BGH · I ZR 260/14 vom 15.10.2015
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UWG § 5 Abs. 1 Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Flinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. warb sie in einer im nachstehenden Klageantrag wiedergegebenen, doppelseitig bedruckten Beilage zu der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" unter anderem eine "All Net Flat" zu dem Preis von "19,90 €/Monat statt regulär 29,90 €" sowie ein "Samsung Galaxy Y Smartphone" mit der Angabe "im Wert von 229,- €1J für einmalig 1 4 Der klagende Wettbewerbsverband beanstandet zu dem einen die Aussage in dem Werbeblatt zu der Garantie, für alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze nie mehr als 19,90 € im Monat bezahlen zu müssen. 1. mit dem Hinweis "Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen, ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen, ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." Damit haben Sie die Garantie nie mehr 19,90 € im Monat zu bezahlen - ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen. Das TOP-Smartphone SAMSUNG Galaxy Y im Wert von-230r^€1( erhalten Sie bei uns für nur einmalig 1€* mit dazu. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Werbeaussage als objektiv falsch angesehen, weil sie beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung erwecke, zu dem garantierten Preis von 19,90 € ohne jede Ausnahme ins nationale Festnetz telefonieren zu können, obwohl zu dem nationalen Festnetz gehörende Service- und Sonderrufnummern davon ausgenommen seien. Der Hinweis am Ende des Werbeblattes beseitige die durch die Werbung mit einer Garantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz hervorgerufene Irreführung nicht. Deshalb sei nicht sichergestellt, dass sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestige, für garantiert nicht mehr als 19,90 € im Monat ins nationale Festnetz telefonieren zu können, so dass sie dem Hinweis am Ende des Textes nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit entgegenbrächten. sprechung begründet, gemäß der Telekommunikationsunternehmen in der Werbung für den mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Erwerb eines Mobiltelefons dessen unentgeltliche Abgabe nur blickfangmäßig herausstellen dürften, wenn sie andererseits hervorgehoben darauf hinwiesen, dass mit ihrem Angebot noch weitere Kosten - wie im Streitfall einmalige Aktivierungskosten für den Netzkartenvertrag - verbunden seien, und eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben nur durch einen Sternchenhinweis gewährleistet werden könne, der selbst am Blickfang teilhabe. Die auf dem Werbeblatt der Beklagten auf der einen Seite rechts befindliche, durch ihre Anordnung, farbliche Gestaltung und Unterlegung sowie die gegenüber dem sonstigen Text deutlich größere Schrift optisch herausgestellte Werbeaussage "ALL NET FLAT ... 19,90 €/Monat*" begründe die für eine Blickfangwerbung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf sie konzentriere und die übrigen erläuternden oder einschränkenden Aussagen der Werbung deshalb übersehen würden. Das Sternchen am Ende dieser Aussage könne wegen seiner geringen Größe leicht übersehen werden und sei zudem nicht hinreichend geeignet, den Leser auf den erst am Ende der anderen Seite des Werbeblattes in einer schwer lesbaren Schriftgröße abgedruckten Hinweis auf den zu dem Angebotspreis von 19,90 € je Monat hinzukommenden "Startpaketpreis" hinzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Werbung der Beklagten unwahre Die Dienstleistungen werden entgegen der mit dem Unterlassungsantrag zu 1 beanstandeten Werbeaussage der Beklagten nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit erbracht, als weder Service- oder Sonderrufnummern noch Auskunftsdienste betroffen sind. Das ergibt sich aus der Fußnote am Ende der Rückseite des Werbeblattes, in der die zuvor gegebenen Sternchenhinweise aufgelöst werden, und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. 12 a) Die von der Beklagten verwendete Formulierung "Alle Gespräche ins nationale Festnetz ... lässt schon von ihrem Wortsinn her keinen Zweifel daran, dass mit dem monatlich zu zahlenden Festbetrag von 19,90 € alle Gesprächsgebühren abgegolten sein sollen, die der Kunde ohne eine solche Festpreisvereinbarung für Gespräche in das deutsche Festnetz zu zahlen hätte. Er wird weiter dadurch bekräftigt, dass die Aussage an eine Passage in dem Werbeschreiben anschließt, in der in ebenfalls durch teilweisen Fettdruck herausgestellter Form mit der Wendung "Für nur 19,90 € ... Die danach allenfalls verbleibenden letzten Zweifel werden jedenfalls durch die anschließend gebrauchte Formulierung "Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen - ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." Diese Beurteilung lässt ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Hinweis am Ende des Werbeblattes beseitige die durch die Werbung mit einer Preisgarantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz hervorgerufene Irreführung nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass sich neben der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 angegriffenen Werbung der Beklagten kein Sternchen befindet. Es hat hieraus in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts geschlossen, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers damit in diesem Zusammenhang nicht in ausreichendem Maße auf den Hinweis in der Fußnote am Ende des Textes gelenkt wird und damit die Gefahr besteht, dass sich bei einer beträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestigt, für garantiert nicht mehr als 19,90 € im Monat ins nationale Festnetz telefonieren zu können. Den Unterlassungsantrag zu 2 hat das Berufungsgericht mit Recht unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung über den Preis gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG als begründet angesehen. 15 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den Preis für die "All Net Flat" in ihrer Werbung blickfangmäßig herausgestellt hat. Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Angabe des Preises für das Startpaket in der Fußnote im untersten Bereich der einen Seite des Werbeblattes, in der vier auf dieser Seite und sechs auf der anderen Seite des Werbeblattes angebrachte Sternchenhinweise aufgelöst wurden, die durch die Werbung mit einer "All Net Flat" für 19,90 € bewirkte Irreführung über den Preis der angebotenen Leistung nicht ausgeräumt hat. 16 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis Durch diese Gestaltung sei nicht gewährleistet, dass ein Durchschnittsverbraucher alle Preisbestandteile zur Kenntnis nehme, bevor er sich für das Angebot der Beklagten entscheide. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett, mwN). Dementsprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt. cher werde im Streitfall die das Werbeblatt der Beklagten auf der einen Seite unten abschließende Fußnote voraussichtlich zur Kenntnis nehmen und ihr insbesondere entnehmen, dass die dort in der drittletzten von insgesamt neun Aussagen enthaltene Wendung "Startpaketpreis einmalig 29,90 €" der Sache nach eine Einschränkung der auf dem Werbeblatt zuvor mehrfach erfolgten und auf beiden Seiten jeweils auch blickfangmäßig herausgestellten Werbung für eine "All Net Flat" zu dem Preis von nur 19,90 € monatlich darstellte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der Beklagten in dem persönlich gehaltenen Anschreiben auf der einen Seite des Werbeblattes ("Sehr geehrte Leserinnen und Leser") in den ersten drei Absätzen in seinen Grundzügen vorgestellt wurde, danach seine einzelnen Vorteile herausgestellt und sodann der Aktionszeitraum ("Diese limitierte Treue-Aktion ist nur für kurze Zeit gültig!") Die bereits durch diese Gestaltung eingeschränkte Übersichtlichkeit der Werbung der Beklagten wurde weiter dadurch beeinträchtigt, dass die einzelnen Vorteile des Angebots auf der Vorderseite rechts nochmals in modifizierter Form und Bei den insgesamt neun einzelnen Angaben in der Fußnote, die überdies teilweise ihrerseits mehrere Aussagen enthielten, handelte es sich teilweise um Pflichtangaben, teilweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie im Übrigen um Wiederholungen, Ergänzungen, Konkretisierungen oder - wie der Hinweis auf Zusatzkosten durch Service- und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste und den Startpaketpreis - um Einschränkungen der zuvor gemachten Werbeaussagen. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19)- keine Gewähr, dass die Angabe in der Fußnote "Startpaketpreis einmalig 29,90 €" den zuvor durch die mehrmalige und dabei teilweise blickfangmäßig herausgestellte Angabe eines Preises von 19,90 € im Monat für die angebotene "All Net Flat" beim Verbraucher erweckten falschen Eindruck beseitigte, das Angebot der Beklagten bereits zu diesem Preis nutzen zu können.