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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß hm| als Repräsentant gesetzlicher Vertreter der Beklagten gewesen sei und somit die von ihm im Rahmen seines Wirkungskreises vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Beklagte ohne Rücksicht auf etwa vorliegende interne Bescränkungen berechtigt und verpflichtet hätten. gegenüber der Klägerin, sondern nur Meissner gegenüber abgegeben sei» Die Annahme der Revision, daß ein der Klägerin gegenüber.abgegebener Anerkenntnisvermerk durch das Berufungsgericht nicht festgestellt sei, ist irrtümlich. Im übrigen stellt das Berufungsgericht auch in seinen Entscheidungsgründen (Seite 5) fest, daß die Anerkenntniserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegeben sei. Das Vorbringen der Revision, mit dem sie die Auffassung des Berufungsgerichts zu widerlegen versucht, greift auf das tatsächliche Gebiet über und ist daher unzulässig. Die Revision beanstandet aber die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit, als dieses in dem Anerkenntnis einen Verzicht auf die Einwendungen des § 404 BGB erblickt.' Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Anerkenntnis nach dem Parteiwillen als zu demindest stillschweigender Verzicht der Beklagten auf die Rechtsvorteile des § 404 BGB auszulegen sei. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft und hat insbesondere aus der Tatsache, daß die Klägerin eine Bank ist, gefolgert, die Beklagte sei sich bewußt gewesen, die Klägerin werde sich als Bankinstitut nicht mit dem Erwerb einer einredebehafteten Forderung begnügen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe in ihrem Vermerk zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Forderung des neuon Gläubigers als einwandlos zu Recht bestehend anerkenne und bei ihrem Wort festgehalten werden könne (BGB RGRK aaO), kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Hat die Beklagte nicht nur den Willen gehabt, von der Tatsache der Abtretung Kenntnis zu nehmen, sondern dem neuen Gläubiger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, sie werde ohne Rücksicht auf ihr gegen die Forderung etwa zustehende Einwendungen zahlen, so liegt darin ein Verzicht auf aen liecht svorteil des § 404 BGB (HG JW 1938, 124715; BGH Urt v 19.12.1953 - II ZR 61/53 -). ist eine solche.Rückforderung in jedem Pall dann .ausgeschlossen, wenn die Parteien das Rechtsverhältnis für die Zukunft gerade ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage haben festlegen wollen, d.h. wenn zwecks Schaffung einer klaren Rechtslage das Anerkenntnis ohne Rücksicht darauf, ob die Schuld tatsächlich besteht, abgegeben worden ist» Gerade das aber hat das Berufungsgericht nach dem Obengesagten angenommen und war hierzu umso mehr berechtigt, als die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag wusste, daß die Forderung der Klägerin angeblich in Wahrheit nicht bestand. darauf gerichtet gewesen sein, die Klägerin in jedem Pall vor allen sonst vielleicht möglichen Einwänden und Einreden, mithin auch von dem Einwand des Scheingeschäfts oder, einer Einrede aus § 321 BGB in der Zukunft freizustellen und ihr insoweit ein unentziehbares Recht zu gewähren. Das Berufungsgeld, cht hat auch weiterhin irrtumsfrei angenommen, daß, selbst wenn man einen Verzicht oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis leugnen und die Ausführungen der Beklagten über das angebliche Scheingeschäft der Ent- Denn hiernach kann sich grundsätzlich ein Schuldner, der über die Schuld eine Urkunde ausgestellt hat, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht auf den Scheincharakter dieses Schuldverhältnisses berufen, wenn die Schuld unter Vorlegung der Urkunde abgetreten ist. April 1951 mit dem Anerkenntnisvermerk der Beklagten bei der Abtretung der Forderung unstreitig Vorgelegen hat und auch der Klägerin ausgehändigt worden ist. Daß es sich bei dem Anerkennt— nisvermerk der Beklagten um eine Schuldurkunde im Sinne des § 405 BGB handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte auch nicht die Behauptung aufgestellt hat, daß die Klägerin die angebliche Scheinnatur des Geschäftes bei der Abtretung gekannt habe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch aus diesem Grunde die Einwendung des Scheingeschäfts für unbeachtlich erklärt. Die Klägerin brauche andererseits eine Rücktrittsvereinbarung,, bei der die genannten Voraussetzungen nicht vorlägen, gemäß § 407 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen, da die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Kenntnis von der Abtretung der Forderung gehabt hätte. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte sich der Klägerin gegenüber auf ein ihr aus den ursprünglichen Vertragsbeziehungen etwa zustehendes Rücktrittsrecht nicht meh^ berufen, da ihr diese Möglichkeit nach dem oben Ausgeführten mit Rücksicht auf das von ihr abgegebene An-erkenntnis bzw» den Verzicht verschlossen ist. Andererseits würde aber ein erst nach Abtretung der Forderung vereinbartes Rücktrittsrecht der Beklagten, das also nicht auf dem zwisehen der Beklagten und geschlossenen Vertrag beruht, in jedem Fall der Vorschrift des § 407 BGB entgegenstehen, wonach bei Kenntnis des Schuldners von der Abtretung der neue Gläubiger eine solche Vereinbarung nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.

Zitierte Normen: § 404 BGB § 416 ZPO § 405 BGB § 97 ZPO
BGBForderungBerufungsgerichtAnerkenntnisAbtretungVerzichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I_ZS. 248/52
OIL 3?
Verkündet am 26, März 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im tarnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Gewerkschaft "ZI Re präs entanten, d en Karl	B
bei
 vertreten durch ihren zer Hauptmann a.D.
Straße 4
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Genossenschaftsbank	vertreten
 durch ihre Vorstandsmitglieder, dieDirektoren	und
I«,;	Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche^Verhandlung vom 26. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br.Nastelski, Br. Christoph und Br. Weiß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16, September 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Der inzwischen verstorbene Baumeister M|
hatte
 der Beklagten eine Rechnung vom 10. April: i951 über einen Betrag von 7.280 DH für gelieferte Hölzer übersandt, in der die Bedingungen für die Zahlung des genannten Betrages im einzelnen aufgeführt waren. Auf der Rechnung befindet sich der von der Beklagten durch ihren inzwischen verstor-
benen Repräsentanten	unterschriebene	Vermerks	"aner-
Klägerin abgetreten. In der Abtretungsurkunde hat M  darauf Bezug genommen, daß ihm "laut Rechnung vom 10. April 1951" eine Forderung in Höhe' von -7.-280 DM zustehe. Von der Abtretung hat er der Beklagten schriftlich Kenntnis gegeben. Auf der Rückseite dieser Benachrichtigung findet sich folgende bereits unter dem 9. Mai 1951 datierte und ebenfalls von dem Repräsentanten	^ür	die	Beklagte	unterschrie-
bene Erklärung: "Von der umstehend uns mitgeteilten Abtretung der Forderung haben wir Kenntnis genommen, erkennen diese Forderung an und werden den Betrag an die angegebene Bank überweisen." Am 15. Mai 1951 hat	weiterhin für
 diese Schuld die selbstschuldnerische Bürgschaft übernom-
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.280 DM nebst 5 aß> Zinsen von 1.200 DM seit dem 1..September 1951 und von weiteren 6.080 DM seit dem 1, .November 1951 zu zahlen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen,	der	die Aner-
kenntnisvermerke unterschrieben habe, sei zwar Repräsentant der Beklagten gewesen, habe aber eine derartige Verbindlichkeit nur mit Genehmigung des Alleininhabers sämtlicher Kuxe abgeben dürfen. Im übrigen sei das Holzgeschäft zwischen
 kannt". M
hat diese Forderung am 11. Mai 1951 an die
 men
 
I|0Bl und	nur	fingiert	worden,	um	in	betrü-
gerischer Weise bei der Klägerin einen Kredit zu erlang i>. gen, Tatsächlich sei das Holz niemals geliefert worden.
Aus diesem Grunde sei die Beklagte auch nach der Abtretung vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter den Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß hm| als Repräsentant gesetzlicher Vertreter der Beklagten gewesen sei und somit die von ihm im Rahmen seines Wirkungskreises vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Beklagte ohne Rücksicht auf etwa vorliegende interne Bescränkungen berechtigt und verpflichtet hätten. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet .
Hinsichtlich der Einwendungen der Beklagten gegenüber der Klageforderung läßt das Berufungsgericht es dahingestellt. ob ein Anerkenntnis konstitutiver oder deklaratorischer Art gegenüber der Klägerin abgegeben sei. Denn auch bei einem nur schuldbestät'igenden Anerkenntnis, so führt es aus, seien grundsätzlich die Einwendungen abgeschnitten, die der Schuldner zur Zeit des Abschlusses des bestehenden Vertrages gekannt habe.
Die Revision rügt demgegenüber in erster Linie, daß die auf der Rückseite des Schreibens vom 11. Mai 1951 befindliche Anerkenntniserklärung Lf|Bs vom 9. Mai 1951 nicht
J-S
gegenüber der Klägerin, sondern nur Meissner gegenüber abgegeben sei» Die Annahme der Revision, daß ein der Klägerin gegenüber.abgegebener Anerkenntnisvermerk durch das Berufungsgericht nicht festgestellt sei, ist irrtümlich. Diese Feststellung ist bereits in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils getroffen, auf dessen Inhalt das Berufungsurteil in vollem Umfange Bezug nimmt. Im übrigen stellt das Berufungsgericht auch in seinen Entscheidungsgründen (Seite 5) fest, daß die Anerkenntniserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin abgegeben sei. Eine Ge-setzesverletzung ist in der Auffassung des Berufungsgerichts, die im wesentlichen auf einer Tatsachenwürdigung beruht, nicht erkennbar. Das Vorbringen der Revision, mit dem sie die Auffassung des Berufungsgerichts zu widerlegen versucht, greift auf das tatsächliche Gebiet über und ist daher unzulässig.
Die Revision beanstandet aber die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit, als dieses in dem Anerkenntnis einen Verzicht auf die Einwendungen des § 404 BGB erblickt.' Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Anerkenntnis nach dem Parteiwillen als zu demindest stillschweigender Verzicht der Beklagten auf die Rechtsvorteile des § 404 BGB auszulegen sei. Demgegenüber rügt die Revision, daß die Annahme eines solchen Verzichts nur unter besonderen aus-sergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Sie meint, eine solche Annahme würde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dem Schuldner für diesen Verzicht eine Gegenleistung zur Verfügung gestellt werde oder aber nach einer in bestimmten Gewerbezweigen herausgebildeten Handelssitte ein Verzicht in der Bestätigung gegenüber dem Gläubiger gesehen werden müsse. Solche Umstände lägen aber im vorliegenden Fall nicht vor»
 
Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre seit langem anerkannt, daß auf die Einwendungen des § 404 BGB seitens des Schuldners verzichtet werden kann (RGZ 71? 30 £52?).
Wahn ein solcher Verzicht anzunehmen ist, kann nur im Einzelfall aus den Umständen und dem nach Treu und Glauben in der Verkehrssitte zu ermittelnden Parteiwillen hergeleitet werden (BGB RGRK § 404 Anm 2 und die dort zitierten Entscheidungen). Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten geprüft und hat insbesondere aus der Tatsache, daß die Klägerin eine Bank ist, gefolgert, die Beklagte sei sich bewußt gewesen, die Klägerin werde sich als Bankinstitut nicht mit dem Erwerb einer einredebehafteten Forderung begnügen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe in ihrem Vermerk zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Forderung des neuon Gläubigers als einwandlos zu Recht bestehend anerkenne und bei ihrem Wort festgehalten werden könne (BGB RGRK aaO), kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Hat die Beklagte nicht nur den Willen gehabt, von der Tatsache der Abtretung Kenntnis zu nehmen, sondern dem neuen Gläubiger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, sie werde ohne Rücksicht auf ihr gegen die Forderung etwa zustehende Einwendungen zahlen, so liegt darin ein Verzicht auf aen liecht svorteil des § 404 BGB (HG JW 1938, 124715;
 BGH Urt v 19.12.1953 - II ZR 61/53 -).
Hieraus folgt gleichzeitig, daß die Beklagte weder den in dem Anerkenntnis liegenden Verzicht noch aber ein insoweit etwa abgegebenes abstraktes Schuldanerkenntnis kondizie-ren kann. Ist auch grundsätzlich die Kondiktion eines Verzichts (Staudinger BGB § 404 V), wie auch die eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (§ 812 Abs 2 BGB)- zulässig, so
 
ist eine solche.Rückforderung in jedem Pall dann .ausgeschlossen, wenn die Parteien das Rechtsverhältnis für die Zukunft gerade ohne Rücksicht auf die wirkliche Rechtslage haben festlegen wollen, d.h. wenn zwecks Schaffung einer klaren Rechtslage das Anerkenntnis ohne Rücksicht darauf, ob die Schuld tatsächlich besteht, abgegeben worden ist» Gerade das aber hat das Berufungsgericht nach dem Obengesagten angenommen und war hierzu umso mehr berechtigt, als die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag wusste, daß die Forderung der Klägerin angeblich in Wahrheit nicht bestand. Unter diesen Umständen kann auch der Wille der Beklagten nur. darauf gerichtet gewesen sein, die Klägerin in jedem Pall vor allen sonst vielleicht möglichen Einwänden und Einreden, mithin auch von dem Einwand des Scheingeschäfts oder, einer Einrede aus § 321 BGB in der Zukunft freizustellen und ihr insoweit ein unentziehbares Recht zu gewähren. Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann in einem solchen Palle nicht vorliegen, weil eine dem Willen der Parteien entsprechende Rechtslage tatsächlich eingetreten ist (RG Recht 1910 Nr 34-90, 1915 Nr 2267). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagten auch kein Kondiktionsanspruch zustehe, is^t nach alledem nicht zu beanstanden. Einen etwaigen Anspruch der Beklagten aus § 816 BGB brauchte das Berufungsgericht schon deswegen nicht zu prüfen, weil Lohse als Repräsentant der Beklagten verfügungsberechtigt war, mithin nicht als "Nichtberechtigter" im Sinne des § <816 Satz 1 BGB bei Abgabe des in dem Anerkenntnis liegenden Verzichts gehandelt hat.
