In dem Kaufauftrag ist der Kaufpreis unter Einschluß eines RohstoffZuschlages auf 7,445 DM beziffert* Der bis dahin vom Beklagten benutzte Altwagen sollte mit 900 DM in Zahlung genommen werden* Der restliche Kaufpreis ist als "BaranZahlung" von 6.-545 DM bezeichnet worden* Der Kaufvertrag enthält den handschriftlichen Vermerk: "Finanzierung wird über die VflHHV-Versi che rung in M0BHHIB. Der Beklagte lehnt die Zahlung und die Abnahme des Lastkraftwagens ab mit der Begründung, die nach dem Vertrage über die V^HMB^ersicherung vorzunehmende Finanzierung sei infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin unmöglich gewesen, da sich die Klägerin geweigert habe, die durch Vermittlung der V^^H^VerSicherung vender Kundenkredit GmbH geforderten Wechsel als Ausstellerin zu unterzeichnen. Im zweiten Rechtszug ist er von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen und hat geltend gemacht, dass er vom Vertrage Abstand genommen habe, da die Klägerin mit der Weigerung* die Wechsel zu unterzeichnen, gegen ihre Vertragspflichten verstossen habe. Entsprechend dem Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtszug hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei. Das Berufüngsgericht unterscheidet bei der "Fremdfinanzierung" nicht, dass sich hierbei entweder der Käufer allein - ohne Mitwirkung des Verkäufers - ein Dar-: lehn beschaffen kann, um mit den ihm aus dem Darlehn zu-fliessenden Mitteln den Kaufpreis "in bar" zahlen zu können Dieser Wortlaut spricht an und für sich dafür, dass die Kaufpreisforderung bei Lieferung des Lastkraftwagens in voller Höhe fällig und teils■durch Verrechnung des Wertes des in Zahlung gegebenen Altwagens, teils durch Barzahlung beglichen werden solltec Nach dem Inhalt des Formblattes stellt das Wort "Baranzahlung” nicht den Gegensatz zu der Verrechnung eines in Zahlung gegebenen Altwagens, sondern den Gegensatz zu dem "Restkaufgeld” dar. der der Klägerin bekannten ‘Tatsache, ‘»dass der Beklagte den Anzahlungsbetrag nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung hatte”, folgern zu können, dass die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten die Beschaffung des ‘»Anzahlungsbetrages” durch Ausstellung von Wechseln zu ermöglichen» Hierbei hat sich das Berufungsgericht nicht mit den folgenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt $ Solange die Klägerin auf Grund von ihr ausgestellter Wechsel oder auf Grund eines Barlehnsvertrages gegenüber der GmbH selbst für die Rückzahlung eines ihr auszuzahlenden Bar-lehns haften würde, könnte die Auszahlung dieses Barlehns keineswegs einer echten schuldtilgenden Bezahlung des Kaufpreises gle.ichgesetzt werden» Auch wenn dem Beklagten keine eigenen Mittel zur Verfügung standen, hätte er sich möglicherweise ohne Hilfe und ohne Mitwirkung der Klägerin ein Barlehn zu dem Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises beschaffen können» Ber Vermerk, der sich auf die Finanzierung über die V|^K^-Versicherung bezieht, steht' nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung eines Bargeschäfts» Bie Klausel kann ihrem Inhalt nach durchaus die Bedeutung einer klarstellenden Mitteilung haben? auf eine Verpflichtung der Klägerin schliessen, an der vom Beklagten beabsichtigten Finanzierung durch Übernahme von Y/echsel- und Barlehnsverbindlichkeiten mitzuwirken* Benn wäre eine solche Verpflichtung der Klägerin anzunehmen, so würde kein Bargeschäft, sondern ein Kreditverkauf gegen Wechselhingabe vorliegen« Bas Berufungsgericht verkennt den Unterschied beider Geschäfte, wenn es meint, Barzahlung könne hier nicht anders verstanden werden, als dass der zu zahlende Betrag durch die Fremdfinanzierung habe beschafft werden sollen; der Betrag hätte als "Barlehnsbetrag" an die Klägerin ausgezahlt werden sollen, so dass auch die Hinweise der Klägerin auf Preiserhöhung durch Ratenzahlungen fehl am Platze seien, Bie Revision weist hierzu zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht einen allgemeinen Erfahrungssatz verletze, wenn es auf diese Weise Barzahlungskäufe Käufen gegen Wechsel ohne weiteres gleich setze« Es ist im Geschäftsverkehr allgemein bekannt, dass Barzahlungskäufe anders kalkuliert werden als Kreditkäufe gegen Wechselhingabe. Ist aber r- entsprechend dem Wortlaut des Vertrages -eine Barzahlung vereinbart, so kann die Klägerin nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, darauf verwiesen werden, dass ja der durch Verwertung der Wechsel zu beschaffende Betrag als "Darlehnsbe-trag,f an die Klägerin ausgezahlt werde”-denn die Klägerin würde in diesem Fall wegen der Kreditspesen und Nebenkosten über den ausgezahlten Betrag hinaus gegenüber der diskontierenden Bank bzw0 gegenüber der Kundenkredit GmbH n ,§b en_d ©HL^2-Ji bleiben. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin über die Bedingungen der durch die Victoria-Versicherung vorzunehmenden Finanzierung nicht unterrichtet gewesen sei, und meint, wenn sie trotzdem "mit dieser Finanzierung einverstanden" gewesen sei, müsse sie auch "im Rahmen des Handelsüblichen und Zumutbaren" an der Finanzierung mitwirken und zwar auch durch Ausstellung von Wechseln. Soweit das Berufungs-gericht eine derartige Verpflichtung im Wege der Auslegung des Vertrages aus einer Verkehrs- oder Handelssitte (§ 157 BGB« § 346 HGB) herleiten will, fehlt es hier- ' für an jeglicher Begründung, Nicht einmal der Beklagte hat eine solche allgemeine Handelssitte behauptet« Aus der Tatsache« dass Kreditverkäufe gegen Wechselhingabe bei Lastkraftwagen üblich sind, folgt selbstverständlich noch keine Verpflichtung des Verkäufers zu dem Abschluss solcher Verträge, Wie die Verhandlungen zwischen den Parteien gezeigt haben, war die Klägerin an sich bereit, dem Beklagten den Lastkraftwagen gegen Wechselhingabe, d,h, gegen Stundung des restlichen Kaufpreises zu verkaufen und den Kauf über ihr Lieferwerk "finanzieren” zu lassen« Der Beklagte hat aber diese ihm vorgeschlagene Finanzierung als zu ungünstig und zu teuer abgelehnt mit der Begründung, dass er über die Vfm^VerSicherung zu günsti geren Bedingungen Geld erhalten werde. Schliesslich hat das Berufungsgericht auch nicht berück sichtigt, dass es für die dem Beklagten erkennbare Interes senlage der Klägerin bei dem mit der Übernahme von Wechsel Verbindlichkeiten verbundenen Risiko einen Unterschied machen kann, ob die Finanzierung mit diesen Wechseln Uber iHr eigenes Lieferwerk, mit dem sie ständig zusammenarbeitet, oder über die Victoria-Versicherung bzw. Las Berufungsgericht hätte im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden .Auslegung des Vertrages umsomehr Anlass gehabt, die sich aus der Übernahme von Y/echselver-bindlichkeiten ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zu berücksichtigen, als bereits im ersten Rechtszug über den Inhalt der Verhandlungen der Parteien, insbesondere auch über die Präge, ob die Klägerin Wechselverbindlichkeiten habe übernehmen sollen, eingehend Beweis erhoben worden ist. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls den Inhalt der Verhandlungen vom 31» Juli 1951 zu berücksichtigen haben, die zur Unterzeichnung des Kaufantrages geführt haben und über die bereits im ersten Rechtszug Beweis erhoben worden ist.
I^ZR^ 24-7/52
Verkündet am 5p Februar 1954 Grunäu, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Otto Strasse,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof«, Pr,
gegen
Wilhelm
E
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr0
hat der Erst^e Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5«, Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock,
Pr, Nastelski, Br, Christoph und Pr. Weiß
für Recht erkannt; 4
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Oktober 1952 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten auf Grund des von diesem am 31- Juli 1951 Unterzeichneten formular-'mässigen "Kavifanirages *!. die Zahlung von 7-595 DM gegen Lieferung eines Tempo-Lastkraftwagens ("Matador”),
In dem Kaufauftrag ist der Kaufpreis unter Einschluß eines RohstoffZuschlages auf 7,445 DM beziffert* Der bis dahin vom Beklagten benutzte Altwagen sollte mit 900 DM in Zahlung genommen werden* Der restliche Kaufpreis ist als "BaranZahlung" von 6.-545 DM bezeichnet worden* Der Kaufvertrag enthält den handschriftlichen Vermerk: "Finanzierung wird über die VflHHV-Versi che rung in M0BHHIB. Astrasse vorgenommen," Ausser dem Kaufpreis von 7>-445 DM fordert die Klägerin für zusätzlich übernommene Umänderungsarbeiten 150 DM« zusammen also 7.'595 DM,
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Der Beklagte lehnt die Zahlung und die Abnahme des Lastkraftwagens ab mit der Begründung, die nach dem Vertrage über die V^HMB^ersicherung vorzunehmende Finanzierung sei infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin unmöglich gewesen, da sich die Klägerin geweigert habe, die durch Vermittlung der V^^H^VerSicherung vender Kundenkredit GmbH geforderten Wechsel als Ausstellerin zu unterzeichnen. Deshalb habe er sich anderweitig das von ihm dringend benötigte Fahrzeug besorgen müssen,• * ,
Im ersten Rechtszug hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Vertrag sei wegen dieser Weigerung der Klägerin nicht zustande gekommen. Im zweiten Rechtszug ist er von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen und hat geltend gemacht, dass er vom Vertrage Abstand genommen habe, da die Klägerin mit der Weigerung* die Wechsel zu unterzeichnen, gegen ihre Vertragspflichten verstossen habe.
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Die Klägerin bestreitet, nach dem Vertrage zur Unterzeichnung von Wechseln verpflichtet gewesen zu sein, Ihr gegenüber sei der Beklagte vereinbarungsge-mäss zur Barzahlung verpflichtet.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.»
Entscheidungsgründe;
Entsprechend dem Vorbringen des Beklagten im zweiten Rechtszug hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte wirksam vom Vertrage zurückgetreten sei. Die in dem schriftlichen Kaufantrag enthaltene Klausel, dass die Finanzierung über die V^JBB-VerSicherung vorgenommen werde, habe nicht die von der Klägerin angenommene nebensächli- . che Bedeutung. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Beklagte den Anzahlungsbetrag nicht aus eigenen Mitteln habe leisten können. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Baranzahlung im Wege der Fremdfinanzierung erfolgen solle. Die Klägerin habe sich der dazu erforderlichen Mitwirkung nicht entziehen dürfen»
Sie behaupte allerdings, über die Bedingungen der durch die V^HBtVersicherung vozunehmenden Finanzierung nicht unterrichtet gewesen zu sein. Wenn sie trotzdem mit dieser Finanzierung einverstanden gewesen sei, dann habe der Beklagte von ihr alle im Rahmen des Handelsüblichen und Zumutbaren liegenden Maßnahmen erwarten dürfen; dazu gehöre auch die keineswegs ungewöhnliche und unzu demutbare Ausstellung von Wechseln, Der Kaufvertrag sei im Zu-
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sammenhang auszulegen. Soweit im Kaufahtrag Barzahlung vereinbart sei, könne dies nicht anders verstanden werden, als dass der zu zahlende Betrag durch Fremdfinan-* zierung habe beschafft werden sollen. Ser Betrag wäre als Barlehnsbetrag an die Klägerin ausgezahlt worden, so dass auch die Hinweise der Klägerin auf Preiserhöhung durch Ratenzahlungen fehl am Platze seiend Schliesslich habe die Klägerin auch in ihrem Schreiben vom 11„ August 1951 zu erkennen.gegeben, dass sie in Wirklichkeit in der vorgesehenen Finanzierung nichts Unzu demutbares erblickt habe, und sich mit der Finanzierung durch die V^HIB~Ver~ Sicherung bzw, einverstanden erklärt»
In diesem Zeitpunkt habe der Beklagte aber bereits von der Durchführung des Vertrages Abstand genommen. Hierzu sei er gemäss § 326 BGB berechtigt gewesen, nachdem die Klägerin durch ihre Weigerung, an der Finanzierung mitzuwirken, den Vertrag schuldhaft verletzt habe und dem Beklagten daher Üas Festhalten an dem Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen sei.
