkes vorzugehen.,,
Das, ausschließliche Recht des Urhebers,, darüber zu bestimmen, ob, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ist in den geltenden Urheberrechtsgesetzen nicht ausdrücklich geregelt» Es folgt aber für Schriftwerke schon aus § 11 Abs 1 Satz 2 litürhC-, wonach der Urheber, solange der wesentliche Inhalt des Werkes nicht öffentlich raitge- " teilt worden ist, allein zu einer solchen Mitteilung befugt ist. Der Senat hat darüber hinaus bereits in seiner Entscheidung vom 25, Mai 1954 (I ZR 211/53) anerkannt, daß auch Aufzeichnungen vertraulichen Charakters, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen/ grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verfassers und nur in der von ihm .gebilligten '.Weise : veröffentlicht, werden : dürfen. Es folgt dies aus dem durch Arik 1 und Art 2 . des Grundgesetzes verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrecht des Schutzes der Persönlichkeit, der einer ^»genehmigten Offenlegung der jedem Menschen geschützten Geheimsphäre entgegensteht, soweit nicht private oder öffentliche Belange das Interesse an der Unantastbarkeit der Eigensphäre der Persönlichkeit überwiegen, . ■
Bei Werken, die unter Urheberrechtsschutz stehen, entspringt das sog» Veröffentlichungsrecht des Verfassers, .soweit es nicht bereits aus dem allgemeinen Per-
SliSS
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sörü ichkeitsrecnt erwächst, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.aus den persönlichkeitsrcaohtlichen Bel standteilen des Urheberrechts., Seinem Inhalte nach hat 'eJL sowohl personenrecHtlicheh wie vermögensrechtlichen Cha-If career. Trotz des starken persönlichkeiterechtlichen Ei|§| Schlages des Ve r ü f f en11 j.chungsrechtes ist jedoch seine Übertragung unter Lebenden nicht ausgeschlossen, Lac Vor-, ö f f en11i c hunger echt ist vielmehr in den urheberrechtlich^^ Nutzungsrechten an dem Werk, die übertragbar sind-! in de|jj Regel mit enthalten. Die Verfügung über ein Benutzungsreehf schließt im allgemeinen zwangsläufig eine Verfügung über | das Veröffentlichungsrecht ein, da andernfalls die meiste): am Urheberrechtsgut eingeräumten fernertungsrechte nicht ■ ausgeübt werden kennten (ülraer, Urheber- und Verlagsrecht»!
S 189; de Boor, Vorn Wesen des Urheberrechts, S 48).
Da nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Eva das Ur-
heberrecht und damit zu demindesten sämtliche urheberrechtlicher Verwertungsbefugnisse an den Tagebüchern erworben;!
hat, ist davon auszugehen, daß auch das Veröffent1ichungs recht auf sie übergegangen ist, Lun erfolgt zwar im allge meinen die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk mit dem Ziel, das Work zu veröffentlichen, D:i c Nichtausübung der übertragene? Befugnisse kann, v/enn die Rechtsübertragung eine Veröffeh liehung des Werkes bezweckte, wegen Verletzung cer persönlichen und geistigen Interessen dos Urhebers an seinem Y/e einen Rückruf der übertragenen Rechte rechtfertigen Im . Streitfall dagegen sollte die Rechtsübertragung nicht ein wirtschaftlichen Verwertung der Tagebücher dienen, sonder diese AufZeichnungen wegen ihres besonders vertraulichen! Charakters vor Indiskretionen bewahren,.was ihrer uneingl schränkten Preisgabe an die Allgemeinheit - durch eine Yefm offentliehung entgegenstand„ Die Rechtsübertragung be- 4
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zweolete somit gerade den Schutz cies persönlichkeits-reehtlichen "Interesses der Verfasserin, daß diese" fixeä dersehriften nur in der Weise und in dem Umfang Dritten zugänglich gemacht würde,' als ihre Tochter Era dies in ihrer Eigenschaft als Treuhanderin der ideellen Interessen ihrer Mutter glaubte verantworten zu können.