Das Berufungsgeld, cht hat auch weiterhin irrtumsfrei angenommen, daß, selbst wenn man einen Verzicht oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis leugnen und die Ausführungen der Beklagten über das angebliche Scheingeschäft der Ent-
Scheidung zugrunde legen würde, alle Einwendungen der Beklagten an der Vorschrift des § 405 BGB scheitern würden. Denn hiernach kann sich grundsätzlich ein Schuldner, der über die Schuld eine Urkunde ausgestellt hat, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht auf den Scheincharakter dieses Schuldverhältnisses berufen, wenn die Schuld unter Vorlegung der Urkunde abgetreten ist. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Rechnung vom 10. April 1951 mit dem Anerkenntnisvermerk der Beklagten bei der Abtretung der Forderung unstreitig Vorgelegen hat und auch der Klägerin ausgehändigt worden ist. Daß es sich bei dem Anerkennt— nisvermerk der Beklagten um eine Schuldurkunde im Sinne des § 405 BGB handelt, kann nicht zweifelhaft sein. Unter diese Bestimmung fallen alle Urkunden, die sich als Privaturkunden gemäß § 416 ZPO darstellen, somit alle von den Ausstellern unterschriebenen Erklärungen. Da nach dem unstreitigen Sachverhalt die Beklagte auch nicht die Behauptung aufgestellt hat, daß die Klägerin die angebliche Scheinnatur des Geschäftes bei der Abtretung gekannt habe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch aus diesem Grunde die Einwendung des Scheingeschäfts für unbeachtlich erklärt. Auch ein Kondiktionsanspruch kann von der Beklagten nicht aus diesem Sachverhalt hergeleitet werden. Denn ein solcher Anspruch könnte nur darauf gestützt werden, daß infolge des Scheingeschäfts ein Rechtsgrund nicht bestehe. Gerade diese Begründung ist der Beklagten aber nach der Bestimmung des § 405 BGB abgeschnitten.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß die zwischen ihr und dem Nachlaßpfleger des verstorbenen Zedenten MmH getroffene Rücktrittsvereinbarung für unbeachtlich angesehen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dieser Vereinbarung überhaupt nur dann eine

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Bedeutung zukommen könne, wenn der Beklagten oder ihrem
 hätte» Da aber Rücktrittsrechte, die bereits im Zeitpunkt der Abtretung "latent” im Kaufverträge enthalten gewesen seien und daher nach ihrer Geltendmachung ein Einwendungsrecht des Beklagten im Sinne von § 404 3GB begründeten, nicht gegeben seien, so könne auch die Rücktrittsvereinbarung ihren Grund nicht in den zwischen der Beklagten und Meissner geschaffenen Rechtsbeziehungen haben. Die Klägerin brauche andererseits eine Rücktrittsvereinbarung,, bei der die genannten Voraussetzungen nicht vorlägen, gemäß § 407 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen, da die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Kenntnis von der Abtretung der Forderung gehabt hätte.
Tatsächlich kann ganz dahingestellt bleiben, ob die Rücktrittsvereinbarung ihren Grund bereits in dem ursprünglichen Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und M hatte. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte sich der Klägerin gegenüber auf ein ihr aus den ursprünglichen Vertragsbeziehungen etwa zustehendes Rücktrittsrecht nicht meh^ berufen, da ihr diese Möglichkeit nach dem oben Ausgeführten mit Rücksicht auf das von ihr abgegebene An-erkenntnis bzw» den Verzicht verschlossen ist. Andererseits würde aber ein erst nach Abtretung der Forderung vereinbartes Rücktrittsrecht der Beklagten, das also nicht auf dem zwisehen der Beklagten und	geschlossenen	Vertrag
 beruht, in jedem Fall der Vorschrift des § 407 BGB entgegenstehen, wonach bei Kenntnis des Schuldners von der Abtretung der neue Gläubiger eine solche Vereinbarung nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. In jedem Fall ist demnach die Rücktrittsvereinbarung gegenüber dem vorliegenden Klageanspruch ohne rechtliche Bedeutung.
Vertragspartner M
ein Rücktrittsrecht zugestanden
 
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen,, Kostenentscheidung "beruht auf § 97 ZPO.
Die
 Bock
Krüger-Nieland
 Nastelski
Christoph Weiss