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BGH · I ZR 265/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 265/52

Entspricht der Eindruck, den der unbefangene Leser aus den einheitlich gemachten Angaben ihrer Gesamtwirkung nach entnimmt, nicht dem wahren Sachverhalt, so ist die Kundgebung insgesamt als unwahr zu behandeln, mögen auch einzelne Behauptungen, für sich- betrachtet, zutreffend sein.- zur Verfügung gestellt der Titel und das Personal««, Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienst-herrn die ihm günstige Lage zu dem Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt«. Im Herbst 1945 wurde die Druckerei mit Erlaubnis der Militärregierung wieder in Betrieb genommen und der Inhaber der Klägerin, da der Beklagte politisch belastet und noch nicht entnazifiziert war, zu dem Treuhänder bestellt» Ein von Nachdem die Versuche, eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung von Mitgliedern der Familie des Beklagten zu gründen, in die der Inhaber der Klägerin die von ihm beantragte Lizenz einbringen sollte, nicht die Zustimmung der Militärregierung gefunden hatten, erhielt der Inhaber der Klägerin durch Verfügung der Militärregierung vom 4* Juni 1947 die Lizenz, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Fachblatt für die Milch-Fettwirtschaft herauszugeben. zenz einen eigenen Verlag aufgezogen hat entgegen dem • ihm ertei3fen Auftrag® Wenn er das tun wollte, hätte er nicht die Hilfe und Mitwirkung der alten Firma und deren Titel usw® in Anspruch nehmen müssen* Er mußte auch damit rechnen, daß die Behinderung des früheren Verlegers nur vorübergehend sein würde, daß also die privaten Rechte und Ansprüche bestehenbleiben* Die Erteilung der Lizenz stellt nicht frei von den Bindungen aas dem Arbeitsverhältnis und dem besonderen Auftrags In dem Verhalten von Ho wird ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten and gegen Treu and Glauben anter Hinweis auf § 61 HGB und § 826 BOB and §§ 1 and 16 UWGr erblickt, ■ ”Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zu dem Nachteil des Dienstherrn für sich selbst aus genutzt,11 Es war durch&td möglich, die anfangs geplante GmbH mit als lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaf tern der alten -Firma zu bildenc, Aus diesen Verstössen ergeben sich Ansprüche auf ■ Unterlassung und auf Schadensersatz, Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit als Lizenz träger und den politisch .unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden.” ”Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden.” Soweit der Widerruf und die Unterlassung weiterer Behauptungen verlangt worden ist, hat es die Berufung zurückgewiesen, jedoch mit Ausnahme der Behauptung ”die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa 9.000 RH von der alten Firma getragen.” Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsinstanz gestellten Widerrufs- und Unterlassungsanträgen, soweit sie abgewiesen worden sind. Io a) Das von der Klägerin beanstandete Rundschreiben ci' Beklagten bezweckte nach Inhalt und Passung nicht nur die Schaffung von Unterlagen für die beabsichtigte Klage gege1 die Klägerin; sondern zielte darüber hinaus darauf ab, im-Hinblick auf die von dem Beklagten geplante Herausgabe ein milchund fettv.!irtschaftlichen Fachblattes, den Abnehmerkr des den gleichen Interessen dienenden Fachblattes der Klag zu sich hinüberzuziehen. von dem Gesamteindruck, den die Kundgebung j vermittelt, auszugehen, wobei nicht an dem Wortlaut der : einzelnen Behauptungen zu haften ist» Entscheidend ist, welchen Sinn der unbefangene Leser den einzelnen Behaup- s tungen bei Berücksichtigung des vollständigen Inhalts und der Färbung des gesamten Rundschreibens entnimmt» Die Richtigkeit^ einer einzelnen Behauptung schliesst nicht aus, daß, sie gleichwohl in Zusammenhang mit anderen Angaben unrichtif Vorstellungen erweckt» Hierbei ist von der im Verkehr üblichen flüchtigen Auffassung auszugehen, wobei eine mißverständliche Fassung zu Lasten des Mitteilenden geht (RG MuW 1925,238? Ille Bas Berufungsgericht hat die in dem Rundschreiben ent-j haltenen Angaben dahin zusammengefasst, daß behauptet werdej der Inhaber der Klägerin habe die Lizenz für die von ihm herausgegebene Molkereizeitung anstelle der bisherigen Verlagsfirma als dessen Angestellter und in ihrem Auftrag beantragt und erlangt, diese habe ihm dabei durch Zurverfügu» Stellung von Titeln, Ansehen, Beziehungen, Kundenkreis, Betriebseinrichtungen einschliesslich Personal und Papier sowie durch Bezahlung der Anlaufkosten unterstützt, gleichwohl lehne, er unter Ausnutzung des durch die Lizenz erlangt Vorteils in einer ge^jen Treu und Glauben verstossenden Wei jede Verpflichtung gegenüber den bisherigen Verlagsinha-bern ab* Es handelt sich insoweit nicht um eine Auslegung des Rundschreibens durch den Tatsachenrichter, für die angesichts des weitgehend eindeutigen Wortlautes dieser Urkunde auch nur geringer Raum gewesen wäre, sondern lediglich um den Versuch einer zusemmengedrängten Inhaltswiedergäbe des Rundschreibens o Diese Zusammenfassung, die darauf hinausläuft, daß dem Inhaber der Klägerin ein sein früheres Vertrauensverhältnis zu .dem alten Verlag der . gröblich mißachtender Vertragsbruch vorgeworfen werde, erschöpft nicht den wesentlichen Gehalt der in dem Rundschreiben gegen den Inhaber der Klägerin erhobenen Vorwürfe* Der unvoreingenommene Leser muß vielmehr aus der Behauptung, daß die 'Übernahme der Verlagswerte ohne Vertrag und ohne Entschädigung .geschehen sei, in Verbindung mit der Angabe, daß der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Auftrag des alten Verlages e.ls deren Angestellter erlangt. aber die durchaus mögliche Einbringung der Lizenz in eine GmbH, die aus den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma habe gebildet werden sollen, treuewidrig verweigert habe, auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin bei der Herausgabe der M^ÜBIzeituhg im eige nen Verlag schliessen. Dieser Eindruck wird auch durch den Widerruf nur der letzten Behauptungs "es.war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit als Lizenz- träger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden" nicht ausgeräumt$ denn es bleibt der schwerwiegende Vorwurf» der Inhaber der Klägerin habe bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die gün* stige Lage zu dem Nachteil des Dienäbherrn für sich selbst ausgenutzt • der geradezu als Kernsatz der Angriffe zu werten ist» Dieser Vorwurf aber ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unberechtigt» Das Berufungsgericht geht nämlich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt auss Der Inhaber der Klägerin habe sich* nachdem die Versuc die Lizenz für ein Mitglied der Familie Mpp zu erlangen, g scheitert seien, mit Zustimmung des Be?:lagten bemüht, selbs die Lizenz zu erhalten. Hierbei sei anfangs geplant gewesen« daß der Inhaber der Klägerin die auf seinen Namen beantragt •Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einbringen sollte, deren Gründung unter Beteiligung von Mitgliedern' der Familie beabsichtigt war» Dieser Plan sei nicht an der Hinterhältig keit des Inhabers der Klägerin, sondern der Halsstarrigkeit des Beklagten gescheitert, der