Partei'hei einer erneuten Erschütterung der Ver-^ 7 trauensgrundlage die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund .auch dann mit auf.die frü-; • heren Vertrauensbrüche stützen,1* wenn die Parteien sich in Bezug auf sie geeinigt gehabt hatten,, bevor der neue letzte Vertrauensbruch erfolgt ista Dies gilt auch für Vertrauensbrüche die während der Verhandlungen über den Abschluß des Lizenzvertrages erfolgt sind* 2. Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als es die Kündigung des Lizenzvertrages vom 24. Januar 1950 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag "für die Lieferung der zur Herstellung der Schichten erforderlichen Lösungen"} darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die technischen Unterweisungen zur Durchführung des Verfahrens nach dem jeweiligen neuesten Stand der Technik zu erteilen und die zur Herstellung der Lösung für die Erzeugung der Schichten nötigen Zutaten zu liefern, während die Klägerin sich verpflichtete, die Zutaten ausschließlich von der Beklagten zu beziehen. Im übrigen seien die Äußerungen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten veranlaßt worden, die ihren Verpflichtungen, ein fabrikationsreifes Verfahren zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei. wiederholt hingewiesen habe und was diesem durchaus bekannt gewesen sei, vor Abschluß der Verträge das im Laboratorium entwickelte Verfahren auf seihe praktische Brauchbarkeit für Brillengläser nicht geprüft gehabt. Sie habe vielmehr nur für die Klägerin eine Anzahl von dieser übersandter Brillengläser nach dem Verfahren belegt. für die fabrikmäßige Anwendung habe es einer weiteren Entwicklungsarbeit bedurft; zu dieser seien die gleichen und sogar noch bessere Lösungen verwandt worden als bei den Laboratoriumsversuchen, mit deren Ergebnissen die Klägerin zufrieden gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Kündigung weiterhin darauf gestützt, daß die Klägerin Ende 1948 vorzeitig Presseveröffent lichungen über das Verfahren veranlaßt und im Frühjahr 1949? Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorsorglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses verschuldet habe und deshalb, falls die Kündigung aus diesem Grunde Erfolg haben sollte, zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte hat als weitere Gründe für die Kündigung geltend gemacht, KIHHP habe in einem Rechtsstreit gegen Weißenberg den Gesellschafter Ludwig LflBP der Beklagten mit Strafanzeige bedroht; die Erfindung WeBHHHB sei durch die weitere technische Entwicklung überholt; auch sei der Betrieb der Klägerin nicht mehr produktionsfähig. Wenn auch, wie das Berufungs-* gericht ausführt,, für die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses die lange Vertraugsdauer, die Vereinbarung von Stück- und Mindestlizenzgebühren, das Recht zur Buch-einsicht durch die Beklagte, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der 2utaten und die Bezugspflicht der Klägerin nicht genügten, so ließen doch die Vereinbarungen Über die beiderseitige Geheimhaltungspflicht, die“Pflicht der Beklagten zur technischen Unterweisung und die gegenseitigen Pflichten zur Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie zu dem Austausch von Verbesserungen und Zusatzerfindungen eine beiderseitige auf den ^Vertragszweck gerichtete Tätigkeit erkennen. Die Klägerin greift zwar diese Ausführungen nicht an, ist aber der Meinung, daß nach dem Vertrag keine enge Zusammenarbeit derParteien, die ein erhebliches gegenseitiges Vertrauen verlange, notwendig sei. Insbesondere hatte die Beklagte die Klägerin ständig von dem neuesten Stande ihrer Entwickelungsarbeiten zu unterrichten* Die Parteien wandten endlich das Verfahren je auf getrennten Gebieten an und mußten auch deswegen ihr Vorgehen ständig so abstimmen, daß keine die andere durch ihren Geschäftsbetrieb schädigte. Bie Revision der Beklagten rügt, daß das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten von grundsätzlicher Wichtigkeit übergangen und den gesamten Sachverhalt nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt habe. Bas Berufungsgericht hat die einzelnen von der Beklagten behaupteten Tatsachen, auf die die Beklagte die Kündigung stützt, nicht genügend in ihrem Sie verlieren auch in aller Hegel nicht dadurch endgültig ihre Bedeutung für die Präge, ob wegen Erschütterung der Vertrauensgrundlage gekündigt werden könne, daß die Parteien sich zunächst wieder einigen und deswegen über diese Akte hinwegsehen. Soweit sie Verstös-se gegen Pflichten der Klägerin, die infolge und während der vorvertraglichen Verhandlungen bestanden, darstellen, können sie nicht mit dem Hinweis ausgeschieden werden, daß ihnen die Beklagte, wie sich aus der Tatsache des späteren Vertragsschlusses ergebe, kein Gewicht mehr beigelegt habe. Die von der Beklagten behaupteten Tatsachen der voreiligen Zeitungswerbung und marktschreierischen Eeklame mußten daher in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht daraufhin geprüft werden, ob sie zur endgültigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit beitragen konnten. Mai 1949 hat die Klägerin in Erwägung gezogen, mit LoBüber einen Lizenzvertrag zu verhandeln, obwohl sie selbst damals noch keine Lizenz-besaß und obwohl sie wußte, daß es sich um ein Geheimverfahren handelte. Las Gleiche gilt für das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe um jene Zeit versucht, die chemische Zusammensetzung der Lösung auszukundschäften, und Schritte unternommen, um selbst ein Patent dafür zu erlangen. Larüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, daß der Beklagten nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Zwar ist der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz im allgemeinen befugt, seinerseits Unterlizenzen zu erteilen* Hier handelte es sich aber um eine sachlich stark beschränkte ausschließliche Lizenz, die ein Geheimverfahren betraf, das die Beklagte selbst auf anderen Gebieten anwandte. Das Berufungsgericht hätte hier prüfen müssen,, ob sich nicht daraus für die Klägerin nach dem Lizenzvertrag mindestens die Pflicht ergab, die Beklagte von ihrer, der Klägerin, Absicht, eine Unterlizenz zu erteilen, zuvor in Kenntnis zu setzen» wenn.nicht sogar die Pflicht, zuvor die Genehmigung der Beklagten zur Vergebung der Unterlizenz einzuholen. Die Beklagte stüt'zt die Kündigung vor allem auf die beleidigenden Äußerungen