der gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder, OÄIstraße Beklagten und Revisionsklägers, v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf anderweite Festsetzung der Beschwer wird abgelehnt. Maßgebend für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Revisionsklägers. Solche Fehler lassen sich nicht feststellen, vielmehr hält sich die Schätzung in dem durch die Rechtsprechung des Senats für die Klagen solcher Verbände vorgegebenen Rahmen (vgl. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht in der Aufteilung dieses Streitwertes nach dem Ausmaß des jeweiligen Obsiegens bzw. In der Berufungsinstanz, in die danach ein Streitwert von EM 65.000,— gelangt ist, blieb die Verurteilung, das ist die Beschwer, zu dem Teil aufrechterhalten (Ansprechen, wie im Berufungsurteil S. Die Aufteilung des Streitwerts auf die beiden Komplexe nach einem Schlüssel von 7/13 (DM 35.000,— - Beschwer der Beklagten) und 6/13 (DM 30.000,— - Beschwer der Klägerin), läßt keinen Ermessensfehler erkennnen.
BUNDESGERICHTSHOF i zr 241/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Vi_____ _______ der gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder, OÄIstraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen - Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. -, MiHB^pstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 4/ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 7. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf anderweite Festsetzung der Beschwer wird abgelehnt. Gründe : Maßgebend für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Revisionsklägers. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl. BGHZ 23, 205, siehe auch Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, S. 91) kann der Wert des Beschwerdegegenstandes Jedoch nicht höher sein als der des Streit-gegenständes (RG JW 1930, 2704 st. Rspr.; Zoller, § 511 a III). Diesen hatte die Klägerin, ein Verbraucherverein, bei Klageerhebung mit DM 75.000,— angegeben. Die Vorinstanzen hatten ihn entsprechend festgesetzt. Diese auf Grund Schätzung gern. § 3 ZPO vorgenommene Festsetzung kann vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden (BGH NJW 1982, 1765 m.w.N.). Solche Fehler lassen sich nicht feststellen, vielmehr hält sich die Schätzung in dem durch die Rechtsprechung des Senats für die Klagen solcher Verbände vorgegebenen Rahmen (vgl. BGH GRUR 1977, 748 - Kaffeeverlosung II; siehe auch Baumbach/ Hefermehl, 14. Aufl., Einl. UWG Anm. 308). 3 Ein Ermessensfehler liegt auch nicht in der Aufteilung dieses Streitwertes nach dem Ausmaß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens in den Vorinstanzen. Das Landgericht, das die Klage zu dem Teil abgewiesen hatte (Ansprechen zwecks Mitgliederwerbung) hatte diesen Teil mit DM 10.000,— bewertet. Das hält sich im Rahmen zulässiger Ermessensausübung. In der Berufungsinstanz, in die danach ein Streitwert von EM 65.000,— gelangt ist, blieb die Verurteilung, das ist die Beschwer, zu dem Teil aufrechterhalten (Ansprechen, wie im Berufungsurteil S. 2 beschrieben). Abgewiesen wurden auf die Berufung der Beklagten die Klageanträge gern. Urteil des Landgerichts zu Ziffern 2 und 3 (Verbreiten von Preislisten und gewisse Ankündigungen). Die Aufteilung des Streitwerts auf die beiden Komplexe nach einem Schlüssel von 7/13 (DM 35.000,— - Beschwer der Beklagten) und 6/13 (DM 30.000,— - Beschwer der Klägerin), läßt keinen Ermessensfehler erkennnen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Mees