sich geweigert habe, dem In ber der Klägerin eine überwiegende Beteiligung an dieser Ye lagsgesellschaft einzuräumen. Nur unter dieser Voraussetzi aber sei die Genehmigung der Militärregierung zu erreichen gewesen, die Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einzubringe Als der Beklagte sich schliesslich bereitgefünden habe, dem Inhaber der Klägerin einen 51 #igen Anteil an der Verlags-gesellschaft einzuräumen,, sei es zu spät gewesen. Es sei deshalb nur die Möglichkeit gebli ben, daß der Inhaber der Klägerin die Zeitschrift im eigene Verlag and für eigene Rechnung herausgab, was dann auch geschehen sei* Die Lizenz habe dem Inhaber der Klägerin ein Recht verliehen,das an seine Person gebunden gewesen sei und über ::das er ohne Genehmigung der Militärregierung nicht habe verfügen können® Solange dieser Rechtszustand bestanden habe, sei der Inhaber der Klägerin in der’ Tat verhindert gewesen, den Beklagten oder eine zu gründende Gesellschaft in irgend einer Porm an dem lizenzierten Unternehmen zu beteiligen® Abmachungen, die darauf abgezielt hätten, dieses Verbot zu umgehen, wären wegen eines Verstosses gegen eine Anordnung der Militärregierung nichtig. Einen ^Vertrauensmißbrauch11 des Inhabers der Klägerin erblickt das Berufungsgericht jedoch darin, daß dieser sich auch nach Aufhebung des Lizenzzwanges geweigert habe* den Beklagten an seinem Verlag in irgend einer Weise zu beteiligen* der Inhaber der Klägerin, der leitender Angestellter des frühe-ren Verlages der Molkereizeitung gewesen sei* die Lizenz im 1 Einverständnis des Beklagten im eigenen Namen und zur eigenen -1 Nutzung erworben und der Beklagte ihn über die von ihm vertre- 1 tenen Kommanditgesellschaften bei den Aufbauarbeiten für seinen • Verlag unterstützt habe, sei zu entnehmen, daß der Inhaber -yt der Klägerin die Lizenz nur als "Treuhänder” der alten Verlags-^ gesellschaft habe ausüben sollen, bis sich eine Beteiligung der Inhaber dieser alten Verlagsges.ellschaft an dem Unterneh-' : f\ men der Klägerin ermöglichen lasse* Derartige Abmachungen für den Eall des Eintritts einer veränderten Rechtslage seien durchaus zulässig gewesen* Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Feststellung gen des Berufungsgerichts äusreichen, seine Annahme zu reä fertigen«, der Inhaber der Klägerin, der nach den verbindlii chen Weisungen der Militärregierung die ihm persönlich lizenzierte Zeitschrift nur auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko herausbringen durfte, habe die Lizenz nur als Treuhänder des alten Verlages der Wf^/^^zeltung ausnutzen dü: fen, obwohl konkrete Abreden über die Rechtsfolgen, die st* ans dieser Treuhand erst ellung ergeben sollen, nicht getrof: &i\ worden sind und das Berufungsgericht selbst nicht davon aü geht, daß der Inhaber der Klägerin nach Aufhebung des Lize^ zwcnges etwa verpflichtet gewesen sei. vielmehr davon auszugehen, "daß der Inhaber der Klägerin i) der Vorbereitungszeit für die Herausgabe der Zeitschrift,j-ih der ihm die Hilfsmittel des alten Verlages zur Verfügung W*0 stellt wurden, ernsthaft bemüht war, die von ihm mit Zust»m- rnung des Beklagten auf seinen Warnen beantragte Lizenz entsprechend den Wünschen des Beklagten in eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung der Inhaber des.alten Verlags ein-zubringen» Wach dem Scheitern dieser Bemühungen* an dem der Inhaber der Klägerin schuldlos war, blieb ihm, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, überhaupt kein anderer Weg, falls er die Lizenz überhaupt•nutzen wollte, als dies durch die Herausgabe einer Zeitschrift im eigenen Warnen und für eigene Rechnung zu tun. Der Beklagte hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 2„ Juni 1947 die "Anlaufkosten des neuen Verlages” in Rechnung gestellt und hierbei auch die Kosten für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln in Ansatz gebracht. Lies ist nur verständlich, wenn auch der Beklagte davon ausging, daß das geschäftliche Risiko für die auf Grund der Lizenz' herauszubringende Zeitschrift ausschliesslich bei der Klägerin lag. Es fehlen im übrigen auch jegliche Feststellungen, darüber, daß das Vorgehen des Inhabers der Klägerin sich zu dem Nachteil des alten Verlages aüsgewirkt habe* Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß die Militärregierung auf das Erscheinen des Fachblattes Wert gelegt habe und die Lizenz einem Britten erteilt hätte, wenn der Inhaber der Klägerin die Lizenz.nicht für sich beantragt hätte* Die Behauptung* die Verlagswerte seien ohne Vertrag übernommen worden* läßt, wie bereits hervorgehoben wurde, zu Unrecht auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin schliessen« Hierbei ist belanglos, ob etwa diese Angabe aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens, das von einem Auftragsverhältnis ausgeht, richtiggestellt werden kann«. vermittelt den unrichtigen Eindruck, der Inhaber der Klägerin sei auf Grund eines Auftragsverhältnisses verpflichtet und auch in der Lage gewesen, die Lizenz in eine Ver— lagsgesell^jhaft einzubringen, bei der er selbst, obwohl er Lizenzträger war, nur als Angestellter tätig bleiben sollte* Dem steht entgegen, daß nach den Feststellungen ' des Berufungsgerichts der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Einverständnis des Beklagten für sich persönlich beantragt und sie von der Militärregierung auch nur zur ausschliesslich:, eigenen Nutzung unter ausdrücklicher Ablehnung einer Beteiligung der Familie - M^^ an ihrer Auswertung erhalten hat* Selbst wenn der Inhaber der Klägerin den Lizenzantrag im Auftrag des bisherigen Verlages der MUHBzeitung gestellt haben sollte, war er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtlich und tatsächlich gehindert, sie in irgend einer Form ..'.Die Angabe schliesslich, "ihm wurde »e» zur Verfügung gestellt der Titel »»» das Personal o*«", ist in dem Sinnzusammenhang, in dem diese Behauptung-aufgestellt worden is gleichfalls unrichtig» Soweit der Titel in Präge steht, ke hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin, wie sie gelten macht, ein Recht auf ihren Zeitschriftentitel trotz des älteren Titelrechtes der Klägerin aus der Lizenzurkunde her leiten kann» Denn in dem Rundschreiben wird nicht etwa behauptet, der fragliche Titel sei dem Inhaber der Klägerin zu .eigenem Recht überlassen worden — was im übrigen mit dem in dem Titelschutzstreit (2 0 324/48 IV) gestellten Klagantrag auf Peststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen einer Verletzung der Titelrechte des alten Verlags seit September 1946 nicht zu vereinbaren wäre sondern diese Behauptung, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Rundschreibens gewertet werden muß, geht dahin, daß sich der Inhaber der Klägerin das Einverständnis des Verlages in die Titelwahl durch die bewußte Täuschung, er wolle die Inhaber des alten Verlages an der Auswertung der Lizenz beteiligen, treuewidrig herbeigeführt habe» Das aber trifft na,ch dem oben Dar gelegten nicht zu» Die Angabe, dem Kläger sei das Personal des alten Verlages überlassen.worden,im Zusammenhalt mit der Behauptung der entschädigungs- und vertragslosen Übernahme von Verlags werten verfälscht - abgesehen von dem auch hier zu beachten den unrichtigen Vorwurf der bewußten Täuschung - schon deshalb den wahren Sachverhalt, weil der Kläger dieses Person aus eigenen Mitteln bezahlt hat bzw» ihm, soweit es sich uffi die Vorbereitungsarbeiten gehandelt hat, diese Personalkosten von dem alten Verlag in Rechnung .gestellt worden sind* Pa der bisherige Verlag an der eigenen Herausgabe einer l^H^zeitung verhindert war und deshalb seine Fachkräfte für eine Mitarbeit im Verlag der Klägerin frei waren, kann im übrigen auch nichts Unlauteres darin erblickt werden, daß sich die Klägerin zu dem Aufbau ihres Unternehmens dieses ehemaligen Personals des alten Verlages bediente* Paß etwa ein unzulässiges Abwerben dieser Fachkräfte durch die Klägerin vorliege, hat der Beklagte selbst nicht behauptet* Widerrufs-» und Unterlassungsanträge der-Klägerin bilden* Mit diesem Ergebnis greift der Senat nicht etwa in die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein, sondern zieht lediglich aus einem Vergleich der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts mit den v4)n der Klägerin angegriffenen Behauptungen des Rundschreibens die bei der gegebenen Sachlage gebotenen Folgerungen* Pa sich das Klagebegehren gegen die fraglichen Behauptungen nur in der Zusammenfassung richtet, wie sie dan Rundschreiben gebracht hat, kenn unerörtert bleiben, ob die Unrichtigkeit der einzelnen Behauptungen, auch soweit sie herausgelöst- aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens für sich betrachtet werden, als erwiesen anzusehen ist* Nur zur Klarstellung sei hervorgehoben, daß die Yerurtei?.ung der Beklagten zur Auskunftertei-lung sowie zu dem Widerruf und zur Unterlassung der Aufstellung der Behauptungs ”Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit als Lizenzträger und. den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden”, die bereits durch das Berufungsgericht erfolgt ist, durch diese Entscheidung nicht berührt wird.

Zitierte Normen: § 823 BGB
LizenzMilitärregierungInhaberKlägerinVerlagaltBehauptung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk?
' Nicht für die Amtliche Sammlung*
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Gesetz
 UnlWG § 14
Rechtssatzs Richten* sich Yfiderrufs- und Unt erlas sung santräge
 gegen mehrere in einer Urkunde zusammengefaßte ge-schäftsscHädigende Behauptungen, so ist zu prüfen, ob die Kundgebung als Ganzes unrichtige Vorstellungen erweckt. Entspricht der Eindruck, den der unbefangene Leser aus den einheitlich gemachten Angaben ihrer Gesamtwirkung nach entnimmt, nicht dem wahren Sachverhalt, so ist die Kundgebung insgesamt als unwahr zu behandeln, mögen auch einzelne Behauptungen, für sich- betrachtet, zutreffend sein.-
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Aktenzeichens I ZR 265/52 Urteil des BGH vom 23» Februar 1954
OLG Gelle LG Hildesheim
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ZR 265/52
^Verkündet
 Februar 1954 ii n a eil , Justiz-Sekretär als Ur-[sbeamter der Greiftss telle „
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Namen
 des
Volkes
 der Firma MDie haber Ernst
 In dem Rechtsstreit
 Verlag, In-
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigterx Rechtsanwalt Pro	~
gegen

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den Pruckereibesitzer Karl-Gerhard l Istraßa
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Pr*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd ife’ liehe Verhandlung vom 23» Februar 1954 unter Mitwirkung der ■<5. Bundesrichter Wilde, Pr«- Krüger-Wieland, Br«. Christoph, i'r. Pr» Weiß und Pr* Nörr
 für Recht erkannt?

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Auf die Revision der Klägerin wird das Teil-urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29o Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 30. März
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,Vvr.;1950 teilweise zurückgewiesen worden ist. Per Beklagte ;^^:';V'Vwird ferner zu dem Widerruf bei Vermeidung einer für Jedeh

Pall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-den Geld- oder Haftstrafe zur Unterlassung der Aufstellung folgender Behauptungen verurteilt*
tf,* die Übernahme der Verlagswerte ,,, geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung , * «,
Herr Heinrichs hat die Lizenz anstelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Auftrag beantragt und erlangt .. Ihm wurden .... zur Verfügung gestellt der Titel und das Personal««, Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienst-herrn die ihm günstige Lage zu dem Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt«. w
Der Widerruf., ist denjenigen Personen gegenüber zu erklären, denen das Schreiben des Beklagten vom 18. November 1948 übermittelt worden ist«
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten«
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I
Von Rechts wegen

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Tatbestand

Der Beklagte ist Teilhaber eines im Familienbesitze stehenden, in der rechtlichen Form einer Kommanditgesellschaft unter der Firma "MMHH^zmBB-Druckerei und Verlag	betriebenen	Verlags Unternehmens,
 das von 1887 bis 1943 ein den Interessen der Milchund Fettwirtschaft dienendes Fachblatt unter dem Titel ,fM^Hl
 herausgegeben hat«. Dieses Fachblatt wurde in einer Druckerei gedruckt, die vom einer zweiten, gleichfalls im Familienbesitz des Beklagtem stehenden Kommanditgesellschaft, der ftKS| M|^^KG!t unterhalten wurde. Der Inhaber der Klägerin war seit 1937 Handelsvertreter der K0| M^fr-KG für Holstein mit dem Sitz in DflHR« Als im Februar 1943 der Verlagsleiter der M^HB-Zeitung eingezogen wurde, wurde er als dessen Stellvertreter nach H^IHB berufen» Bald darauf wurde die MQfHHB-Zeitung aus kriegsbedingten Gründen auf Anordnung der Reichsschrifttums-kammer mit süddeutschen gleichartigen Fachzeitschriften zusammengelegt und erschien nunmehr als	und
 bis die Druckerei der ft März 1945 durch .einen Bombenangriff auf trieb gesetzt wurde»
KG am 22. außer Be-

Schon bald nach der Kapitulation bemühte sich der Beklagte, die nach dem Kontrollratsgesetz Nr 191 erforderliche Lizenz der Militärregierung zur. wetteten Herausgabe der Mf^P 0|0-Zeitung zu erhalten. Der Inhaber der Klägerin, der am 4« August 1945 zu dem Prokuristen der beiden RommanditgeSeilschaften bestellt wurde, unterstützte diese Bemühungen. Im Herbst 1945 wurde die Druckerei mit Erlaubnis der Militärregierung wieder in Betrieb genommen und der Inhaber der Klägerin, da der Beklagte politisch belastet und noch nicht entnazifiziert war, zu dem Treuhänder bestellt» Ein von
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dem Beklagten persönlich im Dezember 1945 gestellter Antrag auf "Erteilung der Lizenz zur Herausgabe der M
blieb ein im März/April 1946 gestellter Antrag des Beklagten, die Lizenz dem in seinem Betrieb tätigen Dr«, dem Ehemann einer Nichte des Beklagten,zu erteilen, erfolglose Darauf, beantragte der Inhaber der Klägerin im Ein-
Vor der Entscheidung über diesen Lizenzantrag erschien im September 1946 die erste Nummer einer milchwirtschaftlichen
 und dem Zusatz "herausgegeben von der Britischen Militärregierung", Die Herausgeberarbeiten für diese Zeitschrift wurden von dem Inhaber der Klägerin im Auftrag der Militärregierung erledigt.
Nachdem die Versuche, eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung von Mitgliedern der Familie des Beklagten zu gründen, in die der Inhaber der Klägerin die von ihm beantragte Lizenz einbringen sollte, nicht die Zustimmung der Militärregierung gefunden hatten, erhielt der Inhaber der Klägerin durch Verfügung der Militärregierung vom 4* Juni 1947 die Lizenz, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Fachblatt für die Milch-Fettwirtschaft herauszugeben.
In der Lizenz-Urkunde ist angeführt, daß die Zeitschrift die Bezeichnung MDfl|	Zeitung"	mit	dem Zusatz "Fach-
blatt für die gesamte Milchund Fettwirtschaft" tragen werd Ziffer II 4 der Lizenzurkunde enthält, unter der Überschrift "Eigentumsrecht und Firmenwert" folgende Bestimmung? :
"Der Titel der Zeitschrift, ihr Leserkreis, sowie der Firmen wert sind Bestandteil der Lizenz und gehen bei Rücknahme de: Lizenz auf die Militärregierung über, die hierüber nach eig
 Zeitung wurde von der Militärregierung abgelehnt* Ebenso
 Verständnis des Beklagten die Erteilung der Lizenz für sich.
Fachzeitschrift mit dem Titel "
Zeitschrift11
~ 5 ~
ten, ganz oder geteilt- ist nur im Einvernehmen der Militärregierung (PR/lSC REGIONAL STARE LAND NIEDERSACHSEN) statthaft»" Ziffer III Abs 2 der Lizenzurkunde lautet?
"Keine Person oder Organisation mit Ausnahme des Lizenzträgers darf in dem Unternehmen Kapital investieren bezw„ direkt öder indirekt andern Reingewinn der Zeitung beteiligt sein»".
Auf Grund dieser Lizenz erscheint seit Juni 1947 in dem eigenen Verlag des Inhabers der Klägerin eine Fachzeitschrift unter dem Titel	Zeitung". Diese Zeitschrift
 wurde zunächst in der Druckerei der K^^ Mfl^KG gedruckt? mit der der Inhaber der Klägerin am 18, März 1947 einen Druckvertrag abgeschlossen hatte» Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 2» Juni 1947 den Inhaber der Klägerin seines Postens als Druckereileiter der Firma KO	KG ent-
hoben hatte- kündigte dieser seinerseits mit Schreiben vom 1» Juli 1947 sein Anstellungsverhältnis bei dieser Firma»
Am 29 *' September 1948 kündigte er ferner den Druckvertrag zu dem 31- März 1949c Seitdem haben alle geschäftlichen Verbindungen zwischen der Klägerin und den beiden Kommandit-gesellschalf ten auf gehörte
 Nachdem der Beklagte im Entnazifizierungsverfahren endgültig in die Gruppe V eingestuft worden war, erhob die durch ihn als geschäftsführenden Gesellschafter vertretene
 Anfang 1949 eine Klage gegen die Klägerin, mit der sie den Erlaß eines Verbots der Herausgabe einer fett- und milch-
stellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Titeln seit 1» September 1946 begehrte» Dieser Rechtsstreit ist durch
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Druckerei und Verlag
MO KG"
Anordnung der Militärregierung der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen worden« Eine Sachentscheidung hat die Militärregierung nicht getroffen»
Tor Einreichung der vorerwähnten Klage richtete der Beklagte unter dem 18, November 1948 an verschiedene Mitarbeiter und Bezieher der von der Klägerin verlegten MÜi ^J^-Zeitung ein Schreiben, in welchem es folgendermaßen heißti
 bestatten Sie mir bitte, in eigener Sache heute mit folgenden Anliegen zu kommen bezw. Ihren Rat zu erbitten»
Nachdem sich die Lizenzaussichten für mich durch eine Lockerung der Bestimmungen und den Übergang a.uf deutsche Zuständigkeit wieder bessern, wird eine Auseinandersetzung mit dein derzeitigen Lizenzträger, Herrn	unver-
meidlich» In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, von dem beifolgenden Auszug aus einem Gutachten über die hierbei in Betracht kommenden Verhältnisse des Verlages der kj^HHBzettung Kenntnis zu nehmen» Herr HfllH hat es bisher, nachdem schon im Jahre 1947 eine Losiösung erfolgt war, abgelehnt, irgend eine Verpflichtung den alten Verlagseigentümern gegenüber anzuerkenuen und hat die Beziehungen mehr und mehr abgebrochen. Auch die Übernahme der Verlagswerte, wie Titel, Beziehungen, das Ansehen, das Personal, geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung
 Wir bemühen uns zur Zeit um die Klärung unserer Rechts*
• . . \
ansprüche» Hierbei spielt die Frage eine Rolle, ob der Lese der heutigen "VH	den	Eindruck	hat,	daß
 die jetzige Zeitung eine direkte Fortsetzung der früheren
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ist oder ob es sich dabei um eine neue Zeitung handelt* die nur denselben Titel führt® Sofern Sie z®B® Verhandlungen mit dem Verlag	geehrt	haben,	geht	meine Fra-
ge dahin, ob sich der Eindruck ergab, daß Sie mi-e einem neuen Verlag zu tun hatten* Oder wurde diese Frage nicht näher berührt? Aber, auch in diesem Falle bleibt die Frage, welchen Eindruck man als leser gewinnt®
Für eine kurze Stellungnahme darf ich Ihnen im voraus danken®”
Die Anlage lautet%
"Auszug aus dem juristischen Gutachten über die derzeitigen Rechtsverhältnisse beim Verlag der LlBH^Mzeitung in	von	Rechtsanw*	lt	Dr«	B^H^	in	EBHHt
(28 Seiten Umfang)®
1 * Zur Feststellung des Tatbestandes wird angegeben, daß Herr hBHI^B die Lizenz an Stelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Aufträge beantragt und erlangt hat®
Ihm wurde in der Erwartung, daß eine gemeinsame Verlagsfirma ^zustande kam, zur Verfügung gestellt der Titel, die Beziehungen, der ideelle Wert, das Papierkontingent für die ersten 6 Monate, das Personal, der Druckvertrag, Büro, Schreibmaschinen,* Telefon®
Die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa RM 9o000,—• von der alten Firma-getragen® Infolge Nichtanerkennung dieser Kosten und Nichtzustandefcommens des Vertrages kam es zur Trennung®
2® Zur rechtlichen Beurteilung heißt es, daß der Lizenzträger	sich	auf	Grund	der	englischen	Li-
zenz einen eigenen Verlag aufgezogen hat entgegen dem • ihm ertei3fen Auftrag® Wenn er das tun wollte, hätte er nicht die Hilfe und Mitwirkung der alten Firma und deren Titel usw® in Anspruch nehmen müssen* Er mußte auch damit rechnen, daß die Behinderung des früheren Verlegers nur vorübergehend sein würde, daß also die privaten Rechte und Ansprüche bestehenbleiben* Die Erteilung der Lizenz
 stellt nicht frei von den Bindungen aas dem Arbeitsverhältnis und dem besonderen Auftrags
 In dem Verhalten von Ho wird ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten and gegen Treu and Glauben anter Hinweis auf § 61 HGB und § 826 BOB and §§ 1 and 16 UWGr erblickt,	■
”Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zu dem Nachteil des Dienstherrn für sich selbst aus genutzt,11 Es war durch&td möglich, die anfangs geplante GmbH mit	als
 lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaf tern der alten -Firma zu bildenc,
 Aus diesen Verstössen ergeben sich Ansprüche auf ■ Unterlassung und auf Schadensersatz,
18o11© 48°
gez© K,Gc
 Die Klägerin erblickt in diesem Rundschreiben, das zu Y/ettbewerbszwecken verbreitet sei, einen Verstoß gegen § 1 UnlWG© Sie behauptet, daß die in dem Rundschreiben, insbesd dere die in der Anlage enthaltenen Angaben unrichtig seien. Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Nam haftmachung der Empfänger des Rundschreibens, zu dem Y/id erruf der behaupteten Tatsachen diesen gegenüber, sowie zur Unte lassung der künftigen Aufstellung derartiger Behauptungen zu verurteilen. Sie hat weiterhin beantragt festzustellen, -daß der Beklagte ihr für allen Schaden, der ihr aus der Ve breitung der unwahren Behauptungen entstanden sei oder no entstehen werde, ersatzpflichtig sei, sowie daß dem Beklag gegen sie keine Forderung von 9©000 RM aus Anlaufkosten ständeo
 Das Landgericht hat na,ch Beweiserhebung die Klage ab-.gewiesen© In der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter A rechterhaltung ihrer übrigen Klaganträge ihre V,rid errufs-Unterlassungscnträge dahin substantiiert, daß diese Anträg
 folgende Behauptungen erfassen sollen?
'coo die Übernahme der Verlagswerte geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung ... 0 Zur Feststellung des Tatbestandes wird angegeben, daß Herr ^Hfe'die Lizenz anstelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Aufträge beantragt und erlangt hat. Ihm wurde .zur Verfügung gestellt? der Titel ... , das Personal» Die Vorbereitungskoetenv wurden in Höhe von etwa 9.000 EM von der alten Firma'- -:! getragen. ... Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zu dem Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt. Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit
 als Lizenz träger und den politisch .unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden.”
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Kläger zu der beantragten Auskunft verurteilt. Den Widerrufs- und Unterlassungsanträgen hat es jedoch nur in Bezug auf die Behauptung stattg'egeben? ”Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit	als	Lizenzträger	und	den
 politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden.” Soweit der Widerruf und die Unterlassung weiterer Behauptungen verlangt worden ist, hat es die Berufung zurückgewiesen, jedoch mit Ausnahme der Behauptung ”die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa 9.000 RH von der alten Firma getragen.” Insoweit ist die Entscheidung Vorbehalten worden.
Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsinstanz gestellten Widerrufs- und Unterlassungsanträgen, soweit sie abgewiesen worden sind. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Ent s che i d ung s grand e s
Io a) Das von der Klägerin beanstandete Rundschreiben ci' Beklagten bezweckte nach Inhalt und Passung nicht nur die Schaffung von Unterlagen für die beabsichtigte Klage gege1 die Klägerin; sondern zielte darüber hinaus darauf ab, im-Hinblick auf die von dem Beklagten geplante Herausgabe ein milchund fettv.!irtschaftlichen Fachblattes, den Abnehmerkr des den gleichen Interessen dienenden Fachblattes der Klag zu sich hinüberzuziehen. Das Berufungsgericht geht hiernac zu Recht davon aus, da.ß die zweifellos geschüftsschädigend Behauptungen in diesem Rundschreiben zu Zwecken des Wettbe. werbs auf gestellt worden seien (BGHZ 3, 270 /£777? BGH Urt v, 26, Januar 1951 - I ZR "19/50 - bei Lindenmaier-Möhring, § i4 UnlWG Nr 1)o
b) Mit Recht sieht das Berufungsgericht weiterhin ein vertraulichen Charakter der Mitteilungen im Sinn des Sonde falles des § 14 Abs 2 UnlWG nicht als gegeben an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Rundschreiben auf einem Vervielfältigungsapparat hergestellt„ Der Y/unsch. nach einer vertraulichen Behandlung war weder ausdrücklich noch stillschweigend in dem Schreiben zu dem Ausdruck gekornö
c) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind lediglich die Widerrufs- und Unterlassungsanträge, gegen deren Abviei sung durch das Landgericht das Oberlandesgericht die Beru-; fung zurlickgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung dieser Klaganträge nur aus § 14 UnlWG geprüft. Es hat sie als unbegründet erachtet, weil es den \7ahrheit beweis für die fraglichen Behauptungen als geführt angesel hat«, Soweit jedoch die Unterlassungsanträge in Frage steh
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hätte es darüber hinaus untersuchen müssen, ob die Verbreitung dieser ehrverletzenden Tatsachen, die geeignet sind, der Klägerin schwersten geschäftlichen Schaden zuzu-
Wettbewerbs erlaubt sind* Auch die Verbreitung wahrer, jedoch geschäftsscliädigender Tatsachen kann gegen § 1 UnlWG,
§ 823 Abs 1 BGB verstossen (BGHZ 8, 142)* Grundsätzlich ist es wettbewerbswidrig, persönliche Verhältnisse seines Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf hereinzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitbewerber ein sachlich gerechtfertigtes Interefdse an der Verbindung des Wettbewerbs mit der kränkenden Äusserung hat«.
Es bedarf aber im vorliegenden Falle keiner Erörterung,.
ser Rechtfertigungsgrund gegenüber einem auf den Widerruf
 greifen kann (RGZ 95, 345? BGH vom 26, Januar 1951 - I ZR
nach dem festgestellten Sachverhalt, wie noch darzulegen sein wird, die Unrichtigkeit der von der Klägerin angegri: nen Behauptungen - jedenfalls in der Zusammenfassung, wie sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind -• erwiesen«
XI« Es handelt sich bei den beanstandeten Äusserungen uuu
 zu folgern, daß den Widerrufsantragen nur insoweit stattge-
Behauptung für sich selbst betrachtet festzustellen ist« Da
 fügen, zu Wettbewerbszwecken nach den Regeln eines lauteren
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ob der Be1 lagte sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann,, da die-
unwahrer Behauptungen abzielenden Klagebegehren niemals durch
19/50 - bei Lindenmaier-Möhring § 14 UnlWG Kr 1), Im Gegensatz ;
zu der vcm Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist aber
 mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Behauptungen« Gegen..-! jede dieser Behauptungen ist ein selbständiger Widerrufs- und
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Unterlassungsanspruch gegeben. Hieraus ist jedoch nicht etwa
 geben werden könnte, als die Unrichtigkeit jeder einzelnen
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sich clas Klagebegehren gegen die beanstandeten Äusserungen j in'ihrer in dem Rundschreiben gewählten Zusammenstellung • richtet, ist. von dem Gesamteindruck, den die Kundgebung j vermittelt, auszugehen, wobei nicht an dem Wortlaut der : einzelnen Behauptungen zu haften ist» Entscheidend ist, welchen Sinn der unbefangene Leser den einzelnen Behaup- s tungen bei Berücksichtigung des vollständigen Inhalts und der Färbung des gesamten Rundschreibens entnimmt» Die Richtigkeit^ einer einzelnen Behauptung schliesst nicht aus, daß, sie gleichwohl in Zusammenhang mit anderen Angaben unrichtif Vorstellungen erweckt» Hierbei ist von der im Verkehr üblichen flüchtigen Auffassung auszugehen, wobei eine mißverständliche Fassung zu Lasten des Mitteilenden geht (RG MuW 1925,238? 1927/28, 25? 1933, 11.7? RG GRUR 1936, 810? RG JW •i 928, 1745? RGSt 44, 143? Ur.t d. BGH vom 26» Januar 1951 -I ZR 19/50 - aaO)o Umgekehrt ist d as Widerrufsbegehren auch dann gerechtfertigt, wenn eine selbständige Behauptung in dem Rundschreiben sich in Alleinstellung als unrichtig erv»ei mag sie auch aus dem übrigen Inhalt des Schriftstücks richtiggestellt werden können«.
Ille Bas Berufungsgericht hat die in dem Rundschreiben ent-j haltenen Angaben dahin zusammengefasst, daß behauptet werdej der Inhaber der Klägerin habe die Lizenz für die von ihm herausgegebene Molkereizeitung anstelle der bisherigen Verlagsfirma als dessen Angestellter und in ihrem Auftrag beantragt und erlangt, diese habe ihm dabei durch Zurverfügu» Stellung von Titeln, Ansehen, Beziehungen, Kundenkreis, Betriebseinrichtungen einschliesslich Personal und Papier sowie durch Bezahlung der Anlaufkosten unterstützt, gleichwohl lehne, er unter Ausnutzung des durch die Lizenz erlangt Vorteils in einer ge^jen Treu und Glauben verstossenden Wei
 jede Verpflichtung gegenüber den bisherigen Verlagsinha-bern ab*
Zu Unrecht meint der Beklagte, das Revisionsgericht sei an diese inhaltliche Zusammenfassung der fraglichen Vorwürfe durch das Berufungsgericht gebunden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Auslegung des Rundschreibens durch den Tatsachenrichter, für die angesichts des weitgehend eindeutigen Wortlautes dieser Urkunde auch nur geringer Raum gewesen wäre, sondern lediglich um den Versuch einer zusemmengedrängten Inhaltswiedergäbe des Rundschreibens o Diese Zusammenfassung, die darauf hinausläuft, daß dem Inhaber der Klägerin ein sein früheres Vertrauensverhältnis zu .dem alten Verlag der .	gröblich
 mißachtender Vertragsbruch vorgeworfen werde, erschöpft nicht den wesentlichen Gehalt der in dem Rundschreiben gegen den Inhaber der Klägerin erhobenen Vorwürfe* Der unvoreingenommene Leser muß vielmehr aus der Behauptung, daß die 'Übernahme der Verlagswerte ohne Vertrag und ohne Entschädigung .geschehen sei, in Verbindung mit der Angabe, daß der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Auftrag des alten Verlages e.ls deren Angestellter erlangt. aber die durchaus mögliche Einbringung der Lizenz in eine GmbH, die aus den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma habe gebildet werden sollen, treuewidrig verweigert habe, auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin bei der Herausgabe der M^ÜBIzeituhg im eige nen Verlag schliessen. Dieser Eindruck wird auch durch den Widerruf nur der letzten Behauptungs "es.war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit	als	Lizenz-
träger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden" nicht ausgeräumt$ denn es bleibt der
 schwerwiegende Vorwurf» der Inhaber der Klägerin habe bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die gün* stige Lage zu dem Nachteil des Dienäbherrn für sich selbst ausgenutzt • der geradezu als Kernsatz der Angriffe zu werten ist» Dieser Vorwurf aber ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unberechtigt»
Das Berufungsgericht geht nämlich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt auss
 Der Inhaber der Klägerin habe sich* nachdem die Versuc die Lizenz für ein Mitglied der Familie Mpp zu erlangen, g scheitert seien, mit Zustimmung des Be?:lagten bemüht, selbs die Lizenz zu erhalten. Hierbei sei anfangs geplant gewesen« daß der Inhaber der Klägerin die auf seinen Namen beantragt •Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einbringen sollte, deren Gründung unter Beteiligung von Mitgliedern' der Familie beabsichtigt war» Dieser Plan sei nicht an der Hinterhältig keit des Inhabers der Klägerin, sondern der Halsstarrigkeit des Beklagten gescheitert, der sich geweigert habe, dem In ber der Klägerin eine überwiegende Beteiligung an dieser Ye lagsgesellschaft einzuräumen. Nur unter dieser Voraussetzi aber sei die Genehmigung der Militärregierung zu erreichen gewesen, die Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einzubringe Als der Beklagte sich schliesslich bereitgefünden habe, dem Inhaber der Klägerin einen 51 #igen Anteil an der Verlags-gesellschaft einzuräumen,, sei es zu spät gewesen. In diesem Zeitpunkt habe die Militärregißrung infolge unliebsamer Erfahrungen, die sie in einem anderen Fall gemacht habe, jegliche Beteiligung der Familie Mpp an der Herausgabe des I blattes abgelehnt. Es sei deshalb nur die Möglichkeit gebli ben, daß der Inhaber der Klägerin die Zeitschrift im eigene
 Verlag and für eigene Rechnung herausgab, was dann auch geschehen sei* Die Lizenz habe dem Inhaber der Klägerin ein Recht verliehen,das an seine Person gebunden gewesen sei und über ::das er ohne Genehmigung der Militärregierung nicht habe verfügen können® Solange dieser Rechtszustand bestanden habe, sei der Inhaber der Klägerin in der’ Tat verhindert gewesen, den Beklagten oder eine zu gründende Gesellschaft in irgend einer Porm an dem lizenzierten Unternehmen zu beteiligen® Abmachungen, die darauf abgezielt hätten, dieses Verbot zu umgehen, wären wegen eines Verstosses gegen eine Anordnung der Militärregierung nichtig. gewesen«
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Einen ^Vertrauensmißbrauch11 des Inhabers der Klägerin erblickt das Berufungsgericht jedoch darin, daß dieser sich auch nach Aufhebung des Lizenzzwanges geweigert habe* den Beklagten an seinem Verlag in irgend einer Weise zu beteiligen*
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 Zwar seien klar umrissene Abmachungen über die Art einer klinf-.' J
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 nicht* getroffen worden» Aus dem Umstand aber, daß ;
der Inhaber der Klägerin, der leitender Angestellter des frühe-ren Verlages der Molkereizeitung gewesen sei* die Lizenz im 1 Einverständnis des Beklagten im eigenen Namen und zur eigenen -1 Nutzung erworben und der Beklagte ihn über die von ihm vertre- 1 tenen Kommanditgesellschaften bei den Aufbauarbeiten für seinen • Verlag unterstützt habe, sei zu entnehmen, daß der Inhaber
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 der Klägerin die Lizenz nur als "Treuhänder” der alten Verlags-^ gesellschaft habe ausüben sollen, bis sich eine Beteiligung der Inhaber dieser alten Verlagsges.ellschaft an dem Unterneh-' : f\ men der Klägerin ermöglichen lasse* Derartige Abmachungen für den Eall des Eintritts einer veränderten Rechtslage seien durchaus zulässig gewesen*
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Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Feststellung gen des Berufungsgerichts äusreichen, seine Annahme zu reä fertigen«, der Inhaber der Klägerin, der nach den verbindlii chen Weisungen der Militärregierung die ihm persönlich lizenzierte Zeitschrift nur auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko herausbringen durfte, habe die Lizenz nur als Treuhänder des alten Verlages der Wf^/^^zeltung ausnutzen dü: fen, obwohl konkrete Abreden über die Rechtsfolgen, die st* ans dieser Treuhand erst ellung ergeben sollen, nicht getrof: &i\ worden sind und das Berufungsgericht selbst nicht davon aü geht, daß der Inhaber der Klägerin nach Aufhebung des Lize^ zwcnges etwa verpflichtet gewesen sei. das Zeitschriftenunternehmen insgesamt entschädigungslos auf die alte Verlags gesellschaft zu übortragen. Da es einen typischen Treuhand! vertrag nicht gibt, hat das Reichsgericht es mehrfach als unfruchtbar herausgestellt, einen Vertrag als Treuhänderv
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trag zu bezeichnen und danach entscheiden zu wollen (RGZ j *’27, 341 /5457f, RG- LZ 1913, Spalte 395) o Es bedarf Jedoch | im Streitfall 2:einer Erörterung, ob und gegebenenfalls we che rechtlichen Bindungen zwischen dem Inhaber der Kläger:, und dem früheren Verlag der M0HHBzeiiung bestehen, da j selbst, wjnn von einer Treuhand erst ellung des Inhabers deip Klägerin ausgegangen wird, der Umstand, daß dieser ein Tr^1 händverhältnis leugnet und Jegliche rechtlichen Verpflich gen dem alten Verlag gegenüber in Abrede stellt, nicht di in dem Rundschreiben aufgestellte Behauptung eines vertrag und entschädigungslosen Ansichbringens der Verlagswerte d eine "bewusste Täuschung des vertrauenden Dienstherrn" refofrt fertigt« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts isj
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vielmehr davon auszugehen, "daß der Inhaber der Klägerin i) der Vorbereitungszeit für die Herausgabe der Zeitschrift,j-ih der ihm die Hilfsmittel des alten Verlages zur Verfügung W*0 stellt wurden, ernsthaft bemüht war, die von ihm mit Zust»m-
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rnung des Beklagten auf seinen Warnen beantragte Lizenz entsprechend den Wünschen des Beklagten in eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung der Inhaber des.alten Verlags ein-zubringen» Wach dem Scheitern dieser Bemühungen* an dem der Inhaber der Klägerin schuldlos war, blieb ihm, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, überhaupt kein anderer Weg, falls er die Lizenz überhaupt•nutzen wollte, als dies durch die Herausgabe einer Zeitschrift im eigenen Warnen und für eigene Rechnung zu tun. Der Beklagte hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 2„ Juni 1947 die "Anlaufkosten des neuen Verlages” in Rechnung gestellt und hierbei auch die Kosten für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln in Ansatz gebracht. Lies ist nur verständlich, wenn auch der Beklagte davon ausging, daß das geschäftliche Risiko für die auf Grund der Lizenz' herauszubringende Zeitschrift ausschliesslich bei der Klägerin lag. In einem Schreiben des Beklagten an den Inhaber, der Klägerin vom 24«. Juni 1947 heißt es wörtlich; "Lei* heutige, durch den Eingriff der Besatzungsmacht geschaffene Zustand ist ohne Zweifel die einzige Lösung für die nächste Z^it.Lafür,. daß der Inhaber der Klägerin diese Haltung des Beklagten und der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaften etwa durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen habe, ergeben die Feststellungen des♦Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte« Lie Feststellung, daß der Inhaber der Klägerin frühestens nach Erteilung der Lizenz -also nachdem ihm die fragliche Unterstützung durch den alten Verlag bereits zuteil geworden war und nachdem feststand, daß die Militärregierung jegliche Beteiligung der Inhaber des alten Verlages an dem lizenzierten Zeitschriftenunternehmen ablehnte - seine Einstellung gegenüber dem alten Verlag geändert hat, widerlegt im Gegenteil eindeutig den Vorwurf, der Inhaber der Klägerin habe sich durch eine bewusste Täuschung
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seines Bienstherrn in den Genaß der Verlagswerte der altea Molkereizeitang gebrecht and durch die Ausnutzung der Lize für eigene Rechnung seine Pflichten als Beauftragter und Angestellter des alten Verlages verletzt*
Es fehlen im übrigen auch jegliche Feststellungen, darüber, daß das Vorgehen des Inhabers der Klägerin sich zu dem Nachteil des alten Verlages aüsgewirkt habe* Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß die Militärregierung auf das Erscheinen des Fachblattes Wert gelegt habe und die Lizenz einem Britten erteilt hätte, wenn der Inhaber der Klägerin die Lizenz.nicht für sich beantragt hätte*
Ba mit einer Lizenzerteilung nur für ein einschlägiges Fachblatt zu rechnen gewesen sei, dieses sich aber naturgemäß stets an den gleichen Interessenkreis gewendet hätte wie die ehemalige Mg^BHBzeitung des Verlages Mflfe • wäre der Bezieherkreis des alten Verlages durch ein von einem Britten herausgegebenes Fachblatt auf diesem Gebiet in gleicher Weise angesproclien worden wie durch die Zeitschrif der Klägerin* Bieser Interessenkreis, habe sich anhand der üblichen Brancheverzeichnisse auch ohne eine Bezieherkartei ohne 'weiteres feststellen lassen« Bei der Lizenzerteilung an einen Britten habe aber die Gefahr bestanden, daß zur Herstellung der Zeitschrift die Druckereieinrichtungen der Firma Karl	XG beschlagnahmt worden wären, während dies
 Bruckerei ein Interesse daran gehabt habe, mit der Klägerin auf der üblichen Vertragsbasis einen Druckvertrag abzuschli sen. Es bedarf jedoch keiner Aufklärung, ob diese Sachdarstellung der Klägerin zutrifft, da jedenfalls die Unrichti keit des Vorwurfs der bewussten Täuschung feststeht, der mit der Behs.uytung eines Handelns zu dem Nachteil des alten Verlages* der M^IHfczeitung in unmittelbarem Zusaramenh* steht*
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Die Behauptung* die Verlagswerte seien ohne Vertrag übernommen worden* läßt, wie bereits hervorgehoben wurde, zu Unrecht auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin schliessen« Hierbei ist belanglos, ob etwa diese Angabe aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens, das von einem Auftragsverhältnis ausgeht, richtiggestellt werden kann«. Wie bereits unter II ausgeführt, ist bei selbständigen Angaben an verschiedenen Stellen einer Urkunde ein Verstoß gegen § 1.4 UnlWG auch dann gegeben, wenn auch nur eine Angabe geeignet ist, unrichtige Vorstellungen bei dem Leser zu erwecken, mag auch einer Irreführung durch den weiteren Inhalt der Druckschrift vorgebeugt sein*
Die Behauptung, der Inhaber der Klägerin habe die Lizenz ’’anstelle'des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in.-dessen Auftrag beantragt und erlangt”r. vermittelt den unrichtigen Eindruck, der Inhaber der Klägerin sei auf Grund eines Auftragsverhältnisses verpflichtet und auch in der Lage gewesen, die Lizenz in eine Ver— lagsgesell^jhaft einzubringen, bei der er selbst, obwohl er Lizenzträger war, nur als Angestellter tätig bleiben sollte* Dem steht entgegen, daß nach den Feststellungen ' des Berufungsgerichts der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Einverständnis des Beklagten für sich persönlich beantragt und sie von der Militärregierung auch nur zur ausschliesslich:, eigenen Nutzung unter ausdrücklicher Ablehnung einer Beteiligung der Familie - M^^ an ihrer Auswertung erhalten hat* Selbst wenn der Inhaber der Klägerin den Lizenzantrag im Auftrag des bisherigen Verlages der MUHBzeitung gestellt haben sollte, war er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtlich und tatsächlich gehindert, sie in irgend einer Form
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an den alten Verlag als seinen "Auftraggeber ben*
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..'.Die Angabe schliesslich, "ihm wurde »e» zur Verfügung gestellt der Titel »»» das Personal o*«", ist in dem Sinnzusammenhang, in dem diese Behauptung-aufgestellt worden is gleichfalls unrichtig» Soweit der Titel in Präge steht, ke hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin, wie sie gelten macht, ein Recht auf ihren Zeitschriftentitel trotz des älteren Titelrechtes der Klägerin aus der Lizenzurkunde her leiten kann» Denn in dem Rundschreiben wird nicht etwa behauptet, der fragliche Titel sei dem Inhaber der Klägerin zu .eigenem Recht überlassen worden — was im übrigen mit dem in dem Titelschutzstreit (2 0 324/48 IV) gestellten Klagantrag auf Peststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen einer Verletzung der Titelrechte des alten Verlags seit September 1946 nicht zu vereinbaren wäre sondern diese Behauptung, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Rundschreibens gewertet werden muß, geht dahin, daß sich der Inhaber der Klägerin das Einverständnis des Verlages in die Titelwahl durch die bewußte Täuschung, er wolle die Inhaber des alten Verlages an der Auswertung der Lizenz beteiligen, treuewidrig herbeigeführt habe» Das aber trifft na,ch dem oben Dar gelegten nicht zu»
Die Angabe, dem Kläger sei das Personal des alten Verlages überlassen.worden,im Zusammenhalt mit der Behauptung der entschädigungs- und vertragslosen Übernahme von Verlags werten verfälscht - abgesehen von dem auch hier zu beachten den unrichtigen Vorwurf der bewußten Täuschung - schon deshalb den wahren Sachverhalt, weil der Kläger dieses Person aus eigenen Mitteln bezahlt hat bzw» ihm, soweit es sich uffi
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die Vorbereitungsarbeiten gehandelt hat, diese Personalkosten von dem alten Verlag in Rechnung .gestellt worden sind* Pa der bisherige Verlag an der eigenen Herausgabe einer l^H^zeitung verhindert war und deshalb seine Fachkräfte für eine Mitarbeit im Verlag der Klägerin frei waren, kann im übrigen auch nichts Unlauteres darin erblickt werden, daß sich die Klägerin zu dem Aufbau ihres Unternehmens dieses ehemaligen Personals des alten Verlages bediente* Paß etwa ein unzulässiges Abwerben dieser Fachkräfte durch die Klägerin vorliege, hat der Beklagte selbst nicht behauptet*
Hiernach ist von der Unrichtigkeit sämtlicher Behauptungen in der beanstandeten Zusammenstellung auszugehen, wie sie den Gegenstand der im Revisionsverfahren zur Entscheidung s/behenden. Widerrufs-» und Unterlassungsanträge der-Klägerin bilden* Mit diesem Ergebnis greift der Senat nicht etwa in die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein, sondern zieht lediglich aus einem Vergleich der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts mit den v4)n der Klägerin angegriffenen Behauptungen des Rundschreibens die bei der gegebenen Sachlage gebotenen Folgerungen* Pa sich das Klagebegehren gegen die fraglichen Behauptungen nur in der Zusammenfassung richtet, wie sie dan Rundschreiben gebracht hat, kenn unerörtert bleiben, ob die Unrichtigkeit der einzelnen Behauptungen, auch soweit sie herausgelöst- aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens für sich betrachtet werden, als erwiesen anzusehen ist*
IVo Ist eine nachteilige Behauptung objektiv unrichtig, so ist der Anspruch auf Widerruf ohne Rücksicht auf Verschulden begründet, wenn die Beeinträchtigung noch fortwirkt (Urt des BGH v* 18* Januar 1952-1 ZR 87/51 -? OGHZ 1, 190)* Pas Beru-
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fungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an. es sei nicht auszuschliessen, daß die Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin und ihres Inhabers durch das Rundschreiben noch heute fortwirke. Bas Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung dieser widerrechtlichen Störung durch einen Yfiderruf ist hiernach zu bejahen (RGZ 163* 210)o Ba das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei eine Üie-derholungsgefa.hr angenommen hat, gilt dies auch für das TJnterlassungsbegehren der Klägerin0 Bas Berufungsurteil war hiernach, soweit es die Berufung gegen die Abweisung der Widerrufs- und Unterlassungsanträge der Klägerin durcl das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen hat, aufzuheben und insoweit entsprechend den Anträgen der Klägerin zu erkennen. Nur zur Klarstellung sei hervorgehoben, daß die Yerurtei?.ung der Beklagten zur Auskunftertei-lung sowie zu dem Widerruf und zur Unterlassung der Aufstellung der Behauptungs ”Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit	als	Lizenzträger und.
den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden”, die bereits durch das Berufungsgericht erfolgt ist, durch diese Entscheidung nicht berührt wird.
Ba die Revision gegen ein Teilurteil gerichtet ist,
v. 23	-

war die Kostenentscheidung aus Zweckmässigkeitsgründen dem Schlußurteil vorzubehalten*
Wilde	Krüger-Nieland	Christoph
 Weiß	Dr0	Förr	ist durch
 Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert«,
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