* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 247/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 247/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6. Die Beklagten sind durch das mit Revision angefochte-ne Urteil des Berufungsgerichts verurteilt worden, es zu unterlassen, ihr Programm ,,U■■■■I,, zur Entfernung des Kopierschutzes für das AutoCad-Programm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben (Ausspruch I. verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb des Programms entstanden ist und noch entstehen wird (Ausspruch I. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist deshalb regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach S 712 ZPO zu stellen (BGH, Beschl. Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Ein Sonderfall, in dem gleichwohl die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich. 2. (Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger) nicht auch deshalb unbegründet ist, weil die Beklagten es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug zu beantragen, ihnen im Fall der Verurteilung zu gestatten, ihre Abnehmer nur einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person mitzuteilen (so-

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungGRURBeschlAusspruchZPOProgrammKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 247/94
vom 9. Februar 1995
in dem Rechtsstreit
1. Otto
2.
Straße
 Otto SflHB GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Otto Sfli, GflHHHBHHI Straße Q,
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. v
und
 gegen
rat,
AG, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungs-itraße B,	Bf^B/Schweiz,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck am 9. Februar 1995
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nHIHH vom 3. November 1994 zu I. 2. der Urteilsformel einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
I. Die Beklagten sind durch das mit Revision angefochte-ne Urteil des Berufungsgerichts verurteilt worden, es zu unterlassen, ihr Programm ,,U■■■■I,, zur Entfernung des Kopierschutzes für das AutoCad-Programm im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben (Ausspruch I. 1.). Sie wurden weiterhin verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie das Programm "UflBHMV in der Zeit von Juli 1987 bis einschließlich August 1988 vertrieben haben (Ausspruch I. 2.). Schließlich wurde festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
3
verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Vertrieb des Programms entstanden ist und noch entstehen wird (Ausspruch I. 3.).
Die Beklagten beantragen, die Zwangsvollstreckung aus Ausspruch I. 2. des Berufungsurteils einstweilen einzustellen. Die Klägerin widerspricht diesem Antrag.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist deshalb regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach S 712 ZPO zu stellen (BGH, Beschl. v. 25.8.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1 = GRUR 1978, 726 - Unterlassungsvollstreckung; Beschl. v. 28.3.1990
-	XII ZR 3/90, WM 1990, 998; Beschl. v. 7.9.1990
-	I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; st. Rspr.). Die Beklagten haben hier ausweislich des
4
Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Ein Sonderfall, in dem gleichwohl die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Folgen der Zwangsvollstreckung selbst dann nicht wiedergutzu demachen sind, wenn die Revision Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstrek-kung aus Ausspruch I. 2. des Berufungsurteils das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 - SchlumpfSerie; Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 150 - Zwangsvollstrekkungseinstellung) .
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann deshalb keinen Erfolg haben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Antrag hinsichtlich Ausspruch I. 2. (Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger) nicht auch deshalb unbegründet ist, weil die Beklagten es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug zu beantragen, ihnen im Fall der Verurteilung zu gestatten, ihre Abnehmer nur einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person mitzuteilen (so-
5
genannter Wirtschaftsprüfervorbehalt; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 - SchlumpfSerie; vgl. weiter Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
6. Aufl., Kap. 38 Rdn. 28; Benkard/Rogge, Patentgesetz,
9. Aufl., § 139 Rdn. 157).
Piper
 Teplitzky
Mees
v. Ungern-Sternberg
 Starck