und Drohungen des Geschäftsführers Dieser hat, wie das Berufungsgericht feststellt, u.a. geäußert: Yfenn man ihm ein Verfahren verkauft haben sollte, das nicht funktioniere, sei das Betrugj in diesem Falle werde er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Auch hat die Klägerin später in einem Schriftsatz der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich in den Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei davon auszugehen gewesen, daß das Verfahren laboratoriumsmäßig fertig entwickelt sei und daß eine geeignete Lösung zur Herstellung beschlagmindernder Schichten zur Verfügung stehe5 es seien zwar eine ausreichend beschlagrain-dernde Wirkung und Einschleifbarkeit der Schicht erzielt worden, andere für die Brauchbarkeit wesentliche Eigenschaften, vor allem die nötige Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit hätten aber noch gefehlt. Die Revision der Beklagten macht hiergegen geltend, das Verfahren sei als füy Brillen unerprobt der Klägerin angeboten worden mit dem Anheimgeben, es auszuprobieren; die Klägerin habe es ausprobiert und Brillengläser, die nach dem Verfahren hergestellt worden seien, verkauft, während die Beklagte an den Versuchen in keiner Weise beteiligt gewesen sei; die Klägerin sei mit dem Verfahren zufrieden gewesen; sie habe über das Ergebnis der Arbeiten Bredows nur dann enttäuscht sein können, wenn dieses dem Ergebnis der Versuche vor Abschluß des Vertrages nicht ent- Auch dieser Revisionsangriff ist begründet, Bas Berufungsgericht, das selbst eine Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung eines fabrikationsreifen Verfahrens verneint, hätte zunächst prüfen müssen, ob die Beklagte nach der konkreten läge der Binge auch für Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit des auf Brillengläser aufgebrachten Belages einzustehen hatte. Selbst wenn der Mangel an praktisch ausreichender Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit die Brauchbarkeit der Erfindung für Brillengläser in Präge stellte, so durfte das Berufungsgericht doch nicht das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt lassen, die Klägerin habe vereinbarungs- gemäß die ihr überlassene und iron der Beklagten selbst auf ihre praktische Brauchbarkeit für Brillengläser noch nicht erprobte Lösung ausprobiert und sei damit zufrieden gewesen, erst daraufhin habe sie die Verträge geschlossen; auch sei die-von Br^^^ verwendete Lösung mindestens ebensogut gewesen wie die früher von der Beklagten gelieferte und von der Klägerin wiederholt für Brillengläser erprobte Lösung* Bas Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob bei einer solchen Ballgestaltung die Beklagte nur dafür einzu-stehen gehabt hätte, daß die der Klägerin nach Vertrags-Schluß gelieferten Lösungen mindestens ebensogut waren wie die früheren und ob R4HB* deswegen keinen Anlaß zu Vorwürfen hatte, wenn die von Brfl^im Februar und März 1950 verwendeten' Lösungen diese Eigenschaften erfüllten, Ba es hierüber an Feststellungen fehlt, ist noch völlig ungeklärt, wofür die Beklagte überhaupt einzustehen hatte. Hat die Klägerin aber vor dem Abschluß des Lizenzvertrages entgegen der Vereinbarung die belegten Gläser überhaupt nicht oder nicht ausreichend ausprobiert und waren infolgedessen beide Parteien gutgläubig aber irrig davon .ausgegangen, das Verfahren gehe auch für Brillengläser in Ordnung, dann bedeutet auch dies noch keineswegs, daß die Beklagte auch für ausreichende V/asserbeständigkeit .und Reib-festigkeit der Lösung bei. Das Berufungsgericht hat endlich auch die Präge nicht ausreichend geprüft, ob bei Fortsetzung der Versuche in nicht doch in absehbarer Zeit ein auch in Bezug auf Beibfestigkeit und Wasserbeständigkeit zufriedenstellendes Ergebnis erzielt worden wäre, Palls nach der vom Berufungsgericht noch vorzunehraen-den Klärung die Beklagte für ausreichende Beibfestigkeit und Wasserbeständigkeit der Lösung nicht einzustehen hatte, oder falls es zu Lasten der Klägerin geht, daß irrige Vorstellungen- über* die Brauchbarkeit der Erfindung für Brillengläser entstanden waren, so entfallen die Gründe, aus denen heraus, das Berufungsgericht glaubt, die von während der Entwicklungsarbeiten ausgesprochenen sehr schwerwiegenden Verdächtigungen und Drohungen, Verdächtigungen wegen -Sabotage und Betrugs und bedingte Drohung mit Strafanzeige und einem zu entfesselnden Presseskandal (letztere Drohung übrigens in kaum verhüllter Weise wiederholt in dem Antwortschreiben der Klägerin auf die Kündigung) , in einem milderen Licht sehen zu können. Vielmehr war die Beweisbehauptung, zwischen dem Geschäftsführer und Anteilseigner der Klägerin und der Beklagten schwebe ein weiterer, mit Erbitterung geführter Rechtsstreit, von unmittelbarer Erheblichkeit für die Präge, ob der Beklagten angesichts all dieser Umstände noch zugemutet werden könne, den großes, wechselseitiges Vertrauen erfordernden Lizenz- und Liefervertrag mit der Klägerin fortzytsetzen.. März 1952 hat die Beklagte vorgetragen, daß die auf Anregung des Berufungsgerichts von der Beklagten vorgenommenen Versuche ergeben hätten, daß zwar die Belegung von Brillengläsern einschließlich des Einschleifens unter Anwendung einer Schutzschicht mit einer beschlagmindernden Lösung möglich sei, daß aber beim häufigen Reinigen der Brille die beschlagmindernde Wirkung immer mehr herabgesetzt werde. Als weiterer wichtiger Grund zur Kündigung werde daher vorgetragen, daß nach dem heutigen Stand der Technik das Verfahren praktisch nicht mehr wirtschaftlich und daher nicht mehr verwertbar sei. Das Berufungsgericht*hat seine Ansicht, daß dieses Vorbringen verspätet sei, nicht begründet, insbesondere nicht dargetan, daß die Varaussetzungen des § 279 oder § 279 & oder § 529 £k>:für die Hichtberücksiehtigung dieses Vorbringens vorliegend Esist auch nicht einzusehen, warum dieses Vorbringen, das erst auf Grund der vom Gericht angeregten Versuche der Beklagten rnöglich war, verspätet sein soll« Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Kündigung für unwirksam erklärt und Über die kosten entschieden wurde. Palls die anderweite Verhandlung ergibt, daß die Kündigung wirksam ist, wird das Berufungsgericht auch über den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens zu verurteilen, zu entscheiden haben. weit abgewiesen, als beantragt ist zu erkennen, daß die Beklagte zur.Erfüllung der Verträge verpflichtet sei.,Für eine solche Feststellungsklage fehlt das rechtliche Interesse 2a abgewiesen, in dem beantragt ist, zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die erforderlichen technischen' Unterweisungen zu geben« Das Berufungsgericht sieht dies als Feststellungsklage an und.meint, zu einer besonderen Feststellung dieser selbstverständlichen Folgerung aus der Unwirksamkeit der Kündigung bestehe kein Bedürfnis. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der .Feststellung dieser Rechtsfolge würde nur vorliegen, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur technischen Unterweisung aus einem anderen Grund als dem der Kündigung bestreiten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; jedenfalls hat die Klägerin in dieser Richtung nichts vorgetragen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beklagte schon kurz vor dem Ausspruch der Kündigung die technischen Unterweisungen einstellte. Bas Wort "fabrikationsreif" sei dabei von der Klägerin dahin verstanden worden, daß das Verfahren entwicklungsmäßig im Laboratorium abgeschlossen war, nicht aber in dem Sinn, daß die fertige Erfindung auf den FabrikationsVorgang hätte übertragen werden kön-nen. nach dem aus dem Schriftwechsel ersichtlichen Parteiwillen darunter eine erhebliche Herabminderung des Beschlags der Gläser zu verstehen sei, Bie Beklagte hat nie bestritten, daß der Ausdruck in diesem Sinne aufzufassen sei, so daß in dieser .Richtung die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung hatte. Ebenso hat das Berufungsgericht den Ausdruck "fabri- „ kationsreif" rechtlich bedenkenfrei in dem Sinn ausgelegt, daß hierunter die fabrikationsmäßige Anwendung des Verfahrens zu verstehen sei, worauf die Klägerin, wie unter III 2 ausgeführt, keinen Anspruch hatte,
Für ßas Nachschlagewerk! nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: BGB § 1231 Pf*tG § 9 2477 027 Hechtssatzs Bel einem gesellschaftsähnlichen Lizenzvertrag, der ständiges gegenseitiges Vertrauen erfordert, * kann, wenn die eine Bartei die Vertrauensgrund-läge wiederholt erschüttert hat, die andere . Partei'hei einer erneuten Erschütterung der Ver-^ 7 trauensgrundlage die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund .auch dann mit auf. die frü-; • heren Vertrauensbrüche stützen,1* wenn die Parteien sich in Bezug auf sie geeinigt gehabt hatten,, bevor der neue letzte Vertrauensbruch erfolgt ista Dies gilt auch für Vertrauensbrüche die während der Verhandlungen über den Abschluß des Lizenzvertrages erfolgt sind* ' '* * ( “ * ' ' - V''* . ' ' • Aktenzeichen: I 2R 244/52 Urteil des BGH vom 26, November 1954 OLG Frankfurt a.M. Verkündet am 26. November 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Ernst L GmbH» Optische Werke, Wf vertreten durch ihre Geschäftsführer, Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen i), vertre- die Firma Optikwerk - ten durch ihren Geschäftsführer Ludwig K< Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1954 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Weiß und Br. Nörr für Recht erkannt: 1. Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 30. Mai 1952 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als es die Kündigung des Lizenzvertrages vom 24. November / 12. Bezember 1949 und des 1 * < 's Liefervertrages vom 13« / 30. Januar 1950 für unwirksam erklärt und* über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Ingenieur Gustav Ife^K ln MflBB^hat am 10. Februar 1941 ein Patent Nr W 108 503 für ein "Verfahren zur Herstellung beschlagfreier Schichten auf Glas" angemeldet, für das die Beklagte die ausschließliche Lizenz erwarb. Mit Vertrag vom 24- November / 12. Dezember 1949 übertrug sie der Klägerin an dem Verfahren "eine für das Gebiet der Herstellung beschlagfreier Brillengläser und für alle Länder ausschließliche Lizenz" gegen eine Vergütung von je 5 Pfennigen für die erste Million der nach dem Verfahren behandelten und verkauften Flächen und von je 2 1/2 Pfennigen für jede weitere Flächei die Klägerin verpflichtete sich, im Jahre 1950 die Vergütung für mindestens 500 000 Flächen und in jedem weiteren Jahr für mindestens eine Million Flächen zu entrichten. Uhter dem 13* / 30. Januar 1950 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag "für die Lieferung der zur Herstellung der Schichten erforderlichen Lösungen"} darin verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die technischen Unterweisungen zur Durchführung des Verfahrens nach dem jeweiligen neuesten Stand der Technik zu erteilen und die zur Herstellung der Lösung für die Erzeugung der Schichten nötigen Zutaten zu liefern, während die Klägerin sich verpflichtete, die Zutaten ausschließlich von der Beklagten zu beziehen. Der Vertrag enthält ferner den Hinweis, daß die Beklagte über die Zusammensetzung der Lösung keine Auskunft erteile, sowie eine Geheimhaltungspflicht der Klägerin. Anfang Februar 1950 entsandte die Beklagte abredegemäß ihren Chemotechniker Br^fe nach Zugleich lieferte in ihrem Auftrag die für die Herstellung von 8,16 1 Beschichtungslösung erforderlichen Zutaten. Br€^^ machte mit der Lösung Versuche, an denen sich zeitweise auch WeMHM beteiligte. Die Herstellung von Schichten mit den gewünschten Eigenschaften bereitete jedoch Schwierigkeiten. Lies veranlaßte den Geschäftsführer der Beklagten in mehreren Gesprächen mit Br^^^, zuletzt am '22. März 1950, zu Äußerungen, die' die Beklagte ihrer-, seits zu dem Anlaß nahm, durch Schreiben vom 25. März 1950 das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Gründe zu kündigen. Sie berief Br^^ am folgenden Tage aus CMabo Lie Beklagte begründete die Kündigung in erster Linie damit, daß KtfHHPgeäußert haber.dßr habe von den Ministerien in München die 2usagee liier Unterstützung, gegen hflfl erbeten und erhalten, er beabsichtige, mit Hilfe von Landtagsabgeordneten die Meinungsverschiedenheiten in ein politisches* Fahrwasser zu lenken und einen Presseskandal hervorzurufen. Er sei von der Beklagten betrogen worden und werde hierwegen' Strafanzeige erstatten; ihm -sei jedes Mittel recht, er gehe gegebenenfalls Über Leichen. Vorsorglich stützte die Beklagte die Kündigung auch darauf, daß KflB versucht habe, über den Lizenzvertrag im ganzen zu verfügen, und daß er durch das Verlangen überhöhter Preise sie diskreditiert habe. Lurch das Verhalten des Geschäftsführers der Kläger.in sei das Vertrauensverhältnis erschüttert worden. Lie Klägerin hält die Kündigung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Lie Äußerungen Kerschers seien,, wie die Klägerin ausführt,- entstellt wiedergegeben; die Frage des Betruges habe*sie nur in hypothetischer Form angeschnitten; weder bei den Ministerien noch bei der Presse habe sie Schritte gegen die Beklagte unternommen und auch <-7 * - 5 nichts Dahingehendes geäußert. Im übrigen seien die Äußerungen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten veranlaßt worden, die ihren Verpflichtungen, ein fabrikationsreifes Verfahren zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei. Der unbefriedigende Verlauf der Arbeiten Br^^l habe den Verdacht nahegelegt, daß die Beklagte die Durchführung der Verträge bewußt verzögern oder gar verhindern wolle. Daß sie, die Klägerin, mit anderen Firmen wegen der Vergebung einer Unterlizenz bzw. des Abschlusses eines Pachtvertrages in Fühlung getreten sei, sei nicht zu beanstanden, ebensowenig ihre Preisgestaltung5 im übrigen seien diese Streitpunkte in einer.-Aussprache am 10. März 1950 bereinigt worden. Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: . % X 1. Die Kündigung des Lizenzvertrages vom 24. November / 12.Dezember 1949 und des Liefervertrages vom 13. / 30.Januar 1950 ist unwirksam. 2. Die Beklagte ist zur Erfüllung der Verträge* verpflichtet und hat danach insbesondere a) der Klägerin die erforderlichen technischen r Unterweisungen zu geben, b) fabrikationsreife Lösungen für die Herstellung der beschlagfreien Schichten zu liefern. . Die Beklagte hat um Klageäbweisung gebeten. Sie hat vorgetragen: Infolge der unbegründeten Vorwürfe könne ihr die Fortsetzung' des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden. Sie sei ihren Verpflichtungen durchaus nachgekommen und habe keineswegs versucht, die Durchführung des Vertrages zu verhindern. Sie selbst habe, worauf sie wiederholt hingewiesen habe und was diesem durchaus bekannt gewesen sei, vor Abschluß der Verträge das im Laboratorium entwickelte Verfahren auf seihe praktische Brauchbarkeit für Brillengläser nicht geprüft gehabt. Sie habe vielmehr nur für die Klägerin eine Anzahl von dieser übersandter Brillengläser nach dem Verfahren belegt. Außerdem habe dieKlägerin unter ihrer Mitwirkung eine weitere größere Anzahl von Brillengläsern in ihrem eigenen Betrieb erfindungsgemäß belegt. Die Klägerin habe die so belegten Brillengläser geprüft, für gut befunden und weitgehend schon in den Handel gebracht. Erst daraufhin seien die Verträge geschlossen worden. Zur Lieferung eines fabrikationsreifen Verfahrens sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen! für die fabrikmäßige Anwendung habe es einer weiteren Entwicklungsarbeit bedurft; zu dieser seien die gleichen und sogar noch bessere Lösungen verwandt worden als bei den Laboratoriumsversuchen, mit deren Ergebnissen die Klägerin zufrieden gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Kündigung weiterhin darauf gestützt, daß die Klägerin Ende 1948 vorzeitig Presseveröffent lichungen über das Verfahren veranlaßt und im Frühjahr 1949? obwohl die Versuche noch nicht abgeschlossen gewesen seien, bereits eine marktschreierische Reklame getrieben habe. Ferner habe Kfl^BV? wie die Beklagte vorträgt, um diese Zeit versucht, die chemische Zusammensetzung der Lösung zu erfahren, und sich wegen einer Anmeldung zu dem Patentschutz von Patentanwalt Schfll^fc in beraten lassen. Endlich stellten die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe der Sabotage, der Scheinarbeit und die in einem Schriftsatz der Klägerin enthaltenen anzüglichen Bemerkungen über das Geschäftsgebaren der Beklagten einen Kündigungsgrund dar. Die Klägerin hat erwidert, sie habe weder Presseveröffentlichungen veranlaßt noch versucht, die Zusammensetzung der Lösung zu erkunden. Mit dem Patentanwalt SchflBB habe sie wegen eines anderen, allerdings auf gleichem Gebiet liegenden Verfahrens verhandelt. Die Werbemaßnahmen habe die Beklagte gekannt und gebilligt. Das Landgericht hat die Kündigung für zulässig und für begründet erachtet und daher die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorsorglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses verschuldet habe und deshalb, falls die Kündigung aus diesem Grunde Erfolg haben sollte, zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Sie hat daher hilfsweise beantragt, die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens zu verurteilen. Die Beklagte hat als weitere Gründe für die Kündigung geltend gemacht, KIHHP habe in einem Rechtsstreit gegen Weißenberg den Gesellschafter Ludwig LflBP der Beklagten mit Strafanzeige bedroht; die Erfindung WeBHHHB sei durch die weitere technische Entwicklung überholt; auch sei der Betrieb der Klägerin nicht mehr produktionsfähig. Das Oberlandesgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die beiderseitigen Revisionen. Ent scheidungsgründe: A. Revision der Beklagten. I. Das Berufungsgericht sieht in dem Lizenzvertrag und • dem Lieferungsvertrag ein einheitliches Vertragswerk, das ,•1 '.-1 i hi ir ,• *< gesellschaftsartige Züge trage. Wenn auch, wie das Berufungs-* gericht ausführt,, für die Annahme eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses die lange Vertraugsdauer, die Vereinbarung von Stück- und Mindestlizenzgebühren, das Recht zur Buch-einsicht durch die Beklagte, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung der 2utaten und die Bezugspflicht der Klägerin nicht genügten, so ließen doch die Vereinbarungen Über die beiderseitige Geheimhaltungspflicht, die“Pflicht der Beklagten zur technischen Unterweisung und die gegenseitigen Pflichten zur Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie zu dem Austausch von Verbesserungen und Zusatzerfindungen eine beiderseitige auf den ^Vertragszweck gerichtete Tätigkeit erkennen. Die Klägerin greift zwar diese Ausführungen nicht an, ist aber der Meinung, daß nach dem Vertrag keine enge Zusammenarbeit derParteien, die ein erhebliches gegenseitiges Vertrauen verlange, notwendig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon bei der technischen Ausführung des Vertrages mußten die Parteien dauernd vertrauensvoll Zusammenarbeiten, die Beklagte, indem sie laufend die Lösungen nach dem neuesten Stande der Entwickelungsarbeiten lieferte, die Klägerin, indem sie die Lösungen nur von der Beklagten bezog. Das Verfahren selbst war, da die Patentanmeldung noch nicht bekanntgemacht war, ein Geheimverfahren, auf dessen weitere strenge Geheimhaltung beide Parteien gemeinsam bedacht sein mußten. Sie hatten die Patentierung des Verfahrens gemeinsam zu erstreben und zu fördern. Sie hatten .die Schutzrechte gemeinsam anzu demelden und gegen Angriffe und Verletzungen gemeinsam zu verteidigen. Sie hatten sich"gegenseitig tech-nisch zu unterstützen, sich eine etwaige Fortentwicklung des Verfahrens, die ihnen gelingen würde, mitzuteilen und gemeinsam an der Verbesserung des Verfahrens zu arbeiten. Insbesondere hatte die Beklagte die Klägerin ständig von dem neuesten Stande ihrer Entwickelungsarbeiten zu unterrichten* Die Parteien wandten endlich das Verfahren je auf getrennten Gebieten an und mußten auch deswegen ihr Vorgehen ständig so abstimmen, daß keine die andere durch ihren Geschäftsbetrieb schädigte. Bas alles bedingte ein hohes Maß gesellschaftsähnlichen Zusammenwirkens und setzte ein ebenso hohes Maß gegenseitigen Vertrauens voraus. II. Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes verneint. Bie Beklagte meint,- an diese Auffassung des Tatrichters sei das Revisionsgericht gebunden; das Revisionsgericht sei auf die Nachprüfung der Frage beschränkt, ob ein bestimmtes Verhalten an sich überhaupt einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen könne oder nicht, allein dem Tatrichter sei die Feststellung Vorbehalten, ob ein solches Verhalten im konkreten Einzelfalle ein wichtiger Grund sei. Bas läßt sich mit dieser Ausschließlichkeit nicht sagen. Ba9 Revisionsgericht hat jeden Falls zu prüfen, ob der Rechtsbegriff der Vertragsauflösung aus wichtigem Grunde nicht verkannt ist und ob der Tatrichter bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten die Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 723 BGB) rechtfertige, nicht gegen RechtsgrundSätze und Auslegungsregeln verstoßen und ob er dabei den Prozeßstoff erschöpft hat. III. Bie Revision der Beklagten rügt, daß das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten von grundsätzlicher Wichtigkeit übergangen und den gesamten Sachverhalt nicht in seinem Zusammenhang gewürdigt habe. Biese Rüge ist begründet. Bas Berufungsgericht hat die einzelnen von der Beklagten behaupteten Tatsachen, auf die die Beklagte die Kündigung stützt, nicht genügend in ihrem -10- Zusammenhang gewürdigt und insbesondere in rechtlich unzulässiger Weise bei-der Würdigung Ereignisse ausgeschaltet, die für die Frage, ob das gegenseitige Vertrauensverhältnis erschüttert ist, von Bedeutung sein können«, 1« Es ist rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht Vorkommnissen aus der Zeit vor Vertragsabschluß oder aus der Zeit vor ,fder Aussprache der .'Parteien am 10. März 1950” grundsätzlich keine Bedeutung für die Frage der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde mehr beimißt. Bei einem Bauerrechtsverhältnis, das ein ständiges vertrauensvolles Zusammenarbeiten der Parteien fordert, können Akte einer Partei, die die Vertrauensgrundlage erschüttern, niemals isoliert betrachtet werden. Sie verlieren auch in aller Hegel nicht dadurch endgültig ihre Bedeutung für die Präge, ob wegen Erschütterung der Vertrauensgrundlage gekündigt werden könne, daß die Parteien sich zunächst wieder einigen und deswegen über diese Akte hinwegsehen. Wenn trotz einer solchen Einigung oder Zwischeneinigung eine. > Partei die Vertrauensgrundlage erneut erschüttert, so muß die Gegenpartei die rechtliche Möglichkeit haben, geltend zu machen, die neue Erschütterung des Vertrauens mache es ihr im Zusammenhalt mit den vorausgegangenen Erschütterungen nunmehr unmöglich, weiter mit der Vertragsgegnerin zusammenzuarbeiten, zu demal diese sich das Vorausgegangene nicht habe zur Warnung dienen lassen. In diesem Sinne lassen sich in der 'lat solche das Vertrauen wiederholt gefährdende Akte einer Partei rechtlich summieren, weil sie sich innerhalb eines Rechtsverhältnisses vollziehen, das ohne ein dauerndes, lebendiges, gegenseitiges Vertrauen seiner Partner nicht bestehen kann. Das bedeutet* Selbst soweit solche Ereignisse der -11- <^r Beklagten vor VertragsSchluß bekannt waren und durch gegenseitige Aussprache .bereinigt wurden, durften sie bei der Kündigungsfrage nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich hier um Ereignisse, die zeitlich nach dem Brief der Beklagten vom 28.‘ Oktober 1948 liegen, durch den die Vertragsverhandlungen eingeleitet wurden. Soweit sie Verstös-se gegen Pflichten der Klägerin, die infolge und während der vorvertraglichen Verhandlungen bestanden, darstellen, können sie nicht mit dem Hinweis ausgeschieden werden, daß ihnen die Beklagte, wie sich aus der Tatsache des späteren Vertragsschlusses ergebe, kein Gewicht mehr beigelegt habe. Wer trotz solcher Verstöße seines Vertragsgegners einen Vertrag schließt, vertraut darauf, daß der.andere Vertragsteil nunmehr nach Abschluß des Vertrages seine Pflichten vertragsgetreu erfüllen werde. Wird aber dieses Vertrauen durch neue Vertragsverletzungen enttäuscht, so kann der Vertrauende sehr wohl auf die Verstöße gegen vorvertragliche Pflichten zurückgreifen. Die von der Beklagten behaupteten Tatsachen der voreiligen Zeitungswerbung und marktschreierischen Eeklame mußten daher in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht daraufhin geprüft werden, ob sie zur endgültigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit beitragen konnten. Bas Gleiche gilt von der Forderung übermäßiger Preise. Selbst wenn die Preisgestaltung grundsätzlich Sache der Klägerin war, konnten doch durch etwaige grobe Überforderungen der Klägerin auch die Interessen der Beklagten berührt werden, auf die die Klägerin Bücksicht zu nehmen hatte, da die Klägerin Lizenzgeberin war und dasselbe Verfahren auf anderen Gebieten der Optik selbst anwandte. 5 Auch den Fall Otto Lo#/ Le^H^hat das Berufungsgericht 12 - zu Unrecht aus seiner Gesamtwürdigung ausgeschlossen. In dem ' Brief an Lo®vom 14. Mai 1949 hat die Klägerin in Erwägung gezogen, mit LoBüber einen Lizenzvertrag zu verhandeln, obwohl sie selbst damals noch keine Lizenz-besaß und obwohl sie wußte, daß es sich um ein Geheimverfahren handelte. Es muß hier im Einzelnen geprüft werden, ob hierin ein Vertrauensverstoß lag, der im Verein mit dem Vorausgegangenen und dem Nachfolgenden zur endgültigen Erschütterung des Vertrauens beitrug-. Las Gleiche gilt für das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe um jene Zeit versucht, die chemische Zusammensetzung der Lösung auszukundschäften, und Schritte unternommen, um selbst ein Patent dafür zu erlangen. Las Berufungsgericht unterstellt hier eine Pflichtverletzung der Klägerin, hält diese jedoch im Hinblick auf den späteren Vertragsschluß für unerheblich. Las ist nach dem oben Ausgeführten rechtsirrig. Larüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, daß der Beklagten nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. August 1950 S 9 der Vorfall erst nach Klageerhebung bekannt wurde. Lern Beweisantrag der Beklagten hätte daher selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus stattgegeben werden müssen. Labei kann es nicht darauf ankoramen, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zu den angeblichen späteren Verfehlungen der Klägerin gegeben war, da der Vorfall jedenfalls geeignet wäre, das Vertrauen, das die Beklagte in die Klägerin gesetzt hatte, auf: das Schwerste zu erschüttern. 2. Hach dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Optischen Werke ObBBHB (ZBBOpflB) vom 31. Januar 1950 bot der Geschäftsführer der Klägerin am 13. Lezember 1949> also einen ffag, nachdem er den Lizenzvertrag unterschrieben i i hatte, den Optischen Werken ein Verfahren zur Fertigung beschlagfreier Brillengläser an. Zwar ist der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz im allgemeinen befugt, seinerseits Unterlizenzen zu erteilen* Hier handelte es sich aber um eine sachlich stark beschränkte ausschließliche Lizenz, die ein Geheimverfahren betraf, das die Beklagte selbst auf anderen Gebieten anwandte. Das Berufungsgericht hätte hier prüfen müssen,, ob sich nicht daraus für die Klägerin nach dem Lizenzvertrag mindestens die Pflicht ergab, die Beklagte von ihrer, der Klägerin, Absicht, eine Unterlizenz zu erteilen, zuvor in Kenntnis zu setzen» wenn.nicht sogar die Pflicht, zuvor die Genehmigung der Beklagten zur Vergebung der Unterlizenz einzuholen. Bin solches Unterlassen konnte zur Erschütterung der Vertragsgrundlage beigetragen haben. Auch der gute Glaube der Klägerin, sie sei zur Vergebung einer Unterlizenz berechtigt, würde die Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht notwendig ausschließen, da die Vertrauensbasis, auf der der Vertrag geschlossen wurde, auch dann beeinträchtigt sein kann, wenn die Klägerin kein Verschulden trifft. 3. Die Beklagte stüt'zt die Kündigung vor allem auf die beleidigenden Äußerungen und Drohungen des Geschäftsführers Dieser hat, wie das Berufungsgericht feststellt, u.a. geäußert: Yfenn man ihm ein Verfahren verkauft haben sollte, das nicht funktioniere, sei das Betrugj in diesem Falle werde er Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Khat für diesen Fall ferner mit einem von ihm hervorzurufenden Presseskandal gedroht und geäußert, ihm sei jedes Mittel recht, er werde gegebenenfalls über Leichen gehen. Auch hat die Klägerin später in einem Schriftsatz der Beklagten vorgeworfen, sie habe sich in den -14- Verdacht gebracht, den Vertrag zu sabotieren, das auffällige Verhalten BrflB^ habe ihn als agent provocateur erscheinen lassen« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Äußerungen für sich allein betrachtet teilweise über~däs Maß dessen hinausgingen, was im nahmen ** - * "* eines geselläcHüftsähnlichen Verhältnisses hinzunehmen sei. Es sei aber d.a. zu berücksichtigen, daß:K4ttH) nicht ohne Grund über'die‘lange Dauer und das unbefriedigende Ergebnis der Arbeiten enttäuscht war,' . * * '? *. ' * • t V * A * Bevor das Berufungsgericht zu diesem Schluß kam, mußte 3 es prüfen, weiche Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich des lizenzierten Verfahrens oblagen und, wieweit sie erfüllt waren. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es sei davon auszugehen gewesen, daß das Verfahren laboratoriumsmäßig fertig entwickelt sei und daß eine geeignete Lösung zur Herstellung beschlagmindernder Schichten zur Verfügung stehe5 es seien zwar eine ausreichend beschlagrain-dernde Wirkung und Einschleifbarkeit der Schicht erzielt worden, andere für die Brauchbarkeit wesentliche Eigenschaften, vor allem die nötige Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit hätten aber noch gefehlt. Die Revision der Beklagten macht hiergegen geltend, das Verfahren sei als füy Brillen unerprobt der Klägerin angeboten worden mit dem Anheimgeben, es auszuprobieren; die Klägerin habe es ausprobiert und Brillengläser, die nach dem Verfahren hergestellt worden seien, verkauft, während die Beklagte an den Versuchen in keiner Weise beteiligt gewesen sei; die Klägerin sei mit dem Verfahren zufrieden gewesen; sie habe über das Ergebnis der Arbeiten Bredows nur dann enttäuscht sein können, wenn dieses dem Ergebnis der Versuche vor Abschluß des Vertrages nicht ent- sprochen hättej letzteres sei aber nieht festgestellt, das Vorbringen der Beklagten auch im übrigen nicht berücksichtigt, • Auch dieser Revisionsangriff ist begründet, Bas Berufungsgericht, das selbst eine Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung eines fabrikationsreifen Verfahrens verneint, hätte zunächst prüfen müssen, ob die Beklagte nach der konkreten läge der Binge auch für Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit des auf Brillengläser aufgebrachten Belages einzustehen hatte. Zwar entspricht es. der ständigen Rechtsprechung, daß der Lizenzgeber für die technische Ausführbarkeit der Erfindung grundsätzlich haftet, also für den Mangel der Erfindung selbst, nicht aber für die gewerbliche Verwertbarkeit, also für die Möglichkeit, die Erfindung nutzbringend auszubeuten (RGZ 106, 362 J). Bieser Grundsatz gilt auch für die Haftung bei Mängeln einer lediglich zu dem Patent angemeldeten Erfindung (Krauße-Katluhn-Lindenmaier PatG3.Aufl § 9 Anm 20). Bie Erfindung muß brauchbar seih, d.h. der nach der Vereinbarung erstrebte technische Verwendungszweck muß erreicht werden können^ dagegen haftet der Lizenzgeber ohne hinzukommende Parteivereinbarung nicht für die Fabrikationsreife der Erfindung, Biese Grundsätze gelten auch für den gesellschaftsartigen, Lizenzvertrag (RGZ 75» 400 RG MuW 36, 449J RG GRÜR 34, 542; 43, 35). Im vorliegenden Palle kam jedoch Folgendes in Betracht. Selbst wenn der Mangel an praktisch ausreichender Reibfestigkeit und Wasserbeständigkeit die Brauchbarkeit der Erfindung für Brillengläser in Präge stellte, so durfte das Berufungsgericht doch nicht das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt lassen, die Klägerin habe vereinbarungs- - iv K-. >t i 4 r ? • i gemäß die ihr überlassene und iron der Beklagten selbst auf ihre praktische Brauchbarkeit für Brillengläser noch nicht erprobte Lösung ausprobiert und sei damit zufrieden gewesen, erst daraufhin habe sie die Verträge geschlossen; auch sei die-von Br^^^ verwendete Lösung mindestens ebensogut gewesen wie die früher von der Beklagten gelieferte und von der Klägerin wiederholt für Brillengläser erprobte Lösung* Bas Oberlandesgericht hätte prüfen müssen, ob bei einer solchen Ballgestaltung die Beklagte nur dafür einzu-stehen gehabt hätte, daß die der Klägerin nach Vertrags-Schluß gelieferten Lösungen mindestens ebensogut waren wie die früheren und ob R4HB* deswegen keinen Anlaß zu Vorwürfen hatte, wenn die von Brfl^im Februar und März 1950 verwendeten' Lösungen diese Eigenschaften erfüllten, Ba es hierüber an Feststellungen fehlt, ist noch völlig ungeklärt, wofür die Beklagte überhaupt einzustehen hatte. Hat die Klägerin aber vor dem Abschluß des Lizenzvertrages entgegen der Vereinbarung die belegten Gläser überhaupt nicht oder nicht ausreichend ausprobiert und waren infolgedessen beide Parteien gutgläubig aber irrig davon .ausgegangen, das Verfahren gehe auch für Brillengläser in Ordnung, dann bedeutet auch dies noch keineswegs, daß die Beklagte auch für ausreichende V/asserbeständigkeit .und Reib-festigkeit der Lösung bei. ihrer Anwendung auf Brillengläser zu haften hatte. Vielmehr kann in einem solchen Falle, wenn sich in angemessener Zeit keine völlig brauchbare Lösung erzielen ließ, die vertragliche Grundlage entfallen sein, woraus sich übrigens ebenfalls ein wichtiger Grund zur Kündigung ergäbe, Jedenfalls verlor auch in diesem Falle die Erwägung, die Klägerin habe erwarten könneh, daß ihr eine in jeder Hinsicht für Brillengläser brauchbare Lösung geliefert werde, und daher Grund zur Unzufriedenheit gehabt, ihre Grundlage. -. Das Berufungsgericht hat endlich auch die Präge nicht ausreichend geprüft, ob bei Fortsetzung der Versuche in nicht doch in absehbarer Zeit ein auch in Bezug auf Beibfestigkeit und Wasserbeständigkeit zufriedenstellendes Ergebnis erzielt worden wäre, Palls nach der vom Berufungsgericht noch vorzunehraen-den Klärung die Beklagte für ausreichende Beibfestigkeit und Wasserbeständigkeit der Lösung nicht einzustehen hatte, oder falls es zu Lasten der Klägerin geht, daß irrige Vorstellungen- über* die Brauchbarkeit der Erfindung für Brillengläser entstanden waren, so entfallen die Gründe, aus denen heraus, das Berufungsgericht glaubt, die von während der Entwicklungsarbeiten ausgesprochenen sehr schwerwiegenden Verdächtigungen und Drohungen, Verdächtigungen wegen -Sabotage und Betrugs und bedingte Drohung mit Strafanzeige und einem zu entfesselnden Presseskandal (letztere Drohung übrigens in kaum verhüllter Weise wiederholt in dem Antwortschreiben der Klägerin auf die Kündigung) , in einem milderen Licht sehen zu können. Das Berufungsgericht muß dann diese Vorkommnisse in ihrer objektiven Schwere würdigen und sie überdies, wie oben gezeigt, im Zusammenhalt mit den früheren fürdie Erschütterung der Vertrauensgrundlage bedeutsamen Vorgängen betrachten. Es muß sie endlich würdigen im Zusammenhalt mit den Verdächtigungen, die die Klägerin im Bechtsstreit gegen die Beklagte aussprach und die dahin gingen, sie habe den Vertrag sabotiert und. ihren Angestellten Br^H^ als agent provocateur auftreten lassen, und schließlich im Zusammenhalt mit den späteren Vorkommnissen und den weiteren Behauptungen, die die Beklagte unter Beweis gestellt hat, IV. Zutreffend rügt nämlich die Bevision auch das übergehen von entscheidungserheblichen Beweisanträgen der Be- \ $ » ' klagten, die sich auf in rechtlich zulässiger Weise nachge- schohene KUndigungsgrÜnde beziehen* - > ' ' 1. Das-Vorbringen der Beklagten, Kerscher habe gedroht, gegen den Geschäftsführer der Beklagten, Ludwig L^BP? eine Strafanzeige wegen des Inhalts einer Zeugenaussage in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Erfinder -V/eBHMB zu erstatten, um eine Besprechung mit Günther L'BHl :zu erzwingen, ist genügend substantiiert und,falls sich seine Richtigkeit, erweist, zu dem mindesten geeignet,- die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien zu verstärken. Die Auffassung der Revision, der Rechtsstreit könne nicht mit Differenzeh' zwischen Ludwig IilB'^nä XBMHP belastet' werden,'ist'nicht zutreffend, da’ beide Geschäftsführer der Parteien sind. Allerdings kann die Behauptung nicht durch Benennung von Ludwig L^B^als Zeugen "unter Beweis gestellt' werden, da ein Geschäftsführer einer GmbH nicht Zeuge sein kann*. Das Berufungsgericht hätte aber prüfen müssen, ob Parteieinvernähme nach § 447 oder § 448 ZPO in Präge kam. 2. Das Berufungsgericht hat die Akten des Rechtsstreits *der vor dem Amtsgericht in Cham schwebte, beigezogen. Aus ihnen sollte sich nach dem Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 31. Oktober 1951 S 3) ein weiterer Beweis dafür, ergeben, daß das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch die Klagerhebung in diesem Prozeß einen ernsuten Stoß erhalten habe. Die Revision der Beklagten trägt vor, daß der Beklagten, vom Gericht nach § 139 ZPO befragt, hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, darzulegen, daß in diesem Rechtsstreit offensichtlich völlig unbegründete forderungen von einer sehr großen Höhe erhoben wurden. Das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen nicht deshalb.ohne Würdigung lassen, weil die beigezogenen Akten auf Antrag beider Parteien im Termin vom 19. November 1951 zurückgesahdt wurden, damit dieser Rechtsstreit seinen Portgang nehmen könnte. Vielmehr war die Beweisbehauptung, zwischen dem Geschäftsführer und Anteilseigner der Klägerin und der Beklagten schwebe ein weiterer, mit Erbitterung geführter Rechtsstreit, von unmittelbarer Erheblichkeit für die Präge, ob der Beklagten angesichts all dieser Umstände noch zugemutet werden könne, den großes, wechselseitiges Vertrauen erfordernden Lizenz- und Liefervertrag mit der Klägerin fortzytsetzen.. 3. Mit Schriftsatz vom 1. März 1952 hat die Beklagte vorgetragen, daß die auf Anregung des Berufungsgerichts von der Beklagten vorgenommenen Versuche ergeben hätten, daß zwar die Belegung von Brillengläsern einschließlich des Einschleifens unter Anwendung einer Schutzschicht mit einer beschlagmindernden Lösung möglich sei, daß aber beim häufigen Reinigen der Brille die beschlagmindernde Wirkung immer mehr herabgesetzt werde. Während dieses Verfahren daher zur Zeit praktisch noch nicht ausreichend brauchbar sei, seien inzwischen u.a. in Amerika neue sehr viel billigere Verfahren entwickelt worden, deren Erzeugnisse auch in Deutschland auf dem Markte seien, nach denen die Brillengläser mit kleinen, mit einem Silikon imprägnierten Lappen oder mit Stiften einge'r. ieben werden und nach Bedarf leicht immer wieder erneut eingerieben werden könnten. Gegenüber dieser Fortentwicklung der Technik habe das Verfahren Weißenberg ganz wesentlich an Wert verloren. Als weiterer wichtiger Grund zur Kündigung werde daher vorgetragen, daß nach dem heutigen Stand der Technik das Verfahren praktisch nicht mehr wirtschaftlich und daher nicht mehr verwertbar sei. I- f i v' t-t' ' :k & 51 Ifc: I Das Berufungsgericht*hat seine Ansicht, daß dieses Vorbringen verspätet sei, nicht begründet, insbesondere nicht dargetan, daß die Varaussetzungen des § 279 oder § 279 & oder § 529 £k>:für die Hichtberücksiehtigung dieses Vorbringens vorliegend Esist auch nicht einzusehen, warum dieses Vorbringen, das erst auf Grund der vom Gericht angeregten Versuche der Beklagten rnöglich war, verspätet sein soll« Dem Vorbringen kann“ auch nicht von vornherein ohne nähere Prüfung die Ätscheidunjgserheblichkeit abgesprochen werden» V. Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als die Kündigung für unwirksam erklärt und Über die kosten entschieden wurde. Palls die anderweite Verhandlung ergibt, daß die Kündigung wirksam ist, wird das Berufungsgericht auch über den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens zu verurteilen, zu entscheiden haben. . B. Revision der Klägerin. Die Revision wendet sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2, 1. -Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage inso- . weit abgewiesen, als beantragt ist zu erkennen, daß die Beklagte zur.Erfüllung der Verträge verpflichtet sei.,Für eine solche Feststellungsklage fehlt das rechtliche Interesse (§ 256 ZPO), -weil' sich aus der Unwirksamkeit der Kündigung zwangsläufig die Verpflichtung der Beklagten zur Vertragserfüllung ergeben würde, insoweit erhebt die Revision der Klägerin auch keine Angriffe. 2. Das Berufungsgericht hat ferner den Klageantrag zu - . . . i' - .'21 - 2a abgewiesen, in dem beantragt ist, zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die erforderlichen technischen' Unterweisungen zu geben« Das Berufungsgericht sieht dies als Feststellungsklage an und.meint, zu einer besonderen Feststellung dieser selbstverständlichen Folgerung aus der Unwirksamkeit der Kündigung bestehe kein Bedürfnis. • Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse daran, daß neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung weiter festgestellt werde, daß die Beklagte die erforderlichen technischen Unterweisungen zu geben hat. Wenn festgestellt würde, daß die Kündigung unwirksam ist,,..würde sich daraus die Verpflichtung der Beklagten zur technischen Unterweisung ergeben. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der .Feststellung dieser Rechtsfolge würde nur vorliegen, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur technischen Unterweisung aus einem anderen Grund als dem der Kündigung bestreiten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall; jedenfalls hat die Klägerin in dieser Richtung nichts vorgetragen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beklagte schon kurz vor dem Ausspruch der Kündigung die technischen Unterweisungen einstellte. Der Klageantrag zu 2a ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage, für die es keines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung bedarf, nach § 280 ZPO zulässig, da die Frage, ob die Kündigung des Vertrages wirksam oder unwirksam ist, nicht davon abhängt, ob die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet ist, die Klägerin technisch zu unterweisen. ‘Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß . j t i t das -Berufungsgericht den Antrag als Peststellungsklage und nicht als Leistungsklage ausgelegt hat« Zu einer Fragestellung nach.§ 139 ZPO hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anläße weil das Verlangen, die erforderlichen technischen Weisungen zu gehen, wegen der Unbe-stimmtheit nicht vollziehbar ist, 3. Die'Revision der. Klägerin rügt ferner, daß die Klage auf.: Lieferung fabrikationsreif er ‘Lösungen für die Herstellung der, he schlagfreien Schichten ähgewie-sen wor- '**■'***' . * , # ^ den sei. Der A$edruc.k «heschlagfrei” sei,' 'Wie die Revision auöführt, .dem,Vert,ragswerk entnommen; bei entsprechender Befragung. durch das Gericht hätte die Klägerin'den Antrag dahin gefaxt, 4^ß .fatyrikationsreife Lösungen für die Her-Stellung -der beschlagfreien, eventuell beschlagmindernden Schichten zu liefern seien. Bas Wort "fabrikationsreif" sei dabei von der Klägerin dahin verstanden worden, daß das Verfahren entwicklungsmäßig im Laboratorium abgeschlossen war, nicht aber in dem Sinn, daß die fertige Erfindung auf den FabrikationsVorgang hätte übertragen werden kön-nen. ■ * .......... Ber Revisionsangfiff istnicht begründet.. Rechtlich bedenkenfrei hat das feerufiingsgeficht den in den Verträgen enthaltenen Ausdruck "be.schlagfrei" dahin ausgelegt, daß * * t t' nach dem aus dem Schriftwechsel ersichtlichen Parteiwillen darunter eine erhebliche Herabminderung des Beschlags der Gläser zu verstehen sei, Bie Beklagte hat nie bestritten, daß der Ausdruck in diesem Sinne aufzufassen sei, so daß in dieser .Richtung die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Feststellung hatte. Bagegen hat das Berufungsge^ rieht zutreffend die Klage aus tatsächlichen Gründen'insoweit abgewiesen, als die Klägerin die Lieferung von Lösungen - 23- für im wörtlichen Sinn beschlagfreie Schichten verlangte. Ebenso hat das Berufungsgericht den Ausdruck "fabri- „ kationsreif" rechtlich bedenkenfrei in dem Sinn ausgelegt, daß hierunter die fabrikationsmäßige Anwendung des Verfahrens zu verstehen sei, worauf die Klägerin, wie unter III 2 ausgeführt, keinen Anspruch hatte, 4. Hiernach erweist'^sich die Revision der Klägerin als unbegründet, « Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Oberlandesgericht überlassen. Weinkauff Bock Krüger-Nieland Weiss Hörr