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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision hat im Endergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn die für den Pkw....

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ErdmannPokrantProfessorUngern-SternbergBüscherRevision

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision hat im Endergebnis auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn die für den Pkw.... entworfene Frontschürze als gegenüber dem Klagegeschmacksmuster vorbestehend berücksichtigt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,19 *\>=\>3.hiKKhüM\>DD
Pokrant
 Büscher
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
 Starck