Gesetz; ZPO § 72 Abs 2; BGB § 242 Rechtssatz; Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§ 72 Abs 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß § 74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel-dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig« In einem von S^^HI gegen B|m angestrengten Prozess hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 13« Februar 1951 (6 U 1382/50) zur Herausgabe des Wagens verurteilt. Das Kammergerieht hat sich in dem Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass eine Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsbehörde nicht erfolgt sei, der Wagen mithin dem Kläger abhanden gekommen sei. stattgefundenen Streitverkündungen sowohl auf die Beklagte (jetzige Klägerin) wie auch auf Berlin (jetzige Beklagte), die dem Rechtsstreit auf Grund der Streitverkündung beigetre-t-en war, Aus diesem Grunde hat es eine erneute Prüfung der Frage, ob der Wagen abhanden gekommen sei oder nicht, abgelehnt . In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 17* Dezember 1946 geschlossenen Kaufvertrages entstanden ist= Sie führt aus, die Beklagte müsse für den entstandenen Schaden einstehen, da sie nach dem Kaufvertrag verpflichtet sei, ihr,der Klägerin, das Eigentum an dem Kraftfahrzeug zu verschaffen, den Vertrag aber nicht mehr erfüllen könne, nachdem SfjUHB als rechtmäßi ger Eigentümer ane kannt sei« In erster Instanz hat die Klägerin Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen des aus dem rechtskräfti- gen Zwischenurteil des Landgerichts .Berlin vom 3* November 1951 sowie von seinen Kostenerstattungsansprüchen aus dem Vcrpro-zeß freizustellen, auch der Klägerin die von ihr zu bezahlenden Anwalts- und Gerichtskosten aus dem gleichen Prozeß zu ersetzen.» Die Beklagte hat eingewendet- der Wagen sei der Klägerin mit Ausschluß jeglicher Mängelrügen verkauft worden* Tatsächlich sei dieser Wagen im übrigen entgegen dem Urteil des Kam- mergerichts in Sachen c/* von der sowjetischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt worden» Das Urteil des Kammer-gerichts habe der Beklagten gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen können, da eine wirksame Streitverkündung in jenem Rechtsstreit nicht vorgelegn habe- Mithin sei das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom 3« November 1951 in Sachen Bflm[ */. Weiterhin begehrt sie Zahlung in Höhe von 3c314,82 DM nebst 4 i Zinsen an Breuer zu dem Zwecke der Freistellung der Klägerin von dessen Ansprüchen aus dem landgerichtlichen Urteil in Sachen BM ® A DÜBC' Schließlich begehrt sie Feststellung, dass die Beklagtet verpflichtet ist, die Klägerin sowohl von den Ansprüchen, die*Breuer wegen der Kosten aus dem Rechtsstreit »/• BflHI gegen sie noch erheben wird, als auch sie von etwaigen Kosten, die ihr durch die Zwangsvollstreckung in Sachen B^m °A BUHfttoeh. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschiussberufung die Beklagte unter Abänderung des Vorderurteils nach den gestellten Anträgen verurteilt. Da der der Klägerin verkaufte Wagen, so führt das Berufungsgericht aus, dem Eigentümer SfBBB abhanden gekommen sei, habe die Beklagte gemäss. Seine Feststellungen hinsichtlich des Abhandenkommens beruhen auf dem Zwischenurteil des Landgerichts vom 3* November 1951 in dem Rechtsstreit B(BHI */« BBHfc Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, dass diese Feststellungen kraft der gesetzlichen Streithilfewirkung (§ 68 ZPO) auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten wirkten. BBiB rechtswirksam den Streit verkündet habe, könne die Beklagte gemäss §§ 74 Abs 3, 68 ZPO im Verhältnis zur Klägerin nicht mit der Behauptung gehört wer-; den, der Rechtsstreit ß^BI */. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind begründet« Die Revision vertritt zutreffend den Standpunkt, dass das Urteil des Landgeric* in Sachen B^j^BB °/° BtjBB trotz Streitverkündung und Beitritt der frühere Rechtsstreit sei unrichtig entschieden» auszuschließen, sowie alle Ausführungen abzuschneiden, die in dem letzteren gemacht sind oder wenigstens hätten gemacht werden können (RGZ 97, 295 /29T7) => Es stellt sich daher die Präge, ob die jetzige Klägerin in dem Rechtsstreit Bf|^^ */„ überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich darauf zu berufen, dass der Kraftwagen dem sbhsnd'eii gekommen sei» Dies ist tatsächlich nicht der Pall. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Urteil des Kammergerichts in dem genannten Rechtsstreit keine Wirkung gegenüber der jetzigen Beklagten haben konnte und zwar schon deswegen nicht, weil B^HHI keinen Gewährleistungs- oder sonstigen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte hatte, Fehlten aber insoweit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Streitverkündung nach § 72 ZPO» so trat auch keine Streithilfewirkung ein.- Im übrigen hat das Berufungs-gericht richtig erkannt, dass eine Streitverkündung, wenn überhaupt, eine Rechtswirkung nach § 68 ZPO nur zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten, also zwischen und der jetzigen Beklagten, nicht aber zwischen Letzterem und der jetzigen Klägerin äußern könnte. der Wagen sei abhanden gekom-: men, nicht mehr darauf berufen* diese Peststellung sei zu Unrecht getroffene Das Berufungsgericht meint nun, die Streithilfewirkung des § 68 ZPO trete stets ein, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rechtsstreits »/«. Aber auch diese Frage ist zu verneinen» Denn die Klägerin, der in letztgenanntem Rechtsstreit der Streit verkündet war, hätte ihrerseits die Möglichkeit gehabt, der Beklagten den Streit gemäss § 72 Abs 2 ZPO weiter zu verkünden und damit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erstreckung der Urteilswirkung auch auf Diese Gesichtspunkte können jedoch für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle spielen» Stand es einer Partei offen« im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs 2 ZPO) einen Drit ten an die Entscheidung auch in dem nachfolgenden Rechtsstreit binden« so besteht in der Regel keine Rotwendigke.it, einer Par bei; die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, np_nme’ auf dem Wege über Rechtssätze des materiellen Rechts zu dem gleichen Ergebnis zu verhelfen.- Sollte sich bei dieser erneuten Verhandlung herausstellen, dass die Annahme des Kammergerichts nicht zutraf, die Klägerin mithin seinerzeit vollgültige Eigentümerin des Kraftwagens geworden war« so könnte bei der Entscheidung über die Ersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommen, ob sich für sie ein Ersatzanspruch etwa aus dem bisher noch nicht erörterten Gesichtspunkt ergeben würde, dass die Beklagte sie in dem Rechtsstreit °/u nicht mit allem ihr zur Verfügung stehenden Material versorgt und ihr nicht diejenigen Informationen erteilt hat, deren Verwertung schon im Rechtsstreit SdlHH -/• einer anderweiten Entscheidung geführt hätte. II, Unbegründet ist die Kevisionsrüge, die sich dagegen we det, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten a verspätet zurückgewiesen hat, es sei zwischen.den Parteien a drücklich abgesprochen worden, dass die Haftung der Beklagte wegen aller Rechtsmängel ausgeschlossen sein solle.. Denn das Berufungsgericht hat die rückweisung nicht nur auf § 529 Abs 3 ZPO,sondern auch auf § 529 Abs 2 ZPO gegründet« Es hat also angenommen, dass die Be klagte bereits im ersten Reclitszuge aus grober Nachlässigkei unterlassen habe, mit klaren Worten vorzutragen, was nach ihrer Meinung zwischen den Parteien vereinbart worden ist« Zwa hat die Beklagte in der Berufungsbegründung die Behauptung a gestellt, der dort gemachte Vortrag sei bereits in erster In stanz in der mündlichen Verhandlung erfolgt- Dem stehen jedo der Tatbestand wie auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils entgegen,die nichts Uber diesen angeblichen Vortrag ergeben* Da das Tatsachengericht über das Vorh densein grober Nachlässigkeit nach eigener freier Überzeugun entscheidet, der Revisionsangriff andererseits nicht erkennen lässt, wie weit das Gericht bei seiner Entscheidung gemä §. III' Aus den zu II erörterten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
