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BGH · I ZR 251/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 251/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. von JflMIH sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin und die Industrieläden. Sie nahmen ihre Arbeit bei der ebenfalls in FMiMMB/(HH eröffneten Filiale der Beklagten auf.Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Mitarbeiterinnen wettbewerbswidrig dazu verleitet, ihre Arbeitsverträge fristlos unter Mißachtung der gegebenen Kündigungsfristen zu beenden. Hinsichtlich des weiteren, noch nicht bezifferbaren Schadens, der ihr auch dadurch entstanden sei, daß sich ihre ehemalige Angestellte Bräunert als Mitarbeiterin bei der Beklagten unzutreffend und rufschädigend in einem Zeitungsartikel geäußert habe, hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die bezifferte Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen und hierüber durch Teilurteil entschieden. Die Revision der Beklagten beanstandet es als verfahrenswidrig, daß das Berufungsgericht das Grund- und Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat, und verfolgt im übrigen den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 22.3.1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083), ist die das Landgericht bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben. 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO verkannt. Das Berufungsgericht durfte deshalb die Entscheidung des Landgerichts nicht so, wie sie in der Berufungsinstanz angefallen war, bestätigen. Das Landgericht hat den auf den Vorwurf unzulässiger Abwerbung von Mitarbeitern gestützten, aus einer Vielzahl von Schadenspositionen zusammengesetzten bezifferten Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ohne zugleich über den auf demselben Sachverhalt beruhenden Teil ihres Feststellungsbegehrens zu dem Ersatz des weiteren Schadens zu entscheiden. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelge-richte, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. Der bezifferte Schadensersatzanspruch und zu einem Teil der auf die Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtete Feststellungsantrag beruhen auf demselben schädigenden Ereignis und sind nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach streitig.

Zitierte Normen: § 301 ZPO
GrundTeilurteilLandgerichtteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 251/93
Verkündet am:
18. Mai 1995 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
FMBV~Verwaltung KG, vertreten durch den persönlich haf-tenaenGesellschafter Günther Fl Hl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 OfllBB Optik- und Fotofachgeschäfte XijtobH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Christoph	und	Paul	S|
-Straße fl|, Ni
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky,
 Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. November 1993 und auf die Berufung der Beklagten das Grund- und Teilurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts HflBP vom 18. Juni 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie fertigen und vertreiben optisch-medizinische Geräte, insbesondere Brillen
 Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 25. Oktober 1990 gegründet. Ihre alleinige Gesellschafterin war die Firma
 Carl ZflB JGB GmbH, die als Rechtsnachfolgerin des VEB Carl ZMB JM auch die sogenannten "Industrieläden" (Optikgeschäfte in der damaligen DDR) betrieb. Diese Läden werden seit dem 1. Januar 1991 von der Klägerin geführt.
Zum 1. Juli 1991 erwarb die Firma AflMB Optik GmbH
von JflMIH sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin und die Industrieläden. Um den Erwerb der Industrieläden hatte sich die Beklagte vergeblich bemüht.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1991 kündigten fünf der sieben ausgebildeten Mitarbeiterinnen der Filiale fMMHB/ HHi der Klägerin zu dem 14. Juli 1991 ihre Arbeitsverhältnisse gegenüber der Klägerin. Diese Mitarbeiterinnen erschienen bei der Klägerin ab 15. Juli 1991 nicht mehr. Sie nahmen ihre Arbeit bei der ebenfalls in FMiMMB/(HH eröffneten Filiale der Beklagten auf.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe die Mitarbeiterinnen wettbewerbswidrig dazu verleitet, ihre Arbeitsverträge fristlos unter Mißachtung der gegebenen Kündigungsfristen zu beenden. Sie habe diesen Beschäftigungsange-
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gungsfristen zu beenden. Sie habe diesen Beschäftigungsangebote unterbreitet und bereits vorbereitete Arbeitsverträge vorgelegt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den ihr aufgrund des wettbewerbswidrigen Ausspannens ihrer Angestellten entstandenen Schaden zu ersetzen, den sie mit 77.662,03 DM teilweise beziffern könne. Hinsichtlich des weiteren, noch nicht bezifferbaren Schadens, der ihr auch dadurch entstanden sei, daß sich ihre ehemalige Angestellte Bräunert als Mitarbeiterin bei der Beklagten unzutreffend und rufschädigend in einem Zeitungsartikel geäußert habe, hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat die bezifferte Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen und hierüber durch Teilurteil entschieden. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Die Revision der Beklagten beanstandet es als verfahrenswidrig, daß das Berufungsgericht das Grund- und Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat, und verfolgt im übrigen den Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Das Landgericht hat zu Unrecht ein Teilurteil erlassen. Da die Revision dies rügt (vgl. BGHZ 16f 71, 73; BGH, Urt. v. 22.3.1991 - V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083), ist die das Landgericht bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO verkannt. Das erlassene Teil-Grundurteil war prozessual unzulässig. Das Berufungsgericht durfte deshalb die Entscheidung des Landgerichts nicht so, wie sie in der Berufungsinstanz angefallen war, bestätigen.
Das Landgericht hat den auf den Vorwurf unzulässiger Abwerbung von Mitarbeitern gestützten, aus einer Vielzahl von Schadenspositionen zusammengesetzten bezifferten Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ohne zugleich über den auf demselben Sachverhalt beruhenden Teil ihres Feststellungsbegehrens zu dem Ersatz des weiteren Schadens zu entscheiden. Das erweist sich als verfahrensfehlerhaft .
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Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch die Rechtsmittelge-richte, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 f.). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht gegeben. Der bezifferte Schadensersatzanspruch und zu einem Teil der auf die Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtete Feststellungsantrag beruhen auf demselben schädigenden Ereignis und sind nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach streitig. Über den Grund eines einheitlichen Anspruchs kann aber zwangsläufig nur einheitlich entschieden werden. Der Anspruchsgrund ist nicht teilbar im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 aaO). Es läßt sich nämlich in einem solchen Fall nicht ausschließen, daß aufgrund neuen Vorbringens, neuer Beweismittel oder geänderter Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts über den im bisher nicht beschiedenen Feststellungsantrag mit enthaltenen Klagegrund vom Teilurteil abweichend entschieden wird. Es kann deshalb nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Erkenntnis zu demindest dem Grunde nach über den restlichen Teil ergeht. Nur so läßt sich der Gefahr einer dem Teilurteil widersprechenden weiteren Entscheidung begegnen.
2. Da die Entscheidung des Landgerichts an einem vom Berufungsgericht übersehenen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO leidet, ist das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, dem auch die Ent-
Scheidung über die Kosten beider Rechtsmittel übertragen wird. Im übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zur materiellen Beurteilung des Streitfalls keinen Anlaß zu ergänzenden Bemerkungen.
Piper
 Teplitzky
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann