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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 823 BGB § 185 StGB § 97 ZPO
ErdmannBundesgerichtshofsProfessorBornkammUngern-SternbergZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. August 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist jedenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185, 186 StGB begründet.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 ^u=u^mhkmmhu9d
Bornkamm
 Pokrant
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
 Starck