die Amtliche’ Sammlung! 'JWK Gesetz; ZPO § 72 Abs 2; BGB § 242 Rechtssatz; Stand es einer Partei frei, im Wege der weiteren Streitverkündung (§ 72 Abs 2 ZPO) einen Dritten an die Entscheidung auch in einem nachfolgenden Rechtsstreit gemäß § 74 ZPO zu binden und machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann sie in der Regel-dem neuen Vortrag des Dritten in dem späteren Rechtsstreit nicht entgegenhalten, sein Verhalten stelle die arglistige Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei daher unzulässig« Aktenzeichen; I ZR 252/52 Urteil des BGH vom 23» Pebruar 1954 KG Berlin / ,2<r v I ZK 252/52 Verkündet am 23* Februar 1954 Grunau. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit B mmm ? vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertretendurch den Senator für Verkehr und Betriebe. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Geschäftsinhaberin Marie £ verw. Bl geb xvlägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23« Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. jCrüger-Nieland, Br. Christoph, Br. ¥/eiß und Br. Nörr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des kammergerichts in Berlin vom 23- September 1952 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die mosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en. Von Rechts wegen Tatbestand % \ Durch Vertrag vom 17« Dezember 1946 kaufte die Klägerin ■' vom Magistrat Berlin, Abt. Verkehr, (Beklagte) einen Lastkraftwagen, der ursprünglich dem Fuhrunternehmer SfmHB gehört hat-\ te, aber im Jahre 1945 der Beklagten von der sowjetischen Be-? satzungsmacht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden war. Bei der Übergabe des Wagens legte die Beklagte der Klägerin eine "übergabebescheinigung” vor, in der es u.a. hieß, daß das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Mängelrügen oder sonstiger nachträglicher Forderungen übergeben werde« Die Klägerin setzte unter diese Bescheinigung ihren Namen mit der Bestätigung, das bezeichnete Fahrzeug erhalten zu haben« Am 25* September 1947 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an den Kaufmann 5^. In einem von S^^HI gegen B|m angestrengten Prozess hat das Kammergericht durch rechtskräftiges Urteil vom 13« Februar 1951 (6 U 1382/50) zur Herausgabe des Wagens verurteilt. Das Kammergerieht hat sich in dem Urteil auf den Standpunkt gestellt, dass eine Beschlagnahme des Wagens durch die Besatzungsbehörde nicht erfolgt sei, der Wagen mithin dem Kläger abhanden gekommen sei. Im Berufungsverfahren hatte sowohl der jetzi- gen Klägerin wie auch der jetzigen Beklagten den Streit verkündet. Die Klägerin war dem Beehtsstreit beigetreten. In dem nachfolgenden Rechtsstreit »/. (61 0 299/51) hat B0|^6 jetzige Klägerin auf-Ersatz des ihm durch Nichterfüllung des Kaufvertrages entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat zunächst durch Zwischenurteil vom 3« November 1951 den Anspruch des B|^H dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt, die Rechtskraftwirkung des Kammergerichtsurteils in Sachen •/* Bd|(6 U 1382/50) er- strecke sich gemäss §§ 74« 68 ZPO infolge der in diesem Prozeß rt £ stattgefundenen Streitverkündungen sowohl auf die Beklagte (jetzige Klägerin) wie auch auf Berlin (jetzige Beklagte), die dem Rechtsstreit auf Grund der Streitverkündung beigetre-t-en war, Aus diesem Grunde hat es eine erneute Prüfung der Frage, ob der Wagen abhanden gekommen sei oder nicht, abgelehnt . Die Berufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin zu-rückgenomuien. Durch rechtskräftiges Endurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar. 1952 ist die jetzige Klägerin zur Zählung eines Schadensersatzes in Hohe von 3*314;82 DM verurteilt worden. In diesem Rechtsstreit war auf die Streitverkündung der Frau Bflj|B hin Berlin als Streitgehiifin beigetreten.» In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 17* Dezember 1946 geschlossenen Kaufvertrages entstanden ist= Sie führt aus, die Beklagte müsse für den entstandenen Schaden