- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br.Birnbach, Br.Uastelski, , Br.Christoph und Br. Weiß Als Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 dieses Gesellschaftsvertrages angegeben Rin- und Ausfuhr von Rohstoffen aller Art, der Handel sowie die Lagerung und Verfrachtung von solchen, und die Beteiligung an Unternehmungen solcher oder ähnlicher Art, Im Jahre 1942 wurden sämtliche Geschäftsanteile von der RüMBHHlHK GmbH, deren alleiniger Inhaber das Deutsche Reich war, übernommen. Weiter hat sie mit einer Forderung von 620,000 EM auf gerechnet, die ihr aus RÜstungslieferungen gegen das Deutsche Reich noch zustande* Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin als früheres Reichsunternehmen, zu dessen Aufgabenkreis die Ausbeutung der besetzten Gebiete gehört habe, ein feil der Deutschen Wehrmacht gewesen sei, und daß sie sich daher Forderungen gegen das Reich entgegenhalten lassen müsse, Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, und zwar sowohl aus Artikel 19 Ziff 48 UmstVO als auch aus § 242 BGB sowie aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung der Klägerin. Dadurch sei die Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen, die entsprechenden Rechnungen dem Deutschen Reich und ihren sonstigen Abnehmern vor dem Zusammenbruch vorzulegen. Bas Berufungsgericht geht auf Grund von Empfangs-bestätigungsschreiben der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beklagte die streitigen Lieferungen erhalten habe und daß die Klageforderung in der geltend gemachten Höhe an sich bestehe» Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (Schwar-ze-Meer-Flotte - NJW 1952, 258/259 = BGHZ 3, 316) nicht durchgreifen lassen, da die Klägerin nicht eine nur juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Beutschen Reiches gewesen sei und es daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Porderungen fehle. In-dieser Vorentscheidung ist das Berufungsgericht damals, wie der unstreitige Barteivortrag ergibt, zu der Annahme gelangt, daß es sich bei den damals von dem getätigten Geschäften des Baracken- und Barackeneinrichtungsgegenständenver-kaufs nicht um Geschäfte gehandelt habe, die sonst typisch für die Tätigkeit des Reiches gewesen seien. Außerdem ergebe die Überprüfung der Verhältnisse der Jetzigen Klägerin auch, daß sie durchaus ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne Abhängigkeit in dem hier interessierenden Umfange vom Deutschen Reich gewesen sei. Die von der Klägerin v^rgeleg-te Warenzusammenstellung zeige auch, daß sie Handel mit gewerblichen Gütern aller Art getrieben habe, die nicht der Rüstungswirtschaft und den unmittelbaren Belangen des Deutschen Reiches gedient hätten. Außerdem ergebe auch die Satzung und die der Rü GmbH das Deutsche Reich gewesen der R Wenn das Deutsche Reich auch im Beirat durch ihm verfplichtete Beamte oder sonstige angestellte Personen vertreten gewesen v; sein möge, so sei deren Aufgabenkreis nach § >:1^>\der Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind. Es muß aber aus dem Gesichtspunkte des rechtlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH .J versagt werden, sich ihrem Aufrechnungsschuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihren wirklichen Beziehungen zu dem Reich nicht entspricht (vgl insbesondere BGH2 10, 205 ff und das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 8. Andererseits sind Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Es war danach zu prüfen, ob die Klägerin nach der Gesamtheit aller Umstände nur als eine besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten war und bei dem streitigen Geschäft in dieser Eigenschaft tätig geworden ist. Bas Berufungsgericht geht bei Prüfung der Präge der Zulässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Aufrechnung insoweit auch von unrichtiger Erwägung aus, als es die Abhängigkeit der KüflHBHB*-tor Gr.m.b.H. vom Beut sehen Reich verneint hat;'Per Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das nar eine verselbständigte Erscheinungsform des Beutschen Reiches gewesen sei (vgl die oben angeführte Entscheidung BGHZ IQ, 205 ff und die Senatsurteile vom 12.. Insoweit hatte die Beklagte vorgetragen, sämtliche Aufsichtsratsmitglieder seien Angehörige des Oberkommandos der Wehrmacht und des Heichswirtschaftsministeriums gewesen und hatte sich zu dem Beweis dafür auf das Zeugnis dieser Aufsichtsratsmitglieder berufen. Dabei sei aber bemerkt, daß das Berufungsgericht die Zubilligung eines Beistungsver-weigerungsrechts aus.§ 242 BOB wegen der durch das Vertragshilfegesetz getroffenen Sonderregelung mit Recht abgelehnt hat (BGHZ 2, 150 £~537j 7, 346 /?647 und 8, 344).
2477 094 I ZR 253/52 Verkündet am 19-November 1954 •Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I r t i i l Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit der Firma V und E^^Eigmbll, . vertreten durch ihre Geschäftsführer Theodor KrtfBrund Eduard <HBHBB®str, ■, Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. WKH - . gegen die Firma R WKttM* Roj^mbH . ln Liquidation71^H^-OhdBHBBIH^#rBelBHIKtr- 9, vertreten durch ihren alleinigen liquidator, den Kaufmann Br* Eduard MflU, Klägerin und Revislohsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br.Birnbach, Br.Uastelski, , Br.Christoph und Br. Weiß * «i i . Liö; für Recht erkannt: f ’fry ' «• '.U Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts '>V in Berlin vom 24- Oktober 1952 wird aufgehoben. . Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, ' y.“ an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 ~ gatbestand? Pie Klägerin, die Firma Rfp, R< mbH, wurde im Dezember 1940 unter der Firma "Roh® Ro^HHHBHHHBHHIH) mit beschränkter Haftung" mit einem Stammkapital von einer Million Reichsmark von der im Besitz des Reiches befindlichen wiflHHHHB^ FojflHHHHHHHHB* mbH und dem Generaldirektor Regierungsbaurat a,D, gegründet, wobei die Wifo von diesem Stammkapital einen Anteil von 980 000 RM und We<MH) einen solchen von 20 600 RM übernahm (Gesellschaftsvertrag vom 18.12-1940). Als Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 dieses Gesellschaftsvertrages angegeben Rin- und Ausfuhr von Rohstoffen aller Art, der Handel sowie die Lagerung und Verfrachtung von solchen, und die Beteiligung an Unternehmungen solcher oder ähnlicher Art, Im Jahre 1942 wurden sämtliche Geschäftsanteile von der RüMBHHlHK GmbH, deren alleiniger Inhaber das Deutsche Reich war, übernommen. Diese änderte die Firma in den Hamen der Klägerin um. Im April 1945 übernahm dann die l( GmbH sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Diese befindet sich seit Ende 1950 in Liquidation-/jfcvU * Mit vorliegender unter dem 6. November 1951 er*- " hobenen Klage verlangt die Klägerin van der Beklagten Zahlung von 2,720,11 DM nebst, Zinsen mit der Begründung, die Beklagte schulde ihr für am 20. Oktober 1944 und kurz vor Weihnachten 1944 erfolgte Stahlrohr- und ~ 3 - Schrottlieferungen insgesamt 27*201,10 EM, die im Verhältnis 10 : 1 umzustellen seien (Rechnungen vom 10, April und 15* Juni 1945). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, Sie hat den Empfang der Lieferungen in Abrede gestellt. Weiter hat sie mit einer Forderung von 620,000 EM auf gerechnet, die ihr aus RÜstungslieferungen gegen das Deutsche Reich noch zustande* Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin als früheres Reichsunternehmen, zu dessen Aufgabenkreis die Ausbeutung der besetzten Gebiete gehört habe, ein feil der Deutschen Wehrmacht gewesen sei, und daß sie sich daher Forderungen gegen das Reich entgegenhalten lassen müsse, Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, und zwar sowohl aus Artikel 19 Ziff 48 UmstVO als auch aus § 242 BGB sowie aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung der Klägerin. Eine solche erblickt die Beklagte in der zu späten Erteilung der Rechnungen seitens der Klägerin. Dadurch sei die Beklagte nicht mehr in der Lage gewesen, die entsprechenden Rechnungen dem Deutschen Reich und ihren sonstigen Abnehmern vor dem Zusammenbruch vorzulegen. Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Sntecheidungsgrunde: Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht die Revisionssumme nicht. Bas Berufungsgericht hat jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der vorliegenden Rechtssache zugelassen (§ 546 Abs 1 ZPO). 4 Bas Berufungsgericht geht auf Grund von Empfangs-bestätigungsschreiben der Beklagten ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beklagte die streitigen Lieferungen erhalten habe und daß die Klageforderung in der geltend gemachten Höhe an sich bestehe» Ben Aufrechnungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (Schwar-ze-Meer-Flotte - NJW 1952, 258/259 = BGHZ 3, 316) nicht durchgreifen lassen, da die Klägerin nicht eine nur juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Beutschen Reiches gewesen sei und es daher an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Porderungen fehle. Bazu führt das Berufungsgericht aus, es sei zwar richtig, daß die Geschäftsanteile der Klägerin später in das Vermögen der Rü^IHHMHP GmbH aber ge- gangen seien und zu dear hier fraglichen Zeit auch zu deren Vermögen gehört hätten und daß Gesellschafter sei. Daraus rechtfertige sich aber nicht die Annahme, daß das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben sei, da diese Gegenseitigkeit schon bei sei, wie bereits in einem früheren Berufungurteil vom 1*. Juli 1952 (2 U 224/52) dargelegt worden sei. In-dieser Vorentscheidung ist das Berufungsgericht damals, wie der unstreitige Barteivortrag ergibt, zu der Annahme gelangt, daß es sich bei den damals von dem getätigten Geschäften des Baracken- und Barackeneinrichtungsgegenständenver-kaufs nicht um Geschäfte gehandelt habe, die sonst typisch für die Tätigkeit des Reiches gewesen seien. Außerdem ergebe die Überprüfung der Verhältnisse der Jetzigen Klägerin auch, daß sie durchaus ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ohne Abhängigkeit in dem hier interessierenden Umfange vom Deutschen Reich gewesen sei. Die Erfüllung der einen oder anderen wehrwirtschaftlichen Aufgabe könne kein maßgebendes Kriterium sein; denn derartige Aufgaben hätten auch andere Betriebe und Unternehmen* deren Vermögensmassen sich in Privathand befunden hätten, bewältigen müssen. Die von der Klägerin v^rgeleg-te Warenzusammenstellung zeige auch, daß sie Handel mit gewerblichen Gütern aller Art getrieben habe, die nicht der Rüstungswirtschaft und den unmittelbaren Belangen des Deutschen Reiches gedient hätten. Außerdem ergebe auch die Satzung und die der Rü GmbH das Deutsche Reich gewesen der R GmbH nicht feszustellen gewesen Geschäftsführung der Klägerin, daß nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch abgeleitet ihre Organe das Hecht zur eigenen Willensbildung hätten. Die Arbeitskraft der Angestellten sei nicht auf Grund einer vom Deutschen Reich ausgesprochenen Dienstverpflichtung in Anspruch genommen worden. Wenn das Deutsche Reich auch im Beirat durch ihm verfplichtete Beamte oder sonstige angestellte Personen vertreten gewesen v; sein möge, so sei deren Aufgabenkreis nach § >:1^>\der • V »•« * t '* ( v Satzung vom 19- August 1942 doch kein unbeschränkter gewesen. Außerdem sei die Klägerin (Prägerin einer eigenen Vermögenssubstanz gewesen. Sie habe die Möglichkeit der Beschaffung von weiterem Kapital im Kreditwege Uber ihr Stammkapital hinaus besessen. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum sind. Hach der Senatsrechtsprechung ist zwar an der rechtlichen Selbständigkeit der Einmann-Gesellschaft und an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten. Es muß aber aus dem Gesichtspunkte des rechtlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH .J versagt werden, sich ihrem Aufrechnungsschuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihren wirklichen Beziehungen zu dem Reich nicht entspricht (vgl insbesondere BGH2 10, 205 ff und das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Senatsurteil vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/52 -). Ein solcher Mißbrauch der formellen Rechtsstellung einer Reichsgesellschaft ist insbesondere dann arizü-nehmen, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Reichs entspringt, die von einer Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des Reiches Und für dessen Rech- ' nung treuhänderisch durchgeführt wurden, wobei die Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, abgesehen vom rein technischen Betrieb, der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches unterstand. Andererseits sind Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich nicht schlechthin zur Aufrechnung zuzulassen, sondern weitere Voraussetzung dafür ist, daß sie zu dem eigenen Daseinszweck der