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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkte eines Garantieversprechens oder einer Schuldübernahme auf Zahlung desselben Betrages in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte zu 3) habe in seiner Eigenschaft als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2) sich am 20. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Beklagten zu 2) und 3) unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Gesichtspunkte des formfreien Schuldbeitritts verurteilt, Es sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen an, daß der Beklagte zu 3) dem Zeugen Lerche als dem Vertreter der Klägerin am 20. die 30o000 DM für den Beklagten zu 1) zu zahlen, hat das Berufungsgeripht die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung erblickt* Es hat dabei erwogen, daß es anderenfalls unverständlich wäre« daß der Beklagte zu 3) den Zeugen Anfang Januar 1951 aufgesucht habe, um ihm. zu erklären, er könne erst in den nächsten Tagen zahlen, und daß der .Beklagte zu 3) Ende Januar 1951 mit den Zeugen Lmp| und erneut Uber die Zahlung der 30.000 DM verhandelt hahe, ohne in unmißverständlicher Weise eine solche Zahlungsverpflichtung abzulehnen. Weiter hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 3) diese Zahlungsverpflichtung als Vertreter der Beklagten zu 2) eingegangen sei. Erst bei einer späteren Besprechung, so führt das Berufungsgericht aus, habe nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Beklagte zu 3) erklärt, daß er das Geld nicht aus der Firma entnehmen könne und deshalb versuchen wolle, es privat zu beschaffen. Zü Unrecht beanstandet die Revision zunächst die '"Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 3) eine Verpflichtungserklärung gegenüber den Vertretern der Klägerin abgegeben habe. Das Berufungsgericht hat diesen für die vorbezeichnete Frage erheblichen Umstand nicht übersehen» Es erörtert ihn nicht nur, wie die Revision geltend macht', im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, sondern die Prüfung des Berufungsgerichts bezieht sich, wie aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, auch auf die Frage, ob seitens des Beklagten zu 3) eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist» Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Zeugen L^|B und hätten glaubwürdig ausgesagt, sie hätten es nicht für erforderlich gehalten, sich das Versprechen des Beklagten zu 3) schriftlich geben zu lassen, weil die Firma des Beklagten zu 3), die Beklagte zu 2), ein besonders grosses Ansehen geniesse und weil die Zahlung nach der ursprünglichen Zusage des Beklagten zu 3) im Dezember 1950 bereits in den nächsten Tagen habe erfolgen sollen und weil es im Betriebe der Klägerin überhaupt nicht üblich sei, kurzfristige Verträge schriftlich Die Nichtvornahme einer solchen Bestätigung habe nach der Beweisaufnahme ihren Grund darin gehabt, daß in den nächsten Tagen mit dem Eingang des Geldes zu rechnen gewesen sei. Ein solches Motiv könne den Beklagten zu .3)'zu seiner Zahlungsverpflichtung nicht bewogen haben,'da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3) die Zahlungsunfähigkeit und der völlige Vermögens-■ verfall des Beklagten zu 1) festgestanden habe. dem Beklagten zu 3) und den Zeugen und O^^^sei auch nie die Rede davon gewesen, daß der Beklagte zu 1) zahlen werde und daß der Beklagte zu 3) dafür einstehen wolle« Ein eigenes sachliches Interesse der Beklagten zu 2) oder des Beklagten zu 3) an der Bezahlung der Schuld des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin habe zwar nicht Vorgelegen, Ein solches sei aber nicht begriffliche Voraussetzung für die Annahme eines Schuldbeitritts« Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für die Annahme einer Schuldmitübernähme, die die Begründung einer selbständigen eigenen solidarischen Verbindlichkeit des Schuldmitübernehmers nach § 421 BGB darstellt, ein eigenes, unmittelbares sachliches Interesse des "Übernehmers ist, denn im Palle der Ablehnung einer Schuldmitübernahme kann bei der gegebenen Sachlage, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, das Zahlungsversprechen des Beklagten zu 3) nur als Bürgschaftserklärung gewertet werden, Bas Berufungsgericht hat auch den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkte der formfreien Bürgschaft auf Grund der §§ 343? Für die Abgabe des Zahlungsversprechens des Beklagten zu 3) im Namen der Beklagten zu 2) spreche auch, daß der Beklagte zu 1) den Zeugen S^BB veranlasst habe, die Bürgschaftserklärung gegenüber der Beklagten zu 2) und laicht etwa gegenüber dem Beklagten zu 3) abzugeben, und daß der Zeuge L||BHe^-ner späteren Besprechung mit dem Beklagten zu 3) - ohne daß dieser widersprochen habe - geäussert habe, das Wort der Firma J.C.M. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat, daß der Beklagte zu 3) sein Zahlungsversprechen im Namen der Beklagten zu 2) abgegeben habe, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Für die Frage, ob der Beklagte zu 3) im Namen seiner Gesellschaft gehandelt hat, kommt es nicht auf den inneren Willen sondern allein darauf an, wie seine Erklärung nach aussen hin verstanden werden musste» Die Vertreter der Klägerin haben das Zahlungsversprechen des Beklagten zu 3) auch als im Kamen der Beklagten zu 2) abgegeben verstanden und den Willen gehabt, dies zu dem Inhalt des Vertrages rait der Beklagten zu 2) zu machen» Es greift somit die Vermutung des § 344 HGB Platz, so daß das Zahlungsversprechen der Beklagten zu 2) als Bürgschaftserklärung nach § 350 HGB Formfreiheit genießt.

Zitierte Normen: § 267 BGB § 344 HGB § 97 ZPO
NameFirmaBerufungsgerichtErklärungschriftlichZeugeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I_ZE_ 242_ /52
02f
Verkündet
 am 26. März 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 lo des Kaufmanns Bruno A. MB,
2. der Kommanditgesellschaft- J.C.M.
5. deren persönlich haftenden Gesellschafters Johann Wilhelm
 Beklagten, zu 2) und 3) Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Firma Peter J{
a.s. kbBBB H(
Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1954 unter Mitwirkung der Bundes^chter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Nastelski, Br. Christoph und Br. Weiss
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. September 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldnern auferlegt.

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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine dänische Exportfirma, hat dem Kaufmann Bruno A.	dem früheren Beklagten zu 1).
im Sommer 1950 Käse für insgesamt DKr 52 209,99 geliefert. Zur Zahlung des. Gegenwertes dieses Betrages in DM auf ein Sonderkonto ist der Beklagte zu 1) durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts in Hamburg vom 17» September 1951 im vorliegenden Rechtsstreit verurteilt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) aus dem Gesichtspunkte eines Garantieversprechens oder einer Schuldübernahme auf Zahlung desselben Betrages in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte zu 3) habe in seiner Eigenschaft als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2) sich am 20. Dezember 1950 und am 27« Januar 1951 gegenüber dem Direktor der Klägerin I^HH^und gegenüber deren Vertreter Osbahr verpflichtet, den geschuldeten Betrag, der etwa 30.000«- DM ausmache, für den Beklagten zu 1) zu zahlen. Für die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1) gegenüber^den Beklagten zu 2) und 3) habe der Kaufmann Michael	HflB	am 19° Dezember 1950 schriftlich
 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen1«
Die Beklagten zu 2) und 3), die um Klageabweisung gebeten haben, haben ein solches Zahlungsversprechen bestritten und geltend gemacht, für eine derartige Verpflichtung
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habe keinerlei Veranlassung Vorgelegen. Die Beklagte zu 2) habe selbst eine erhebliche Forderung gegen den Beklagten zu 1) gehabt, dessen Zahlungsunfähigkeit überdies damals bereits festgestanden habe. Soweit der Beklagte zu 3) erklärt -habe, persönlich versuchen zu wollen, dem Beklagten zu 1) zu helfen, handele es sich allenfalls um eine Bürg-
 
Schaftserklärung, die mangels Schriftform nichtig sei.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ahgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Beklagten zu 2) und 3) unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageanträge verurteilt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 2) und 3) ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Gesichtspunkte des formfreien Schuldbeitritts verurteilt, Es sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen an, daß der Beklagte zu 3) dem Zeugen Lerche als dem Vertreter der Klägerin am 20. Dezember 1950 erklärt habe, er wolle die 30,000,- DM für den Beklagten zu 1) zahlen, und zwar in den nächsten Tagen. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten zu 3)s seine Erklärung sei lediglich dahin gegangen, er wolle versuchen, dem Beklagten zu 1) zu helfen, hat das Berufungsgericht als widerlegt angesehen. Weiter hat es festgestellt, daß der Beklagte zu 3) Anfang. Januar 1951 den Zeugen O^HB aufgesucht und ihm erklärt hat, daß er bisher noch nicht habe zahlen können, daß er aber in den nächsten Tagen zahlen werde, und hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 3) die gleiche Erklärung Ende Januar 1951 den Zeugen LfB^ und Demgegenüber wiederholt habe. In dieser Erklärung des Beklagten zu 3),
 
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die 30o000 DM für den Beklagten zu 1) zu zahlen, hat das Berufungsgeripht die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung erblickt* Es hat dabei erwogen, daß es anderenfalls unverständlich wäre« daß der Beklagte zu 3) den Zeugen Anfang Januar 1951 aufgesucht habe, um ihm. zu erklären, er könne erst in den nächsten Tagen zahlen, und daß der .Beklagte zu 3) Ende Januar 1951 mit den Zeugen Lmp| und erneut Uber die Zahlung der 30.000 DM verhandelt hahe, ohne in unmißverständlicher Weise eine solche Zahlungsverpflichtung abzulehnen. Das könne nur so gedeutet werden, daß er sich an sein Wort gebunden gefühlt und lediglich deshalb nicht gezahlt habe, weil er das nötige Geld entgegen seiner ursprünglichen Erwartung nicht habe flüssig machen können. Für eine vom Beklagten zu 3) eingegangene Zahlungsverpflichtung spreche auch, daß er von dem Zeugen	ei-ne Bürgschaftserklärung für die Rück-
zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) entgegengenommen und behalten habe. Weiter hat das Berufungsgericht als erwiesen angesehen, daß der Beklagte zu 3) diese Zahlungsverpflichtung als Vertreter der Beklagten zu 2) eingegangen sei. Erst bei einer späteren Besprechung, so führt das Berufungsgericht aus, habe nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Beklagte zu 3) erklärt, daß er das Geld nicht aus der Firma entnehmen könne und deshalb versuchen wolle, es privat zu beschaffen.
Zü Unrecht beanstandet die Revision zunächst die '"Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 3) eine Verpflichtungserklärung gegenüber den Vertretern der Klägerin abgegeben habe. Zwar ist der Revision darin beizustimmen, daß die festgestellte Erklärung des Beklagten zu 3), -die 30.000.- DM für den Beklagten zu 1) zahlen zu wollen, auslegungsbedürftig sein kann; denn nach ihrem
 Wortlaut kann sie auch die Bedeutung haben, daß der Beklagte zu 3) durch diese Erklärung bloß ein Eintreten für den Beklagten zu 1) unverbindlich in Aussicht stellen wollte, zu demal nach § 267 BGB auch ein Dritter die Leistung für den Schuldner bewirken kann» Las Berufungsgericht hat aber, wie seine oben angeführten Ausführungen ergeben, Inhalt und Sinn dieser Erklärung ausreichend dargelegt e Diese Auslegung verstösst weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder Erfahrungs sätze noch verletzt sie verfahrensrechtliche Vorschriften, In letzter Hinsicht kann die von der Revision erhobene Rüge aus § 286 ZPO nicht durchgreifen, die dahin geht, das Berufungsgericht habe bei der Vertragsauslegung die mangelnde schriftliche Niederlegung der Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 3) nicht als Beweis für den mangelnden Verpflichtungswillen gewürdigt. Das Berufungsgericht hat diesen für die vorbezeichnete Frage erheblichen Umstand nicht übersehen» Es erörtert ihn nicht nur, wie die Revision geltend macht', im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, sondern die Prüfung des Berufungsgerichts bezieht sich, wie aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, auch auf die Frage, ob seitens des Beklagten zu 3) eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist» Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Zeugen L^|B und	hätten	glaubwürdig
 ausgesagt, sie hätten es nicht für erforderlich gehalten, sich das Versprechen des Beklagten zu 3) schriftlich geben zu lassen, weil die Firma des Beklagten zu 3), die Beklagte zu 2), ein besonders grosses Ansehen geniesse und weil die Zahlung nach der ursprünglichen Zusage des Beklagten zu 3) im Dezember 1950 bereits in den nächsten Tagen habe erfolgen sollen und weil es im Betriebe der Klägerin überhaupt nicht üblich sei, kurzfristige Verträge schriftlich
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abzuschliessen. Es sei durchaus verständlich, daß die Situation hei der Besprechung vom 20. Dezember 1950 nicht danach angetan gewesen sei,, den Beklagten zu 3) aufzufordern, sein unmißverständliches und uneingeschränktes Zahlungsversprechen nun auch schriftlich zu geben. Der Zeuge DflHB habe keine Veranlassung gehabt, auf solche Yfeise ein Mißtrauen gegen den Zahlungswi11en des Beklagten zu 3) zu äußern. Allerdings hätte es nahe gelegen, die mit dem Beklagten zu 3) getroffenen Vereinbarungen zu demindest anschliessend schriftlich zu bestätigen. Die Nichtvornahme einer solchen Bestätigung habe nach der Beweisaufnahme ihren Grund darin gehabt, daß in den nächsten Tagen mit dem Eingang des Geldes zu rechnen gewesen sei. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist eine ausreichende Würdigung der mangelnden schriftlichen Niederlegung der Zahlungserklärung des ■Beklagten zu 3) im Hinblick auf die Präge, ob dieser eine Verpflichtungserklärung habe eingehen wollen, zu sehen.
Weiter .bemängelt die Revision die Darlegungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses die festgestellte Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 3) - im Gegensatz zu dem Landgericht - nicht als Bürgschaftserklärung, sondern als Schuld Übernahme würdigt. Es führt insoweit aus, der Bürge wolle die Forderung des Gläubigers durch Übernahme einer Hilfsschuld sichern, er gehe davon aus, daß der Schuldner zahlen werde. Ein solches Motiv könne den Beklagten zu .3)'zu seiner Zahlungsverpflichtung nicht bewogen haben,'da nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) und 3) die Zahlungsunfähigkeit und der völlige Vermögens-■ verfall des Beklagten zu 1) festgestanden habe. Wenn jemand . sich zur Erfüllung der Verbindlichkeit eines solchen Schuldners verpflichte, so wolle er sich nicht verbürgen, sondern sofort und unmittelbar zahlen. Bei den Verhandlungen zwischen
 
dem Beklagten zu 3) und den Zeugen	und	O^^^sei
 auch nie die Rede davon gewesen, daß der Beklagte zu 1) zahlen werde und daß der Beklagte zu 3) dafür einstehen wolle« Ein eigenes sachliches Interesse der Beklagten zu 2) oder des Beklagten zu 3) an der Bezahlung der Schuld des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin habe zwar nicht Vorgelegen, Ein solches sei aber nicht begriffliche Voraussetzung für die Annahme eines Schuldbeitritts«
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Voraussetzung für die Annahme einer Schuldmitübernähme, die die Begründung einer selbständigen eigenen solidarischen Verbindlichkeit des Schuldmitübernehmers nach § 421 BGB darstellt, ein eigenes, unmittelbares sachliches Interesse des "Übernehmers ist, denn im Palle der Ablehnung einer Schuldmitübernahme kann bei der gegebenen Sachlage, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, das Zahlungsversprechen des Beklagten zu 3) nur als Bürgschaftserklärung gewertet werden, Bas Berufungsgericht hat auch den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkte der formfreien Bürgschaft auf Grund der §§ 343? 344? 350 HGB mit einwandfreier Begründung hilfsweise bejaht«
Zu Unrecht greift die Revision insoweit die Feststellungen des Berufungsgerichts an, wonach der Beklagte zu 3) seine Verpflichtungserklärung in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2) abgegeben habe« Die Revision meint, der Wille, im Namen eines" Vertretenen zu handeln, müsse unzweideutig zu dem Ausdruck kommen, die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach vorliegenden-falls die Umstände darauf schliessen Hessen, daß die Beklagte zu 2) habe verpflichtet werden sollen, ständen auch mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch, Das
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Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Zeugen LBHB und O^HHi^tten lediglich die Firma der Beklagten (J.CoMp	gekannt,	da	diese	als die größte Butter-
großhandlung Tforddeutschlands grosses Ansehen genossen habe» Es sei richtig, daß der Zeuge L^BIB von dem Zahlungsversprechen des Beklagten zu 3) besonders beeindruckt gewesen sei, dies aber nur deshalb, weil er in dem Beklagten zu 3) den Vertreter der bekannten Firma der Beklagten zu 2) gesehen habe. Der Beklagte zu 3) habe in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht, er gebe seine Zahlungserklärung entgegen dem äusseren Schein nicht im Namen seiner Firma, sondern im eigenen Namen ab. Eine solche ausdrückliche Erklärung sei umsomehr zu erwarten gewesen, als aus der Firmenbezeichnung der Beklagten zu 2) nicht zu ersehen sei, daß es sich um eine Gesellschaft handele. Die wirtschaftlichen Beziehungen der Beklagten zu 2) oder des Beklagten zu 3) zu dem Beklagten zu 1) seien den Zeugen I4JBB und Op^auch nicht bekannt gewesen. Für die Abgabe des Zahlungsversprechens des Beklagten zu 3) im Namen der Beklagten zu 2) spreche auch, daß der Beklagte zu 1) den Zeugen S^BB veranlasst habe, die Bürgschaftserklärung gegenüber der Beklagten zu 2) und laicht etwa gegenüber dem Beklagten zu 3) abzugeben, und daß der Zeuge L||BHe^-ner späteren Besprechung mit dem Beklagten zu 3) - ohne daß dieser widersprochen habe - geäussert habe, das Wort der Firma J.C.M. $BBHl (Beklagte zu 2)) sei ihm ebensoviel Wert wie das Wort der Beichsbank oder der Dänischen Nationalbank.
Wenn das Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt den Schluß gezogen hat, daß der Beklagte zu 3) sein Zahlungsversprechen im Namen der Beklagten zu 2) abgegeben habe, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Für die Frage, ob der Beklagte zu 3) im Namen seiner Gesellschaft gehandelt hat, kommt es nicht auf den inneren Willen
 
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des Beklagten zu 3)? sondern allein darauf an, wie seine Erklärung nach aussen hin verstanden werden musste» Die Vertreter der Klägerin haben das Zahlungsversprechen des Beklagten zu 3) auch als im Kamen der Beklagten zu 2) abgegeben verstanden und den Willen gehabt, dies zu dem Inhalt des Vertrages rait der Beklagten zu 2) zu machen» Es greift somit die Vermutung des § 344 HGB Platz, so daß das Zahlungsversprechen der Beklagten zu 2) als Bürgschaftserklärung nach § 350 HGB Formfreiheit genießt. Diese Vermutung wird noch dadurch unterstützt, daß die Beklagte zu 2) nach'ihrem im angefochtenen Urteil erwähnten Kontoauszug bis Mitte März 1951 mit dem Beklagten zu 1) in Geschäftsverbindung gestanden hat. Für diese Bürgschaftsschuld haftet auch der Beklagte zu 3) gesamtschuldnerisch (§§ 161 Abs 2, 128 HGB)»
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit Kostenfolge aus §§ 97, 100 Abs 4 ZPO zurückzuweisen.
Bock Krüger-Nieland
 Nastelski Christoph
 We'iss