einstehen, da sie nach dem Kaufvertrag verpflichtet sei, ihr,der Klägerin, das Eigentum an dem Kraftfahrzeug zu verschaffen, den Vertrag aber nicht mehr erfüllen könne, nachdem SfjUHB als rechtmäßi ger Eigentümer ane kannt sei« In erster Instanz hat die Klägerin Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von allen Ansprüchen des aus dem rechtskräfti- gen Zwischenurteil des Landgerichts .Berlin vom 3* November 1951 sowie von seinen Kostenerstattungsansprüchen aus dem Vcrpro-zeß freizustellen, auch der Klägerin die von ihr zu bezahlenden Anwalts- und Gerichtskosten aus dem gleichen Prozeß zu ersetzen.» Die Beklagte hat eingewendet- der Wagen sei der Klägerin mit Ausschluß jeglicher Mängelrügen verkauft worden* Tatsächlich sei dieser Wagen im übrigen entgegen dem Urteil des Kam- — ft. mergerichts in Sachen c/* von der sowjetischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt worden» Das Urteil des Kammer-gerichts habe der Beklagten gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen können, da eine wirksame Streitverkündung in jenem Rechtsstreit nicht vorgelegn habe- Mithin sei das Landgericht in seinem Zwischenurteil vom 3« November 1951 in Sachen Bflm[ */. BÄ(B|von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das Landgericht hat den Klageansprüchen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Mit der Anschlussberufung beantragt die Klägerin einmal, die Beklagte zur Tragung der Kosten in Höhe von 827?4i;)M nebst4 °fi> Zinsen zu verurteilen, die ihr durch bereits erfolgte Zahlung aus dem rechtskräftig gewordenen Vorprozess B^|H */. B^k entstanden sind. Weiterhin begehrt sie Zahlung in Höhe von 3c314,82 DM nebst 4 i Zinsen an Breuer zu dem Zwecke der Freistellung der Klägerin von dessen Ansprüchen aus dem landgerichtlichen Urteil in Sachen BM ® A DÜBC' Schließlich begehrt sie Feststellung, dass die Beklagtet verpflichtet ist, die Klägerin sowohl von den Ansprüchen, die*Breuer wegen der Kosten aus dem Rechtsstreit »/• BflHI gegen sie noch erheben wird, als auch sie von etwaigen Kosten, die ihr durch die Zwangsvollstreckung in Sachen B^m °A BUHfttoeh. entstehen könnten, freizustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschiussberufung die Beklagte unter Abänderung des Vorderurteils nach den gestellten Anträgen verurteilt. Es hat die Revision gegen dieses Urteil zugela.ssen. Die Beklagte beantragt mit der Revision, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen« Die Klä-, gerin bittet um Zurückweisung der Revision, En t s che i d ung s e;ründe_£ Iö . Pas Berufungsgericht geht davon aus. dass die Beklagte nach §§ 433, 434, 440.; 249 BGB der Klägerin wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 17, Dezember 1946 schadensersatzpflichtig sei. Da der der Klägerin verkaufte Wagen, so führt das Berufungsgericht aus, dem Eigentümer SfBBB abhanden gekommen sei, habe die Beklagte gemäss. §§ 932, 93? BGB kein Eigen tum an dem Wagen erlangt und infolgedessen auch ihrer Verpflich tung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen können« Das Berufungsgericht hat eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage des Abhandenkommens des Wagens abgelehnt. Seine Feststellungen hinsichtlich des Abhandenkommens beruhen auf dem Zwischenurteil des Landgerichts vom 3* November 1951 in dem Rechtsstreit B(BHI */« BBHfc Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, dass diese Feststellungen kraft der gesetzlichen Streithilfewirkung (§ 68 ZPO) auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten wirkten. Da die Klägerin der Beklagten in dem Vorprozess B^BB «/.-> BBiB rechtswirksam den Streit verkündet habe, könne die Beklagte gemäss §§ 74 Abs 3, 68 ZPO im Verhältnis zur Klägerin nicht mit der Behauptung gehört wer-; den, der Rechtsstreit ß^BI */. bBB sei unrichtig entschieden worden. Die Bindung erstrecke sich nicht nur auf den Ur- • teilstenor, sondern ergreife auch die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vorprozessurteils. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sind begründet« Die Revision vertritt zutreffend den Standpunkt, dass das Urteil des Landgeric* in Sachen B^j^BB °/° BtjBB trotz Streitverkündung und Beitritt *-*r - ö — der Beklagten als Nebenintervenientin für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos ist» Line Streitverkündung bezweckt lediglich.; den Streitverkündeten in dem späteren Rechtsstreit zwischen ihm und einer der Hauptparteien mit dem Einwand ? der frühere Rechtsstreit sei unrichtig entschieden» auszuschließen, sowie alle Ausführungen abzuschneiden, die in dem letzteren gemacht sind oder wenigstens hätten gemacht werden können (RGZ 97, 295 /29T7) => Es stellt sich daher die Präge, ob die jetzige Klägerin in dem Rechtsstreit Bf|^^ */„ überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich darauf zu berufen, dass der Kraftwagen dem sbhsnd'eii gekommen sei» Dies ist tatsächlich nicht der Pall. »V Bereits in dem vorangegangenen Rechtsstreit Sjmm */» BfB^ hatte jetzigen Klägerin sowie der jetzigen Beklagten den Streit ‘verkündet.. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Urteil des Kammergerichts in dem genannten Rechtsstreit keine Wirkung gegenüber der jetzigen Beklagten haben konnte und zwar schon deswegen nicht, weil B^HHI keinen Gewährleistungs- oder sonstigen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte hatte, Fehlten aber insoweit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Streitverkündung nach § 72 ZPO» so trat auch keine Streithilfewirkung ein.- Im übrigen hat das Berufungs-gericht richtig erkannt, dass eine Streitverkündung, wenn überhaupt, eine Rechtswirkung nach § 68 ZPO nur zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten, also zwischen und der jetzigen Beklagten, nicht aber zwischen Letzterem und der jetzigen Klägerin äußern könnte. Andererseits war die Streitverkündung B0|' an die jetzige Klägerin in dem Rechtsstreit SfHHHl • /• BfHBwirksam, da unmittelbare Ersatzan- sprüche gegen die jetzige Klägerin zustanden. In dem Rechtsstreit B^H ./.konnte sich daher die jetzige Klägerin, nachdem in dem vorhergegangenen Rechtsstreit seitens des Kammer- ,*V ■ * r'.i :• gerichts entschieden worden war., der Wagen sei abhanden gekom-: men, nicht mehr darauf berufen* diese Peststellung sei zu Unrecht getroffene Das Berufungsgericht meint nun, die Streithilfewirkung des § 68 ZPO trete stets ein, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rechtsstreits »/«. B^H auf eigenen tatsäch- lichen und rechtlichen Feststellungen des Gerichts oder auf Grund der Streithilfewirkung im Rechtsstreit •/• 3 beruhe, Denn eine Streitverkündung solle weitgehend, so führt das Berufungsgericht aus, vermeiden., dass der Klagetat-bestand in mehreren Prozessen eine verschiedene Beurteilung erfahrje. Dabei hat das Berufungsgericht • jedoch nicht beachtet, dasjs die in Präge stehende Wirkung gemäss § 68 ZPO nur insoweit! i eintritt, als der Nebenintervenient nicht einwenden kann, Öass t der Rechtsstreit, "wie er dem Richter Vorgelegen habe”, unjrich- i tig entschieden sei. Konnte aber die Klägerin als Rebenintjer-venientin des Rechtsstreits ,/, B|^^^nach dem Gesag- ten überhaupt nicht mehr in dem Rechtsstreit B^H .>/, B^H9 einwenden, der Vcrprozess sei falsch entschieden, so könne:! jetzt auch nicht der damaligen Rebenintervenientin und jetzigen Beklagten diese Einwendungen abgeschnitten sein.. Die Kkä- i gerin kann sich somit, da sie in dem Rechtsstreit v/*| B|^|^d&n Streit nicht weiter verkündet hat (§72 Abs 2 zj?0), nicht darauf berufen, dass infolge der Streithilfewirkung £uch die jetzige Beklagte an die früheren Feststellungen gebunden sei. ; Die Rechtskraftwirkung eines Urteils beschränkt sich grün« sätzlich auf die Parteien des Rechtsstreits. Zwar erstreckt die Prozessordnung insbesondere aus Gründen der Rechtssicher- Heio und der Prozesswirtschaftlichkeit die Rechtskraft aus-■i nahmsweise auch auf Dritte.; wie dies beispielsweise in den §§ V. 3.25 - 327 ZPO, sowie in § 68 ZPO gegenüber dem Streithelfer und in V,§. 