Der Revision, die verfahrensrechtliche und sachlichrecht-iiche Rügen erhebt (§§ 286 ZPO, 133, 157, 242 BGB, 346 HGB), konnte d^r Erfolg nicht versagt bleiben.-
Schon die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der Vertragsürkunde selbst erwecken Bedenken, ob hierbei alle in Betracht kommenden rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte hinreichend berücksichtigt worden sind. Das Berufüngsgericht unterscheidet bei der "Fremdfinanzierung" nicht, dass sich hierbei entweder der Käufer allein - ohne Mitwirkung des Verkäufers - ein Dar-: lehn beschaffen kann, um mit den ihm aus dem Darlehn zu-fliessenden Mitteln den Kaufpreis "in bar" zahlen zu können
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und damit die Kaufpreisforderung zu erfüllen, oder dass de*' Kaufpreis vom Verkäufer ganz oder teilweise gestundet und in Raten abgetragen werden soll- wobei der Verkäufer in der Regel auf den Käufer Wechsel zieht, die diskon- ' tiert oder zur Beschaffung eines an den Verkäufer auszuzahlenden Darlehens verwendet werden sollen, wie dies z„B« für die Aufnahme von Darlehen bei der GmbH
gemäss den vom Beklagten vorgelegten Antragsformularen vorgesehen ist„
Nach dem Kaufantrag soll der auf 7'-445 DM bezifferte Kaufpreis durch Übereignung des mit 900 DM anzurechnenden Altwagens und durch "Baranzahlung” von 6,545 DM beglichen werden. Dieser Wortlaut spricht an und für sich dafür, dass die Kaufpreisforderung bei Lieferung des Lastkraftwagens in voller Höhe fällig und teils■durch Verrechnung des Wertes des in Zahlung gegebenen Altwagens, teils durch Barzahlung beglichen werden solltec Nach dem Inhalt des Formblattes stellt das Wort "Baranzahlung” nicht den Gegensatz zu der Verrechnung eines in Zahlung gegebenen Altwagens, sondern den Gegensatz zu dem "Restkaufgeld” dar.
Das Formblatt ist nämlich dem Regelfall eines Kreditkaufs angepasst, bei dem der Käufer den Kaufpreis nur zu dem Teil in bar begleicht, während er für das "Restkaufgelt” Wechsel akzepte gibt- Nach dem vom Beklagten Unterzeichneten Antrag ist - abgesehen von dem in Zahlung zu nehmenden Altwagen -der gesamte Kaufpreis in bar zu zahlen5 die für die Beziffe rung des Restkaufgeldes und die für die Wechselhingabe vorgesehenen Teile des Antrages sind durchstrichen worden.
Von einer "Barzahlung” kann hinsichtlich des vereinbarten Kaufpreises aber nur dann die Rede- sein, wenn diese Zahlung der sofortigen Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit diento Das Berufungsgericht prüft nicht näher, wann und in welcher W'eise die Tilgung der Kaufpreisschuld als
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solcher erfolgen sollte, und glaubt, schon allein aus der Klausel, dass die Finanzierung über die Versichefu'ng vor ge normen werde, und aus. der der Klägerin bekannten ‘Tatsache, ‘»dass der Beklagte den Anzahlungsbetrag nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung hatte”, folgern zu können, dass die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten die Beschaffung des ‘»Anzahlungsbetrages” durch Ausstellung von Wechseln zu ermöglichen» Hierbei hat sich das Berufungsgericht nicht mit den folgenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt $ Solange die Klägerin auf Grund von ihr ausgestellter Wechsel oder auf Grund eines Barlehnsvertrages gegenüber der GmbH
selbst für die Rückzahlung eines ihr auszuzahlenden Bar-lehns haften würde, könnte die Auszahlung dieses Barlehns keineswegs einer echten schuldtilgenden Bezahlung des Kaufpreises gle.ichgesetzt werden» Auch wenn dem Beklagten keine eigenen Mittel zur Verfügung standen, hätte er sich möglicherweise ohne Hilfe und ohne Mitwirkung der Klägerin ein Barlehn zu dem Zwecke der Bezahlung des Kaufpreises beschaffen können» Ber Vermerk, der sich auf die Finanzierung über die V|^K^-Versicherung bezieht, steht' nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung eines Bargeschäfts» Bie Klausel kann ihrem Inhalt nach durchaus die Bedeutung einer klarstellenden Mitteilung haben? dass nicht der übliche Weg der Finanzierung eines Kreditkaufs über das Lieferwerk der Klägerin vorgenommen werden solle, sondern dass sich der Beklagte die Mittel für die Barzahlung des Kaufpreises über die VjJjH^VerSicherung selbst beschaffen werde; hieraus würde sich für die Klägerin möglicherweise nur die Verpflichtung ergeben, mit der Erfüllung des Kaufvertrages noch wenige .Tage, nämlich bis zu dem Eingang der über die V^UH^Versicherung zu leistenden Barzahlung zu warten» Aus dem Wortlaut des die Finanzierung betreffenden Zusatzes durfte das Berufungsgericht noch nicht ohne weiteres '
