ist im Widerspruchsverfahren eine auf unter-' lassung lautende einstweilige•'Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben worden, so kann im Schadensersatzprozeß (§ 945 ZPO.) die materielle Rechtslage jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft •werden, daß dem Betroffenen durch die Voll- nach § 945 ZPO zu ersetzender;Schaden entstanden sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich;; verpflichtet gewesen ward f die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (Bestätigung von RGZ .65 9 66; RG JW 1937 , 2234 Kr 64'). iche Bestimmungen, also gegen Vorschriften verstoßen hat, die den Schutz eines anderen - hier des Mitbewerbers - bezwecken, kann von diesem anderen nach § 945 ZPO nicht mit der Begründung Schadensersatz beanspruchen, daß der andere ihn durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung daran gehindert habe, sein verletzendes Verhalten fortzusetzen. Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten ■ des Rechtsstreits auf erlegt» Werbung, neuer Künden' den Kaufpreis herabzu deminderiv und zwar für jeden geworbenen Kunden um 20 io des Kaufpreises« In einer Werbeschrift der' Klägerin wurde der Vorgang wie folgt beschriebene Hieraus ergibt sich, daß Sie bei Werbung von 5 Kunden tatsächlich nur die Portospesen zu zahlen haben,. "Zur Einführung unserer Firma haben wir uns entschlossen, einen ganz besonderen Weg der Neu-Kunden-Werbung zu beschreiten, nämlich indem wir ■ bei Abschluß eines Kaufvertrages gemäß des hier vorliegenden Bestellscheines jedem Besteller, der ‘ damit unser Kunde wird, die Möglichkeit geben nächst einmal auf drei Monate ah Datum des Poststempels beschränkt. s 3 UniWG erblickte Sie hat gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Klägerin untersagt wurdeP ■ "Kaffee derart zu vertreiben, daß den Käufern eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, sei es auch in der Form einer Werbevergütung,, dafür .versprochen wird, daß diese ihrerseits andere Käufer ¥/er~ ben, insbesondere Kaffee auf Grund des der einstweiligen Verfügung beigefügten Rundschreibens, beginnend mit den Worten? Die einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt, auf Berufung -der Klägerin aber 'durch Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 21». mit der Begründung aufgehoben,, daß das Verkauf ssystem der Klägerin weder strafbar sei noch einen Verstoß gen Wettbewerbsvorschrifte Die Klägerin hatte auf die am 22, Dezember 1950 zugestellte einstweilige Verfügung hin ihren Betrieb eingestellt und hat ihn auch später nicht wieder aufgenommen, Mit der gegenwärtigen Klage verlangt sie Ersatz des ihr aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens., Sie hat sich auf die Bestimmung des § 945 ZPO berufen, nach der der Schadens ersatzanspruch dem Grunde nach feststehe. 2, Pestzustellen, daß die.Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung der einstweiligen.Verfügung vom 19 ,> Dezember 1950 bis zu dem 1, Oktober 1951 entstanden ist o Das von der Klägerin betriebene Verkaufssystem, verstoße sowohl gegen § 286 StGB als auch gegen die §§ 1, 3 und 4 U.nlWGo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Das Ober landesgerächt hat auf die Berufung der Klägerin dahin erkannt, daß der Klageanspruch dem Grunde nach berechtigt sei und die Sache zur Verhandlung über die Höhe an das Landgericht zuruckverwiesen werde,. Die Klägerin hat einen bezifferten Klageantrag und außerdem einen PestStellungsantrag gestellt» Lern Berufungsgericht ist das Versehen unterlaufen, daß es den Klageanspruch schlechthin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ohne zu bedenken, daß ein Grundurteil nur über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch und daher nicht über einen Pest Stellungsanspruch ergehen kann. Las Berufungsgericht hat aber, worüber ,sich;auch die Parteien blnig sind, nach den Entscheidungsgründen des angefochtenenUrteils ersichtlich über beide Anträge entschieden und entscheiden wollen« -Daher sind-beide Anträge, in die Revisionsinstanz gelangte Las Versehen ist unter diesen Umständen ohne rechtliche Bedeutung, da das angefochtene Urteil, wie aufzuzeigen sein wirdf oh;nehinvkexnen. .die Vollziehung der einstweiligen ■Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiellrechtlich verpflichtet .gewesen ware, die ihm durch die einstwei- Der..erkennende Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von ihr abzuweichen» Denn in der lat ka,nn in den in Hede stehenden Fällen durch die Vollziehung de'r einstweiligen Verfügung kein Schaden eingetreten sein,, der Gegenstand des in § 945 ZPO gewährten Ersatzanspruchs sein könnte.. Die Klägerin hat demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung zwar geltend gemacht, da® ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch dann,, wenn sie mit ihrem. Verkaufssystem gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen haben und deshalb materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, die Benutzung des Systems zu unterlassen, insofern ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden entstanden sei» als sie ihr Verkaufssystem, wenn die Beklagte die einst- wellige Verfügung nicht vollzogen hätte, zu dem mindesten solange ungestört hätte anwenden können,, bis die Beklagte im Hauptprozeß ein obsiegendes Urteil erzielt haben würden Hamit kann sie jedoch keinen Erfolg ha~k i; -.hep,,p;enn: wer .durch, eine We 11 bew erbsmäBnahme gegen \wettb.ewerbs'rerttliche Bestimmungen, also gegen Vor- 1 schritten verstoßen haty die .den Schutz eines anderen - hier des Mitbewerbers - bezwecken, kann von diesem anderen nicht mit der Begründung Schadensersatz beanspruchen,, daß der andere ihn daran gehindert:habe„ sein verletzendes: Verhalten fortzusetzen,. dem Umwege über eine Schadensersatzforderung von der : Hechtsordnung mißbilligte Vorteile zu verschaffen; ns kann deshalb nicht als schutzwürdig, anerkannt werdet den ( vgl RGZ 90, 305 (306)) . Pür den vorliegenden Pall ergibt sich hieraus, daß der -mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch unbegründec ist, wenn die Klägerin aus materiellrecht— 1-L.chen Gründen das Verkaufssystem der progressiven Rühdenwät^Ühg Riö:htrhs||| verwenden dürfen. Die-Klägerin hat' in der Klageschrift vorgetragen, sie habe sich ausschließlich mit dem Vertrieb von Kaffee nach dem System der progressiven Kundenwerbung befaßt und diesen Vertrieb auf die ‘einstweilige Verfügung hin eingestelltDementsprechend hat sie auch: den mit der Klage geltend"gemachten Schaden berechnet und begründet = Dieser kann daher nur in dem Schaden bestehen,, der ihr durch das in dem zweiten., mit dem Wort "insbesondere" eingeleit eteh Halbsatz der einstweiligen Ver-fügung ausgesprochene,, eindeutig auf das Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung abgestellte Verbot' entstanden istv : Bei dem von der Klägerin: benutzten Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung handelte es sich um ei.~ c Abäft dec bog Schneeballsystemsj' das ln seinen ver-. Es kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in seinen wesentlichen.Zügen dem Admira-System gleich, mit dem sich das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 115, 319 befaßt hat, Für dieses System ist kennzeichnend, daß der Besteller mit dem Verkäufer einen bindenden Kaufvertrag ab-schließt, jedoch die Möglichkeit hat, die Kaufpreis-schuld ganz oder teilweise durch Werbung'neuer Kunden zu tilgen.'Im vorliegenden lalle bestellte der Kunde, indem ezv einen Bestellschein ausfüllte, und an die Klägerin einsandte, ein Pfund Röstkaffee zu dem Preise von 18; —DM, Wollte er sich an der Kundenwerbung beteiligen,, so erhielt er gegen eine durch Nachnahme erhobene Zahlung von 3,60 (= 5 x 0,7 2) DM fünf weitere Bestellscheine, die er an fünf neu zu werbende Kunden gegen Zahlung von je 0V72 DM absetzen konnte. Für jeden neu ge- ' worbenen Kunden erteilte ihm die Klägerin eine Gutschrift über 3,60 DM, sobald der neue Kunde den ausge--füllten Bestellschein eingesandt und die Nachnahme über 3,60 DM eingelöst hatte. Ebenso hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei dem Verkaufssystern der progressiven Kundenwerbung in den oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 2, 79 und 139 - in dem erstgenannten Urteil mit ausdrücklichem Hinweis auf das von der Klägerin benutzte System - eine unerlaubte Ausspielung als gegeben- angenommen. mittelbaf gegen v/etttewerTasreehtlietLe Bestimmungen verstoßen, noch habe sie damit den objektiven Tatbestand der unerlaubten Ausspielung im Sinne des § 286 StGB erfüllt, so daß auch der Vorwurf nicht gerechtfertigt sei, sie habe sich mit"ihrer Verkaufsmethode einer strafbaren Handlung schuldig gemacht und auch aus diesem Grunde gegen die Vorschriften des UnlWG verstoßen. Demzufolge ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelängt, ruß der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden habe und sie daher verpflichtet sei, der Klägerin den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 19 Dezember 1950 -entstandenen Schaden zu ersetzen. Die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem Verkaufssystemt" der Klägerin hat zuteil werden lassen, hält jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung schon insoweit nicht stand, als ein unmittelbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 1", 3 UnlV/G verneint worden ist» lo Das Berufungsgericht nimmt.für seine Auffassung, die Klägerin habe mit ihrem Verkaufssystem nicht unmittelbar - also unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung - gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, auf das in dem Verfahren der Parteien auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil vom 21, Juni 1951 - 3 U 84/51 - und ferner auf das Urteil des 3o Zivilseants des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, April 1951 - 3 U 408/50 -(teilweise abgedruckt in GRUR 1952, 42; MDR 1951« 492; BB 1951, 515) Bezug, das, wie das Berufungsgericht feststellt, den Parteien bekannt und mit ihnen erörtert worden ist» Dort ist ausgeführt worden? Auch neuartige und für den Mitbewerber unbequeme oder schädliche Werbemethoden seien daher nur dann zu verurteilen, wenn unlautere Mittel verwendet würden, Solche Mittel habe die Klägerin aber nicht benutzt» Sinn und Aufgabe des 'geschäftlichen Wettbewerbs bestünden darin, die Käufer auf' günstigste Weise mit preiswerten und qualitativ einwandfreien 'Waren zu versorgen, Diese Aufgabe' könne der Versandhandel mit pro.-; Privatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschriftenunternehmen in zunehmendem , Maße der Werbung durch ihre Kunden bedienten., .Bei der progressiven Kundenwerbung, wie sie die Klägerin betrieben habe, werde lediglich die Werbung durch den Kunden "planmäßig” mit der Gewährung von Provisionen für erfolgreiche Werbung kombiniert, So biete plik' progressive KundenwerhungöVprteile sowohl für das Ver-sandgeschäft, das sich persönliche Beziehungen gewonnener Kunden zu neu zu werbenden Kunden zunutze mache, wie auch für den Kunden, der nicht nur kein Risiko ■: Gesichtspunkt - dort handelte es sich um Fahrräder -j der Kunde könne.durch diese Aussicht zu für ihn'unwirtschaftlichen Anschaffungen verleitet werden;, die seine v/irtsch-aftliehen Kräfte überstiegen/ müsse ausscheiden; wenn die angebotene Ware, wie im vorliegenden Palle, in kurzlebigen Yerbrauchsgütern bestehe» Auch ein Verstoß gegen § 3 UnlWG habe nicht Vorgelegen» Denn die Klägerin habe-ihr Verkaufssystem klar und für jedermann verständlich dargestellt, sich unrichtiger Angaben enthalten und keine Umstande verschwiegen, zu deren Mitteilung sie hätte .verpflicht-tet sein können, überdies auch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten der Werbung hingewiesen und die Kunden davor gewarnt, diese Schwierigkeiten zu gering einzuschätzen» •a) Das Urteil vom 26» April 1951 - 3 U 408/50 -geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß für den KaufInteressenten der eigentliche Anreiz dafür, den Bedarf bei einem Versandhaus mit progressiver Kundenwerbung zu decken, in der Aussicht liege, mindestens einen Teil des Kaufpreises durch die Werbung weiterer Kunden "abverdienen" zu können» Ersichtlich hat das Berufungsgericht, indem es auf dieses Urteil uneingeschränkt Bezug genommen hat, diese Feststellung für den vorliegenden Fall übernehmen wollen» Damit ist aber der für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung entscheidende Gesichtspunkt gegeben» Die Klägerin benutzte das System der progressiven Kundenwerbung für ihren Geschäftsbetrieb als Werbemittel, um die Kunden durch die Vorteile, die ihnen da,s System bieten sollte, zu veranlassen, ihren Bedarf gerade bei ihr einzudecken» Sie benutzte es also im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs» Die wett- b ewe rbsrech 11 idhe Prüfung hat es daher mit der Präge zu tun, ob die Benutzung des Systems im Wettbewefbskampf mit den Anforderungen des lauteren Geschahtsverkehrs in Einklang standi Dieser Gesichtspunkt ist in den beiden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteilen nicht genügend beachtet worden« Das hat zu rechtlich unzutref fenden Ergebnissen geführte aa) Insbesondere ist es wettbewer.bsrechtiich verfehlt, wenn in dem Urteil vom 26t April 1951 entscheidender Wert darauf gelegt wird, daß das Verkaufssystemi der progressiven Kundenwerbung sowohl für den Verkäufer wie auch für den Käufer wirtschaftliche Vorteile geboten habe. Ebensowenig kann aber die Frage, ob das Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung für den Käufer vorteilhaft gewesen sei,:für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieses Systems von ausschlaggebender Bedeutung sein. Allerdings:konnte der Kunde, auch wenn seine Werbeversuche erfolglos blieben, bei dem Verkaufssystem' der Klägerin keine Vermögenseinbuße erleiden, wenn die von der Klägerin gelieferte Ware, wie das Berufungsgericht ersichtlich■ annehmen will, quali- einen Teil der Kunden wird es auch möglich gewesen sein, wenn nicht,drei, vier oder fünfy so.doch einen oder zwei neue Kunden zu werben« Für diese K-undeh-'; .tratv 3e'- nach :äera Werbeerfolg eine mehr oder minder große'Verbilligung der Ware ein* Sie erlangten damit' einen Vorteil, der ihnen ■ bei dem Einkauf in Geschäften, die sich des in Rede ste hehden Verkaufssysteins nicht bedienten, nicht geboten würde« 'Das gleiche gilt für ’die allerdings,systemwid rigen - .Fälle, in denen sich Kunden zu dem Zwecke 'gegensei tiger Werbung .zi:isamm.engeschlossen Amben, Auch der vom ’ Reichsgericht (RGZ 115, 319) für das. Admirasystem hervorgehobene .Gesichtspunkt“, daß die verlockende Aussicht auf verbilligten oder kostenlosen Erwerb wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise zu Ausgaben verleiten kenn te, die ihre wirtschaftlichen Kräfte überstiegen, mag im vorliegenden Falle, wo sich das Angebot auf Kaffee bezog nicht die Rolle spielen, die er' in dem vom Reichsgericht aaö entschiedenen Falle, der ein Fahrradgeschäft betraf, gespielt hat« Er mag daher für sich allein nicht ausreichen, um vorliegend das System als.unlauter zu kennzeich nun, wenngleich immerhin nicht völlig außer acht gelassen werden darf, daß das Angebot auf e in_ Pfund., und zwar besten Kaffees lautete, und daher die Annahme nicht fern liegt, daß wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise, die nicht gerade Kaffee der besten Qualität und nicht j weils auf einmal eine Menge von 1 Pfund einzukaufen pfle gen, das Angebot in Überschreitung ihrer wirtschaftlic Kräfte nur deshalb angenommen haben, weil sie der ver lockenden Aussicht auf verbilligte oder unentgeltlichen Erwerb erlegen waren« Aber selbst dann, wenn dieser Gesichtspunkt mit dem Berufungsgericht außer Betracht gelassen und daher angenommen wird derKlägerin für den fach sogar Vorteile geboten 'habe, ist für die v/ett bewert s-; rechtliche Beurteilung noch nichts Entscheide/ es gewonnen, denn für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung handelt es sich nicht oder doch nicht allein und nicht in erster Linie um die Präge nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Ist diese ■ Voraussetzung nicht gegeben, so ist die''Bekkikkkk 'hutzung des Systems- nach § 1' ÜnlWG;: unzulässig, selbst wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kunden zu dem mindesten nicht nachteilig gewesen sein soll'ten, bb) Der Maßstab, nach dem. die Präge nach der Lauterkeit eines .Werbemittels zu entscheiden ist, besteht, wie auch in dem Urteil vom 26, April 1951 angenommen wird, in - dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgeverbe-treibenden« Dem Urteil ist aiich zuzustimmen, wenn es aus- ; führt, daß ein Werbemittel nicht schon um deswillen als 'unlauter bezeichnet werden könne, weil es nicht üblich oder .für den Mitbewerber unbequem oder sogar schädlich sei. ■ werbetreibenden widerspricht-*- Der Auffassung indessen, daß das Verkaufs syst ein der progressiven Kundenwerbung, so wie die Klägerin es verwendet habe, mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Grenzen in Einklang zu bringen sei;, die danach dem Wettbewerbs-kampf gezogen sind, kann nicht beigetreten werdeno Das System der progressiven Kundenwerbung verdankt seine Anziehungs- und' Y/erbekrai't der mit ihm er öffneten Aussicht auf verbilligten'und gegebenenfalls kostenlosen Erwerb der angebotenen Ware» Es macht sich bewußt dien überaus zugkräftige Wirkung einer solchen Aussicht auf das kaufende Publikum zunutze, wirbt also - zu dem mindester! gebotene Ware mit entsprechender Verbilligung oder kosteaHj los verschaffen zu können, und die Werbekraft des System« beruht für ihn allein darauf, daß es ihm diesen Weg eröffnet (vgl RG-St 60, 2 50 _£2537)« bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der: ware auf' den; Kauf ent Schluß des'Kunden Einfluß nimmt» Auf die grundsätzliche Frage nach den Grenzen, innerhalb• deren eine solche Werbung zulässig sein kann,:brauchte in-dessen im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu werden» Denn die Werbung mit dem System der progressiven Kundenwerbung verstößt schon deshalb gegen-§ 1 UnlWG, weil sie dem für jede Werbung geltenden Gebot der Wahrheit nicht entspricht» Die Aussicht auf kostenlosen oder doch.verbilligten Erwerbs, mit der der Käufer nach diesem System "$hgel;o blsteht, in Wahrhei t für ' eihen ;hiöht;;;.üner- heblichen 'Teil der Kunden aus Gründen, die auf der Natur des Systemö' beruhen, nicht oder doch nicht in dem Maße., in dem der Kunde sie als bestehend erwartet und nach den Ankündigungen erwarten darf» Das System war daher in der Form,.in der es aufgebaut und dem Interessenten zur Teilnahme anetirpfohlen werden ist, praktisch nicht durchführbare Damit kennzeichnet sich aber die Werbung mit dem System von vornherein als unwahrhaftigi Jedem gleichgültig an welcher Stelle der Progressio sollte’ das gleiche Angebot unterbreitet werden, die in diesem Angebot aufgezeigte Möglichkeit zu fusyeu-lösem oder verbilligtem Erwerb mit steigender Progression notwendig immer geringer werden und schließlich völlig dahinschwinden mußte» Der K Erwartung hin, da lose oder1 verbilligte Erwerb geknüpft war, bei eine?: In dieser Erwartung müßte nach der ganzen Anlage des Systems indes-sen Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Kunden zwangsläufig enttäuscht werden» Das gilt auch dann, wenn die .Behauptung der Klägerin zu trifft daß sich die' Progression bei VerkaufsSystemen der in Rede stehenden Art in Wirklichkeit nicht in dem.theoretisch optimalen Ausmaß vollziehe 1 weil zahlreiche Besteller, von. der Werbung' weiterer Kunden Abstand nähmen oder sich mit der Werbung nur eines neuen Kunden begnügten» Denn auch eine in dieser Weise verlangsamte Progression muß, wenn nicht in der gleichen kurzen Zeitspanne, so doch allmählich zu einer MarktVerengung führen, die, vor allem für Kunden in ländlichen Bezirken, oder kleinen und mittelgroßen Städten, deren Werbetätigkeit ohnehin, im allgemeinen räumlich beschränkt sein wird, die' Werbung■weiterer Kunden unmöglich■macht» Ebenso geht der Einwand fehl, daß im vorliegenden Kalle keine ins Gewicht^fallende Marktverengung zu befürchten gewesen sei, weil das System nur für den Verkauf von Kaffee, .also ein kurzlebiges Ver-br&uchsgut, angewendet worden sei und daher die Kunden, der ersten Progressionsstufen für die Werbung' durch Kund späterer Stufen wieder frei gewesen seien» Bei diesem Einwand wird nicht beachtet, daß Jedes Glied einer -geometrischen Reihe mit den hier in Betracht kommenden Quotienten größer ist als die Summe der vorangegange-hen Glieder» Die Zahl der von den Kunden einer bestimmten Progressionsstufe zu werbenden neuen Kunden ist da-her stets größer als die Summe ihrer Vorgänger, sofern nicht ein entsprechender Teil der Vorgänger sich auf en ri c um eine Erscheinung* die sich ihrem Wesen nach grundsät lieh von dem Einsatz der Kunden als herber unterscheide dessen sich das Verkaufssystern der progressiven Kundenwerbung bedient» Während dort dem. in aller Hegel - nur und gerade dadurch geworben, daß ihm die Möglichkeit eingerautiit wird« weitere Kunden in der gleichen Weise zu werben, in der er selbst geworben worden ist, und s3.cn dadurch -von seiner Kauf preis schuld ganz oder teilweise zu befreien.- v r • l-fri-AB ,;.f h'-hu-A -g.a. die*1'eh“wörbehenhlid Er ist praktisch weder dem Unternehmer noch ctern neuen Kunden verantwortlich, um den er sich be-müht» Zumeist wird er sich bei seiner Werbung allein von' ihicht eingegangen wäret Ule 'hieraus folgenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen» Mit Recht bemerkt das OLG Breibürg aäO, daß die Werbekunden insbesondere verleitet sein können, bei der Werbung ihrerseits unwahre Angaben über die Aussichten der weiteren Werbung- zu machen/ um auf diese Weise andere zu dem' Verlierer werden zu lassen» .Der von-dem System erstrebte -massenhafte Einsatz von,Wer- ,-f bekunden verstärkt diese Gefahren in hohem Maße» Es uh-terliegt keinem Zweifel, daß das System der progressiven Kundenv/erbung auch aus diesen Gründen dem kaufmännischen Anstandsgefühl widerspricht= Ein Unternehmer, der sein Ansehen und seinen Ruf gewahrt wissen will und auch auf das Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Geschäftsablauf Bedacht nimmt, muß es ablehnen, sich dieses Systems zu bedienen«. Dem Oberlandesgericht Freiburg ist vollauf zuzustimmen, wenn es aaO ausführt, daß der lautere Handel das System der progressiven Kundenwerbung (dort als Schneeballsystem bezeichnet) nicht nur als lästige, sondern als unlautere Konkurrenz empfinde, weil es mit Mitteln arbeite, deren er sich aus Gründen des kauj m.ännischen Anstandes nicht bedienen kann und nicht bedienen Willi dd) Die Benutzung des Systems der progressiven Kundenwerbung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-j bewerbe verstößt nach alledem gegen die Bestimmung des § ÜnlWGo Mit dieser Auffassung befindet sich der erkennende Senat nicht nur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung« die, abgesehen von dem Hanseatischen Oberlandesgericht zii Hamburg, durchweg insoweit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115, 119, gefolgt ist, sondern auch mit der insoweit einhelligen Meinung des Schrifttums)«™* (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3. Daß das Sy stern -für Deutschland volkswirtschaftlich unerwünscht Di st und weder dein/ deutschen Kaufmann zusagt noch der Mentalität des überwiegenden Teiles der deutschen Bevölkerung entspricht, kann nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein,, haß di elAnga-ben der Klägerin im Sinne des § 4 - und ebenso des 43 - : ünlWG unwahr und zur Irreführung geeignet .siridf Das Inge-bot der'-Klägerin war nicnt/nur an den er stem /Besteller, /sondern in gleicher/Weise.an Jeden seiner Hachmanherdge-richtet» Es nahm indessen keine Rücksicht darauf, daß s.-uüg die Werbeaussichten der lachmänner mit steigender Progression immer mehr verringern und schließlich völlig -schwlnrl6y, mußten» Der Kunde war über seine Stellung innerhalb der Progression nicht unterrichtet» Er Konnte zwar seine persönlichen Fähigkeiten und seine Beziehungen zu Personen, die als Kunden in Betracht kamen, abschätzen und danach seine Werbeaussichten beurteilen, er vermochte aber nicht, die Schwierigkeiten in Rechnung zu ziehen, die sich aus seiner Stellung innerhalb der Progression ergeben konnten«':; Für einen nicht unerheblichen Teil der Kunden mußte daher: notwendig das Angebot der Klägerin in einem günstigeren licht erscheinen, als es der Wirklichkeit entsprach» Insofern und für diese Kunden war das Angebot daher im Sin-: ne des § 3 UnlWG- unrichtig und geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Daß der Hinweis auf die Schwierigkeiten der 'Werbung keine andere Beurteilung rechtfertigen kann, ergibt sich daraus, daß sich dieser Hinweis, wie dargelegt, hur auf die Schwierigkeiten jeder Werbung bezog, aber nicht die in der Natu des Systems für einen erheblichen Teil der Kunden begründeten besonderen Hindernisse betraf» Das gleiche gilt, v/i dasvBayerische Oberste landesgericht aaO zutreffend bemerktfür die Erwägung! verständiger Überlegung des hierdurch gegebenen Risikos hätte be wüßt werden können» Denn der Durchschnittskäufer pflegt eben erfahrungsgemäß solche Überlegungen nicht anzustel-len» Daß schließlich die Klägerin sich auch nicht auf den von ihr den Kunden erteilten Rat berufen kann, sich vor-lli her über die Werbeaussichten durch.
Werbung mit dem sogenannte tern der progressiven Kunde ßt gegen § 1 UnlWG« Daneben ß gegen § .% UnlWG vorliegen Für das Eackschlagewer Für die Amtliche Sammlung Gesetz,; UnlWG §§ Rechtssatzs Die sys stö sto sogenannten .Verkaufs-ogressiven Kundenwerbung vor-iünlV/Go Daneben kann ein Ver- ist im Widerspruchsverfahren eine auf unter-' lassung lautende einstweilige•'Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben worden, so kann im Schadensersatzprozeß (§ 945 ZPO.) die materielle Rechtslage jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft •werden, daß dem Betroffenen durch die Voll- ziehung einstweiligen dfügung - kein ZPO Aktenzeichen? I ZR 262/52 Urteil des BGH vom 5° Dezember 1954 Hans, OLG- Hamburg h ^ nach § 945 ZPO zu ersetzender;Schaden entstanden sein kann, wenn er ohnehin materiell-rechtlich;; verpflichtet gewesen ward f die ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen (Bestätigung von RGZ .65 9 66; RG JW 1937 , 2234 Kr 64'). Wer durch eine - mit der einstweiligen Verfügung untersagte Wettbewerbsmaßnahme gegen wettbewerbsrecht]. iche Bestimmungen, also gegen Vorschriften verstoßen hat, die den Schutz eines anderen - hier des Mitbewerbers - bezwecken, kann von diesem anderen nach § 945 ZPO nicht mit der Begründung Schadensersatz beanspruchen, daß der andere ihn durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung daran gehindert habe, sein verletzendes Verhalten fortzusetzen. Ein solches Verlangen würde auf den versuch hihauslaüfei , f i ch auf dem Umwege liber': eine Schadensersatzforderung ■ voh' d ef Recht sordnüng ;:roißbi 11 igt e,•. Vor t ei 1 e . zu verschaffen;, es kann deshalb "nicht: als schutzwürdig anerkannt werden (vgl RG-Z 90,. 305 0067)» *Ä'; Verkünd et am 3 c Dezember 1954 llu Grunau, Justizobersekretär V als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Friedrich 1 flNHRh alleiniger Inhaber. Georg ?t en und Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, alleiniger Inha- gegen die Firma C & D her Kaufmann Curt Wilhelm Adolf S iflMI SctBBBBBBBBis'tr, Klägerin und Revisionsbekiägte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof,Dr» hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3i Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, h,c * Wilde, Dr, Krüger-Nieland, Dr, Nastelski, Dr, Christoph und Dr, Dorr für Recht erkannt; Das Urteil des 5* Zivilseants des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15» Oktober 1952 wird aufgehoben* Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom da Februar 1952 wird zurückgewiesen.. Der Klägerin werden auch die weiteren Kosten ■ des Rechtsstreits auf erlegt» Von Rechts wegen Tatbestanäs Die Parteien sind Wettbewerber auf.dem Gebiete des Kaffeehandels« Die Klägerin begann in der ersten Hälfte des November 1950 mit dem Vertrieb von Kaffee'in Packungen zu je ein Pfund nach dem sogenannten System der progressiven Kundenwerbung«. Der Preis für ein Pfund Kaffee betrug 18 DM zuzüglich VersandSpesen« Der Besteller hatte die ■ Möglichkeit s durch. Werbung, neuer Künden' den Kaufpreis herabzu deminderiv und zwar für jeden geworbenen Kunden um 20 io des Kaufpreises« In einer Werbeschrift der' Klägerin wurde der Vorgang wie folgt beschriebene "Unsere neuartige »'Prn gressIve_ Kundenwerbung»» sieht so aus% ■ So;ist .der Vorgänge 1 * Sie füllen beiliegende Bestellpostkarte aus und senden sie unter schrieb en und unfrankiert 2.. Sie erhalten daraufhin gegen Nachnahme von DM 3,60 zuzüglich Porto fünf weitere Werbe-Bestellscheine, und geben diese für je : 1 DM 0,72 an fünf neu von Ihnen' zu werbende Kunden weiter.« diese Weise erhalten Sie zunächst einmal Ihre verauslagten DI 3 ,.6.0 zurückpl ■':■■,.. .1®/ ■■■■Ml 3c Die fünf neu geworbenen Kunden füllen .ihrerseits ihre Bestellscheine aus und geoen damit Auftrag auf je Hf weitere Bestellscheine für DM 3t‘6Q« ... ■ 4.- Nachdem Ihre 5 Kunden die Nachnahme von je -DM 3,60 eingelöst haben, erhalten Sie sofort k o s t e n 1 o s Ihr selbstverdientes Pfund Kaffee« ' wunmsm wollen, sich freiwillig nebenbei für uns in sei-nem Bekanntenkreis als Kundenwerber in einer bestimmten Zeit zu betätigen« Wir bitten Sie daher, „sich darüber klar zu sein, daß die Werbung von Kunden in hohem Maße Vertrauenssache ist, Stellen Sie sich deshalb die Möglichkeit, andere Personen als Kunden zu gewinnen,, nicht zu leicht vor. Sie ersparen sich und uns Enttäuschungen*, wenn Sie, bevor Sie den schwarz umrandeten Teil des Auftragsscheines ausfüllen* sich in Ihrem Freundesund Bekanntenkreis erkundigen* ob Sie Kunden werben können, •*» ' . ■’ t © o c» o Unter Berücksichtigung der' zukünftigen Weihnachtsgeschenkeinkäufe haben wir diese Werbeaktion zu- Dies sind Ihre Chaneenn Sie verdienen; Bei Werbung von 5 neuen Kunden 5 x 20$ = 100$ Provision DM 18, ■11, . n 1! 4 t! 4 X 20/ = 80$ Provi si on = DM 14-40 M -VrC t! 1! 3 " 1! 3 X 20$ = 60 $ ■ Provi si on = DM 10 ,,80 11 U It 2 " I! 2 ~.T -A. 20$ =, 40$ Provi si on = DM .7*20 n 11 II ■ 1 " II 1 X 20$ ==... 20/ Provisi on = DM 3,60 Hieraus ergibt sich, daß Sie bei Werbung von 5 Kunden tatsächlich nur die Portospesen zu zahlen haben,. ,, „ n Die Bestellscheine enthielten die entsprechenden Bedingungen sowie die folgenden Erklärungen zur Werbetätigkeit % "Zur Einführung unserer Firma haben wir uns entschlossen, einen ganz besonderen Weg der Neu-Kunden-Werbung zu beschreiten, nämlich indem wir ■ bei Abschluß eines Kaufvertrages gemäß des hier vorliegenden Bestellscheines jedem Besteller, der ‘ damit unser Kunde wird, die Möglichkeit geben nächst einmal auf drei Monate ah Datum des Poststempels beschränkt. Eine Kontogutschrift aus eingehenden Bestellscheinen kann demnach nur innerhalb dieser Prist Die Werbetätigkeit ist freiwillig und kann auch während der Zeit eingestellt oder unterbrochen werden, falls Sie aus irgend einem Grunde die Tätigkeit nicht mehr ausüben wollen oder können,-In diesem Palle werden die noch in Ihrem Besitz befindlichen Auftragsscheine nach Einsendung an uns vermittels Einschreibebrief mit DM 0*72 Ihrem Konto auf Ihre Bestellung gutgesehrieben und die bestellte War© nach Eingang der Restzahlung entsprechend unseren Lieferungsbedingungen zu dem Versand gebracht," Die Beklagte hat in diesem. 'Verkaufssystem einen Verstoß gegen die §§ 286 StGB, '.l s 3 UniWG erblickte Sie hat gegen die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Klägerin untersagt wurdeP ■ "Kaffee derart zu vertreiben, daß den Käufern eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, sei es auch in der Form einer Werbevergütung,, dafür .versprochen wird, daß diese ihrerseits andere Käufer ¥/er~ ben, insbesondere Kaffee auf Grund des der einstweiligen Verfügung beigefügten Rundschreibens, beginnend mit den Worten? Unsere progressive Kunden- werbung sieht so aus; zu vertreiben. Die einstweilige Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt, auf Berufung -der Klägerin aber 'durch Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 21». 6>. 1951 5 U 16/51,- mit der Begründung aufgehoben,, daß das Verkauf ssystem der Klägerin weder strafbar sei noch einen Verstoß gen Wettbewerbsvorschrifte Die Klägerin hatte auf die am 22, Dezember 1950 zugestellte einstweilige Verfügung hin ihren Betrieb eingestellt und hat ihn auch später nicht wieder aufgenommen, Mit der gegenwärtigen Klage verlangt sie Ersatz des ihr aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens., Sie hat sich auf die Bestimmung des § 945 ZPO berufen, nach der der Schadens ersatzanspruch dem Grunde nach feststehe. Zur Höhe des Anspruchs hat sie auf ihre schriftsätziichen Ausführun gen verwiesen. Sie hat beantragts 1, Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28„.846,57 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1, Juli 1951 zu zahlen, 2, Pestzustellen, daß die.Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung der einstweiligen.Verfügung vom 19 ,> Dezember 1950 bis zu dem 1, Oktober 1951 entstanden ist o Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat die Kiageforderung nach Grund und Höhe bestritten und ausgeführt% Die rechtskräftige Entscheidung über die .einstweilige Verfügung sei für den Schadensersatzprozeß nicht bindend. Das von der Klägerin betriebene Verkaufssystem, verstoße sowohl gegen § 286 StGB als auch gegen die §§ 1, 3 und 4 U.nlWGo Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,. Das Ober landesgerächt hat auf die Berufung der Klägerin dahin erkannt, daß der Klageanspruch dem Grunde nach berechtigt sei und die Sache zur Verhandlung über die Höhe an das Landgericht zuruckverwiesen werde,. •Mit der B.evision ‘erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet, das Hechtsp nittel ;in Berichtigung der Formel des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der mit dem Klageantrag Ziff 1: geltend nach berechtigt sei die Höhe insoweit an das Landgericht zurücfcverwieseh,-überdies aber festgestellt werde, daß die Beklagte verpflicht et sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,: der ihr aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts - Kammer 3^für Handelssachen -.Hamburg vom 19-12,1950 bis 1110«1951-entstanden sail Ent scheidungsgründe % c u 'l ' :'0lv: : ' RA.. : Die Klägerin hat einen bezifferten Klageantrag und außerdem einen PestStellungsantrag gestellt» Lern Berufungsgericht ist das Versehen unterlaufen, daß es den Klageanspruch schlechthin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ohne zu bedenken, daß ein Grundurteil nur über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch und daher nicht über einen Pest Stellungsanspruch ergehen kann. Las Berufungsgericht hat aber, worüber ,sich;auch die Parteien blnig sind, nach den Entscheidungsgründen des angefochtenenUrteils ersichtlich über beide Anträge entschieden und entscheiden wollen« -Daher sind-beide Anträge, in die Revisionsinstanz gelangte Las Versehen ist unter diesen Umständen ohne rechtliche Bedeutung, da das angefochtene Urteil, wie aufzuzeigen sein wirdf oh;nehinvkexnen. Bestand habeh karn , ; 1' . II, ' hf: Die in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend ■ bejahte (RGZ 65, 66; RG-JW 1937, 2234 Ir 64; Stein-Jonas-Schönke Anm II zu § 945 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen- Zivilproze'ßrechts, 60 Aufl § 213 IV- 1 a S 1031 - abw„ die 51- Aufl) wenn auch nicht unbestrittene (Bruhns ZZP 65, 67; Rosenberg aaO 5»Aufl § 213 IV la S 1002) Präge, ob die ira Widerspruchsverfahren ■unter Aufhebung eines Arrestes .ober einer einstweil gen Verfügung ergangene Entscheidung.dahin, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Arrestes oder den Erlaß der einstweiligen Verfügung zur Zeit / der Anordnung oder des Erlasses objektiv nicht Vorgelegen hätten, den über den Schadensersatzanspr aus § 945 ZPO entscheidenden Prozeßrichter binde, b im vorliegenden Palle nicht entschieden zu werdeh„ für die Pallet in denen eine einstweilige Verfügung auf einem Unteriassungsanspruch beruhendes Verbot z Gegenstände hatte, ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 65? 66; JW 1937, 2234 Nr 64) im Schadensersatzprozeß die Nachprüfung der materielle Rechtslage^ .schono unt er dem Gesichtspunkt möglich. d unt er Aufhebung gen Verfügung e; V o rau s s et zungen den Erlaß de / der A no Vorgelegen hä ■aus'- 4 auf einem Un Gegenstände hatte Reichsgerichts Schadens er sat zp: Rechtslage schon un oder einer einstwein :■ Ent Scheidung . dahin; vdaß die ■ oder .ich ; s braucht werden- Denn /erfügung ein es Verbot zu dem „prechung des 1, 2234 Nr 64) im acbprüfung der materiellen Gesichtspunkt möglich,.daß dem Betroffenen.durch .die Vollziehung der einstweiligen ■Verfügung kein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden erwachsen sein kann, wenn er ohnehin materiellrechtlich verpflichtet .gewesen ware, die ihm durch die einstwei- lige Verfügung untersagte Handlung zu unterlassen! Das Berufungsgericht hat sich ebenso wie das Landgericht dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (St ein-Jonas-Schönke aaO), angeschlos-sen. Der..erkennende Senat sieht keinen begründeten Anlaß, von ihr abzuweichen» Denn in der lat ka,nn in den in Hede stehenden Fällen durch die Vollziehung de'r einstweiligen Verfügung kein Schaden eingetreten sein,, der Gegenstand des in § 945 ZPO gewährten Ersatzanspruchs sein könnte.. Die Klägerin hat demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung zwar geltend gemacht, da® ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung auch dann,, wenn sie mit ihrem. Verkaufssystem gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen haben und deshalb materiell-rechtlich verpflichtet gewesen sein sollte, die Benutzung des Systems zu unterlassen, insofern ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden entstanden sei» als sie ihr Verkaufssystem, wenn die Beklagte die einst- wellige Verfügung nicht vollzogen hätte, zu dem mindesten solange ungestört hätte anwenden können,, bis die Beklagte im Hauptprozeß ein obsiegendes Urteil erzielt haben würden Hamit kann sie jedoch keinen Erfolg ha~k i; -.hep,,p;enn: wer .durch, eine We 11 bew erbsmäBnahme gegen \wettb.ewerbs'rerttliche Bestimmungen, also gegen Vor- 1 schritten verstoßen haty die .den Schutz eines anderen - hier des Mitbewerbers - bezwecken, kann von diesem anderen nicht mit der Begründung Schadensersatz beanspruchen,, daß der andere ihn daran gehindert:habe„ sein verletzendes: Verhalten fortzusetzen,. Bin solches Ver- : langen würde auf den Versuch hinauslaufen,, sich auf . dem Umwege über eine Schadensersatzforderung von der : Hechtsordnung mißbilligte Vorteile zu verschaffen; ns kann deshalb nicht als schutzwürdig, anerkannt werdet den ( vgl RGZ 90, 305 (306)) . Für jenen von der Klägerin behaupteten Schaden kann mithin nach §945'ZPO kein : Ersatz beansprucht werden.; Zu 'prüfen;blieb danach le-kr diglich die Präge, ob die Rechtskraft des im Widerspruch sverf ähren ergangenen Urteils' ■äg'r.. Berücksichtig , gung des Umstandes, daß kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, .entgegenstehen.könnte» Diese Frage ist aber ' zu Verneinen,. da j enes Urteil sich darubeighh-;! ob ein solcher Schaden entstanden ist, nicht verhält und die Gründe nicht in Rechtskraft erwachsen» Pür den vorliegenden Pall ergibt sich hieraus, daß der -mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch unbegründec ist, wenn die Klägerin aus materiellrecht— 1-L.chen Gründen das Verkaufssystem der progressiven Rühdenwät^Ühg Riö:htrhs||| verwenden dürfen. Die von der Beklagten erwirkte einstweilige Ver-„fügiing ging allerdings - ihrem, Verbot dieses Systems insc rin mitdem■ ersten.- Hai.b war die Werbung neuer Kunden eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises bezwo eine Werbevergütung versprochen werde, Indessen kann es hierauf nicht ahkommen„ Die-Klägerin hat' in der Klageschrift vorgetragen, sie habe sich ausschließlich mit dem Vertrieb von Kaffee nach dem System der progressiven Kundenwerbung befaßt und diesen Vertrieb auf die ‘einstweilige Verfügung hin eingestelltDementsprechend hat sie auch: den mit der Klage geltend"gemachten Schaden berechnet und begründet = Dieser kann daher nur in dem Schaden bestehen,, der ihr durch das in dem zweiten., mit dem Wort "insbesondere" eingeleit eteh Halbsatz der einstweiligen Ver-fügung ausgesprochene,, eindeutig auf das Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung abgestellte Verbot' entstanden istv : III. Bei dem von der Klägerin: benutzten Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung handelte es sich um ei.~ c Abäft dec bog Schneeballsystemsj' das ln seinen ver-. schied einen Erscheinungsformen (Hydra-, Gella-, Multiplex-,, Aidmira-System) in ständiger Rechtsprechung als unlauter und strafrechtlich als unerlaubte Ausspielung (§ 286.StGB) angesehen worden ist (RG St 34, 140, 321, 390, 403; 60, 250; 61, 281; RGZ 60, 379; 115 5 319; aus neuerer Zeit? BGH St 2, 79 = NJW 1952s 34; BGHSt 2, 139 = NJW 1952, 392; BayObLG GRUR 1952, 585; OLG Freiburg GRUR 1951 r. 325; OLG Kassel MdR 1950» 566; OLG Celle NJW 1951, .453). Es kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, in seinen wesentlichen.Zügen dem Admira-System gleich, mit dem sich das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 115, 319 befaßt hat, Für dieses System ist kennzeichnend, daß der Besteller mit dem Verkäufer einen bindenden Kaufvertrag ab-schließt, jedoch die Möglichkeit hat, die Kaufpreis-schuld ganz oder teilweise durch Werbung'neuer Kunden zu tilgen.'Im vorliegenden lalle bestellte der Kunde, indem ezv einen Bestellschein ausfüllte, und an die Klägerin einsandte, ein Pfund Röstkaffee zu dem Preise von 18; —DM, Wollte er sich an der Kundenwerbung beteiligen,, so erhielt er gegen eine durch Nachnahme erhobene Zahlung von 3,60 (= 5 x 0,7 2) DM fünf weitere Bestellscheine, die er an fünf neu zu werbende Kunden gegen Zahlung von je 0V72 DM absetzen konnte. Nicht ab-ge setzte Bestellscheine schrieb ihm die Klägerin mit gje 0S72 DM gut,, In federn Palle erhielt er daher den verauslagten Nachnalimebetrag: zurück. Für jeden neu ge- ' worbenen Kunden erteilte ihm die Klägerin eine Gutschrift über 3,60 DM, sobald der neue Kunde den ausge--füllten Bestellschein eingesandt und die Nachnahme über 3,60 DM eingelöst hatte. Abweichend von anderen Arten der SchheebällSysteme wurde ihm sonach jeder einzelne V Werbeerfolg vergütet. Gelang es ihm,, fünf neue Kunden zu werben, so kostete ihn die Ware nur den Betrag von 0,72 DM, den er für seinen Bestellschein verauslagt hatte. Blieb er völlig erfolglos, so erhielt er die Ware für den vereinbarten Kaufpreis von 18,—DM. Auch in diesem Palle erlitt: er daher, keinen Verlust. ■ Das Reichsgericht hat das Admira-System in RGZ 115, 319 als unerlaubte Ausspielung und als sittenwidrig behandelt. Ebenso hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei dem Verkaufssystern der progressiven Kundenwerbung in den oben erwähnten Entscheidungen BGHSt 2, 79 und 139 - in dem erstgenannten Urteil mit ausdrücklichem Hinweis auf das von der Klägerin benutzte System - eine unerlaubte Ausspielung als gegeben- angenommen. ;• • ...V.V"' ,73 "V"' -’yVy Das Berufungsgericht hat geglaubt, dieser Rechtssprechung nicht -folgen zu können. Es hat angenommen,, 3 weder habe die Klägerin mit ihrem Verkaufssystem ün- pi \ '■ • - 'll.- / mittelbaf gegen v/etttewerTasreehtlietLe Bestimmungen verstoßen, noch habe sie damit den objektiven Tatbestand der unerlaubten Ausspielung im Sinne des § 286 StGB erfüllt, so daß auch der Vorwurf nicht gerechtfertigt sei, sie habe sich mit"ihrer Verkaufsmethode einer strafbaren Handlung schuldig gemacht und auch aus diesem Grunde gegen die Vorschriften des UnlWG verstoßen. Demzufolge ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelängt, ruß der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden habe und sie daher verpflichtet sei, der Klägerin den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 19 Dezember 1950 -entstandenen Schaden zu ersetzen. Die rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht dem Verkaufssystemt" der Klägerin hat zuteil werden lassen, hält jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung schon insoweit nicht stand, als ein unmittelbarer Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 1", 3 UnlV/G verneint worden ist» lo Das Berufungsgericht nimmt.für seine Auffassung, die Klägerin habe mit ihrem Verkaufssystem nicht unmittelbar - also unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung - gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstoßen, auf das in dem Verfahren der Parteien auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil vom 21, Juni 1951 - 3 U 84/51 - und ferner auf das Urteil des 3o Zivilseants des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26, April 1951 - 3 U 408/50 -(teilweise abgedruckt in GRUR 1952, 42; MDR 1951« 492; BB 1951, 515) Bezug, das, wie das Berufungsgericht feststellt, den Parteien bekannt und mit ihnen erörtert worden ist» Dort ist ausgeführt worden? Als Verstoß gegen die guten Sitten könne nur ein solches Verhalten gewertet werden, das sittlich verwerflich sei. also einen persönlichen Vorwurf gegen den Unternehmer des Geschäfts begründe„ Es könne nicht darauf an-kommen, ob das Verhalten den Gepflogenheiten der beteiligten Kreise entspreche» Was bisher "unüblich" gewesen sei, brauche keineswegs unlauter zu sein?, Auch neuartige und für den Mitbewerber unbequeme oder schädliche Werbemethoden seien daher nur dann zu verurteilen, wenn unlautere Mittel verwendet würden, Solche Mittel habe die Klägerin aber nicht benutzt» Sinn und Aufgabe des 'geschäftlichen Wettbewerbs bestünden darin, die Käufer auf' günstigste Weise mit preiswerten und qualitativ einwandfreien 'Waren zu versorgen, Diese Aufgabe' könne der Versandhandel mit pro.-; gressiver Kundenwerbung aber zu dem mindesten ebensogut,, wenn nicht besser als der übliche Einzel- oder Versandhandel erfüllen» Bei dem System der progressiven Kun-denwerbung begnüge sich, der Unternehmer unter bewuß-■;.U fern V erzieht auf . kostspielJ ge \ ort aim Bi idwerbung durch Agenten, Druckschriften oder Filme mit der frei-: . willigen Werbung .durch, seine Kunden, denen er..dafür eine Vergütung gewähre» Darin liege nichts Ungewöhnliches, da sich auch. Privatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschriftenunternehmen in zunehmendem , Maße der Werbung durch ihre Kunden bedienten., .Bei der progressiven Kundenwerbung, wie sie die Klägerin betrieben habe, werde lediglich die Werbung durch den Kunden "planmäßig” mit der Gewährung von Provisionen für erfolgreiche Werbung kombiniert, So biete plik' progressive KundenwerhungöVprteile sowohl für das Ver-sandgeschäft, das sich persönliche Beziehungen gewonnener Kunden zu neu zu werbenden Kunden zunutze mache, wie auch für den Kunden, der nicht nur kein Risiko ■: : eihgehe.,:';-sondern ' sogar die Aussicht habe,: die ;bhne-:hin preiswerte .Ware zu dem mindesten' mit 'beachtl;iche'r:m:-d.:m'm :Verbilligung erwerben zu können, Der rieht in RGZ 115, 319 in d Gesichtspunkt - dort handelte es sich um Fahrräder -j der Kunde könne.durch diese Aussicht zu für ihn'unwirtschaftlichen Anschaffungen verleitet werden;, die seine v/irtsch-aftliehen Kräfte überstiegen/ müsse ausscheiden; wenn die angebotene Ware, wie im vorliegenden Palle, in kurzlebigen Yerbrauchsgütern bestehe» Auch ein Verstoß gegen § 3 UnlWG habe nicht Vorgelegen» Denn die Klägerin habe-ihr Verkaufssystem klar und für jedermann verständlich dargestellt, sich unrichtiger Angaben enthalten und keine Umstande verschwiegen, zu deren Mitteilung sie hätte .verpflicht-tet sein können, überdies auch ausdrücklich auf die Schwierigkeiten der Werbung hingewiesen und die Kunden davor gewarnt, diese Schwierigkeiten zu gering einzuschätzen» 2c Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum» •a) Das Urteil vom 26» April 1951 - 3 U 408/50 -geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß für den KaufInteressenten der eigentliche Anreiz dafür, den Bedarf bei einem Versandhaus mit progressiver Kundenwerbung zu decken, in der Aussicht liege, mindestens einen Teil des Kaufpreises durch die Werbung weiterer Kunden "abverdienen" zu können» Ersichtlich hat das Berufungsgericht, indem es auf dieses Urteil uneingeschränkt Bezug genommen hat, diese Feststellung für den vorliegenden Fall übernehmen wollen» Damit ist aber der für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung entscheidende Gesichtspunkt gegeben» Die Klägerin benutzte das System der progressiven Kundenwerbung für ihren Geschäftsbetrieb als Werbemittel, um die Kunden durch die Vorteile, die ihnen da,s System bieten sollte, zu veranlassen, ihren Bedarf gerade bei ihr einzudecken» Sie benutzte es also im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs» Die wett- b ewe rbsrech 11 idhe Prüfung hat es daher mit der Präge zu tun, ob die Benutzung des Systems im Wettbewefbskampf mit den Anforderungen des lauteren Geschahtsverkehrs in Einklang standi Dieser Gesichtspunkt ist in den beiden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteilen nicht genügend beachtet worden« Das hat zu rechtlich unzutref fenden Ergebnissen geführte aa) Insbesondere ist es wettbewer.bsrechtiich verfehlt, wenn in dem Urteil vom 26t April 1951 entscheidender Wert darauf gelegt wird, daß das Verkaufssystemi der progressiven Kundenwerbung sowohl für den Verkäufer wie auch für den Käufer wirtschaftliche Vorteile geboten habe. Das bedarf; keiner weiteren Ausführungen hinsichtlich der Präge, ob das System für den Verkäufer vorteilhaft sei oder nicht. .Denn ersichtlich kann die Wettbewerber echt lieh ..eines : inr lettbewerbs ■kämpf, hlso als 'iWerbhmit'fef?p;$' nicht von den wirtschaftlichen Auswirkungen:abhängig ' sein, die es für denjenigen hat, der es für seinen Geschäftsbetrieb anwendet., Auf die Ausführungen, mit denen in dem Urteil vom 26. April 1951 die Vorteile dargestellt werden, die der Verkäufer aus dem System der .progressiven Kundenwerbung zu :ziehen vermöge.;, brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig kann aber die Frage, ob das Verkaufssystem der progressiven Kundenwerbung für den Käufer vorteilhaft gewesen sei,:für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieses Systems von ausschlaggebender Bedeutung sein. Allerdings:konnte der Kunde, auch wenn seine Werbeversuche erfolglos blieben, bei dem Verkaufssystem' der Klägerin keine Vermögenseinbuße erleiden, wenn die von der Klägerin gelieferte Ware, wie das Berufungsgericht ersichtlich■ annehmen will, quali- . tativ gut war und auch in anderen Geschäften nich einem geringeren Preise-erworben werden könntel Für. einen Teil der Kunden wird es auch möglich gewesen sein, wenn nicht,drei, vier oder fünfy so.doch einen oder zwei neue Kunden zu werben« Für diese K-undeh-'; .tratv 3e'- nach :äera Werbeerfolg eine mehr oder minder große'Verbilligung der Ware ein* Sie erlangten damit' einen Vorteil, der ihnen ■ bei dem Einkauf in Geschäften, die sich des in Rede ste hehden Verkaufssysteins nicht bedienten, nicht geboten würde« 'Das gleiche gilt für ’die allerdings,systemwid rigen - .Fälle, in denen sich Kunden zu dem Zwecke 'gegensei tiger Werbung .zi:isamm.engeschlossen Amben, Auch der vom ’ Reichsgericht (RGZ 115, 319) für das. Admirasystem hervorgehobene .Gesichtspunkt“, daß die verlockende Aussicht auf verbilligten oder kostenlosen Erwerb wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise zu Ausgaben verleiten kenn te, die ihre wirtschaftlichen Kräfte überstiegen, mag im vorliegenden Falle, wo sich das Angebot auf Kaffee bezog nicht die Rolle spielen, die er' in dem vom Reichsgericht aaö entschiedenen Falle, der ein Fahrradgeschäft betraf, gespielt hat« Er mag daher für sich allein nicht ausreichen, um vorliegend das System als.unlauter zu kennzeich nun, wenngleich immerhin nicht völlig außer acht gelassen werden darf, daß das Angebot auf e in_ Pfund., und zwar besten Kaffees lautete, und daher die Annahme nicht fern liegt, daß wirtschaftlich schwächere Bevölkerungskreise, die nicht gerade Kaffee der besten Qualität und nicht j weils auf einmal eine Menge von 1 Pfund einzukaufen pfle gen, das Angebot in Überschreitung ihrer wirtschaftlic Kräfte nur deshalb angenommen haben, weil sie der ver lockenden Aussicht auf verbilligte oder unentgeltlichen Erwerb erlegen waren« Aber selbst dann, wenn dieser Gesichtspunkt mit dem Berufungsgericht außer Betracht gelassen und daher angenommen wird derKlägerin für den fach sogar Vorteile geboten 'habe, ist für die v/ett bewert s-; rechtliche Beurteilung noch nichts Entscheide/ es gewonnen, denn für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung handelt es sich nicht oder doch nicht allein und nicht in erster Linie um die Präge nach den tatsächlichen wirtschaftlichen ■ •'AusWirkungen des Systems für den Kunden« Pür diese Betrachtung .. /stehtvielmehr im Vordergrund’, ob die Benutzung des/Systems im-.Wettbewerbskampf zulässig istV cb es also dem Unternehmer - vor allem mit Rücksicht"auf seine Mitbewerber - verstattet sein kann,, sich dieses . Systems als eines Mittels zu bedienen, die Käufer zu veranlassen, ihren' Bedarf £erade_ bei ihm und_ nicht bei den Mitbewerbern 'einzudecken, '-Hierfür kommt es aber entscheidend darauf an, ob die Benutzung des Systems mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Einklang steht. Ist diese ■ Voraussetzung nicht gegeben, so ist die''Bekkikkkk 'hutzung des Systems- nach § 1' ÜnlWG;: unzulässig, selbst wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Kunden zu dem mindesten nicht nachteilig gewesen sein soll'ten, bb) Der Maßstab, nach dem. die Präge nach der Lauterkeit eines .Werbemittels zu entscheiden ist, besteht, wie auch in dem Urteil vom 26, April 1951 angenommen wird, in - dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgeverbe-treibenden« Dem Urteil ist aiich zuzustimmen, wenn es aus- ; führt, daß ein Werbemittel nicht schon um deswillen als 'unlauter bezeichnet werden könne, weil es nicht üblich oder .für den Mitbewerber unbequem oder sogar schädlich sei. Auch in einem solchen Palle ist das 'Werbemittel vielmehr nur dann im Sinne des § 1 UnlWG- unlauter, wenn es dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsge-, ■ werbetreibenden widerspricht-*- Der Auffassung indessen, daß das Verkaufs syst ein der progressiven Kundenwerbung, so wie die Klägerin es verwendet habe, mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Grenzen in Einklang zu bringen sei;, die danach dem Wettbewerbs-kampf gezogen sind, kann nicht beigetreten werdeno Das System der progressiven Kundenwerbung verdankt seine Anziehungs- und' Y/erbekrai't der mit ihm er öffneten Aussicht auf verbilligten'und gegebenenfalls kostenlosen Erwerb der angebotenen Ware» Es macht sich bewußt dien überaus zugkräftige Wirkung einer solchen Aussicht auf das kaufende Publikum zunutze, wirbt also - zu dem mindester! in erster Linie - nicht mit der Qualität und Pre.iswürdig-f keif der angebotenen Ware, sondern mit einem Mittel, das dem Prinzip, des Leistungswettbewerbs fremd ist» Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Werbung eines neuen Kunden, die dem Käufer die in Aus-sicht gestellte Verbilligung verschafft,, wirtschaftlich . eine gelöwerte Leistung im Betrage der ihm dafür erteil- §ff ten Gutschrift darstelle, der Kunde also die Kaufpreis- Jp 'schuld "abverdiene" und mithin die Ware wirtschaftlich- M# - - ,» betrachtet in Wahrheit nicht verbilligt oder gar kosten--Mi los erhalte,. Es mag zwar' zutreffen, daß die'Werbung einei®S| neuen Kunden für dörr Verkauf er eine geldwerte Leistung be|!i: deutet, die wirtschaftlich eine entsprechende Gutschriftf||| fill für den Käufer rechtfertigt. Der Käufer, auf dessen Sin-hjiPf Stellung es in dem gegenwärtigen Zusammenhang allein ah-'lS kommen kann, betrachtet jedoch die von ihm erwartete Werm. betätigkeit nicht unter diesem wirtschaftlichen Gesichts^**" punkt. Er sieht vielmehr'in ihr nur den Weg, sichdie anl||l gebotene Ware mit entsprechender Verbilligung oder kosteaHj los verschaffen zu können, und die Werbekraft des System« beruht für ihn allein darauf, daß es ihm diesen Weg eröffnet (vgl RG-St 60, 2 50 _£2537)« Allerdings kann, wie Bußmann, UW 1552,685 zutref- .ausführt? nicht schlechthin jede Werbung als unlaut] bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der: ware auf' den; Kauf ent Schluß des'Kunden Einfluß nimmt» Auf die grundsätzliche Frage nach den Grenzen, innerhalb• deren eine solche Werbung zulässig sein kann,:brauchte in-dessen im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu werden» Denn die Werbung mit dem System der progressiven Kundenwerbung verstößt schon deshalb gegen-§ 1 UnlWG, weil sie dem für jede Werbung geltenden Gebot der Wahrheit nicht entspricht» Die Aussicht auf kostenlosen oder doch.verbilligten Erwerbs, mit der der Käufer nach diesem System "$hgel;o blsteht, in Wahrhei t für ' eihen ;hiöht;;;.üner- heblichen 'Teil der Kunden aus Gründen, die auf der Natur des Systemö' beruhen, nicht oder doch nicht in dem Maße., in dem der Kunde sie als bestehend erwartet und nach den Ankündigungen erwarten darf» Die Kundenzahl wächst bei dem System der progressiven Kundenwerbung nach dem Prinzip der geometrischen Reihe' an.-■ Dem von der Klägerin benutzten System lag eine Reihe mit dem Quotienten fünf zu Grunde. Die planmässige Durchführung dieses Systems hätte mithin schon nach kurzer Zeit zu einer so erheblichen Zahl von Kunden' führen müssen, daß die Werbung weiterer Kunden-überaus erschwert und bald unmöglich gewesen wäre.» Das System war daher in der Form,.in der es aufgebaut und dem Interessenten zur Teilnahme anetirpfohlen werden ist, praktisch nicht durchführbare Damit kennzeichnet sich aber die Werbung mit dem System von vornherein als unwahrhaftigi Jedem gleichgültig an welcher Stelle der Progressio sollte’ das gleiche Angebot unterbreitet werden, die in diesem Angebot aufgezeigte Möglichkeit zu fusyeu-lösem oder verbilligtem Erwerb mit steigender Progression notwendig immer geringer werden und schließlich völlig dahinschwinden mußte» Der K Erwartung hin, da lose oder1 verbilligte Erwerb geknüpft war, bei eine?: intensiven Werbeeinsatz erfüllbar seien». In dieser Erwartung müßte nach der ganzen Anlage des Systems indes-sen Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Kunden zwangsläufig enttäuscht werden» Das gilt auch dann, wenn die .Behauptung der Klägerin zu trifft daß sich die' Progression bei VerkaufsSystemen der in Rede stehenden Art in Wirklichkeit nicht in dem.theoretisch optimalen Ausmaß vollziehe 1 weil zahlreiche Besteller, von. der Werbung' weiterer Kunden Abstand nähmen oder sich mit der Werbung nur eines neuen Kunden begnügten» Denn auch eine in dieser Weise verlangsamte Progression muß, wenn nicht in der gleichen kurzen Zeitspanne, so doch allmählich zu einer MarktVerengung führen, die, vor allem für Kunden in ländlichen Bezirken, oder kleinen und mittelgroßen Städten, deren Werbetätigkeit ohnehin, im allgemeinen räumlich beschränkt sein wird, die' Werbung■weiterer Kunden unmöglich■macht» Ebenso geht der Einwand fehl, daß im vorliegenden Kalle keine ins Gewicht^fallende Marktverengung zu befürchten gewesen sei, weil das System nur für den Verkauf von Kaffee, .also ein kurzlebiges Ver-br&uchsgut, angewendet worden sei und daher die Kunden, der ersten Progressionsstufen für die Werbung' durch Kund späterer Stufen wieder frei gewesen seien» Bei diesem Einwand wird nicht beachtet, daß Jedes Glied einer -geometrischen Reihe mit den hier in Betracht kommenden Quotienten größer ist als die Summe der vorangegange-hen Glieder» Die Zahl der von den Kunden einer bestimmten Progressionsstufe zu werbenden neuen Kunden ist da-her stets größer als die Summe ihrer Vorgänger, sofern nicht ein entsprechender Teil der Vorgänger sich auf ; • die Werbung Je eines Kunden beschränkt' haben sollte» Der Umstand, daß das System nur für den Vertrieb von Kaffee angewendet wurde, hätte deshalb den Eintritt der Marktverengung zwar vielleicht verzögern können» Er ■Bl A ln ■': 1 A HS ik ■ , L 1.1..' cl X X 0 X.11 : nich "fc :-&!(2>'e. fii ndern., Sch Ik eß liehM;] TB, ! oorufen d. a ■V r it der i, r iuhg . ■ hing ■:6ß len habes sich. liM© 3? fl' hu ..ng weitere y» TT "11 Sd:|mV::'Ä er bi ii 1 m 1 t ' ■ ct ©in , i& .y u > (i dadurch nt ;:eö^kr. !<i e sich auf die ' © Höglichkei G 1 a- -icEi iri'9 er'e ::£i ,oht als zu :'Me% r.:U A- ■ Ar b11 u ■ : V ' ö AhlrS'elLWieh ■l'gfc'0 -fn.i ottjuador. e ind k :::d;''^/©Xg r 0 gr e s sion a Mb© 5 d. i e' in ■der Hä: deren; Umfang '■'Si in gen acres ]3 ild Ich "l 1 Stelle A X :".g jgsx; ■una..,;TO) . ■ ■ fkl ' h ■ ^ ': 1, :ki' 4: ’ v:.. *i I- 0 „], ■ .6.0 9 011 ü :;j V^Ciß li 0 0 ilxr "a. d 2. ngs ''trifft es zivy .daß ein. aufmerksamer: Irr gung . c "; i'Jl’S Q t at) er sc lion cias fieicn? _ tecs I h' ; j 0 ~ :<-h j<r^r 1 I if r : 1 l ' ,| W 1 1 f "i 1 > Pi r'r 1 I S LHfcl ty m r 3 It 1 " .ring nach nicht geneigt? sich mit ,,b-r< 1 e > <1 ßMj ‘ fr 5 vs tern und die Möglichkeit des •■I'ehlschlaa.'es'■s.bEUgsben.j )ie Stimme der Veirnun.it wird .durch.-die verlockende Aus bei■vers tandiger ’ Übe rare aeu3'k'öhh eiriy.d 6B\ .©"r\':is i oh. Werbung cl.t;lS B 0t25 't © .V; - W lg' r; n n 1 l C au-l 11C ? ah Olk/ n it t,, d i e Ma rktve die Klag p "r! ; 10 S ich i'hrein''’:Ahg e’b o t auf sen und d er. fn t e r e s u vergewi ,s e r n ?