74- Abs 3 ZPO gegenüber dem Streitverkündungsgegner der Pall £>£-±st:- Insoweit hat die Prozessordnung aber für den jeweiligen Tat-p^esiaiid. die gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Rechtiskraftwirkung genau festgelegt und den in Betracht kommenden Personenkreis fest und abschliessend umgrenzte Darüber hinaus ist daher die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils einer Ausdehnung nicht fähig. Gegenüber diesen Erwägungen kann auch nicht der Gesichtspunkt durchgreifen, die Beklagte sei jedenfalls in dem Rechtsstreit SjflflHHI • /• der Lage gewesen, Tatsachen vor- zubringen und Rechtsausführungen zu machen, da sie über diesen Rechtsstreit unterrichtet gewesen sei. Auf die Präge, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt hat, dem Prozess als Hebenin-tervehientin beizutreten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an* Bei einer unwirksamen Streitverkündung vermag nur der tatsächliche Beitritt, nicht aber die bloße Möglichkeit eines Beitritts «rechtliche Wirkungen zu äußern. Die Präge wäre höchstens , dahin zu stellen gewesen, ob dem Vorbringen der Beklagten, sie sei Eigentümerin des Wagens gewesen, die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden könnte, weil sie von der tatsächlichen Möglichkeit, diesen Standpunkt bereits im Vorprozess Sd| gegen. durch Beitritt als Hebenintervenientin zur Geltung zu bringen, schuldhaft keinen Gebrauch gemacht habe. Aber auch diese Frage ist zu verneinen» Denn die Klägerin, der in letztgenanntem Rechtsstreit der Streit verkündet war, hätte ihrerseits die Möglichkeit gehabt, der Beklagten den Streit gemäss § 72 Abs 2 ZPO weiter zu verkünden und damit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Erstreckung der Urteilswirkung auch auf die Beklagte zu schaffen- Tat sie das nicht, so kann der Beklagten nicht entgegengehaiten werden, ihr Verhalten stelle die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar und sei deswegen etwa arglistig« Die gegenteilige Auffassung wurde im Ergebnis zu einer Aushöhlung der - oben erörterten - strengen Grundsätze des Prozessrechts über die Erstreckung der Urteilswirkung auf Dritte führen und damit den Weg zu einer bedenklichen Rechts-' unsicherhe.it öffnen» Zwar muss jede vernünftige Auslegung der Prozessordnung dahin gehen, dass ihr Ziel* einen Rechtsstreit einer mögliche schnellen Erledigung zuzuführen, erreicht wird und die Bestimmungen des Prozessrechts nicht den Parteien bei der Verfolgung und Erledigung ihrer Ansprüche hemmend entgegen treten (RGZ 105, 422 /4277s 106, 264 /26575 150, 357 Z?637). Diese Gesichtspunkte können jedoch für den vorliegenden Sachverhalt keine Rolle spielen» Stand es einer Partei offen« im Wege der weiteren Streitverkündung (§72 Abs 2 ZPO) einen Drit ten an die Entscheidung auch in dem nachfolgenden Rechtsstreit binden« so besteht in der Regel keine Rotwendigke.it, einer Par bei; die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, np_nme’ auf dem Wege über Rechtssätze des materiellen Rechts zu dem gleichen Ergebnis zu verhelfen.- Dass die besondere Gestaltung Einzelfalles ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen kann, versteht sich im Rahmen von § 242 BGB von selbst (vg auch BGKZ 5, 12 /T57; RGZ 158, 130 /T3§7). Ist hiernach der Standpunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der Rechtskraftwirkung des Urteils in dem Vorpro-zeß B0HB ./» BOB nicht haltbar» so wird nunmehr das Berufungsgericht in eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage eintreten müssen, ob der Kraftwagen entsprechend der Annahme des Kammergerichts in dem Rechtsstreit sBHHB <>/» B^l dem Eigentümer abhanden gekommen oder aber ob er von der sowje tischen Besatzungsbehörde beschlagnahmt worden ist» ■OO ,v:h ‘ tv *' % ' If •-<' ■■. V Sollte sich bei dieser erneuten Verhandlung herausstellen, dass die Annahme des Kammergerichts nicht zutraf, die Klägerin mithin seinerzeit vollgültige Eigentümerin des Kraftwagens geworden war« so könnte bei der Entscheidung über die Ersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommen, ob sich für sie ein Ersatzanspruch etwa aus dem bisher noch nicht erörterten Gesichtspunkt ergeben würde, dass die Beklagte sie in dem Rechtsstreit °/u nicht mit allem ihr zur Verfügung stehenden Material versorgt und ihr nicht diejenigen Informationen erteilt hat, deren Verwertung schon im Rechtsstreit SdlHH -/• einer anderweiten Entscheidung geführt hätte. Denn der das gesamte bürgerliche Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben legt jedem Schuldner die Verpflichtung auf, alles Erforderliche zu tun, um die geschuldete Leistung nicht nur in der vereinbarten Ferm an den Gläubiger zu bewirken. * sondern ihm auch diese zu erhalten. Im Rahmen dieser nach § 242 BGB zu bestimmenden Pflichten, die durchaus über die ausdrücklich geregelten Hauptpflichten hinausgehen können, ist es seit langem in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, dass es den Beteiligten obliegt, zur Erreichung dieses gemeinsamen Vertragszwecks zusammen^uwirken. Jede Partei muß also daran mitwirken, dass der Vertragsgegner das mit dem Vertrag erstrebte Ziel erreicht (Siebert in Soergel § 242 II 4 a). Auch folgt aus § 242 BGB, dass eine Vertragspartei den ihr bekannten Interessen des andern Teils Rechnung tragen und alles tun muß, was diesen Interessen entsprichtc Ihr liegt daher auch die Pflicht ob, den Vertragspartner bei seinen Ansprüchen gegen Dritte zu unterstützen (Soergel aaO II, 1 d), Ob die Beklagte diese Mitwirkungsund Pürsprgepflicht schuldhaft verletzt hat und. durch diese Verletzung, der Klägerin ein Schaden entstanden ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben. Im Falle der Bejahung würde allerdings weiter zu untersuchen sein, ob sich ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) daraus ergeben könnte dass sie in dem Rechtsstreit S^HII */V B^HB^er Beklagte nicht weiter den Streit verkündet oder nicht ihrerseits die Beklagte aufgefordert hat, sie mit dem für die erfolgreiche • Durchführung des Rechtsstreits erforderlichen Material zu ver sehen oder etwa die erteilten Informationen nicht hinreichend ausgewertet hat, II, Unbegründet ist die Kevisionsrüge, die sich dagegen we det, dass das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten a verspätet zurückgewiesen hat, es sei zwischen.den Parteien a drücklich abgesprochen worden, dass die Haftung der Beklagte wegen aller Rechtsmängel ausgeschlossen sein solle.. Auf den Hinweis der Revision, dass bereits in der Berufungsbegründun vom 19- Mai 1952 und in dem Schriftsatz vom 9» September 195 die entsprechenden Behauptungen unter Beweisantritt aufgeste seien, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die rückweisung nicht nur auf § 529 Abs 3 ZPO,sondern auch auf § 529 Abs 2 ZPO gegründet« Es hat also angenommen, dass die Be klagte bereits im ersten Reclitszuge aus grober Nachlässigkei unterlassen habe, mit klaren Worten vorzutragen, was nach ihrer Meinung zwischen den Parteien vereinbart worden ist« Zwa hat die Beklagte in der Berufungsbegründung die Behauptung a gestellt, der dort gemachte Vortrag sei bereits in erster In stanz in der mündlichen Verhandlung erfolgt- Dem stehen jedo der Tatbestand wie auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils entgegen,die nichts Uber diesen angeblichen Vortrag ergeben* Da das Tatsachengericht über das Vorh densein grober Nachlässigkeit nach eigener freier Überzeugun entscheidet, der Revisionsangriff andererseits nicht erkennen lässt, wie weit das Gericht bei seiner Entscheidung gemä §. 529 Abs 2 ZPO diesen Rechtsbegriff verkannt oder sich sons • • ip - über die rechtlichen Voraussetzungen der Zurückweisung in einem Irrtum befunden haben soll, kann die Rüge bereits aus •diesem Grunde keinen Erfolg haben. Es braucht daher nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob sie etwa insoweit begründet sein könnte, als der vollständige Parteivortrag unter Beweisantritt nicht bereits in der Berufungsbegründung enthalten war. III' Aus den zu II erörterten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wilde Xrüger-Nieland Christoph Weiß Bundesrichter Pr, Nörr ist infolge Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert, Wilde * *