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auf eine Verpflichtung der Klägerin schliessen, an der vom Beklagten beabsichtigten Finanzierung durch Übernahme von Y/echsel- und Barlehnsverbindlichkeiten mitzuwirken* Benn wäre eine solche Verpflichtung der Klägerin anzunehmen, so würde kein Bargeschäft, sondern ein Kreditverkauf gegen Wechselhingabe vorliegen« Bas Berufungsgericht verkennt den Unterschied beider Geschäfte, wenn es meint, Barzahlung könne hier nicht anders verstanden werden, als dass der zu zahlende Betrag durch die Fremdfinanzierung habe beschafft werden sollen; der Betrag hätte als "Barlehnsbetrag" an die Klägerin ausgezahlt werden sollen, so dass auch die Hinweise der Klägerin auf Preiserhöhung durch Ratenzahlungen fehl am Platze seien, Bie Revision weist hierzu zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht einen allgemeinen Erfahrungssatz verletze, wenn es auf diese Weise Barzahlungskäufe Käufen gegen Wechsel ohne weiteres gleich setze« Es ist im Geschäftsverkehr allgemein bekannt, dass Barzahlungskäufe anders kalkuliert werden als Kreditkäufe gegen Wechselhingabe. Abzahlungskäufe gegen Wechsel erfordern nicht nur die Hinzurechnung von Biskont- und KreditSpesen, Stempel- und Nebenkosten, sondern auch die Berücksichtigung des vom Verkäufer zu übernehmenden Risikos« Hierfür haben sich im Kraftfahr zeughandel besondere Rechtsformen herausgebildet, Ber sich hierauf beziehende Teil des Antragsformulars der Klägerin ist durchstrichen worden. Bei Kreditverkäufen verlangt der Verkäufer im Kraftfahrzeughandel regelmässig auch den Abschluss einer Vollkasko-Versi-cherung (vgl Ziff 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen auf der Rückseite des Kaufantrages vom 31» Juli 1951),
Soweit die Parteien auf Grund von Y/echseln, die die Klägerin ausgestellt und die der Beklagte akzeptiert hätte, ein Barlehn von der GmbH erhalten
hätten, würde es sich nicht um ein echtes "Bargeschäft1*
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sondern immer nur um einen Kreditkauf gehandelt haben«
Ist aber r- entsprechend dem Wortlaut des Vertrages -eine Barzahlung vereinbart, so kann die Klägerin nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, darauf verwiesen werden, dass ja der durch Verwertung der Wechsel zu beschaffende Betrag als "Darlehnsbe-trag,f an die Klägerin ausgezahlt werde”-denn die Klägerin würde in diesem Fall wegen der Kreditspesen und Nebenkosten über den ausgezahlten Betrag hinaus gegenüber der diskontierenden Bank bzw0 gegenüber der Kundenkredit GmbH n ,§b en_d ©HL^2-Ji bleiben. Bei Übernahme derartiger Risiken werden aber die Verkäufer regelmässig genötigt sein, anders zu kalkulieren als bei Abschluss echter "Bargeschäfte”, die für die Verkäufer hinsichtlich der Kaufpreisforderung, jedes Kreditrisiko ausschliessen sollen. Es besteht danach durchaus die Möglichkeit, dass auch im vorliegenden Fall die Klägerin als Verkäuferin bei einem derartigen auf Grund von V/echselverbindlichkeiten und Barlehnsverträgen zu übernehmenden Risiko den Kaufpreis anders kalkuliert haben würde, als dies bei einem jedes Kreditrisiko ausschlies-senden Bargeschäft der Fall zu sein pflegt. Diesen Gesichtpunkt, der für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung "lein kann, hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es die Möglichkeit einer ”Preiserhöhung” schlechthin verneint hat.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Klägerin über die Bedingungen der durch die Victoria-Versicherung vorzunehmenden Finanzierung nicht unterrichtet gewesen sei, und meint, wenn sie trotzdem "mit dieser Finanzierung einverstanden" gewesen sei, müsse sie auch "im Rahmen des Handelsüblichen und Zumutbaren" an der Finanzierung mitwirken und zwar auch durch Ausstellung von Wechseln. Eine solche Verpflichtung des Verkäufers,
zugunsten des Käufers Weehselverbindlichkeiten zu übernehmen, lässt sich aber weder aus dem Gesetz noch ohne weiteres aus dem Vertrag herleiten. Soweit das Berufungs-gericht eine derartige Verpflichtung im Wege der Auslegung des Vertrages aus einer Verkehrs- oder Handelssitte (§ 157 BGB« § 346 HGB) herleiten will, fehlt es hier- ' für an jeglicher Begründung, Nicht einmal der Beklagte hat eine solche allgemeine Handelssitte behauptet« Aus der Tatsache« dass Kreditverkäufe gegen Wechselhingabe bei Lastkraftwagen üblich sind, folgt selbstverständlich noch keine Verpflichtung des Verkäufers zu dem Abschluss solcher Verträge, Wie die Verhandlungen zwischen den Parteien gezeigt haben, war die Klägerin an sich bereit, dem Beklagten den Lastkraftwagen gegen Wechselhingabe, d,h, gegen Stundung des restlichen Kaufpreises zu verkaufen und den Kauf über ihr Lieferwerk "finanzieren” zu lassen« Der Beklagte hat aber diese ihm vorgeschlagene Finanzierung als zu ungünstig und zu teuer abgelehnt mit der Begründung, dass er über die Vfm^VerSicherung zu günsti geren Bedingungen Geld erhalten werde. War daraufhin, wie die Klägerin behauptet, kein durch Wechselhingabe zu sichernder Kreditkauf, sondern ein Bargeschäft zustande gekommen, so hätte es für einen Kauf gegen Wechselhingabe zu demindest einer neuen Vereinbarung bedurft. Auch wenn die Klägerin später noch bereit gev/esen wäre, den Lastkraftwagen gegen Wechsel zu verkaufen und eine Finanzierung über die Vj^m^-Versi che rung bzw. die Kundenkredit GmbH vorzunehmen, würde-sich hieraus noch nicht der Abschluss eines solchen Kaufvertrages ergeben. Deshalb kann der Beklagte für seine Auffassung auch nichts aus der. Schreiben der Klägerin vom 11. August 1951 herleiten.
Schliesslich hat das Berufungsgericht auch nicht berück sichtigt, dass es für die dem Beklagten erkennbare Interes senlage der Klägerin bei dem mit der Übernahme von Wechsel Verbindlichkeiten verbundenen Risiko einen Unterschied
machen kann, ob die Finanzierung mit diesen Wechseln Uber iHr eigenes Lieferwerk, mit dem sie ständig zusammenarbeitet, oder über die Victoria-Versicherung bzw. die GmbH, bei der sie bei auf tretenden
Zahlungss'chv/ierigkeiten des Eeklagten nicht' ohne weiteres mit' Rücksichtnahme rechnen konnte, erfolgen sollte. Las Berufungsgericht hätte im Rahmen der nach § 157 BGB vorzunehmenden .Auslegung des Vertrages umsomehr Anlass gehabt, die sich aus der Übernahme von Y/echselver-bindlichkeiten ergebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zu berücksichtigen, als bereits im ersten Rechtszug über den Inhalt der Verhandlungen der Parteien, insbesondere auch über die Präge, ob die Klägerin Wechselverbindlichkeiten habe übernehmen sollen, eingehend Beweis erhoben worden ist. Auch mit diesen für die Vertragsauslegung in Betracht kommenden begleiten den Nebenumständen hat sich das Berufungsgericht nicht aus einandergesetzto
La nach alledem das Berufungsgericht das für die Vertragsauslegung bedeutsame Material unter Verletzung des § 286 ZPO und des § 157 BGB nur unvollständig berücksichtigt Jpat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur änderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls den Inhalt der Verhandlungen vom 31» Juli 1951 zu berücksichtigen haben, die zur Unterzeichnung des Kaufantrages geführt haben und über die bereits im ersten Rechtszug Beweis erhoben worden ist. Im übrigen könnte die von der Klägerin bestrittene Behauptung des Beklagten von Bedeutung sein, er habe den Vertreter der Klägerin bei den Verhandlungen am 31 * Juli 1951 die
Antragsformulare der K
GmbH vorgelegto Denn
hieraus hätte die Klägerin die Art der Abwicklung der vom Beklagten beabsichtigten "Finanzierung“ ersehen können«, über diese Behauptung des Beklagten (Berufungsbegründung S 2-3. Schriftsatz des Beklagten vom 23* Februar S 4? Schriftsatz der Klägerin vom 28„ Juli 1952 S 3-4) wird gegebenenfalls Beweis zu erheben sein«,
*
Wilde Bock Nastelski
Christoph
Weiß