* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 245/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 245/52

Mai 1948 wies der Beklagte, der hier wie auch später als Vorsitzender der Fachvereinigung industrieller Bauunternehmungen in FfHH auf trat, das Wiederaufbaubüro darauf hin, daß der Kläger f,in keiner Weise Fachmann und dadurch auch nicht die Gewähr für ordnungsmäßige Durchführung der übertragenen Arbeiten gegeben ist”. Die Stadt widerrief hierin das Kündigungsschreiben vom 7» Juli 1948 und erklärte sich bereit, den Kläger weiterhin bei der Ver gebung von Wiederaufbauarbeiten zu berücksichtigen* Am 18, August 1948 erteilte das badische Y/irtschaftsministe-rium dem Kläger eine vorläufige Betriebsgenehmigung, Am 18, September 1948 teilte die Polizeidirektion - Gewerbepolizei - dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Bauunternehmen nicht entsprochen werde. firmen in Arbeit* Im November 1948 nahmen 7 Arbeiter des der in den Vorinstanzen mitverklagt war, auf.Am 2* Dezember (nicht September) 1948 "annullierte" das Wiederaufbaubüro der Stadt alle dem Kläger erteilten Aufträge der Städtischen Siedlungsgesellschaft, weil die Arbeiten schlecht ausgeführt worden seien und weil sich die Arbeitergruppen "selbst aufgelöst” hätten. b) der Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch den Ende November 1948 erfolgten Vertragsbruch von sieben Fachleuten und durch das Abwerben von Arbeitskräften entstanden ist. II, Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung in erster Linie bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen habe, als er beantragt habe0 Der Kläger habe lediglich Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten insoweit beantragt, als ihm aus dem Vorgehen des Beklagten in der Zeit vom Frühjahr bis Ende 1948 bei staatlichen und städtischen Behörden ein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht habe aber festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der diesem daraus entstanden sei, daß sein Betrieb im Winter 1948/49 zu dem Erliegen gekommen sei. Wenn das Berufungsgericht den Klageantrag unter diesen Umständen dahin auslegt, der Kläger habe mit dem auf die einzelnen Handlungen des Beklagten zurückgeführten Schaden den im Zusammenbruch seines Unternehmens bestehenden Schaden gemeint und die Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht erstrebt, so kann dem nur beigetreten werden. III• Das Berufungsgericht hat - über den unstreitigen Sachverhalt hinaus - folgendes festgestellt: Ende November oder Anfang Dezember 1948 sei in der Unterkunft der Arbeiter des Klägers ein Brief herumgezeigt worden, den der Beklagte an das Arbeitsamt gerichtet und einem Arbeiter in einem unver-schlossenen Umschlag übergeben gehabt habe. Mai 1948 hat der Beklagte dem Kläger die Fähigkeit zur Führung eines Bauunternehmens abgesprochen und behauptet, daß er kein Fachmann sei» Das Berufungsgericht hält die Behauptungen des Beklagten für unzutreffend und irreführend, da der Kläger Erfahrungen in der Baubranche dadurch erlangt habe, daß er jahrelang in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben tätig war» Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Fachmann sei, an,- weil die bloße Tä- tigkeit in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben zur Erlangung praktischer Kenntnisse nicht ausreiche, da hierzu praktische Tätigkeit im Baufach selbst erforderlich sei» Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet* Wie der Begriff "Fachmann” in den beiden Schreiben auszulegen ist', kann nur im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt dieser Schreiben ermittelt werden* Der Anlaß für die beiden Schreiben ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache gewesen* daß der Kläger nach den Vereinbarungen mit der Stadt städtische Bauaufträge im Rahmen des Wiederaufbaues ausführen sollte* Dies geht auch aus dem ersten Absatz des Schreibens des Beklagten an das Wiederaufbaubüro hervor. Berufungsgericht den Begriff "Fachmann” in den beiden Schreiben offensichtlich dahin aus, daß er fachlich geeignet zur Führung eines Bauunternehmens war, nicht aber dahin, daß er selbst Bautechniker war- Biese Auslegung ist möglich und steht mit der Erfahrung des Lebens nicht im Widerspruch; der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es hierfür nicht. Hieran ändert nichts der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Begriff des "Fachmanns”, wie er vom Beklagten gebraucht wurde und von den zuständigen Stellen verstanden werden mußte, die Ablegung einer Prüfung auf dem Baufach nicht voraussetze. Gerade der in diesem Zusammenhang vorge-nommene Hinweis des Berufungsgerichts auf die berufliche Vergangenheit des Klägers läßt erkennen, daß das Berufungs-, gericht den Begriff des "Fachmanns" in beiden Schreiben nicht im 6inne des Bautechnikers, sondern des kaufmännischen Leiters eines Bauunternehmens mit Erfahrungen in der Bau-brauche auslegt. Zum mindesten aber war die Behauptung des Beklagten, der Kläger besitze nicht die Fähigkeiten, ein Baugeschäft zu führen, unwahr und ins Blaue hinein aufge-stellt, da der Beklagte selbst nicht behaupten konnte, daß er am 24<- Mai 1948 schon irgend welche, wenn auch, mangelhafte Auskünfte über den Kläger in Händen gehabt habe. Der Beklagte stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Tiefbauunternehmer im Wettbewerb mit dem Kläger, z.B. in Bezug auf die Anwerbung der Arbeiter, er förderte aber auch den Wettbewerb der Mitglieder der Fachvereinigung. Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte in keiner Weise geprüft, ob die von ihm in den beiden Schreiben aufgestellten Behauptungen, soweit sie ihm zu dem Vorwurf gemacht werden, zutreffen. V. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Behauptung des Beklagten in dem Schreiben vom 21. Juni (nicht ^ Juli) 1948, das Wiederaufbaubüro habe ihn gebeten, bei der .r. Gewerbepolizei ein Betriebsverbot gegen den Kläger zu erwirken, unwahr sei, da das Wiederaufbaubüro ein solches Verlangen nie gestellt habe., Letzteres stehe auf Grund der eigenen Einräumung des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht fest. Sodann verhandelten die Anwälte streitig zur Sache (der im Protokoll enthaltene weitere Vordruck "und über das Ergebnis der Beweisaufnahme” ist durchgestrichen), Im letzten Satz des Tatbestands des Urteils stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte vom Senat "persönlich an^ehört” wurde., Die Erklärung des Beklag-ten, daß das Wiederaufbaubüro ihn nicht gebeten habe, bei der Gewerbepolizei ein Betriebsverbot gegen den Kläger zu erwirken, ist klar und unmißverständlich. Der Beklagte hat auch mit der Absendung des Schreibens vom 21- Juni 1948 nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Zweck verfolgt, dem Kläger die Fortführung seines Betriebs zu erschweren und seine Kunden von ihm abzuwenden; er hat zu diesem Zweck die unwahre Behauptung aufgestellt, das Wiederaufbaubüro habe ein Betriebsverbot verlangt. Die Anwendung des § 1 UnlY/G und des § 826 BGB auf den vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 21.Juni 1948 festgestellten Sachverhalt ist rechtsbedenkenfrei» Die Behörden, insbesondere auch die Stadtverwaltung und das Arbeitsamt, hätten zunächst eine wohlwollende Haltung gegenüber dem Kläger eingenommen, die sich aber um die Mitte des Jahres 1948 geändert habe* Nach der ganzen Sachlage sei dieser Umschwung in der Haltung der Behörden auf das Verhalten des Beklagten zurückzufUhren. Dies gelte zunächst für das Schreiben des Bürgermeisteramts vom 7»Juli 1948, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, die gesamten Beziehungen mit ihm würden als gelöst betrachtet, da die Stadt ihren Schritt mit der Mitteilung der Fachvereinigung begründet habe, der Kläger werde keine Betriebsgenehmigung erhalten, da die fachlichen Voraussetzungen in keiner Vfeise gegeben seien., Dies gelte weiter aber auch für die Abwanderung der Arbeiter aus dem klägerischen Betrieb, Das Schreiben der Stadt vom 7» 'Juli 1948 sei in Abschrift an das Arbeitsamt gesendet worden, das hierauf das Ausscheiden der Arbeiter beim Kläger begünstigt habe; das Arbeitsamt habe von diesem Zeitpunkt an den Kläger nicht mehr gefragt, wenn seine Arbeiter um die Genehmigung zur Kündigung beim Arbeits amt nachsuchten, So sei es denn gekommen, daß immer mehr Arbeiter vom Kläger zu anderen Unternehmungen überwechselten und schließlich alle Arbeiter den Kläger verließen. Insoweit unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, Mit Recht weist allerdings die Revision darauf hin, daß die im Schreiben der Stadt vom 7, Juli 1948 erklärte Annullierung der städtischen Aufträge nicht durchgeführt wurde und daß namentlich am 2. September statt 16o Dezember angegeben istNach der Verwertung dieses Schreibens in den Entscheidungsgründen (S* 18 des Urteils) ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht seinen Erwägungen tatsächlich das Datum des 2, September zugrunde gelegt hat.-, Wenn das Berufungsgericht als eine der Ursachen des Niedergangs des klägerischen Betriebs die auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführende Annullierung der städtischen Aufträge am 2» September anse-hen sollte, so ließe sich diese Auffassung nicht halten» Juli 1948 widerrufen und das Arbeitsamt gebeten hätte«, den Kläger zwecks Durchführung der ihm übertragenen Wiederauf-bauarbeiten zu unterstützen«, In dieser Richtung hat aber der Beklagte keine Behauptungen aufgestellt, es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor«, Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem Schreiben des Arbeitsamts an den Anwalt des Klägers vom 17. wie gerichtsbekannt ist, vielfach Zahlungsverzögerungen eintraten, die sich über Monate hin erstreckenden Abwanderungen aus dem klägerisehen Betrieb nicht zur Folge haben können« Wenn der Zeuge weiter bekundet, daß es von diesem Vorgang an ,rseines Erachtens" anfing, innerhalb der Arbeiterschaft unruhig zu werden, so brauchte sich das Berufungsgericht mit dieser Meinung des Zeugen nicht auseinanderzusetzen, da der Zeuge selbst auf Gerüchte innerhalb der Arbeiterschaft Die Revision beachtet jedoch nicht, daß die Abwanderung der Arbeiter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die auf den Beklagten zurückzuführende Haltung des Arbeitsamts seit dem Sommer 1948 verursacht wurde. Zwar enthält dieses Schreiben verschiedene Beanstandungen der Leistungen der Schreinergruppe0 Unter dem Hinweis, daß bisher ein Arbeitsentzug noch nicht erfolgt sei, erklärt aber das Wiederaufbaubüro, daß es jetzt die Schreinerarbeiten einer anderen Firma übertragen müsse, nachdem in den letzten Tagen die noch tragbaren Arbeitskräfte den Auch durch die allgemein gehaltene Aussage des Zeugen die Architekten der Stadt hätten die mangelhafte Ausführung einzelner Bauarbeiten gerügt, ist nicht eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, daß der Zusammenbruch des Unternehmens etwa hierauf zurückzuführen sei, aufgezeigt; denn die Beanstandung einzelner Bauarbeiten wird sich vielfach ergeben, ebenso wie es immer wieder vorkommt, daß in Baubetrieben einzelne Leute wegen Ungeeignetheit entlassen werden müssen- Das Gleiche gilt für die Darlegungen der Revision, der Kläger habe durch Zeitungsanzeigen Arbeiter an-geworbenj unter denen sich auch berufsfremde Leute befunden hätten- Ob tatsächlich, worauf das Schreiben des Bürgermeisteramts vom 7. Denn dieses Schreiben gründet die Lösung des mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses in erster Linie auf die Verweigerung der Betriebsgenehmigung durch die Fachvereinigung, die sich ihrerseits wieder auf die fachliche Ungeeignetheit des Klägers berufen hatDie von der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe ohne Kapital die Arbeiten in begonnen, kann als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 561 ZPO). Das Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten, insbesondere soweit es sich auf die Maßnahmen des Arbeitsamts auswirkte, war nach der Lebenserfahrung geeignet, den Zusammenbruch des klägerisehen Betriebs herbeizuführen.