Gläubigerin in einem engen Zusammenhang stehen. Es war danach zu prüfen, ob die Klägerin nach der Gesamtheit aller Umstände nur als eine besondere Erscheinungsform des Reiches zu betrachten war und bei dem streitigen Geschäft in dieser Eigenschaft tätig geworden ist. Insbesondere war dabei die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Klägerin, besonders im Hinblick auf die Kriegsführung und den Einfluss des Reiches auf die Geschäftsleitung der Klägerin im allgemeinen und hinsichtlich des streitigen Geschäftes im besonderen in Betracht zu ziehen. Eine ausreichende Brüfung nach dieser Richtung läßt das Berufungsurteil vermissen. In den Kreis dieser Betrachtungen waren zunächst schon die Rechtspersönlichkeit der ViflHIHBM (■■■■■■I mbH (Wifo) und ihre Stellung zu dem Deutschen Reich zu ziehen, zu demal da erstere die maßgebliche. 'Gründerin der Klägerin gewesen ist (sie hatte -8 - 980 000 KM des eine Million betragenden Stammkapitals übernommen) und die Beklagte vorgetragen hatte, daß. die Wifo praktisch nur eine Abteilung des Luftfahrtministeriums gewesen sei. Bas Abhängigkeitsverhältnis der Wifo in Bezug auf das Reioh hat der Senat zudem in der Parallelsache I ZR 17Ö/52 bejaht (Urteil vom 19. November 1954). Bas Berufungsgericht geht bei Prüfung der Präge der Zulässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Aufrechnung insoweit auch von unrichtiger Erwägung aus, als es die Abhängigkeit der KüflHBHB*-tor Gr.m.b.H. vom Beut sehen Reich verneint hat;'Per Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das nar eine verselbständigte Erscheinungsform des Beutschen Reiches gewesen sei (vgl die oben angeführte Entscheidung BGHZ IQ, 205 ff und die Senatsurteile vom 12.. November 1954 in I ZR 198/52 und I ZR 213/52). In den beiden letzten. Entscheidungen ist insbesondere der für die Kennzeichnung der Rechtspersönlichkeit des RüflflMHHHH* besonders aufschlussreiche Erlass des Reichsministers SpgBbvom 13. Juli 1942 zur Sprache gekommen, in dem der Aufgabenkreis des Rü^HHHHM^ näher bestimmt ist. Bieser Erlass schließt mit dem Ersuchen ab, sonstige wirtschaftliche Aufgaben im Gesamtbereich seines Ministeriums, die weniger eine hoheitliche und mehr eine wirtschaftlich bewegliche Form der Burchführung erfordern, dem RüflflHHHH) zu übertragen. Bas gelte insbesondere für Beschaffungen aller Art. Dabei wird noch besonders hervorgehoben, daß die Weisungsbefugnis der zuständigen Abteilungen seines Ministeriums unberührt bleibe. Zur Beurteilung der Frage der Abhängigkeit der Klägerin war auch die Zusammensetzung von deren Aufsichtsrat bedeutsam. Insoweit hatte die Beklagte vorgetragen, sämtliche Aufsichtsratsmitglieder seien Angehörige des Oberkommandos der Wehrmacht und des Heichswirtschaftsministeriums gewesen und hatte sich zu dem Beweis dafür auf das Zeugnis dieser Aufsichtsratsmitglieder berufen. Mit Recht beanstandet die Revision gemäß § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag unbeschieden gelassen hat. Da schon die vorstehend erörterten Reehtsirr-tümer des Berufungsgericht-zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingen und eine erneute fatsachenver-handlung erforderlich machen, bedarf es keines näheren Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Revision sowie auf die Revisionsrüge, die sich gegen die Ablehnung des von der Be^ klagten geltend gemachten Beistungsverweigerungs-rechts richtet. Dabei sei aber bemerkt, daß das Berufungsgericht die Zubilligung eines Beistungsver-weigerungsrechts aus.§ 242 BOB wegen der durch das Vertragshilfegesetz getroffenen Sonderregelung mit Recht abgelehnt hat (BGHZ 2, 150 £~537j 7, 346 /?647 und 8, 344). ■ 10 - In der erneuten Verhandlung wird insbesondere auch aufzuklären sein, ob die Gegenforderung der Beklagten, wofür diese bereits im Schriftsatz vom 1. Dezember 1951 ausreichenden Beweis angetreten hatte, tatsächlich besteht und ob der nach den oben angeführten Senatsentscheidungen für die Zulässigkeit einer solchen Aufrechnung erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufrechnungsforderung der Beklagten und dem Daseinszweck der Klägerin gegeben ist. Es war daher zu entscheiden wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war* Wilde Birnbach Hastelski Christoph Weiß t * .v* f. ' m s ,