■. ob 1. C.h Seih Der V er- a: uahrlie j. o s g, e be t tu Dann j g n e r Hin— g, der ln teres B © H, G. sonerh-als he;;.] eh eilend ■: Er kB'e'äb a; s i d eh fähi s s g e ui aß mi bar wicht idd'ie"'' mit ¥ ¥ Pf \ iffc in 0 ■ . , "g Ö ak.h'' — > ten de n h m terns' begr lind e t ].: ]■ ; ■ hschnittl iche ^ I ;■ - er n ':.c;..i (io e::r st a nd» A .ertihtere r< r< r. ': s i ©n s 'hätte’ b ewußt W 0 3? “~ er .leiIna hme a ii ■ d -s x* ■el übertöntu'Der'' In -liXl i. ±11 aJL— nt’.hätte' ferner;' uwar die' Möglichkeit gehabt,, sich vorher über seine" Werbeaussichten au’Vergewissern« Aber ...von dieser. Möglichkeit ..macht ? wie bau keicheg-vrichi ebenfalls :i.n cor verangeführier - s c h e i d 3„ Strafsenat 21 c -'December ■kauf s systemr auch nur ' -1 “< J~ hid . • ^ .. IvV; 392 /39^7).ausführt,; das Y i" ieh komme n, wenn die/Kunde: Sieh er ungsm ö gl. ichkeit benutz ise auch alle Nachmänner en;: uhör statt der kettenweis ch einer kettenweisen Sieh bald die Undurchführbar träteo Deshalb besagt es auc den einen solchen Ver nnte: nicht ernst gerne! enn von vornherein um den erstre Inningen müssen, wenn er von dem Kunden :"se achtet worden wäret ' : :th o'-ii ' / h oo) D- w üü r hinaus : liegen aber auch in der. Anlage //•bei: Systems sowie in 'seinen Auswirkungen • a den allgemeinen Geschäftsverkehr Umstände begründet, di es verbieten, die-Anwendung des Systems als'lautere Wet bewer'bsmaßnahmen anzuerkenne.no ./ ■ g-. • '( f r < ' . o J * Io n i s - ' hu 1 f für ' hi t < c i U.OJ ' lj' du , Sri i ‘ i *' ' t r - . oo-'n I > ' Hfi p ine Ve ■'•gf.ro , >) i1 i ul er i 1 ./’./•direr . i ; Treell res 3, Zivilsenats des Hanseatischen Ober.: andes-gr ri cats vom 26, Apr: i 1951 verweist dazu mit Rocht au Rupf i ogjhe i t en v on I r :i. vatkr ankonka s s e r , V or z i c h.er u nger und Zeiischriftenunternehmen, Aber dabei iuerukh.i en ri c um eine Erscheinung* die sich ihrem Wesen nach grundsät lieh von dem Einsatz der Kunden als herber unterscheide dessen sich das Verkaufssystern der progressiven Kundenwerbung bedient» Während dort dem. auf normalem Wege ge-roi reran Runder Gelegenheit gegeben wird, sich durch \7e bürg eins raren Ki.no en eins Arerkernung in f-ostakt ein Vergütung zu verdienen, wird hier der Kurde - wenigster. in aller Hegel - nur und gerade dadurch geworben, daß ihm die Möglichkeit eingerautiit wird« weitere Kunden in der gleichen Weise zu werben, in der er selbst geworben worden ist, und s3.cn dadurch -von seiner Kauf preis schuld ganz oder teilweise zu befreien.- Der in dieser Weise erfolgende massenhafte Einsatz von Käufern als Werber bedeutet, wie insbesondere das Ob erland e sge rieht Freibürg in dem Urteil GRUR 1951, 525 .zutreffend h e 3:' v 0 r g e h 0 b e n .hat, an :.f/.,■■■■ sich-schotveine ungebührj 1 ,,1;,, . »'e <1 r lichkeii für die Zwecke einer, uueJrcu gäh^ilftlicHdh Unternehmens» Es würde überdies zu einer untragbaren allgemeinen Beunruhigung des wirtschaftlichen und. auch des prjvvte , u / .jyslei 1 1 1 1 seiner Anerkennung zu erwarten wäre, Schule machen solltek-Der einzelne Werbekunde nimmt zudem nach dem System seine Werbetätigkeit auf, ohne überhaupt die Ware zu kennen, für Ad'"'"''f.n';: v r • l-fri-AB ,;.f h'-hu-A -g.a. die*1'eh“wörbehenhlid Er ist praktisch weder dem Unternehmer noch ctern neuen Kunden verantwortlich, um den er sich be-müht» Zumeist wird er sich bei seiner Werbung allein von' Uem. Bestreben leiten las serf; von - seiner ' Kauf preisschuld leszukommen, die er ohne die Aussicht, 'sich davon durch Werbung neuer Kunden befreien zu können, in aller liege! ihicht eingegangen wäret Ule 'hieraus folgenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen» Mit Recht bemerkt das OLG Breibürg aäO, daß die Werbekunden insbesondere verleitet sein können, bei der Werbung ihrerseits unwahre Angaben über die Aussichten der weiteren Werbung- zu machen/ um auf diese Weise andere zu dem' Verlierer werden zu lassen» .Der von-dem System erstrebte -massenhafte Einsatz von,Wer- ,-f bekunden verstärkt diese Gefahren in hohem Maße» Es uh-terliegt keinem Zweifel, daß das System der progressiven Kundenv/erbung auch aus diesen Gründen dem kaufmännischen Anstandsgefühl widerspricht= Ein Unternehmer, der sein Ansehen und seinen Ruf gewahrt wissen will und auch auf das Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Geschäftsablauf Bedacht nimmt, muß es ablehnen, sich dieses Systems zu bedienen«. Dem Oberlandesgericht Freiburg ist vollauf zuzustimmen, wenn es aaO ausführt, daß der lautere Handel das System der progressiven Kundenwerbung (dort als Schneeballsystem bezeichnet) nicht nur als lästige, sondern als unlautere Konkurrenz empfinde, weil es mit Mitteln arbeite, deren er sich aus Gründen des kauj m.ännischen Anstandes nicht bedienen kann und nicht bedienen Willi dd) Die Benutzung des Systems der progressiven Kundenwerbung im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-j bewerbe verstößt nach alledem gegen die Bestimmung des § ÜnlWGo Mit dieser Auffassung befindet sich der erkennende Senat nicht nur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung« die, abgesehen von dem Hanseatischen Oberlandesgericht zii Hamburg, durchweg insoweit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115, 119, gefolgt ist, sondern auch mit der insoweit einhelligen Meinung des Schrifttums)«™* (Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3. Aufl Kap 82 Anm 4 S 5S4; Baumbach-Hefermehl Anm 8 H" S 201 zu § 3 ÜniWG; Rosenthal, Wettbewerbsgesetz 1930, Anm 34 b zu § I ÜnlV/G; Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 2. Aufl 1932, Anm 80 zu § 1 UnlWG; Volmer, GRUR 1953, 196; Bußmann, RJW1 1954, 686). Wenn in dem Urteil des Hanseatischen Oberlande s ge r i cjj vom 26,, April 1951 darauf hingewiesen wird, daß das Verka!^—«*™, system der progressiven Kundenwerbung in den USA gang un^PK gäbe sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß bei der anderil i artigen wirtschaftlichen Struktur, vor allem auch der WeiSj ||p te des Nordamerikanischen Marktes die schädlichen Auswir-Sff u. o p ij * lcungen des Systems/weniger hervortreten werden, Bezeich-^H nend ist, daß das System in Ländern mit beschränktem fiiS™ ■■EH A - 24 schuf israum, wie de r Schweiz und' Ö st erreich ,g;: durch Gesetz" verboten worden ist. Daß das Sy stern -für Deutschland volkswirtschaftlich unerwünscht Di st und weder dein/ deutschen Kaufmann zusagt noch der Mentalität des überwiegenden Teiles der deutschen Bevölkerung entspricht, kann nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zweifelhaft sein,, b) Dem Berufungsgericht kann such insoweit nicht bei- ‘ getreuen werden, als es mit der Bezugnahme auf die rehrer-wähntta. Urteile vom 16,- April and dd. furl 1955 verweint, daß die driver d' wit der Benutzung des Systems de:- pregrosi sikwi Kundnnvoriatag wogen § 1 UnlVVO verstoßen waco. wonach der wenige auf üredaw e ssung in Anspruch genermr er. w erden tara-der tn öffentlicbeu Dokanntmaohungen orees in sli.tteilur.gen die für ein on gröberen Kreis von Personen, bestimmt sind, uh er gsseiaif tlicno Verl ältnisse unrichtige Angaben sacht 'du gsdes'd, sirkh een An sein-in eines besonders günstigen Angabe i.s n srvorzwruxen» Viani, in dem. Urteil vom 26, April. 1951 "'Aus geführt •■wird;,:: die Klägern Hlld i1 b ferkaufssystem .klar und einwandfrei d.argestellt,5sich unrichtiger Angaben"• ■■■enthalten und- keine /Umstände verschwiegen,, zu deren; Hifi teilüng sie hatte verpflichtet sein Können, so schließt hasp udegdas Bayöfisches Oberste;landesgericht, das sich ih seinem in GRUB. 1952, 535 mitgeteilten Urteil unter dem Gesichtspunkt des 5§ 4 ITnlWG- mit dem; Hamburger/Urteil-'eusk einandersetzt, zutreffend, beiiierkt,/ trotz des Hinweises pgP'■ die Schwieriglcölieh der serbirt| dal.cht-säüs'P; haß di elAnga-ben der Klägerin im Sinne des § 4 - und ebenso des 43 - : ünlWG unwahr und zur Irreführung geeignet .siridf Das Inge-bot der'-Klägerin war nicnt/nur an den er stem /Besteller, /sondern in gleicher/Weise.an Jeden seiner Hachmanherdge-richtet» Es nahm indessen keine Rücksicht darauf, daß s.-uüg die Werbeaussichten der lachmänner mit steigender Progression immer mehr verringern und schließlich völlig -schwlnrl6y, -,:5 1 JM , ,:,w, v». kV, '!M ■ w-w.ew. ;-:d r : Mi wammmüfasa W'd-kg'' I Hi ■rH p- v w H— : PI ; mm ; .. i n iw m j mußten» Der Kunde war über seine Stellung innerhalb der Progression nicht unterrichtet» Er Konnte zwar seine persönlichen Fähigkeiten und seine Beziehungen zu Personen, die als Kunden in Betracht kamen, abschätzen und danach seine Werbeaussichten beurteilen, er vermochte aber nicht, die Schwierigkeiten in Rechnung zu ziehen, die sich aus seiner Stellung innerhalb der Progression ergeben konnten«':; Für einen nicht unerheblichen Teil der Kunden mußte daher: notwendig das Angebot der Klägerin in einem günstigeren licht erscheinen, als es der Wirklichkeit entsprach» Insofern und für diese Kunden war das Angebot daher im Sin-: ne des § 3 UnlWG- unrichtig und geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen» Daß der Hinweis auf die Schwierigkeiten der 'Werbung keine andere Beurteilung rechtfertigen kann, ergibt sich daraus, daß sich dieser Hinweis, wie dargelegt, hur auf die Schwierigkeiten jeder Werbung bezog, aber nicht die in der Natu des Systems für einen erheblichen Teil der Kunden begründeten besonderen Hindernisse betraf» Das gleiche gilt, v/i dasvBayerische Oberste landesgericht aaO zutreffend bemerktfür die Erwägung! daß geder Kunde sich bei. verständiger Überlegung des hierdurch gegebenen Risikos hätte be wüßt werden können» Denn der Durchschnittskäufer pflegt eben erfahrungsgemäß solche Überlegungen nicht anzustel-len» Daß schließlich die Klägerin sich auch nicht auf den von ihr den Kunden erteilten Rat berufen kann, sich vor-lli her über die Werbeaussichten durch. Nachfrage Gewißheit zu verschaffen, folgt unmittelbar daraus, wie dargelegt, weder ernstlich gemeint sein konnte noch in praktisch erheblichem Maße auf Beachtung rechnen ^ durfte«. daß dieser Rat',3 IV. Verstieß die Klägerin sehen hiernach mit dem■System:a der progressiven Kundenwerbung gegen die §§ 1, 3 UnlWG, M so brauchte auf die Frage, ob durch die Benutzung des