Zitierte Normen: § 308 ZPO § 826 BGB § 141 ZPO
FeststellungBerufungsgerichtArbeitsamtArbeiterSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 245/52
1 03>^
Verkündet
 am 30o April 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Max K
, Bauunternehmer in Istraße
 Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Herbert
 gegen
Bauunternehmer in Pi
 den Kurt B T^H^m^straße 0,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der E^ste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland Br. Nastelski und Br. Nörr
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Freiburg i.Br. vom 14» August 1952 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, der bis zu dem Jahre 1948 in B^fli ansässig und in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben tätig war, traf nach vorheriger Vereinbarung mit der Stadt
 im Februar 1948 mit 70 Arbeitern in Freiburg ein«, Er führte im Auftrag des Städtischen Wiederaufbaubüros und einer städtischen Siedlungsgesellschaft Bauarbeiten aus«,
Am 24<. Mai 1948 wies der Beklagte, der hier wie auch später als Vorsitzender der Fachvereinigung industrieller Bauunternehmungen in FfHH auf trat, das Wiederaufbaubüro darauf hin, daß der Kläger f,in keiner Weise Fachmann und dadurch auch nicht die Gewähr für ordnungsmäßige Durchführung der übertragenen Arbeiten gegeben ist”. Gleichzeitig bat er, den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag nso lange zu annullieren", bis eine ordnungsgemäße Betriebsgenehmigung erteilt sei. Am gleichen Tag teilte der Beklagte der Abteilung Gewerbepolizei der Polizeidirektion in Freiburg mit, daß der Kläger kein Fachmann sei und in keiner Weise die Fähigkeiten besitze, ein Baugeschäft zu führen.
Er bat, ihm die Ausübung des Gewerbebetriebs zu untersagen, bis eine ordnungsgemäße Betriebsgenehmigung erteilt sei.
Mit Schreiben vom 6. Juni 1948 bat der Kläger die Polizeidirektion um Erteilung der Betriebsgenehmigung.
Unter dem 21. Juni (nicht Juli) 1948 schrieb der Beklagte an die Gewerbepolizei u.a,*
"Das Wiederaufbaubüro bittet uns, alles zu veranlassen, daß von Ihrer SeiteausMjo^^e^jLich der Wiederbeginn des Baus in der	(durch	den	Klä-
 ger) sowie sämtlicher Bauarbeiten verboten wird.”
 
Abschrift dieses Schreibens übersandte der Beklagte am 5* Juli 1948 dem Wiederaufbaübüro und fügte bei* daß der Kläger seitens der Pachvereinigung keine Betriebsge-nehrnigung erhalten werde, da die fachlichen Voraussetzungen in keiner Weise gegeben seien* Darauf teilte das Bürgermeisteramt	dem Kläger ain 7* Juli 1948 mit, daß
 die Stadt ”die gesamten Beziehungen” mit ihm als gelöst be trachte und das Arbeitsamt sowie die Städtische Zuzugsstel le hiervon verständigt werde, da er nach Mitteilung der Pachvereinigung keine Betriebsgenehmigung erhalten werde, weil ”die fachlichen Voraussetzungen in keiner Weise gegeben seien”, Abschrift dieses Schreibens wurde dem Arbeitsamt zugeleitet. Die Städtische Zuzugsstelle widerrief hier auf die dem Kläger erteilte Zuzugsgenehmigung* Hiergegen erhob er vor dem Verwaltungsgericht Preiburg Klage; in einem Vergleich vom 4« Oktober 1948 erklärte die Stadt, daß sie den Widerruf der Zuzugsgenehmigung zurücknehme.
Am 16, August 1948 kam zwischen der Stadt F( und dem Kläger eine neue Vereinbarung zustande. Die Stadt widerrief hierin das Kündigungsschreiben vom 7» Juli 1948 und erklärte sich bereit, den Kläger weiterhin bei der Ver gebung von Wiederaufbauarbeiten zu berücksichtigen* Am 18, August 1948 erteilte das badische Y/irtschaftsministe-rium dem Kläger eine vorläufige Betriebsgenehmigung, Am 18, September 1948 teilte die Polizeidirektion - Gewerbepolizei - dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Bauunternehmen nicht entsprochen werde. Auf eine Gegenvorstellung des Klägers erteilte ihm das Wirtschaftsministerium als Aufsichtsbe-^
hörde am 12, November 1948 die endgültige Betriebsgenehmigung.
Seit Juli 1948 verließen immer mehr Arbeiter den Betrieb des Klägers und traten bei anderen	Bau-
/
4 -
firmen in Arbeit* Im November 1948 nahmen 7 Arbeiter des
 der in den Vorinstanzen mitverklagt war, auf. Am 2* Dezember (nicht September) 1948 "annullierte" das Wiederaufbaubüro der Stadt alle dem Kläger erteilten Aufträge der Städtischen Siedlungsgesellschaft, weil die Arbeiten schlecht ausgeführt worden seien und weil sich die Arbeitergruppen "selbst aufgelöst” hätten. Im Dezember 1948.uhd Januar 1949 schieden die letzten Arbeiter beim Kläger-Wüs.:
•	*	S	.
Er stellte hierauf seinen Betrieb ein.
Am 16, Dezember (nicht September) 1948 erließ das Amtsgericht	gegen	den	Beklagten	eine einstweilige Ver-
fügung auf Unterlassung jeder Maßnahme unlauteren Wettbewerbs gegen den Kläger, die mit Urteil vom 6. Mai 1949 im wesentlichen bestätigt wurde.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Zusammenbruch seines Betriebes verursacht. Der Beklagte habe ihn planmäßig bei Behörden und Privaten angeschwärzt, seinen Kredit untergraben und die Arbeiter gegen ihn aufgewiegelt. Der Beklagte habe durch diese Maßnahmen erreicht, daß die Stadtverwaltung F|Um| dem Kläger keine Aufträge mehr erteilt habe und daß das Arbeitsamt	die	Abwande-
rung der Arbeiter des Klägers begünstigt habe.
Auch habe Diplomingenieur	im	November	1948
7 Facharbeiter abgeworben und im Einvernehmen mit dem Beklagten bei sich eingestellt.
In erster Instanz beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen*
1, den Schaden zu ersetzen (als Gesamtschuldner, mit
 Klägers die Arbeit bei dem Diplomingenieur Bernhard 1
i), der dem Kläger durch den Ende November
1948 erfolgten Arbeitsvertragsbruch von sieben
 
Facharbeitern entstanden ist;
2. den Schaden zu ersetzen, der aus den von ihm ver-anlaßten Maßnahmen unlauteren Wettbewerbs entstanden ist;
zu unterlassen, den Kredit des Klägers bei Behörden und privaten Unternehmen zu untergraben»
Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Mitteilungen über den Kläger hätten der Wahrheit entsprochen, er habe die Arbeiter des Klägers nicht aufgewiegelt.
Das Landgericht Freiburg wies die Klage ab.
Vor dem Berufungsgericht stellte der Kläger (indem er auf Anregung des Gerichts seine Leistungsklage auf Feststellungsklage umstellte) den Antrag:
Es wird festgestellt, daß
a)	der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vorgehen des Beklagten gegen den Kläger in der Zeit vom Frühjahr bis Ende 1948 bei staatlichen und städtischen Behörden, insbesondere durch Eingaben und Vorsprachen beim Wiederaufbaubüro, bei der Gewerbepolizei, beim Arbeitsamt, beim Wirtschaftsministerium und bei der Stadtgemeinde entstanden ist;
b)	der Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch den Ende November 1948 erfolgten Vertragsbruch von sieben Fachleuten und durch das Abwerben von Arbeitskräften entstanden ist.
Das Oberlandesgericht Freiburg erließ unter Änderung des landgerichtlichen Urteils gegen den Beklagten folgendes Urteil:	•,
 
1.. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entstanden ist, daß sein in Freiburg i.Br. geführter Betrieb im Winter 1948/1949 zu dem Erliegen gekommen ist,
2, Die weitergehende Berufung ist zurückgenommen; die Klage bleibt daher im übrigen abgewiesen.
3« Die Kosten beider Instanzen fallen zu 1/10 dem Kläger, zu 9/10 dem Beklagten zur Last,
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, der beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts Freiburg aufzuheben, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zu.neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision,
/
Entscheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht bejaht das Feststellungsinteresse des Klägers, da er seinen Schaden noch nicht beziffer^vkönne. Für die Berechnung des Schadens seien gerade die ausg^bllVi. benen Städtischen Aufträge entscheidend. Bei der Zurücfthäl-tung der Stadtverwaltung F^m|gegenüber dem Kläger wären; ihm aber (vor Erlaß eines Feststellungsurteils) entsprechende Auskünfte verweigert worden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen und unterliegen auch keinen rechtlichen Bedenken.
 
II, Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung in erster Linie bemängelt, daß das Berufungsgericht dem Kläger mehr zugesprochen habe, als er beantragt habe0 Der Kläger habe lediglich Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten insoweit beantragt, als ihm aus dem Vorgehen des Beklagten in der Zeit vom Frühjahr bis Ende 1948 bei staatlichen und städtischen Behörden ein Schaden entstanden sei. Das Berufungsgericht habe aber festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der diesem daraus entstanden sei, daß sein Betrieb im Winter 1948/49 zu dem Erliegen gekommen sei.
Ein Verstoß gegen § 308 ZPO wäre auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (RGZ 156? 372 £57$/) • Sin solcher Verstoß liegt aber nicht vor. Die Auslegung prozessualer Willenserklärungen unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHZ 4? 328 /33A?)« Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung S. 9 vorgetragen, daß die Handlungen des Beklagten den Gewerbebetrieb des Klägers zu dem Erliegen gebracht haben. Demgegenüber hat der Beklagte im Schriftsatz vom 27. Februar 1952 S«. 1, 4 ausgeführt, der Kläger sei aus eigenem Verschulden, allenfalls infolge der Währungsreform gescheitert, Nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S, 22) hat der Beklagte als weitere Ursachen für den Zusammenbruch des Unternehmens unpünktliche Lohnzahlung und schlechte Ausführung der Arbeiten angeführt. Wenn das Berufungsgericht den Klageantrag unter diesen Umständen dahin auslegt, der Kläger habe mit dem auf die einzelnen Handlungen des Beklagten zurückgeführten Schaden den im Zusammenbruch seines Unternehmens bestehenden Schaden gemeint und die Feststellung einer entsprechenden Ersatzpflicht erstrebt, so kann dem nur beigetreten werden. Im gleichen Sinn hat auch der Beklagte den Antrag aufgefaßt und ist ihm mit dem Hinweis auf angebliche andere Ursachen
8 -
f
des Zusammenbruchs entgegengetreten» Hiernach handelt es sich bei der abweichenden Formulierung des. Urteilssatzes nur um eine im Wege der Auslegung zulässige Klarstellung des Klageantrages.
III• Das Berufungsgericht hat - über den unstreitigen Sachverhalt hinaus - folgendes festgestellt: Ende November oder Anfang Dezember 1948 sei in der Unterkunft der Arbeiter des Klägers ein Brief herumgezeigt worden, den der Beklagte an das Arbeitsamt gerichtet und einem Arbeiter in einem unver-schlossenen Umschlag übergeben gehabt habe. In dem Brief sei von Mbetrügerisehen Machinationen*1 der Firma B^m^ die Rede gewesen; der Betrüger - gemeint war der Kläger -müßte festgenommen und strafrechtlich verfolgt-werden. Kurz darauf habe der Beklagte das Wiederaufbaubüro telefonisch auf gefordert«' die Zahlungen an den Kläger zu sperren. Auch habe der Beklagte mit Arbeitern des Klägers in ihrer Unterkunft über angebliche Lohnrückstände verhandelt und anschließend im Büro der Fachvereinigung Zahlungsaufträge der Arbeiter gegen den Kläger anfertigen lassen, die dem Arbeitsgericht eingereicht worden seien, -Dabei habe ein Arbeiter dio^ Bemerkung gemacht: ’’Das sind die Leute, die dem Brieske den Kragen umdrehen.”
IV» In den beiden Schreiben vom 24. Mai 1948 hat der Beklagte dem Kläger die Fähigkeit zur Führung eines Bauunternehmens abgesprochen und behauptet, daß er kein Fachmann sei» Das Berufungsgericht hält die Behauptungen des Beklagten für unzutreffend und irreführend, da der Kläger Erfahrungen in der Baubranche dadurch erlangt habe, daß er jahrelang in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben tätig war» Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger Fachmann sei, an,- weil die bloße Tä-
* '
S; :*4
' : *
tigkeit in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben zur Erlangung praktischer Kenntnisse nicht ausreiche, da hierzu praktische Tätigkeit im Baufach selbst erforderlich sei» Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet* Wie der Begriff "Fachmann” in den beiden Schreiben auszulegen ist', kann nur im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt dieser Schreiben ermittelt werden* Der Anlaß für die beiden Schreiben ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache gewesen* daß der Kläger nach den Vereinbarungen mit der Stadt städtische Bauaufträge im Rahmen des Wiederaufbaues ausführen sollte* Dies geht auch aus dem ersten Absatz des Schreibens des Beklagten an das Wiederaufbaubüro hervor. Zur Leitung eines solchen Unternehmens ist. ein Man mit jahrelanger Erfahrung in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben durchaus geeignet« Daß er sich hierzu eines technischen Angestellten bedienen muß» ist selbstverständlich* ändert aber nichts daran., daß das Unternehmen vom Kläger in sachgemäßer Weise geleitet, werden konnte. Dem steht der Bericht des Zeugen B^^vom 18. August 1948 und das Schreiben des Wirtschaftsministeriums betr« vorläufige Betriebsgenehmigung vom gleichen Tage nicht im Wege« Wenn das Wirtschaftsministerium darüber hinaus verlangt, daß der Techniker voll verantwortlich in der Firma verankert sein müßte, so mögen hierfür Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sein, die im Rahmen des Verwaltungse.rmessens durchgesetzt werden konnten« Die Eignung zur ordnungsgemässen Leitung des Betriebs konnte dem Kläger auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er den Techniker etwa nicht im Wege des (Jesellschaftsvertrages in die Firma aufnahm. Mit der Begründung, der Kläger sei jahrelang in der kaufmännischen Leitung von Baubetrieben tätig gewesen, er habe dabei Erfahrungen in der Baubranche erlangt, wodurch er zur Führung eines Baugeschäfts befähigt gewesen sei, legt das
10 -
Berufungsgericht den Begriff "Fachmann” in den beiden Schreiben offensichtlich dahin aus, daß er fachlich geeignet zur Führung eines Bauunternehmens war, nicht aber dahin, daß er selbst Bautechniker war- Biese Auslegung ist möglich und steht mit der Erfahrung des Lebens nicht im Widerspruch; der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es hierfür nicht. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung war die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei kein Fachmann, ebenso unwahr wie seine weiteren Behauptungen, der Kläger biete nicht die Gewähr für ordnungsgemäße Burchführung der übertragenen Arbeiten, er besitze in keiner Weise die Fähigkeiten, ein Baugeschäft zu führen.
Hieran ändert nichts der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Begriff des "Fachmanns”, wie er vom Beklagten gebraucht wurde und von den zuständigen Stellen verstanden werden mußte, die Ablegung einer Prüfung auf dem Baufach nicht voraussetze. Gerade der in diesem Zusammenhang vorge-nommene Hinweis des Berufungsgerichts auf die berufliche Vergangenheit des Klägers läßt erkennen, daß das Berufungs-, gericht den Begriff des "Fachmanns" in beiden Schreiben nicht im 6inne des Bautechnikers, sondern des kaufmännischen Leiters eines Bauunternehmens mit Erfahrungen in der Bau-brauche auslegt. Zum mindesten aber war die Behauptung des Beklagten, der Kläger besitze nicht die Fähigkeiten, ein Baugeschäft zu führen, unwahr und ins Blaue hinein aufge-stellt, da der Beklagte selbst nicht behaupten konnte, daß er am 24<- Mai 1948 schon irgend welche, wenn auch, mangelhafte Auskünfte über den Kläger in Händen gehabt habe. Die Auskünfte des Magistrats von Groß-Berlin und des Professors Dr, G^^BI datieren, wie sich aus Bl.51 und 53 der Akten des Amtsgerichts Freiburg, AZ. G 47/48, ergibt, vom 22.Juni bzw. 6., Juli 1943.
*1
t
; ?

11 -
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte in der Absicht gehandelt, einen von auswärts zugezogenen unliebsamen Wettbewerber aus Freiburg zu vertreiben. Das Berufungsgericht hätte zur Unterstützung seiner Feststellung noch auf das Verhalten des Beklagten im Dezember 1948 (Brief an das Arbeitsamt, Aufforderung zur Zahlungssperre, Entgegennahme von Zahlungsbefehlsanträgen) hinwei-sen können.
Der Beklagte stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Tiefbauunternehmer im Wettbewerb mit dem Kläger, z.B. in Bezug auf die Anwerbung der Arbeiter, er förderte aber auch den Wettbewerb der Mitglieder der Fachvereinigung.
Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts in. den beiden Schreiben vom 24> Mai 1948 einen Verstoß gegen die §§ 1 und 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UnlWG) und § 826 BGB.
Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, den Abs 2 des § 14 UnlWG verletzt. Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte in keiner Weise geprüft, ob die von ihm in den beiden Schreiben aufgestellten Behauptungen, soweit sie ihm zu dem Vorwurf gemacht werden, zutreffen. Da der Beklagte die Unrichtigkeit zu dem mindesten kennen mußte, ist er nach § 14 schadensersatzpflichtig, auch wenn man unterstellt, daß die Mitteilungen vertraulich waren und er an ihnen ein berechtigtes Interesse hatte.
V. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Behauptung des Beklagten in dem Schreiben vom 21. Juni (nicht ^ Juli) 1948, das Wiederaufbaubüro habe ihn gebeten, bei der .r. Gewerbepolizei ein Betriebsverbot gegen den Kläger zu erwirken, unwahr sei, da das Wiederaufbaubüro ein solches Verlangen
 nie gestellt habe., Letzteres stehe auf Grund der eigenen Einräumung des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht fest. Die Revision greift diese Feststellungen mit einer Rüge wegen Verstoßes gegen die.Jj^^ö^ an.
Richtig ist; daß über die Anhörung des Beklagten weder ein Beweisbeschluß ergangen ist noch über eine Beweisaufnahme ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Juli 1952 verhandelt wurde.
Unter dem 12. Mai / 2. Juni 1952 ordnete der Vorsitzende des Berufungssenates das persönliche Erscheinen des Beklagten gemäß § 272 b ZPO für den Verhandlungstermin vom 10. Juli 1952 an. Nach dem Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 1952 wurden nach Stellung der Anträge die Parteien "zwecks Beweises” vernommen. Sodann verhandelten die Anwälte streitig zur Sache (der im Protokoll enthaltene weitere Vordruck "und über das Ergebnis der Beweisaufnahme” ist durchgestrichen), Im letzten Satz des Tatbestands des Urteils stellt das Berufungsgericht fest, daß der Beklagte vom Senat "persönlich an^ehört” wurde., In seinen Entscheidungsgründen trifft das Urteil die angefochtene Feststellung auf Grund der eigenen Einräumung des Beklagten "bei seiner Anhörung" vor dem Senat.
Das Berufungsurteil könnte auf der Verletzung der von der Revision angeführten Vorschriften nur beruhen, wenn das Berufungsgericht das Geständnis des Beklagten auf Grund seiner Vernehmung im Weg der Beweisaufnahme (§§ 445 ff ZPO) gewürdigt hätte. Dies ist aber nicht geschehen. Vielmehr ist im Berufungsurteil die Erklärung des Beklagten als-Pär- .
teivorbringen anläßlich seiner persönlichen Anhörung'zwecjßs' Aufklärung des Sachverhalts (§§ 141, 272 b ZPO) gewürdigt»
-13-
Hierzu war das Gericht befugt (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1952, L-M § 286 (B) Nr 4)» Es bedurfte daher auch nicht der Aufnahme der vollständigen Aussage des Beklagten in den Tatbestand des Urteils (vgl BGH vom 21* März 1952, V ZR 131/51); das hier allein in Frage stehende Geständnis des Beklagten ist in den Entscheidungs-gründen eindeutig festgestellt,
Y/enn die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO rügt, so hat sie keine Tatsachen angeführt, aus denen sich die Verletzung einer Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts ergeben würde. Die Erklärung des Beklag-ten, daß das Wiederaufbaubüro ihn nicht gebeten habe, bei der Gewerbepolizei ein Betriebsverbot gegen den Kläger zu erwirken, ist klar und unmißverständlich.
Gleichgültig ist, daß dem Kläger am 21. Juni 1948 noch keine Betriebserlaubnis erteilt war, da sein Gesuch von der Polizeidirektion noch nicht verbeschieden war. Der Beklagte hat auch mit der Absendung des Schreibens vom 21- Juni 1948 nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Zweck verfolgt, dem Kläger die Fortführung seines Betriebs zu erschweren und seine Kunden von ihm abzuwenden; er hat zu diesem Zweck die unwahre Behauptung aufgestellt, das Wiederaufbaubüro habe ein Betriebsverbot verlangt. Die Anwendung des § 1 UnlY/G und des § 826 BGB auf den vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 21.Juni 1948 festgestellten Sachverhalt ist rechtsbedenkenfrei»
VI* Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts über die Ursächlichkeit des Vorgehens des Beklagten gegen den Kläger für den Zusammenbruch des klägerischen Betriebes an und behauptet, eigene Fehler und mangelhafte Leistungen des Klägers hätten zu dem Zusammenbruch geführt.
 
Das Berufungsgericht stellt hierzu fest:
Die Behörden, insbesondere auch die Stadtverwaltung und das Arbeitsamt, hätten zunächst eine wohlwollende Haltung gegenüber dem Kläger eingenommen, die sich aber um die Mitte des Jahres 1948 geändert habe* Nach der ganzen Sachlage sei dieser Umschwung in der Haltung der Behörden auf das Verhalten des Beklagten zurückzufUhren. Dies gelte zunächst für das Schreiben des Bürgermeisteramts vom 7»Juli 1948, in dem dem Kläger mitgeteilt wurde, die gesamten Beziehungen mit ihm würden als gelöst betrachtet, da die Stadt ihren Schritt mit der Mitteilung der Fachvereinigung begründet habe, der Kläger werde keine Betriebsgenehmigung erhalten, da die fachlichen Voraussetzungen in keiner Vfeise gegeben seien., Dies gelte weiter aber auch für die Abwanderung der Arbeiter aus dem klägerischen Betrieb, Das Schreiben der Stadt vom 7» 'Juli 1948 sei in Abschrift an das Arbeitsamt gesendet worden, das hierauf das Ausscheiden der Arbeiter beim Kläger begünstigt habe; das Arbeitsamt habe von diesem Zeitpunkt an den Kläger nicht mehr gefragt, wenn seine Arbeiter um die Genehmigung zur Kündigung beim Arbeits amt nachsuchten, So sei es denn gekommen, daß immer mehr Arbeiter vom Kläger zu anderen Unternehmungen überwechselten und schließlich alle Arbeiter den Kläger verließen.
Insoweit unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, Mit Recht weist allerdings die Revision darauf hin, daß die im Schreiben der Stadt vom 7, Juli 1948 erklärte Annullierung der städtischen Aufträge nicht durchgeführt wurde und daß namentlich am 2. September 1948 nicht neuerdings eine solche Annullierung erfolgte, daß dies vielmehr erst durch das Schreiben des Wiederaufbaubüros vom 2. Dezember 1948 geschehen sei. Soweit bereits im Tatbestand (S.3 des Urteils) das Datum
-15-
dieses Schreibens mit dem 2 September angegeben ist, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln, wie sich nicht nur aus der chronologischen Aufzählung der Ereignisse, sondern auch daraus ergibt, daß das Datum der einstweiligen Verfügung ebenfalls mit dem 16. September statt 16o Dezember angegeben istNach der Verwertung dieses Schreibens in den Entscheidungsgründen (S* 18 des Urteils) ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, daß das Berufungsgericht seinen Erwägungen tatsächlich das Datum des 2, September zugrunde gelegt hat.-, Wenn das Berufungsgericht als eine der Ursachen des Niedergangs des klägerischen Betriebs die auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführende Annullierung der städtischen Aufträge am 2» September anse-hen sollte, so ließe sich diese Auffassung nicht halten»
Denn tatsächlich wurden die Aufträge (und zwar nur der Städtischen Siedlungsgesellschaft) erst am 2„ Dezember dem Kläger entzogen, in einem Zeitpunkt, in dem die Lage seines Betriebes möglicherweise bereits unhaltbar geworden war.
Doch kann die Frage, ob der Zusammenbruch des klägerischen Unternehmens auf den Entzug der städtischen Aufträge oder vielleicht auch auf die Nichtzuteilung weiterer Aufträge zurückzuführen ist, dahingestellt bleiben, da das Urteil nicht auf dieser etwaigen irrigen Annahme beruht»
Es bleibt nämlich weiterhin die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung in Geltung, daß das auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführende Schreiben der Stadt vom 7= Juli 1948, das dem Arbeitsamt abschriftlich zugeleitet wurde« zur Folge hatte, daß das Arbeitsamt von diesem Zeitpunkt an die Abwanderung der Arbeiter des Klägers begünstigte» Daß eine solche ständige Abwanderung zu dem Zusammenbruch eines Betriebs führen muß, ist eine Erfahrungstatsache» Die Wirkung des Schreibens der Stadt vom 7» Juli 1948 auf das
16 -
Arbeitsamt hätte u.U. dadurch beseitigt werden können« daß die Stadt dem Arbeitsamt gegenüber das Schreiben vom 7. Juli 1948 widerrufen und das Arbeitsamt gebeten hätte«, den Kläger zwecks Durchführung der ihm übertragenen Wiederauf-bauarbeiten zu unterstützen«, In dieser Richtung hat aber der Beklagte keine Behauptungen aufgestellt, es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor«, Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem Schreiben des Arbeitsamts an den Anwalt des Klägers vom 17. August 1948 und dem erfolglosen Schreiben des Anwalts des Klägers an das Arbeitsamt vom 1« September 1948«,
Die Revision glaubt nun, die Abwanderung der Arbeiter sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger seinen Arbeitern den Lohn nicht rechtzeitig zahlte« und bemängelt die Nichtberücksichtigung der Aussagen der- Zeugen	und
 Der Zeuge	'hat	allerdings	bekundet,	daß	im	Juli 1948
einmal den Arbeitern des Klägers der Lohn verspätet ausgezahlt wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht diese verspätete Lohnzahlung gerade auf das Schreiben der Stadt vom 7. Juli 1948 zurückzuführen ist, da nach der Bekundung des Zeugen der Lohn vom Kläger erst dann ausgezahlt wurde, als der Kläger zusammen mit seiner Arbeiterschaft wegen seiner Geldforderung beim Vviederaufbaubüro vorstellig wurde. Jedenfalls hätte dieser einmalige Vorgang, der sich unmittelbar nach der Währungsreform abspielte, in einer Zeit, in der. wie gerichtsbekannt ist, vielfach Zahlungsverzögerungen eintraten, die sich über Monate hin erstreckenden Abwanderungen aus dem klägerisehen Betrieb nicht zur Folge haben können« Wenn der Zeuge weiter bekundet, daß es von diesem Vorgang an ,rseines Erachtens" anfing, innerhalb der Arbeiterschaft unruhig zu werden, so brauchte sich das Berufungsgericht mit dieser Meinung des Zeugen nicht auseinanderzusetzen, da der Zeuge selbst auf Gerüchte innerhalb der Arbeiterschaft
- 17
%
hinwies, wonach dem Kläger die Wiederaufbauarbeiten entzogen wurden. Jedenfalls widerspricht es der Lebenserfahrung, daß eine einmalige Zahlungsverzögerung kurz nach der Währungsreform zu einer allmählichen Abwanderung der ganzen Arbeiterschaft des Betriebes führt. Die persönliche Meinung des Zeugen Siegfried	seine	Lohnabrechnung	sei	nicht
 ordnungsgemäß durchgeführt worden, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Lohnrückstände erst im November und Dezember 1948 als Folge des Verhaltens des Beklagten entstanden sind, nicht zu erschüttern. Im Sitzungsprotokoll vom 9- Januar 1950 ist festgestellt, daß die Kassenabrechnung, aus der die G-esamtausZahlung der Löhne an die Arbeiter des Klägers ersichtlich ist, in Ordnung geht.
Wenn die Revision schließlich ausführt, zur Zeit der
 tjberbringung des Briefes des Beklagten an das Arbeitsamt (Anlang Dezember 1948) durch den Zeugen W^J|-und der Aufnahme der Zahlungsbefehle
 seien die meisten Kündigungen der Arbeiter schon erfolgt gewesen, nämlich um den 20, November 1948, so mag die Ursächlichkeit dieses Verhaltens des Klägers dahingestellt bleiben. Die Revision beachtet jedoch nicht, daß die Abwanderung der Arbeiter nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die auf den Beklagten zurückzuführende Haltung des Arbeitsamts seit dem Sommer 1948 verursacht wurde.
Die Revision will sich ferner auf das Kündigungsschreiben des Wiederaufbaubüros vom 2. Dezember 1948 berufen. Das
 Schreiben rechtfertigt aber nicht den Standpunkt der Revi-
1
sion. Zwar enthält dieses Schreiben verschiedene Beanstandungen der Leistungen der Schreinergruppe0 Unter dem Hinweis, daß bisher ein Arbeitsentzug noch nicht erfolgt sei, erklärt aber das Wiederaufbaubüro, daß es jetzt die Schreinerarbeiten einer anderen Firma übertragen müsse, nachdem in den letzten Tagen die noch tragbaren Arbeitskräfte den
18 -
Klager verlassen hätten; da sich nicht nur die Schreinergruppe, sondern auch die Putzergruppe von seihst aufgelöst habe, betrachte es alle von der Siedlungsgesellschaft erteilten Aufträge als annullierte Da sich aus diesem Schreiben somit klar ergibt, daß der Auftragsentzug auf die Auflösung der Arbeiterschaft des Klägers zurückzuführen ist, ist der Versuch der Revision fehlgeschlagen, die mangelhafte Leistung der Schreinergruppe des Klägers als ernsthaft in Betracht zu ziehende mögliche Ursache des Zusammenbruchs darzutun»
Auch durch die allgemein gehaltene Aussage des Zeugen die Architekten der Stadt hätten die mangelhafte Ausführung einzelner Bauarbeiten gerügt, ist nicht eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, daß der Zusammenbruch des Unternehmens etwa hierauf zurückzuführen sei, aufgezeigt; denn die Beanstandung einzelner Bauarbeiten wird sich vielfach ergeben, ebenso wie es immer wieder vorkommt, daß in Baubetrieben einzelne Leute wegen Ungeeignetheit entlassen werden müssen- Das Gleiche gilt für die Darlegungen der Revision, der Kläger habe durch Zeitungsanzeigen Arbeiter an-geworbenj unter denen sich auch berufsfremde Leute befunden hätten- Ob tatsächlich, worauf das Schreiben des Bürgermeisteramts vom 7. Juli 1948 hindeutet, mit dem Kläger Verhandlungen darüber geführt wurden, daß er im Jahre 1947 Bauge- * rätschaften und -maschinen aus B(^B nach	hätte
 verbringen sollen, mag dahingestellt bleiben. Denn dieses Schreiben gründet die Lösung des mit dem Kläger bestehenden Vertragsverhältnisses in erster Linie auf die Verweigerung der Betriebsgenehmigung durch die Fachvereinigung, die sich ihrerseits wieder auf die fachliche Ungeeignetheit des Klägers berufen hatDie von der Revision aufgestellte Behauptung, der Kläger habe ohne Kapital die Arbeiten in begonnen, kann als neues Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 561 ZPO).
19 -
Das Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten, insbesondere soweit es sich auf die Maßnahmen des Arbeitsamts auswirkte, war nach der Lebenserfahrung geeignet, den Zusammenbruch des klägerisehen Betriebs herbeizuführen. Zum mindesten spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die Betriebseinstellung sich als eine Folge der auf das Verhalten des Klägers zurückzuführenden Abwanderung der Arbeiter darstellt. Demgegenüber genügt es nicht, daß die Revision auf die Möglichkeit eines anderen G-eschehensablauf s hinweist. Vielmehr mußte der Beklagte zunächst die Tatsachen, aus denen sich eine solche Möglichkeit ergeben würde, voll beweisen (BG-HZ 6,
 169 /1717; M ZPO § 286 (C) Ur 12). Hieran aber fehlt es.
VII. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des *J 97 ZPO zurückzuweiseru
 Wilde Birnbach Krüger-Nieland Hastelski Nörr