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BGH · I ZR 243/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 243/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 8. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Klägerin trägt 83 %, die Beklagte 17 % der Kosten des RevisionsVerfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AbschriftKlägerinGammMeesRevision

Volltext der Entscheidung

Beql. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 243/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 8. Oktober 1987
beschlossen;
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1986 werden nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen hätten im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt 83 %, die Beklagte 17 % der Kosten des RevisionsVerfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.794.600,— DM
(Revision der Beklagten: 481.000,00 DM; Revision der Klägerin 2.313.600,00 DM).
v. Gamm	Merkel	Piper
 Teplitzky	Mees
 Beglaubigt: