Rechtssatz: Die Erklärung eines Autors, daß er von einem Verlagsvertrage zurücktrete, der mit einem unter das MilRegGes Mr 52 fallenden Verlag besteht, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Autor seinerseits nicht der Vermögenssperre des Gesetzes Mr 52 unterliegt, gen es mit Rücksicht auf den im Jahre 1945 für Verlagsunternehmen eingeführten und erst im September '1949 wieder aufgehobenen Lizenzzwang dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger freigestanden hat, bestehende Verlagsverträge im Hinblick auf die Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Meuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu Lfoingen, kann nicht allgemein beantwortet werden» .Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheiden, Lgl/:-; Konnte und mußte ein Autor oder sein Rechtsnachfolger nach den Umständen.annehmen, daß mit einer Wiederaufnahme der .Verlagstätigkeit seines Vertragspartners auf eine nicht absehbare Zeit nicht zu rechnen war, so war es ihm nicht zu demutbar, sich mit der verlegerischen Ausnutzung seiner Werke im Wege der Vergabe einer Verlagslizenz seitens des eingesetzten Treuhänders an einen anderen (lizenzierten) Verlag einverstanden zu erklären» 1946 mit Einverständnis der Militärregierung daran., die Verlagsrechte, aufgeteilt nach Autoren,- an lizenzierte Verlagsfirmen gegen Entgelt "pachtweise*’ zu vergeben» Zu diesem Zweck fanden auch Verhandlungen mit den beiden Beklagten stattSchließlich ließ jedoch die Beklagte zu 2) mit Schreiben ihres Vertreters vom 11o Dezember 1946 an den Treuhänder erklären, es müsse im Interesse des künstlerischen Nachlasses von Thoma für anderweitige Regelung gesorgt werden, da für den Verla /fl, :■; mmm flMHI 1 - c-v Militärge- Am gleichen Tag übertrug die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) die Verlagsrechte an sämtlichen Werken von Ludwig !■■■ für alle künftigen Auflagen und Ausgaben, Der Treuhänder bestritt mit Schreiben vom 20, Dezember 1946 die Berechtigung zu dem Rücktritt und kündigte an, daß er die Beklage zu 1) gegen eine festzusetzende Gebühr zur Neuauflage von Werken Ludwig TM(s ermächtigen werde. Auch mit der Beklagten zu 2) hätten, erfolgversprechende Verhandlungen in dieser Richtung stattgefunden, die allein infolge der späteren Weigerung der Beklagten und infolge ihres Rücktritts vom Vertrage gescheitert seien«, Durch ihr Verhalten habe die Beklagte zu 2) sich eines groben Verstosses gegen die ihr obliegenden Treuepflichten schuldig gemacht«, Da das Nichterscheinen von Neuauflagen allein auf das Verhalten der Beklagten zu 2) zurückzuführen sei, habe ihr weder ein Rücktritts- noch, ein Kündigungsrecht zugestanden; sie habe die- Verlagsrechte"danach auch nicht auf die Beklagte zu 1) übertragen können. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich dieses Gesetz in erster Linie gegen den nach dem Gesetz für das Vermögen Verantwortlichen richte und daher eine enge Auslegung geboten sei, soweit die Rechte von Personen in Präge ständen, deren Vermögen nicht durch das Gesetz Nr 52 gesperrt sei. Denn bereits von Abschluß des Vertrages an,, also schon vor Eintritt der Vermögenskontrolle, war die Möglichkeit gegeben, ihn bei Auftreten eines wichtigen Grundes durch Kündigung oder Rücktritt zu beenden. Die Auffassung, das Kündigungs- und Rücktrittsrecht habe von der Beklagten .zu 2.) auch ohne Genehmigung ausgeübt werden können, hat zudem, worauf das Landgericht schon 'zutreffend hingewiesen' hat , eine Beste-tigüng1 :dürch:‘das auf einen Antrag der Beklagten zu 1) hin ergangene Schreiben der RappBWp Control, Subdistrict E vom 9, Juni 1948 erfahren. Entgegen der Annahme der Revision ist auch in der Rechtsprechung niemals eine abweichende Ansicht ausgesprochen worden» Die von der Revision zitierten Entscheidungen beziehen sich sämtlich auf andere Tatbestände» Keiner Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunder bei dem es sich, wie im Streitfall, um die Kündigung eines Dauerschuldver-hältnisses handelt, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzto lach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum angenommen, daß die Beklagte zu 2 berechtigt war, von dem ihr nach dem Gesetz zustehenden Rücktritts- und Kündigungsrecht auch ohne Genehmigung der Militärbehörde Gebrauc' .Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß der Rücktritt der Beklagten zu 2) sachlich gerechtfertigt war» Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Beklagte zu 2) ihre RUcktrittserklärung darauf gestützt, daß die Klägerin nicht mehr die Möglichkeit habe, die Verlagsrechte weiter auszuüben, insbesondere Neuauflagen nicht, mehr herausbringen könne» Gemäß § 17 VerlG ist zwar ein Ver: leger, der das Recht hat, eine Neuauflage zu veranstalten, ' nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen» Jedoch kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechts eine i angemessene Frist bestimmen, nach deren ergebnislosem Ab-lauf der Verfasser zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist» Es ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt J unstreitig, daß eine Fristsetzung nicht erfolgt ist» Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungs- h gerichts. vermögen der Klägerin, eine Neuauflage herauszubringen, bereits festgestanden babe und dieser Umstand der Verweigerung der Veranstaltung einer Neuauflage gleichzusetzen sei» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts herrschte unter den Parteien volle Klarheit darüber, daß die Klägerin selbst nicht in der Lage war, Neuauflagen der seit Früh-jahr 1946 vergriffenen Werke zu veranstalten» War dies aber der Fall, so konnte auch der Beklagten zu 2) nicht die Pflicht obliegen, der Klägerin zu einer solchen Veranstaltung noch eine Frist zu bestimmen, die unter den gegebenen Umständen nur eine nutzlose Förmlichkeit bedeutet haben würdet Ein Schuldner, der unstreitig die ihm. Treu und Glauben (§ 242 BGB) niemals darauf berufen, daß ihm eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht gestellt sei.'Ergab sich daher unzweideutig aus den Umständen und den eigenen Erklärungen der Klägerin, daß sie' nicht in der Lage sei, eine Neuauflage zu veranstalten, so war auch eine Fristsetzung durch die Beklagte zu 2) entbehrlich. Die Revision versucht, diesem Ergebnis mit dem Einwand zu begegnen, daß ein Unvermögen der1 Klägerin zur Erfüllung der vertraglichen Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht in VYahrheit nicht Vorgelegen habe» Sie meint, die Klägerin habe das Recht und die Möglichkeit gehabt, ihre Verlagsrechte jedenfalls durch den Abschluß von Pacht-oder Lizenzverträgen auf einen Dritten zu übertragen» Hierzu habe sie sich ausdrücklich bereit erklärt. Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Abschluß eines solchen Vertrages, der keine Vollübertragung der, Verlagsrechte zu dem Inhalt haben sollte, etwa in entsprechender Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 VerlG der Zustimmung der Beklagten zu 2) bedurft haben würde» Die Entscheidung hängt vielmehr, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgeführt hat., allein davon ab, ob der Beklagten zu 2) die Kechtspflicht obgelegen hat, die ihr unstreitig angebotene Veranstaltung von Neuauflagen im Lizenzwege oder durch den Abschluß von Pachtverträgen .zu gestatten» * Hatte sie diese.Rechtspflicht und war es auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu bezweifeln,7 daß eine solche Lizenzvereinbarung, wie sie der ehemalige 1 Treuhänder der Klägerin auch für andere Autoren des LM|p-Verlages abgeschlossen hatte, tatsächlich zustande-gekommen wäre, so könnte sich die Beklagte nicht darauf | berufen, sie sei rechtswirksam von dem Vertrag zurückge- | treten» Bestand andererseits eine solche Verpflichtung nicht, so war die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf das Unvermögen der Klägerin, selber eine Neuauflage herauszu-j bringen, berechtigt, ihren Rücktritt ohne vorherige Frist! Auch das Vorliegen eines solchen Grundes kann jedoch im Streitfall nur dann bejaht werden, wenn die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet war oder es ihr bei den gegebenen .Verhältnissen nicht zuzu demuten war, sich auf den Abschluß eines 'Lizenz- oder Pachtvertrages in der von dem Treuhänder der Klägerin vorgeschlagenen Form einzulassen. Ein Unterschied in den rechtlichen Wirkungen zwischen einer Kündigung und einem lüöktritt' aus § 17 VerlG besteht nicht, da auch ein solcher Rücktritt nicht auf die Vergangenheit zurückwirkt, .sondern das Yertragsverhältnis nur für die Zukunft'zu dem Erlöschen bringtV Das Rucktrittsrecht gemäß § 17 VerlG stellt sich also seinem Wesen hach tatsächlich als ein Eündigungs- ■ recht dar (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951* § 67 III, Die Revision bekämpft diese Ausführungen zu Unrecht mit dem Hinweis, daß das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verleger auch die Beklagte zu 2) verpflichtet habe, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und auch sein Wohl im Auge zu behalten« Gerade im Palle der Nichtlizenzierung eines Verlags, so meint die Revision, müsse vom Verfasser erwartet werden, daß er auch die Interessen des,Verlegers berücksichtige und diesem, bevor er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch : mache, es ermögliche, seine Vertragspflichten durch einenw*j anderen gleichwertigen Verleger erfüllen zu lassen« Wenn die Revision hieraus ableiten will, daß nicht die Klägerin', sondern die Beklagte zu 2) durch ihr Verhalten gegen die verlagsrechtliche Treuepflicht verstoßen habe, so verkennt sie die Rechtslage« . nie Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Neuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu bringen, kann nicht allgemein beantwortet werden« Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteilig-< ten entscheiden« ' | daß im Jahre 194-6 eine völlige Ungewißheit über das weitere Schicksal der Klägerin bestand, Ja , daß wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Konzern des IfBB-Verlages sogar damit gerechnet werden konnte, der Klägerin werde niemals mehr eine eigene Ausnutzung der ihr übertragenen Verlagsrechte möglich sein« Bas Berufungsgericht hat betont, daß maßgebende Stellen diese Auffassung noch bis in die Jüngste Zeit vertreten haben« Es hat sich insoweit u.a. auf die rechtskräftigen Beschlüsse der Wiedergutmachungsbehörde Ober-' Bayern und der Wiedergutmachungskammer SMHHjHK, die Anweisungen der Besatzungsdienststelle "HflHV Office of Economic Affaires” und ein Schreiben des Landeskommissars für Bayern neben vielen anderen Verlautbarungen aus den Jahren 1946 - 1951 bezogen« Daher war die Lage der Autoren, die, der Klägerin ihre Rechte übertragen hatten, uh-r gleich schwieriger als diejenige von Autoren anderer Verlage, die zwar auch noch keine Lizenz hatten, mit der Lizenzierung in absehbarer Zeit aber immerhin rechnen konn- Konnte und mußte die Beklagte Zu 2 aber'nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen, daß eine Wiederaufnahme -der Verlagstätigkeit 'der Klägerin allenfalls als nur entfernte Möglichkeit zu. die ¥/erbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit anvertrau- ig» ten Werkes aufwenden als der Originalverleger» Gerade weil •der Lizenzgeber von vornherein damit rechnen muß, daß sich seine Tätigkeit nicht auf die Bauer, sondern nur auf den. Zu Unrecht.verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die rechtliche Existenz der Klägerin auch von dem Berufungsgericht jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen sei, die Beklagte zu 2) mithin nur irrtümlich angenommen habe, die Klägerin sei als Vertragspartner nicht mehr vorhanden- Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hatte zunächst den objektiven Tatbestand prüfen müssen, da die subjektive irrtümliche Annahme eines wichtigen Grundes dessen Vorliegen nicht habe ersetzen können, so übersieht sie, daß es für die Frage, ob der Rücktritt der Beklagten zu 2) im Jahre 1946 zu Recht erklärt worden ist, in erster Linie darauf ankam, wie sich die Lage in den Augen eines verständigen Beobachters unter den damaligen Verhältnissen darstellte., Zu diesem Zeitpunkt konnte und mußte dieser aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Tat ernstlich damit rechnen, daß die Klägerin womöglich überhaupt nicht mehr in der' Lage sein werde, ihre alte Verlagstätigkeit wieder aufzunehmen,, Die Befürchtungen, aus denen heraus sich die Beklagte zu 2) zur Lösung des Vertrages entschloß, beruhten also nicht etwa auf einer unbestimmten und durch.die Verhältnisse nicht gerechtfertigten Annahme, sondern waren, wie sich gerade in den folgenden Jahren erwies, wohl begründet,. die Klägerin hat unstreitig niemals eine Lizenz von der Militärregierung erhalten und es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sich über viele Jahre erstreckende Zeit verstrichen, wahrend der es zu dem mindesten völlig ungewiß blieb, welches Schicksal die Klägerin einmal haben 'werde,,. Auch-der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die von ihm hervorgehobenen Meinungsäußerungen und Verlautbarungen zuständiger Stellen zeitlich nach der Rücktrittserklär.ung gelegen hätten, für den Rücktritt also nicht hätten ausschlaggebend sein können, ist unbegründeto Der Rücktritt gemäß § 17 VerlG wirkt, wie bereits ausgeführt, ebenso wie die Kündigung nur für die Zukunft, Es ist aber seit langem für die Kündigung aus wichtigem Grunde anerkannt, daß auch solche Umstände zu ihrer Begründung herangezogen werden können, die erst nach der Kündigung eingetreten sind, diese aber jedenfalls nach-, fraglich als gerechtfertigt erscheinen lassen. Sie erweisen nur, wie dargetan, daß sich die Beklagte zu 2) bei ihrer ursprünglichen Annahme, eine fernere Zusammenarbeit mit der Klägerin sei jedenfalls-für .eine, unzu demutbar lange Zeit nicht möglich, nicht getäuscht hat. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sind sie daher von dem Berufungsgericht für die Präge, ob der Klägerin ein weiteres unbedingtes Festhalten an dem Vertrage zugemutet werden konnte, mit Recht herangezogen . Für ihre Behauptung, daß die Beklagte zu 2) "offenbar" die Beklagte zu 1) 'zu dem Vertragsbruch verleitet habe und sieh die Beklagten daher einer gemeinschaftlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin im Sinne des § 626 BGB schuldig gemacht hätten, ergibt sich aus den von dem Bern-f tung sg e i- i elit ge tr o f ien en Fe s t s t e 11 ung en ke in aus re i c 1 i enö e r Anhalt.
Für das Machschlagewerkl Für die amtliche Sammlung! hv Gesetz: MilRegG Ir 52, Art II5 VerlG § 17, Rechtssatz: Die Erklärung eines Autors, daß er von einem Verlagsvertrage zurücktrete, der mit einem unter das MilRegGes Mr 52 fallenden Verlag besteht, bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Autor seinerseits nicht der Vermögenssperre des Gesetzes Mr 52 unterliegt, 2„ Gesetz: VerlG § 17; BGB § 242, echtssatz: Die Frage« ob und unter welchen Voraussetzun- gen es mit Rücksicht auf den im Jahre 1945 für Verlagsunternehmen eingeführten und erst im September '1949 wieder aufgehobenen Lizenzzwang dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger freigestanden hat, bestehende Verlagsverträge im Hinblick auf die Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Meuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu Lfoingen, kann nicht allgemein beantwortet werden» .Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheiden, Lgl/:-; Konnte und mußte ein Autor oder sein Rechtsnachfolger nach den Umständen.annehmen, daß mit einer Wiederaufnahme der .Verlagstätigkeit seines Vertragspartners auf eine nicht absehbare Zeit nicht zu rechnen war, so war es ihm nicht zu demutbar, sich mit der verlegerischen Ausnutzung seiner Werke im Wege der Vergabe einer Verlagslizenz seitens des eingesetzten Treuhänders an einen anderen (lizenzierten) Verlag einverstanden zu erklären» Er war in einem solchen Falle vielmehr berechtigt, den Verlagsvertrag durch Rücktritt oder Kündigung zur Auflösung zu bringen» tenzeichen: I ZR 241/52 OlG München ■L I ZR 241/52 Verkündet am 19» 'November 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Firma Albert Mpi - Georg m1 Verlag GmbH in MHNNHMR, H—IstroML;, ges- vertreten durch die Geschäftsführer KAMI und . Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Pr. 1) Firma R. Pi gegen & Go, Verlagsbuchhandlung in MI 2) Frau Maria von hi .. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr„ JHBI - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter WildePr. Birnbach, Pr, Nastelski, Pr. Christoph und Pr. Weiss für Recht erkannt; 11/: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 1952 wird zurückgewiesen, Pie Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1893' in MflHHi ins leben gerufene Albert Verlag wurde nach dem Tode 'seines Gründers im Jahre 1907 als offene Handelsgesellschaft weitergeführt, Inhaber der. Gesellschaft wurde im Ja^re 1931 der Deutsch- .ungsgehilfenverband (DHV), der bereits früher !■■■■ -Verlag AG in I iMHB erworben ieiae rirmen wurden irr, Jahre 1932 zu der "Albert Georg hSHMfc Verlag GmbH" vereinigt» Die Gesellschaftsanteile des DHV wurden durch nur nominelle Anteilsinhaber treuhänderisch verwaltet» Im Zuge der Überführung der Vermögenswerte des DHV an die Deutsche Arbeitsfront gingen die Gesellschaftsanteile im Jahre 1935 auf Treuhandgesell-chaften der DAP über» Sie würden im Jahre 1943 an die "Zen- tralverlag der NSDAP, Franz El Hächf. GmbH" weiterübertra- en und bis zu. dem Zusammenbruch für diese durch die Fa» : u» EtfMi KG treuhänderisch verwaltet» Die Kommanditgesellschaft befand sich wirtschaftlich ausschließlich in un<f: gehörte politisch ebenso wie er UHNPfll i«)®BBi-Verl;ag zu den dem'Zentralverlag "direkt »geschlossenen Unternehmen"» Der Schriftsteller Ludwig TWW», der seine Werke ausschließlich im Albert LOpi Verlag erscheinen ließ, übertrug diesem in einer Reihe von Verträgen die Verlagsrechtes Als Luc,h Tmh» im Jahre 1921 starb, erwarb die Beklagte zu 2) als dessen Erbin die Urheberrechte an seinen Werken» Sie setzte das VertragsVerhältnis auch mit der Fa» Albert l«*|PHi-Georg UflHMHi GmbH fort und schloß bis zu dem Jahre 1939 weitere Verlagsvertrage über Neuauflagen von Werken Ludwig ts .ab.» . Hach dem Zusammenbruch Wurde das Verlagsunternehmen 3 M , ■ ;■ : W unter Vermögenskontrolle genommen und ein Treuhänder bestellt, Dieser .ging im Jahr.e 1946 mit Einverständnis der Militärregierung daran., die Verlagsrechte, aufgeteilt nach Autoren,- an lizenzierte Verlagsfirmen gegen Entgelt "pachtweise*’ zu vergeben» Zu diesem Zweck fanden auch Verhandlungen mit den beiden Beklagten stattSchließlich ließ jedoch die Beklagte zu 2) mit Schreiben ihres Vertreters vom 11o Dezember 1946 an den Treuhänder erklären, es müsse im Interesse des künstlerischen Nachlasses von Thoma für anderweitige Regelung gesorgt werden, da für den Verla /fl, :■; mmm flMHI 1 - c-v Militärge- setze nicht mehr die Möglichkeit bestehe, die Verlagsrechte weiter äuszuüben, Sie trete daher von sämtlichen Verlagsverträgen zurück» , Am gleichen Tag übertrug die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) die Verlagsrechte an sämtlichen Werken von Ludwig !■■■ für alle künftigen Auflagen und Ausgaben, Der Treuhänder bestritt mit Schreiben vom 20, Dezember 1946 die Berechtigung zu dem Rücktritt und kündigte an, daß er die Beklage zu 1) gegen eine festzusetzende Gebühr zur Neuauflage von Werken Ludwig TM(s ermächtigen werde. Er übersandte der Beklagten zu 1) den Entwurf eines entsprechenden Vertrages, der bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechte Geltung haben sollte. Die Beklagte zu 1) lehnte jedoch die Unterzeichnung ab» Sie gibt seit dem. Jahre 1947 Neuauflagen von Werken Ludwig TfHHi’s heraus. Mit der Klage vom 16„ Mai 1949 hat der Treuhänder namens der Verlagsgesellschaft die Feststellung beantragt, daß die Verlagsrechte an allen literarischenWerken des Dichters Ludwig T—f Eigentum der mmm MWKMk Verlag Gmbt seien. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Rücktritt! der Beklagten zu 2) unwirksam sei, weil er ohne die nach % fl ; IS# • ' ‘*Vt\ mk '/ dem MilRegGes Nr 52 erforderliche Genehmigung erkläro sei. Auch sachlich sei der Rücktritt nicht begründete Zwar habe der Verlag keine Möglichkeit gehabt, selbst Neuauflagen herauszubringen. Jedoch.sei schon im Jahre 1946 durch den Abschluß von Pachtverträgen (mit lizenzierten Verlegern) ,■ den Belangen der Autoren Rechnung getragen worden. Auch mit der Beklagten zu 2) hätten, erfolgversprechende Verhandlungen in dieser Richtung stattgefunden, die allein infolge der späteren Weigerung der Beklagten und infolge ihres Rücktritts vom Vertrage gescheitert seien«, Durch ihr Verhalten habe die Beklagte zu 2) sich eines groben Verstosses gegen die ihr obliegenden Treuepflichten schuldig gemacht«, Da das Nichterscheinen von Neuauflagen allein auf das Verhalten der Beklagten zu 2) zurückzuführen sei, habe ihr weder ein Rücktritts- noch, ein Kündigungsrecht zugestanden; sie habe die- Verlagsrechte"danach auch nicht auf die Beklagte zu 1) übertragen können. Jedenfalls habe die Beklagte zu 2) auch versäumt, dem Verlag eine Frist zur Veranstaltung der geforderten Neuauflagen gemäß § 17 VerlG zu setzen. . .. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie haben u,a» eingewendet, daß die GmbH als ein dem Zentralverleg der NSDAP direkt angeschlossenes Unternehmen nach dem Kontrollratsgesetz Nr 2 und dem MilRegGes Nr 5 aufgelöst worden sei. Damit seien die Verlagsrechte frei geworden, hie Stillegung des Verlags habe jedenfalls die Beklagte 2u 2) zürn Rücktritt oder zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt. Bei der Dauerbehinderung des Verlages habe die Beklagte zu 2) keine Verpflichtung gehabt, einer vorläufigen Überlassung der Verlagsrechte zuzustimmen. Niemals sei ihr 2uzu demuten gewesen, einem völlig aktionsunfähigen Unternehmen die Treue zu Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz Beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten samtverbindlich zur‘Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung' von Werken Ludwig TttMW»»}s zu verurteilen, ihre Schadens er satzpflicht :f es t zustellen und die Beklagte zu 1) zur Auskunftserteilung sowie Vernichtung bzw„ Herausgabe der einschlägigen Druckerzeugnisse zu verpflichten. Das Dberlandesgerieht hat-:die Berufung zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt, die Klägerin ihre abgeänderten. : Klaganträge weiter. Das Landgericht hat die Klage äbgewiesen, Hach Einlegung der Berufung durch den Treuhänder wurde am 19» Juli. 1951 im Verfahren wegen Rückerstattung der' GmbH-Anteile der Fa , A Iber t; e0r g^MHHi GmbH vor ■der,.Wiedergut~ mäc hungsbehörde I , Oberbayerii (’#B I Az, I a 444c) zwischen der VermögensVerwaltung der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft GmbH in' (DAG)' als Antragstellerin und dem Land Bayern als Antragsgegnerin (-Beteiligter nach Art 61 MilBegGes Ir 59) ein Vergleich abgeschlossen. Das Land Bayern übertrug aus dem Besitz" der ehemaligen "Franz EU Nachf.GrabH, Zentralverlag der NSDAP'1 die Geschäftsanteile der Fa, Albert liMpn»--Georg GmbH an die DAG, Diese verpflichtete sich, an das Land Bayern einen Betrag von 100 000 DM zu bezahlen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 1„ August 1951 bestimmte die Wiedergutmachungsbehörde I die DAG als Nachfolgeorganisation des DHV im Sinne des Art 8 Abs 2 des Rückerstattungsgesetzes, Am 5, Februar 1952h ä~ hob das Bayer, Lande samt für Vermögensverwaltung und Y/ieder-gutmachung die Kontrolle über das Verlagsvermögen auf. Entscheidungsgründe; Die Sachbefugnis der Klägerin ist von dem Berufungsgericht zu Recht bejaht worden,. Einer Entscheidung der Drage., ,‘ob :es sich bei der Klägerin um die ursprüngliche oder etwa um eine heu' gegründete 'Gesellschaf t handelt j, bedarf es nicht . Denn die Parteien sind sich jedenfalls darüber einige daß in Verfolg der Übertragung der Geschäftsanteile der Eirma A l.bor h i,«W ■ Georg < «HHHIM Verjag GmbH auf die als Nach-,, folgeorganisation'des DHV bestimmte DAG auch die dem alten Verlag zusteh enden Vermögenswerte, insbesondere 'also die Verlagsrechte, auf die jetzige Klägerin übergegangen sind,, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiterhin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Feststellungsklage als gegeben angesehen. Allein die Erwägung, daß die Klage als Feststellungsbegehren schon mit Rücksicht auf das Fortbestehen des schädigenden Ereignisses zulässig sei, rechtfertigt diese Annahme. Das Berufungsgericht hält die Klage jedoch sachlich nicht für gerechtfertigt, weil das Vertragsverhältnis durch den Rücktritt der Beklagten zu 2) beendet sei. Es hat insoweit in erster Linie geprüft, ob der Rücktrittserklärung die Kontrolle über das Gesellschaftsvermögen nach dem Mil-RegGes Nr 52 entgegengestanden habe. Sein Standpunkt, daß eine Genehmigung insoweit nicht erforderlich gewesen sei, wird von der Revision zu Unrecht bekämpft. Da•die Klägerin zur Zeit der Rücktrittserklärung, wie auch späterhin, unstreitig der Vermögenskontrolle gemäß Art I des Gesetzes Nr 52 unterstanden hat, waren gemäß Art II aaO Veränderungen in dem Bestand ihres Vermögens, insbesondere eine Minderung oder Verschiebung dieses Vermögens von dem Imm ■■■ raBHUnHUHl gegenwärtigen Inhaber auf einen anderen verboten. Auch die,. Erklärung eines Rücktritts oder einer Kündigung unterliegt-grundsätzlich der Verbotsnorm des Art II aaO, da durch sie eine dem. Gesetz widersprechende wirtschaftliche Beeinträchtigung des beschlagnahmten'Vermögens erfolgen kann. Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Es hält jedoch eine Ausnahme hinsichtlich derjenigen Gestaltungsrechte für ge-rechtfertigt, die von den durch das MilRegGes Nr 52 nicht Betroffenen bei der Lösung eines Dauer schuldverhältnisses_ ausgeübt werden. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich dieses Gesetz in erster Linie gegen den nach dem Gesetz für das Vermögen Verantwortlichen richte und daher eine enge Auslegung geboten sei, soweit die Rechte von Personen in Präge ständen, deren Vermögen nicht durch das Gesetz Nr 52 gesperrt sei. Auch seine Annahme, daß man jedenfalls die Gestaltungsrechte Dritter dann nicht sperren könne, wenn es sich um Kündigung von Dauerschuldverhält nissen handle, die sich in ständiger rechtlicher und tatsächlicher Entwicklung befänden, ist mindestens in der An wehdung auf einen Verlagsvertrag rechtlich nicht zu beanstanden« Denn ein solcher' Vertrag ist in der Regel auf eine: längere Zeitdauer geschlossen und setzt vor allem eine ver- * . l , ' j <■ ' l; ' s ' , > *' , \ ,v> ' *■<$ m ständnisvolle Zusammenarbeit und ein persönliches Vertrauen Verhältnis der Vertragspartner voraus,, Sind diese Grundlagen-des Vertrages erschüttert und durch die zeitliche Ent Wicklung in Portfall geraten, so kann es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, einem dem Geset: Nr 52 nicht unterliegenden Autor oder seinem Rechtsnachfolger zu verwehren, ohne Genehmigung der Militärbehörde eine] solchen Vertrag zur Aufhebung zu bringen» Diese Auslegung des Gesetzes erscheint umso mehr gerechtfertigt, als durch die Lösung des Vertrages das der Kontrolle unterstehende Vermögen .keine zusätzliche Minderung erfährt. Denn bereits von Abschluß des Vertrages an,, also schon vor Eintritt der Vermögenskontrolle, war die Möglichkeit gegeben, ihn bei Auftreten eines wichtigen Grundes durch Kündigung oder Rücktritt zu beenden. Die Auffassung, das Kündigungs- und Rücktrittsrecht habe von der Beklagten .zu 2.) auch ohne Genehmigung ausgeübt werden können, hat zudem, worauf das Landgericht schon 'zutreffend hingewiesen' hat , eine Beste-tigüng1 :dürch:‘das auf einen Antrag der Beklagten zu 1) hin ergangene Schreiben der RappBWp Control, Subdistrict E vom 9, Juni 1948 erfahren. In diesem Schreiben erklärt die genannte Stelle u. a ., daß ein Rücktritt von einem Verlagsvertrag keine Verbotshandlung im Sinne des Art II des Mil-RegGes Ir 52 sei und keine Genehmigung nach Maßgabe.dieses Gesetzes erfordere, vorausgesetzt, daß die Rücktrittserklärung nicht von einer'dem Gesetz Hr 52 unterliegenden -Partei-abgegeben werde, . Zwar ist durch ein Office Memorandum des Hohen -10mmissars (i mmm* vom 19, Juni 1950 das Schreiben des Controller vom 9 Juni 1948 für ungültig erAhh klärt worden, weil die IlflHü die Ansicht vertrat, daß in Absatz 3 des genannten Schreibens eine.- hier nicht interessierende - unzulässige Besöhränküng'ehthälten,sei. Das Schreiben vom 19, Juni 1950. schließt daher; "Demgemäß erachten wir es für notwendig, diese Beschränkung zu beseitigen, und erklären hiermit das ganze Schreiben für ungültig, : Durch diese Handlungsweise wollen wir nicht den Anschein erwecken, als hätten wir eine gegenteilige Meinung ,zu der i' MNWMMt 1 ; wir vertreten ganz einfach keine Ansicht.11 Hat hiernach auch das Amt des Hohen Kommissars in die Entscheidung in vollem Umfange den deut- schen Gerichten überlassen, so folgt doch jedenfalls soviel aus ihm, daß auch diese Stelle, ohne allerdings der Ansicht des P—p—p Con.troller .beizutreten, auf einen gegenteiligen Standpunkt ge ich jedenfalls nicht teilt hat» Entgegen der Annahme der Revision ist auch in der Rechtsprechung niemals eine abweichende Ansicht ausgesprochen worden» Die von der Revision zitierten Entscheidungen beziehen sich sämtlich auf andere Tatbestände» Keiner Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunder bei dem es sich, wie im Streitfall, um die Kündigung eines Dauerschuldver-hältnisses handelt, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzto lach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr-tum angenommen, daß die Beklagte zu 2 berechtigt war, von dem ihr nach dem Gesetz zustehenden Rücktritts- und Kündigungsrecht auch ohne Genehmigung der Militärbehörde Gebrauc' zu machen» 1 .Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß der Rücktritt der Beklagten zu 2) sachlich gerechtfertigt war» Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Beklagte zu 2) ihre RUcktrittserklärung darauf gestützt, daß die Klägerin nicht mehr die Möglichkeit habe, die Verlagsrechte weiter auszuüben, insbesondere Neuauflagen nicht, mehr herausbringen könne» Gemäß § 17 VerlG ist zwar ein Ver: leger, der das Recht hat, eine Neuauflage zu veranstalten, ' nicht verpflichtet, von diesem Recht Gebrauch zu machen» Jedoch kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechts eine i angemessene Frist bestimmen, nach deren ergebnislosem Ab-lauf der Verfasser zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist» Es ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt J unstreitig, daß eine Fristsetzung nicht erfolgt ist» Zu Unrecht bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungs- h gerichts. daß diese entbehrlich gewesen sei, weil das Un~ 4j vermögen der Klägerin, eine Neuauflage herauszubringen, bereits festgestanden babe und dieser Umstand der Verweigerung der Veranstaltung einer Neuauflage gleichzusetzen sei» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts herrschte unter den Parteien volle Klarheit darüber, daß die Klägerin selbst nicht in der Lage war, Neuauflagen der seit Früh-jahr 1946 vergriffenen Werke zu veranstalten» War dies aber der Fall, so konnte auch der Beklagten zu 2) nicht die Pflicht obliegen, der Klägerin zu einer solchen Veranstaltung noch eine Frist zu bestimmen, die unter den gegebenen Umständen nur eine nutzlose Förmlichkeit bedeutet haben würdet Ein Schuldner, der unstreitig die ihm. obliegende Leistung nicht zu erbringen vermag, kann sich nach den Grundsätzen von. Treu und Glauben (§ 242 BGB) niemals darauf berufen, daß ihm eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht gestellt sei.'Ergab sich daher unzweideutig aus den Umständen und den eigenen Erklärungen der Klägerin, daß sie' nicht in der Lage sei, eine Neuauflage zu veranstalten, so war auch eine Fristsetzung durch die Beklagte zu 2) entbehrlich. Die Revision versucht, diesem Ergebnis mit dem Einwand zu begegnen, daß ein Unvermögen der1 Klägerin zur Erfüllung der vertraglichen Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht in VYahrheit nicht Vorgelegen habe» Sie meint, die Klägerin habe das Recht und die Möglichkeit gehabt, ihre Verlagsrechte jedenfalls durch den Abschluß von Pacht-oder Lizenzverträgen auf einen Dritten zu übertragen» Hierzu habe sie sich ausdrücklich bereit erklärt. Der ehemalige Treuhänder der Klägerin habe mit der Beklagten zu 2) ebenso wie mit der Beklagten zu 1) mit dem Ziele verhan- . delt, daß der von der Militärregierung lizenzierten Beklagten zu 1) die Erlaubnis zur Neuauflage der YYerke von Ludwig TMBi erteilt werde» Sie habe sich .also keinesfalls gewei gert, die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes durch einen anderen -lizenzierten Verlag vornehmen zu lassen» / Es bedarf hier keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Abschluß eines solchen Vertrages, der keine Vollübertragung der, Verlagsrechte zu dem Inhalt haben sollte, etwa in entsprechender Anwendung des § 28 Abs 1 Satz 2 VerlG der Zustimmung der Beklagten zu 2) bedurft haben würde» Die Entscheidung hängt vielmehr, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgeführt hat., allein davon ab, ob der Beklagten zu 2) die Kechtspflicht obgelegen hat, die ihr unstreitig angebotene Veranstaltung von Neuauflagen im Lizenzwege oder durch den Abschluß von Pachtverträgen .zu gestatten» * Hatte sie diese.Rechtspflicht und war es auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu bezweifeln,7 daß eine solche Lizenzvereinbarung, wie sie der ehemalige 1 Treuhänder der Klägerin auch für andere Autoren des LM|p-Verlages abgeschlossen hatte, tatsächlich zustande-gekommen wäre, so könnte sich die Beklagte nicht darauf | berufen, sie sei rechtswirksam von dem Vertrag zurückge- | treten» Bestand andererseits eine solche Verpflichtung nicht, so war die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf das Unvermögen der Klägerin, selber eine Neuauflage herauszu-j bringen, berechtigt, ihren Rücktritt ohne vorherige Frist! setzung zu erklären»-. ! , . Zu dem gleichen Ergebnis führt die Erwägung, daß der; von der Beklagten erklärte Rücktritt gleichzeitig als Kündigung des Verlagsverhältnisses zu würdigen ist» Es 1 ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem! anerkannt. (RGZ 79, 156 £1607; 112, 173 /TW; 140, 264 j /Jl5J)y: daß Verlagsverträge als Dauerschuldverhältnisse, I die eine Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragsparteien 12 voraussetzenr. in entsprechender Anwendung der bei Dienst-und Gesellschaftsverträgen geltenden Grundsätze (§§ 626, '7'23 7BGB) ' aus wichtiges! Grunde gekündigt werden können.. ■ Auch das Vorliegen eines solchen Grundes kann jedoch im Streitfall nur dann bejaht werden, wenn die Beklagte zu 2) nicht verpflichtet war oder es ihr bei den gegebenen .Verhältnissen nicht zuzu demuten war, sich auf den Abschluß eines 'Lizenz- oder Pachtvertrages in der von dem Treuhänder der Klägerin vorgeschlagenen Form einzulassen. Ein Unterschied in den rechtlichen Wirkungen zwischen einer Kündigung und einem lüöktritt' aus § 17 VerlG besteht nicht, da auch ein solcher Rücktritt nicht auf die Vergangenheit zurückwirkt, .sondern das Yertragsverhältnis nur für die Zukunft'zu dem Erlöschen bringtV Das Rucktrittsrecht gemäß § 17 VerlG stellt sich also seinem Wesen hach tatsächlich als ein Eündigungs- ■ recht dar (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 1951* § 67 III, 1 S 267; Runge, Urheber- und Verlagsrecht, 1948 - 1953, § 50 V, la 3 550; Bappert-Maunz, Verlagsrecht,1952, § 17 HI, 15 S 226). Was die sachliche Berechtigung der Beklagten zu 2) zu dem Rücktritt oder zur Kündigung anlangt, so läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob die Klägerin, durch das Kon-troilratsgesetz Kr 2 aufgelöst worden ist. Entscheidend sei, so führt es aus, daß die Verlagsgesellschaft irn Jahre 1946 auch bei maßgebenden Stellen als aufgelöst gegolten habe und die Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal noch jahrelang bis in die jüngste Zeit angedauert habe. Angesichts dieser Lage habe die Beklagte zu 2) bei vernunftgemäßer Überlegung nur annehmen können, das Verlagsunternehmen sei erloschen. Alles, was die Werke Ludwig ;:€MjHivs so eng mit dem Verlag verbunden habe, dessen weltbekannter Name, sein Ruf, die Tradition und hervorragende Stellung in der literari- sehen Welt, habe die Beklagte zu 2) als dahingeschwunden gesehen« Bür Jahre sei ungewiß geblieben, wann die Verlags'' rechte eine'neue Heimat finden und in wessen.Hand sie gera^ ten würden« Unter diesen Umständen sei aber ein Pesthalten an den Verträgen für die Beklagte zu 2) völlig unzu demutbar gewesen« Die Revision bekämpft diese Ausführungen zu Unrecht mit dem Hinweis, daß das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Autor und Verleger auch die Beklagte zu 2) verpflichtet habe, auf die Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen und auch sein Wohl im Auge zu behalten« Gerade im Palle der Nichtlizenzierung eines Verlags, so meint die Revision, müsse vom Verfasser erwartet werden, daß er auch die Interessen des,Verlegers berücksichtige und diesem, bevor er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch : mache, es ermögliche, seine Vertragspflichten durch einenw*j anderen gleichwertigen Verleger erfüllen zu lassen« Wenn die Revision hieraus ableiten will, daß nicht die Klägerin', sondern die Beklagte zu 2) durch ihr Verhalten gegen die verlagsrechtliche Treuepflicht verstoßen habe, so verkennt sie die Rechtslage« Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen es mit Rücksicht auf den im Jahre 1945 für Verlagsunternehmen eingeführten und erst im September 1949 wieder aufgehobene: Lizenzzwang dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger freigestanden hat, bestehende Verlagsverträge im Hinblick auf . nie Unfähigkeit eines nicht lizenzierten Verlages, Neuauflagen zu veranstalten, zur Auflösung zu bringen, kann nicht allgemein beantwortet werden« Sie läßt sich nur jeweils nach den Umständen des Einzelfalles unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen aller Beteilig-< ten entscheiden« ' | Im -Streitfall ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts’ davon auszugehen? daß im Jahre 194-6 eine völlige Ungewißheit über das weitere Schicksal der Klägerin bestand, Ja , daß wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Konzern des IfBB-Verlages sogar damit gerechnet werden konnte, der Klägerin werde niemals mehr eine eigene Ausnutzung der ihr übertragenen Verlagsrechte möglich sein« Bas Berufungsgericht hat betont, daß maßgebende Stellen diese Auffassung noch bis in die Jüngste Zeit vertreten haben« Es hat sich insoweit u.a. auf die rechtskräftigen Beschlüsse der Wiedergutmachungsbehörde Ober-' Bayern und der Wiedergutmachungskammer SMHHjHK, die Anweisungen der Besatzungsdienststelle "HflHV Office of Economic Affaires” und ein Schreiben des Landeskommissars für Bayern neben vielen anderen Verlautbarungen aus den Jahren 1946 - 1951 bezogen« Daher war die Lage der Autoren, die, der Klägerin ihre Rechte übertragen hatten, uh-r gleich schwieriger als diejenige von Autoren anderer Verlage, die zwar auch noch keine Lizenz hatten, mit der Lizenzierung in absehbarer Zeit aber immerhin rechnen konn- Konnte und mußte die Beklagte Zu 2 aber'nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts annehmen, daß eine Wiederaufnahme -der Verlagstätigkeit 'der Klägerin allenfalls als nur entfernte Möglichkeit zu. .gelten hatte, so war es für sie auch in der Tat unzu demutbar, sicht mit einer verlegerischen Ausnutzung der Werke von Ludwig TBHHI im Wege einer seitens der Treuhanderin der Klägerin erteilten Verlagslizenz einverstanden zu erklären« Dabei muß berücksichtigt werden, daß die Vergabe einer solchen Lizenz für den Urheberrechtsinhaber in der Hegel ungünstiger ist als die Vervielfältigung und Ver- 15 - breitung auf Grund eines - uneingeschränkten - Originalverlagsrechtes» Bei sog» Lizenzausgaben verteuert sich der Verkaufspreis der Bücher zwangsläufig dadurch, daß der Lizenznehmer ah den Originalverlag.als.Inhaber .der Verlagsrechts Lizenzgebühren abführen muß» Auch die Klä-gerin wollte die Beklagte zu:i) nur gegen eine .. festzüset- 'm zende Gebühr zu Neuauflagen ermächtigen» .per höhere Buch- 1 preis aber kann: sich absatzhemmend auswirken,, was wiederum;:;; nachteilig auf das Autorenhonorar zurückwirkt. Auch wird ein Lizenzverlag in der Regel nur .geringere Kosten für : m fev.- ■ . ■ • i ■ die ¥/erbung des ihm nur für eine begrenzte Zeit anvertrau- ig» ten Werkes aufwenden als der Originalverleger» Gerade weil •der Lizenzgeber von vornherein damit rechnen muß, daß sich seine Tätigkeit nicht auf die Bauer, sondern nur auf den. vorübergehenden(Zeitraum der Behinderung des Originalverlegers erstreckt, wird sein Interesse und daher auch die auf das zu. betreuende Werk verwandte Arbeit in der Regel nicht den von einem Originalverleger gemachten Anstrengun- 1 . gen gleichkommen (vgl Runge, aaO § 58 II,5) 1 Bas'gilt auch im Palle der Klägerin» Wenn auch deren Lizenzierung für höchst unwahrscheinlich gehalten wurde, so bestand doch andererseits für den Lizenznehmer keine Gewißheit, daß ihm die zunächst vorübergehend übertragenen Rechte eines Tages endgültig zufallen würden» SM K WWP; ÄS; Würde nur mit einer vorübergehenden Behinderung der Klägerin zu rechnen gewesen sein, wie es bei einer großen Zahl der damals noch nicht lizenzierten Verlage der Pall war, so würde es unter Umständen auch der Beklagten zu 2) zuzu demuten gewesen sein, die geschilderten Nachteile in Kauf-zu nehmen» Sprach aber die.Wahrscheinlichkeit, wie im Streij fall, dafür, daß die Klägerin selbst eine verlegerische Tätigkeit nicht wieder würde entfalten können, so war unter f Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise auch von der Klägerin nicht zu erwarten, daß sie sich auf eine dem ursprünglichen Vertrag nicht entsprechende verlegeri-.sehe Ausnutzung der dem. klagenden Verlag gegebenen Werke verweisen ließ und nur deswegen an diesem Verlagsvertrag festhielt, weil'sich eine eigene Auswertung der Verlags-rechte durch die Klägerin trotz aller entgegenstehenden Anzeichen in einer unbestimmten fernen Zukunft vielleicht doch noch ergeben könnte„ Zu Unrecht.verweist die Revision demgegenüber darauf, daß die rechtliche Existenz der Klägerin auch von dem Berufungsgericht jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen sei, die Beklagte zu 2) mithin nur irrtümlich angenommen habe, die Klägerin sei als Vertragspartner nicht mehr vorhanden- Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht hatte zunächst den objektiven Tatbestand prüfen müssen, da die subjektive irrtümliche Annahme eines wichtigen Grundes dessen Vorliegen nicht habe ersetzen können, so übersieht sie, daß es für die Frage, ob der Rücktritt der Beklagten zu 2) im Jahre 1946 zu Recht erklärt worden ist, in erster Linie darauf ankam, wie sich die Lage in den Augen eines verständigen Beobachters unter den damaligen Verhältnissen darstellte., Zu diesem Zeitpunkt konnte und mußte dieser aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Tat ernstlich damit rechnen, daß die Klägerin womöglich überhaupt nicht mehr in der' Lage sein werde, ihre alte Verlagstätigkeit wieder aufzunehmen,, Die Befürchtungen, aus denen heraus sich die Beklagte zu 2) zur Lösung des Vertrages entschloß, beruhten also nicht etwa auf einer unbestimmten und durch.die Verhältnisse nicht gerechtfertigten Annahme, sondern waren, wie sich gerade in den folgenden Jahren erwies, wohl begründet,. Denn die Klägerin hat unstreitig niemals eine Lizenz von der Militärregierung erhalten und es ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sich über viele Jahre erstreckende Zeit verstrichen, wahrend der es zu dem mindesten völlig ungewiß blieb, welches Schicksal die Klägerin einmal haben 'werde,,. Wenn das Berufungsgericht'daher die Sachlage so, wie sie sich der Beklagten zu 2) bei ihrer Rück-trittserklärung darstellen mußte und wie sie die Zukunft bestätigte, seinen Erwägungen zugrunde legte, so ist es dabei von einer'nicht zu beanstandenden rechtlichen Betracht ungsweise-' ausgegangen. Auch-der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die von ihm hervorgehobenen Meinungsäußerungen und Verlautbarungen zuständiger Stellen zeitlich nach der Rücktrittserklär.ung gelegen hätten, für den Rücktritt also nicht hätten ausschlaggebend sein können, ist unbegründeto Der Rücktritt gemäß § 17 VerlG wirkt, wie bereits ausgeführt, ebenso wie die Kündigung nur für die Zukunft, Es ist aber seit langem für die Kündigung aus wichtigem Grunde anerkannt, daß auch solche Umstände zu ihrer Begründung herangezogen werden können, die erst nach der Kündigung eingetreten sind, diese aber jedenfalls nach-, fraglich als gerechtfertigt erscheinen lassen. Im vorliegenden Pall handelt es sich aber gar nicht einmal um neue, etwa erst nachträglich eingetretene Tatsachen, sondern um solche, die die ursprünglich geltend gemachten Gründe nur bestätigten und bekräftigten. Sie erweisen nur, wie dargetan, daß sich die Beklagte zu 2) bei ihrer ursprünglichen Annahme, eine fernere Zusammenarbeit mit der Klägerin sei jedenfalls-für .eine, unzu demutbar lange Zeit nicht möglich, nicht getäuscht hat. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sind sie daher von dem Berufungsgericht für die Präge, ob der Klägerin ein weiteres unbedingtes Festhalten an dem Vertrage zugemutet werden konnte, mit Recht herangezogen . worden. Für ihre Behauptung, daß die Beklagte zu 2) "offenbar" die Beklagte zu 1) 'zu dem Vertragsbruch verleitet habe und sieh die Beklagten daher einer gemeinschaftlichen sittenwidrigen Schädigung der Klägerin im Sinne des § 626 BGB schuldig gemacht hätten, ergibt sich aus den von dem Bern-f tung sg e i- i elit ge tr o f ien en Fe s t s t e 11 ung en ke in aus re i c 1 i enö e r Anhalt. Die Revision kann selbst nicht geltend machen, daß das Berufungsgericht insoweit etwa entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder angetretene Beweise nicht berücksich tigt habe Hach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §■ 9 7 ZPO z u.i■ ü e k z uwe i s en . Wil de Birnbach Kastelski Christoph Weiss