BGH · I ZR 256/14 vom 17.12.2015
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn durch die Entscheidung der Nichtzulassung der Revision das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2126, 2127; NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 15. für ist eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss (vgl. 4 a) Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge geltend gemacht hat, es müsse deshalb von einer eigenständigen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ausgegangen werden, weil die mit der Beschwerdeerwiderung geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe zu entkräften. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde den Vortrag des Klägers vollständig berücksichtigt.