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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtZeichenSalatfixZPOBezeichnungZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 251/03
29. April 2004 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
 Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vertreibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon seit Anfang der 70-er Jahre Salatsoßen unter der Bezeichnung "Salatfix".
Sie hatte deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse daran, für diese Bezeichnung durch eine eingetragene Marke Schutz zu erlangen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, Umdruck S. 8 f.
- S100). Die Klägerin handelt deshalb nicht treuwidrig, wenn sie gegen die Beklagte Rechte aus der Marke "Salatfix", von deren Bestand bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist, geltend macht. Dies gilt ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte an ihrem Zeichen einen schutzwürdigen Besitzstand erwerben konnte, obwohl dieses Zeichen jedenfalls nach der bis zu dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Rechtslage von einer Eintragung ausgeschlossen war (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.10.2003 - I ZB 9/01, Umdruck S. 9 f. - S100). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Bergmann
 Ullmann
Schaffert
v. Ungern-Sternberg
 Pokrant