Es kann dahinstehern> ob Cosima Wagner sich eines ein* ! er ; iE i < 1, tde a n-i iE es üdci < ic ßoröffenta lichung der Tagebücher bereits Jeln 'Oil Vir 1^ diese üirmr e f schenkt < i st bo eben
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Abzulehnen ist der von der Revision vertretene Standpunkt, eine derartige .Übertragung der Wahrnehmung ideeller Interessen des Urhebers könne nicht über des-isten Tod hinaus oi^ Urcmn des Aurorr oIndern, di^se mußten
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vielmehr1'':berechtigt;sein, das fragliche "Auf.tragsver-hältnis" j'ederzeiidzümwiderrufenl Das PeraöhlrchkeifsEl ,r e ent wirktdüberndehilTo did es urs p rüngi ichen R e chü s fr a- V; igers fort,. Das wird für das ürheberpersönlichkeitsr'echt i in Rechtsprechung und Schrifttum einmütig anerkannt, . Dies gilt in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauern die Rechtsfähigkeit ihres Subjektes, die mit dessen lode erlischt, her Willi des Vf 1 oi ucii i „ r m i 1 mjj i , - _j», , r ürn
persqn 1 iehkeitsrech11 ichen Befugnisse berufen '.seihdso 1 ln
ist grundsätz]....ich auch dann' zu achten, wenn er Inichidnh'd
einer letztwilligen Verfügung niedergelegt worden ist (vgl RCtZ 100, 173; Hubmann. Das Persönlichkeitsrecht,
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Eeiträge zu dem Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht Heft 4 S 245 ff). Das Erbrecht betrifft vorwiegend Vermögensrechte, die sich ihrer Natur nach von den Persönlichkeitsrechten unterscheiden,. Die Interessen- 'S läge bei der Auswahl einer Vertrauensperson für die Obhut über den geistigen Nachlaß kann aber eine völlig andere sein als bei der Wahl eines Nachfolgers für das; hinterlassene Vermögen» Es kann deshalb dem Schöpfer eines Geisteswerkes nicht verwehrt sein-, unabhängig von] der erbrechtlichen Regelung über seinen sonstigen Nachlaß bereits zu Lebzeiten in einer auch seine Erben bindenden Weise einen Treuhänder für sein geistiges Erbe einzusetzen (de Boor aaO S 39 ff)«
Das Reichsgericht hat bereits in einer Entscheid! aus dem Jahre 18S4 (RGZ 12, 50 anerkannt, daß dij
aus dem Urheberrecht fließenden persönlichkeitsrechtlie Befugnisse nicht in jedem Pall auf die Erben des Werkschöpfers übergehen» sondern urheberrechtliche Verfügung? unter Lebenden die Übertragung der Sorge für die person-, lichkeitsrechtlicheh Interessen des Verfassers einschlij sen können. Auch im Schrifttum wird überwiegend, davon au| gegangen, daß eine Verfügung unter Lebenden über person^ lichkeitsrechtliche Bestandteile des Urheberrechts mögf§| ist (Allfeld, § 8 LitUrhG Arm 13; Marwitz-Möbring § 8 LitUrhG Anm 7; Büchler "Die Übertragung des Urheberrecht! 1925, S 30, 39; Ulrner aaO S 231)» Die. Grenze bildet der) unverzichtbare Kernbestandteil des Urheberpersönlichkeijf rechtes, der lediglich dann angetastet wird, wenn öurci£ die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu. seinem Werk schwerwiegend gefährdet oder verletzt werde*
Nach den Niederschriften von Eva CHHHHHHHI über die von Cosima ÜÜÜP über die Tagebücher getroffenen Bestimmungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der ihm)
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zustehenden freien Bewei swtir d igung rechtsirrtumsfrei zur Grundlage seiner' Entscheidung gemacht hat, ist Eva CHI MHI die Dbhut über die Tagebücher gerade deshalb anvertraut worden, weil Cosima WüHW in ihr die geeignete Persönlichkeit erblickte, um über den Schutz ihrer Eigensphäre , die durch diese Tagebuchaufzeichnungen besonders stark berührt wird. zu wachen.. Hieraus kann nur'entnommen werden, daß Eva üMBMMMNMV nach dem Willen ihrer .Mutter völlig frei in der Wahl der Maßnahmen sein sollte, die ihr zur Erfüllung der ihr anvertrauten Aufgabe geboten erschienen. Eine Schranke für ihre Freiheit, über Art und Umfang der Auswertung der Tagebuchaufzeichnungen zu bestimmen, bildete nur der bei Cosima Y.'flNMHt verblie-
bene unverzichtbare Eestbestand des Urheberpersönlichkeitsrechtes, der durch ihre Erben wahrgenommen werden kann. Hiernach könnte gegen die Bestimmungen, die Eva in ihrer Eigenschaft als Treuhand er in der persönlichkeitsrechtlichen Interessen ihrer Mutter an den Tagebüchern getroffen hat, nur vorgegangen werden, wenn der Fachweis erbracht wäre, daß diese Bestimmungen in Wahrheit nicht im Einklang mit diesen Interessen stehen, sondern die geschützte Persönlichkeitssphar.e der % Autorin schwerwiegend beeinträchtigen. Dies wäre' etwa denkbar, wenn Eva GHHNHHHBBi eine Veröffentlichung der Aufzeichnungen in entstellter Form oder ohne Urheberbenennung verfügt hätte„ Der Sachvortrag der Klägerin gibt aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß durch ■ a. '1:1 V/' SÄ Verbot, während eines
Zeitraums von 30 Jahren nach ihrem Tode die Tagebuohauf-■ Zeichnungen Dritten zugänglich zu machen, ideelle Interessen von .Cosima WflgMB verletzt würden, / vt
Die Klägerin hat sich zur Begründung der Klage auch , nicht auf eine Verletzung der.'eigenpersönlichen Beziehungen von Cosima VvABMHV zu ihren Tagebüchern berufen,
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sondern lediglich geltend gemacht, daß das Veröffent- t .lichungsverbot berechtigte Interessen der Allgemeinheit an neuen Erkenntnissen über das Leben und Wirken von l.ff Richard Y/4MHHI beeinträchtige» Das Urheberpersönlichkeitsrecht , aus dem die Klägerin als Erbeserbin Cosima WflMHMl im vorliegenden Rail allein Rechte herleiten könnte» dient aber weder dem Interessenschutz der Allgemeinheit noch dem Schutz eigener ideeller oder wirtschaftlicher Interessen der Erben des Werkschöpfers an einer Auswertung des Werkes5 sondern ist ein Individualrecht, das ausschließlich die persönlichen Beziehungen des Urhebers selbst zu seinem Werk unter Schutz stellt» persönlichkeitsrechtliche Interessen des Verfassers oder seiner Angehörigen an einer Nichtveröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen müssen zwar unter Umständen einem klar überwiegenden allgemeinen oder privaten Interesse an einer Veröffentlichung weichen» Es folgt dies aus der Interessenabwägung, der Persönlichkeitsrechte bei der Abgrenzung ihres Schutzbereiches in besonderem Maße unterliegen» Die Entscheidung liegt hier jedoch grundsätzlich bei demjenigen, dem die rechtmäßige Herrschaftsmacht über die Aufzeichnungen zusteht „ Das ist bei nicht unter Urheberschutz stehenden Niederschriften deren Eigentümer, bei schutzfähigen Werken der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse» Jedenfalls kann der Erbe des Werkschöpfers, auf den nur der oben bezeichnete unverzichtbare Kern des Persönlichkeitsrechtes des Urhebers übergegangen ist,, in der Regel nicht unter bloßer Berufung auf allgemeine Kulturinteressen eine Veröffentlichung gegen den Willen des- | jeiligen erzwingen, der das Eigentum wie auch das Urheberrecht an den Aufzeichnungen erworben hat und der nach den Erklärungen des Verfassers allein darüber entscheiden soll, ob und in welchem Umfang seine nachgelassenen Tagebücher Dritten zugänglich gemacht werden sollen» Da die Klägerin nichts in der Richtung darzutun ■
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vermocht hat, daß überwiegende persönlichkeitsrechtliehe Belange der Verfasserin eine frühere Auswertung der Tagebücher zu Forschungszwecken geboten erscheinen lassen, ist die Klägerin, obwohl ihr als befreiter Vorerbin von Cosima WüPHHI ein Recht zur' Wahrnehmung der unverzichtbaren Bestandteile des Persönlichkeitsrechtes der Verfasserin nicht im Grundsatz abzusprechen ist, an die Bestimmungen von Eva CtMHMHMMl als der von der Verfasserin eingesetzten Hüterin dieses schriftstellerischen Nachlasses gebunden.,
h: Bas Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht die Klage als unbegründet erachtet, so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte,,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO..
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