Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 8. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Klägerin trägt 83 %, die Beklagte 17 % der Kosten des RevisionsVerfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beql. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF I ZR 243/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit £-6 P /' /fP. AyP^' P Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 8. Oktober 1987 beschlossen; Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 1986 werden nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen hätten im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt 83 %, die Beklagte 17 % der Kosten des RevisionsVerfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.794.600,— DM (Revision der Beklagten: 481.000,00 DM; Revision der Klägerin 2.313.600,00 DM). v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Mees Beglaubigt: